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BMJ Stand 10. Dezember 2001
MSGendg-k3.doc

(Vorblatt)

Diskussionsentwurf

eines

Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht

A. Zielsetzung

Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) verpflichtet die Mitgliedstaaten u. a. dazu, klare Regelungen zu schaffen, mit deren Hilfe sich Betroffene gegen Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen wehren kann. Das deutsche Recht stellt hierzu bisher nur die sog. Generalklauseln des BGB zur Verfügung, die den Betroffenen indessen nicht den Schutz geben, der ihnen nach der Richtlinie zuteil werden muss. Dies gilt auch für vergleichbare Diskriminierungen, die deshalb in die zu schaffenden Regelungen einbezogen werden sollen.

B. Lösung

Erlass eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht (Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz), das geeignete Abwehrinstrumente schafft.

C. Alternativen

Keine. D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Keine. E. Sonstige Kosten

Keine.

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