
2. Schwule Beamte und Richter
Stand: 1992
Reformforderungen und -vorschläge 2.28-29
Das Beamten- und Richterrecht
2.1
Das Beamtenverhältnis ist in der Regel ein auf die Lebenszeit des Beamten angelegtes gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis. Der Beamte ist bis zur Altersgrenze zur Dienstleistung und auf Lebenszeit zur Treue verpflichtet, der Dienstherr auf Lebenszeit des Beamten und seiner Hinterbliebenen zur Fürsorge und zur Alimentation (Besoldung und Versorgung).
2.2
Das Beamtenrecht ist für die Bundesbeamten vor allem im Bundesbeamtengesetz und für die Landesbeamten in den Beamtengesetzen der Länder geregelt. Die Beamtengesetze der Länder stimmen untereinander und mit dem Bundesbeamtengesetz weitgehend überein, weil die Länder aufgrund des Art. 33 Abs. 5 GG und des Beamtenrechtsrahmengesetzes verpflichtet sind, die Rechtsverhältnisse der Beamten einheitlich zu regeln. Wir zitieren deshalb hier nur die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
2.3
Anders als die weisungsgebundenen Beamten sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie können grundsätzlich weder entlassen, ihres Amtes enthoben, noch gegen ihren Willen versetzt werden (Art. 97 GG). Für sie gelten nicht die Beamtengesetze, sondern die Richtergesetze des Bundes und der Länder. Dort sind die Rechtsverhältnisse der Richter aber im wesentlichen genauso geregelt wie die der Beamten. Die Richter werden deshalb im folgenden nur dann besonders erwähnt, wenn für sie Sonderregelungen gelten.
2.4
Für schwule Beamte und Richter gilt dasselbe wie für schwule Arbeitnehmer (s. 1.1-6). Sie sind für jedes Amt genauso geeignet wie Heterosexuelle. Ob ein Beamter oder Richter schwul ist, geht deshalb den Dienstherrn nichts an. Aus diesem Grund brauchen schwule Beamte und Richter Fragen nach ihrem Intimleben nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.
Homosexualität und Sicherheitsüberprüfung von Beamten
2.5
Nach den Sicherheitsrichtlinien der Bundesregierung vom 11. November 1987 [GMBl 1988, 30] sind Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Entsprechende Richtlinien existieren auch in den Ländern. Die Richtlinien unterscheiden (§§ 9 -11 SiR) zwischen der Einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), der Erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und der Erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). In alle Sicherheitsüberprüfungen (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 3 SiR) werden der Ehegatte, der/die Verlobte oder die "Person, die mit dem Betroffenen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt", mit einbezogen [Zum Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft s. 6.19 und 7.2]. Da das nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BVerfSchG nur mit deren Zustimmung zulässig ist, müssen die Betroffenen in den Fragebögen versichern, daß sie ihren Partner von der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung unterrichtet haben, und diese müssen auf den Fragebögen die Unterrichtung bestätigen.
2.6
Die Sicherheitsüberprüfungen sind in der Rechtswissenschaft heftig umstritten, weil sie nicht in einem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz, sondern nur in Richtlinien der Regierung geregelt sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sie gleichwohl gebilligt und die Verpflichtung der Betroffenen, Auskunft zu erteilen, aus ihrer Verpflichtung abgeleitet (§ 55 BBG, § 37 BRRG), ihre Vorgesetzten zu unterstützen und die von ihnen erlassenen Anordnungen zu befolgen [BVerfG, DVBl. 1988, 530].
2.7
Sicherheitsrisiken werden unter anderem bejaht, wenn Umstände vorliegen, die "bei einer betroffenen Person eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs-/Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere eine Erpreßbarkeit, begründen" (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SiR; s. auch 13.24). Danach müssen schwule Beamte, die sich nicht zu ihrer sexuellen Orientierung bekennen, damit rechnen, wegen der Besorgnis der Erpreßbarkeit als Sicherheitsrisiko eingestuft zu werden. Allerdings wird in den Fragebögen nicht direkt nach der sexuellen Orientierung, sondern nur allgemein nach "sonstigen Umständen" gefragt, "die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können". Wie schwule Beamte diese Frage beantworten, hängt letztlich davon ab, ob sie sich selbst für erpreßbar halten.
2.8
Die zuständigen Geheimschutzbeauftragten führen über die betroffenen Personen Sicherheitsakten, in die alle sicherheitsrelevanten Informationen aufzunehmen sind. Sicherheitsakten sind keine Personalakten (s. 2.26,27)[BVerwGE 55, 186]. Die Betroffenen erhalten in sie keinen Einblick (§ 16 SiR). Der Dienstherr muß ihnen aber, falls er aus den bei der Sicherheitsüberprüfung gewonnenen Erkenntnissen nachteilige Folgerungen ziehen will, jedenfalls soviel offenbaren, daß die Beamten ihre Rechte sachgemäß wahren können [BVerwGE 55, 186, 192].
2.9
Wie unter 13.27 dargelegt, können Berufssoldaten die Versagung oder Entziehung des Sicherheitsbescheids mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten. Das gilt entsprechend für Beamte, wenn mit der Versagung oder Entziehung Verwendungsbeschränkungen verbunden sind. Allerdings sind solche Fälle, soweit uns bekannt, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Telefondatenerfassung
2.10
Die Dienstherrn sind berechtigt, die Telefongespräche der Beschäftigten einschließlich der Zielnummern mit Hilfe von Telefondatenerfassungsgeräten registrieren zu lassen. Die Zielnummern dürfen nur bei solchen Beschäftigten nicht erfaßt werden, die nach § 203 StGB auch ihrem Dienstherrn gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z. B. ein in einer Beratungsstelle eines Landkreises tätiger Diplom-Psychologe. Da es sich bei den Telefondatenerfassungsgeräten um technische Einrichtungen handelt, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, unterliegen ihre Einführung und Anwendung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) und den meisten Personalvertretungsgesetzen der Länder der Mitbestimmung des Personalrats [BVerwG, NVwZ 1990, 71; VGH Stuttgart, RDV 1991, 145; VGH Mannheim, NJW 1991, 2721; BAGE 54, 67].
Uniformen
2.11
Beamte können nach § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 76 BBG verpflichtet werden, eine Dienstkleidung (Uniform) zu tragen. Männern darf der Dienstherr verbieten, zur Dienstkleidung Ohrschmuck zu tragen [BVerwGE 84, 287; BVerfG, NJW 1991, 1477].
Homosexualität und Disziplinarrrecht
2.12
Für die disziplinarrechtliche Bewertung homosexueller Handlungen von Beamten gelten heute keine besondere Maßstäbe mehr. Nach § 54 BBG (§ 36 BRRG) muß das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. § 77 Abs. 1 BBG (§ 45 Abs. 1 BRRG) bestimmt ergänzend, daß ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
2.13
Wann danach "homosexuelle Handlungen" eines Beamten Dienstvergehen darstellen, läßt sich an der Rechtsprechung nur schwer ablesen, weil dazu in den letzten Jahren kaum noch Entscheidungen bekannt geworden sind (anders bei Soldaten, s. 13.17-21). Das Bundesverwaltungsgericht hat 1987 entschieden, daß strafbare homosexuellen Handlungen mit Kindern und Jugendlichen zwar ein schweres Dienstvergehen darstellen, aber nicht in jedem Fall zur Entlassung führen müssen [BVerwG, DVBl 1987, 1167]. Das gilt aber nur, wenn die Strafe geringer ist als ein Jahr Freiheitsstrafe. Sonst hat die Verurteilung automatisch die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge (§ 48 Abs. 1 Nr 1 BBG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BRRG). Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem 1987 gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, der seinen Freund wegen des Abbruchs der Beziehung denunziert und einen Kollegen und dessen Familie wegen der Nichtaufnahme homosexueller Beziehungen bedroht und belästigt hatte [Urteil vom 22. Juni 1987 - 1 D 99/86].
2.14
Im übrigen kann man nur allgemein sagen, daß homosexuelle Handlungen mit Kollegen in den Diensträumen, mit Auszubildenden und Untergebenen, mit Männern, die man als Antragsteller kennengelernt hat, sowie homosexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit (Klappe, Park) disziplinarrechtlich nicht ganz unbedenklich sind.
2.15
Unproblematisch ist dagegen der engagierte Einsatz schwuler Beamter für die Emanzipation der Schwulen in der Öffentlichkeit. Zwar müssen Beamte nach § 53 BBG (§ 35 Abs. 2 BRRG) bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Sie müssen deshalb eine klare Trennung zwischen Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einhalten. Beamte verletzen diese Pflicht, wenn sie das Amt ausdrücklich in Anspruch nehmen und einsetzen, um einer von ihnen selbst geteilten politischen Auffassung größere Beachtung und Überzeugungskraft zu verschaffen [BVerwGE 78, 216; BVerwG, NJW 1988, 1747; BVerfG, NJW 1989, 93].
2.16
Deshalb brauchen sich schwule Beamte aber nicht zu verstecken. Sie dürfen sich bei öffentlichen Vorträgen und Diskussionen mit ihrem Titel ankündigen und anreden lassen, denn sie sind nach § 81 Abs. 2 BBG und den entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze berechtigt, ihre Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes zu führen.
Dienstliche Beurteilung und Dienstzeugnis
2.17
Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten werden in regelmäßigen Abständen (Regelbeurteilung) sowie anläßlich von Versetzungen und Bewerbungen (Bedarfsbeurteilung) dienstlich beurteilt. Die dienstlichen Beurteilungen sollen die zweckmäßigste Verwendung des Beamten und seinen Anspruch sichern, im Rahmen der Auslese befördert zu werden.
2.18
Man unterscheidet die "freie Beurteilung" ohne vorgegebene Einzelmerkmale und die "gebundene Beurteilung", bei der die Beurteilungsmerkmale und Bewertungsgrade begrifflich vorgeschrieben und aufgegliedert sind und nur angekreuzt zu werden brauchen (Formblattbeurteilung). Die Beurteilungen müssen mit einer Beurteilungsnote (Befähigungs- und Bewährungsurteil) abschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung (Eignungsvorschlag nach Eignungsstufen) enthalten.
2.19
Für den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen und die "Zeugnissprache" gelten die Ausführungen über die Zeugnisse der Arbeitnehmer entsprechend (s. 1.57-62).
2.20
Die Beurteilungen sind zu den Personalakten (s. 2.26-27) des Beamten zu nehmen. Dem Beamten muß vorher Gelegenheit gegeben werden, von seiner Beurteilung Kenntnis zu nehmen und sie mit seinem Vorgesetzten zu besprechen. Er kann zu der Beurteilung eine Gegenäußerung abgeben, die ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen ist.
2.21
Lehnt der Dienstvorgesetzte einen Antrag des Beamten auf Beseitigung oder Änderung der dienstlichen Beurteilung oder auf Vornahme einer neuen Beurteilung ab, kann der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen (§ 126 Abs. 3 BRRG) und gegebenenfalls bei den Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage erheben [BVerwGE 28, 191; 49, 351, 354/355]. Der Beamte kann aber auch unmittelbar gegen die dienstliche Beurteilung Widerspruch einlegen und dann bei den Verwaltungsgerichten mit der allgemeinen Leistungsklage die Beseitigung oder Änderung der dienstlichen Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen [BVerwGE 49, 351; BVerwGE 60, 246, 251].
2.22
Die Erfolgsaussichten solcher Klagen sind allerdings gering, weil die Rechtsprechung den Dienstvorgesetzten einen großen, nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum zubilligt. Die Verwaltungsgerichte überprüfen nur, ob der Dienstvorgesetzte gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen hat, ob er die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat [BVerwGE 21, 127; 60, 245; 61, 177, 185].
2.23
Will ein Richter eine dienstliche Beurteilung deshalb anfechten, weil er darin einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit sieht, muß er dagegen nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Richterdienstgerichte anrufen.
2.24
Während den dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf mögliche Beförderungen eine große Bedeutung zukommt, haben Dienstzeugnisse vor allem den Zweck, einem ausscheidenden Beamten den Anschluß an eine künftige berufliche Tätigkeit zu vermitteln. Das "einfache Dienstzeugnis" erstreckt sich nur auf die Art und die Dauer der von dem Beamten bekleideten Ämter. Das "qualifizierte Dienstzeugnis" muß auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben (§ 92 BBG). Für die Dienstzeugnisse gelten die Ausführungen über die Zeugnisse der Arbeiter und Angestellten entsprechend (s. 1.52 ff.).
Benachteiligungen bei Beförderungen
2.25
Wenn ein schwuler Beamter meint, er sei bei einer Bewerbung aus unsachlichen Gründen übergangen worden, kann er gegen den abschlägigen Bescheid nur solange angehen, wie die Beförderungsstelle noch nicht anderweitig besetzt ist. Deshalb ist der Dienstherr verpflichtet, erfolglose Mitbewerber so rechtzeitig von dem Ausgang des Auswahlverfahrens zu unterrichten, daß sie die Möglichkeit haben, eine Klage auf Neubescheidung zu erheben und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag mit dem Ziel anzubringen, die umstrittene Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die Klage offenzuhalten [BVerwGE 80, 127; BVerwG, DVBl. 1989, 1150; BVerfG, NJW 1990, 501].
Personalakten
2.26
Nach § 90 BBG (§ 56 BRRG) hat jeder Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge mit Ausnahme der Prüfungs- und der Sicherheitsakten (s. 2.8). Der Beamte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Stellungnahme muß ebenfalls zu den Personalakten genommen werden.
2.27
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Entfernung einzelner Vorgänge aus den Personalakten grundsätzlich nicht verlangt werden. Der betroffene Beamten hat nur einen Berichtigungs- (= Gegendarstellungs-) anspruch. Einen Entfernungsanspruch hat der Beamte nur hinsichtlich solcher Vorgänge, die in die Personalakten gelangt sind, obwohl sie der Sache nach nicht dorthin gehören und geeignet sind, dem Beamten Nachteile zuzufügen [vgl. BVerwGE 50, 301; 56, 102; 59, 355; 67, 300; BVerwG, ZBR 1984, 42 und 43; 1989, 375].
2.26 ff.
01.94Das Personalaktenrecht ist umfassend neu geregelt worden. Danach kann der Beamte jetzt auch die Entfernung von falschen, ungünstigen oder nachteiligen Vorgängen aus den Personalakten verlangen (§ 90e BBG bzw. § 56e BRRG).
Reformforderungen und -vorschläge
2.28
In dem Gesetzentwurf der ehemaligen Bundestagsfraktion DIE GRÜNEN über die "Abschaffung der rechtlichen Diskriminierung von homosexuellen Männern" vom 9. Juli 1990 [BTDrucks. 11/7197 (neu)] heißt es unter der Überschrift "Erwerbsleben":
"Im gesamten Arbeits- und öffentlichen Dienstrecht sollen Schwule vor diskriminierenden Benachteiligungen wie Nichtbeförderung, Kündigung oder Nichteinstellung oder der Bedrohung mit diesen Benachteiligungen wirksam durch Rechtsänderungen geschützt werden. Hierzu sind mindestens folgende Rechtsänderungen erforderlich: ...
2. In § 7 des BRRG (2. Titel Ernennung) ist in die enumerative Aufzählung der bei einer Ernennung nicht zu berücksichtigenden Tatbestände die "sexuelle Orientierung" aufzunehmen.
3. In § 8 Abs. 1 BBG (Abschnitt 2 Beamtenverhältnis) ist in die enumerative Aufzählung der bei der Auslese der Bewerber nicht zu berücksichtigenden Tatbestände die "sexuelle Orientierung" aufzunehmen. ...
4. Die Bewertung der gleichgeschlechtlichen Orientierung als Sicherheitsrisiko gemäß den Sicherheitsrichtlinien ist eine unzulässige Diskriminierung. Sie ist im Rahmen des von der Bundesregierungen angekündigten Geheimschutzgesetzes oder durch eine explizite Regelung innerhalb dieses Gesetzes zu untersagen ..."
2.29
Auch die Enquete-Kommission "AIDS" des Deutschen Bundestags hat in ihrem Endbericht im Kapitel 6, Unterabschnitt 7: "Öffentliches Dienstrecht und AIDS", die Bundesregierung 1990 aufgefordert zu prüfen, ob das Beamtenrecht durch ein Benachteiligungsverbot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung ergänzt werden sollte" [Zur Sache 13/90, 434, s. 17.2].
URL: http://www.lsvd.de/buch/02.html
Letztes Update: 12. April 1998
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