
4. Schwule Kirchensteuerzahler
Stand: 1992
4.1
Die christlichen Kirchen waren jahrhundertelang die ärgsten Verfolger der Schwulen und Lesben. Sie halten teilweise auch heute noch an dieser Ideologie fest. Für sie sind Schwule nach wie vor "naturwidrig" (katholisch) bzw. ein "Widerspruch zur Schöpfungsordnung" (evangelisch)[s. aber auch 3.22]. Jeder emanzipatorische Fortschritt muß gegen den Widerstand der Kirchenleitungen erkämpft werden. Manche Schwule ziehen daraus die Konsequenz und treten aus der Kirche aus.
4.2
Im Hinblick auf das Sebstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen (s. 3.1) kann der Staat die Wirkungen des Kirchenaustritts nur für den staatlichen Bereich regeln. Sie besteht vor allem in der Beendigung der Kirchensteuerpflicht.
4.3
Der Kirchenaustritt ist in Landesgesetzen geregelt, und zwar entweder in den Kirchensteuergesetzen oder in besonderen Kirchenaustrittsgesetzen. Zuständig zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist meist das Standesamt, zuweilen aber auch das Amtsgericht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Der Austritt kann dort mündlich oder schriftlich erklärt werden. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich (notariell) beglaubigt sein. Der Austritt ist in einem Teil der Länder gebührenfrei, in anderen nicht.
4.4
Die Austrittserklärung darf regelmäßig nicht mit Zusätzen versehen werden. Das gilt vor allem für Zusätze wie, man wolle nur aus der kirchensteuerberechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten, fühle sich aber weiterhin der Gemeinschaft der Gläubigen zugehörig [BVerwG, NJW 1979, 2322; DÖV 1979, 450].
4.5
Die Kirchensteuerpflicht entfällt nicht sofort, sondern entweder mit dem Anfang oder mit dem Ende des auf den Kirchenaustritt folgenden Monats [BVerfGE 44, 37 und 59]. Die noch zu zahlende Kirchensteuer wird nach der sogenannten Zwölftelungsmethode errechnet. Das heißt, die Kirchensteuer wird nach dem Jahreseinkommen berechnet und für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt [BVerwGE 79, 62]. Diese Berechnungsmethode ist besonders nachteilig, wenn das Einkommen erst nach dem Austritt z.B. durch Veräußerungsgewinne ansteigt.
4.6
Ist der Austretende verheiratet und tritt sein Ehegatte nicht ebenfalls aus der Kirche aus, bleibt dieser kirchensteuerpflichtig. Das ist unproblematisch, wenn die Ehegatten getrennt leben und deshalb getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden. Problematisch wird es, wenn die Eheleute zusammen veranlagt werden und der nicht ausgetretene Ehegatte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat. In solchen Fällen muß der einkommenslose kirchentreue Ehegatte in einigen Ländern ein besonderes "Kirchgeld" zahlen, das nach der Höhe des "gemeinsamen" Einkommens bemessen wird [BVerfGE 19, 226; 19, 242; 19, 268; 20, 40; 73, 388; BVerfG, HFR 1984, 73; BVerwGE 52, 104; BVerwG, NJW 1989, 1747; BFH, DB 1991, 2018].
4.7
Wer einen sozialen Beruf hat, sollte vorher bedenken, daß ihm ein Kirchenaustritt den Zugang zu vielen Arbeitsplätze im kirchlichen Bereich versperren kann (s. 3.10].
4.8
Viele ärgern sich auch über "unverschämt laute Kirchenglocken mitten in der Nacht bzw. am frühen Morgen". Wenn man dagegen etwas unternehmen will, muß man sich an die Gemeindeverwaltung wenden. Sie muß nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz einschreiten, wenn von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage schädliche Umwelteinflüsse ausgehen (§§ 24, 22 i.V.m. § 3 BImSchG) [BVerwGE 79, 254; OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 801]. Das hat aber letztlich keine Aussicht auf Erfolg, weil "Geräuschimmissionen durch liturgisches Glockengeläut der Kirchen im herkömmlichen Rahmen ... regelmäßig keine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung" darstellen [BVerwG 68, 62; OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 801].
URL: http://www.lsvd.de/buch/04.html
Letztes Update: 13. April 1998
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