
5. Partnerschaftsvermittlungen
Stand: 1992
5.1
Bei den heterosexuellen Singles finden Eheanbahnungsinstitute und Partnerschaftsvermittlungen offenbar viel Anklang. Die Institute können es sich deshalb leisten, Gebühren zwischen 5.000 DM und 10.000 DM zu verlangen, obwohl viele gar nicht in der Lage sind, annehmbare Interessenten für eine Ehe oder eine Partnerschaft nachzuweisen.
5.2
Die Partnerschaftsvermittlungen für Schwule haben es da schwerer. Den meisten Schwulen genügen die wesentlich billigeren und zuweilen auch kostenlosen Kontaktanzeigen in den schwulen Magazinen, den Stadtillustrierten und Anzeigenblättern. Die Gebühren der schwulen Partnerschaftsvermittlungen sind deshalb nach unseren Beobachtungen durchweg sehr viel niedriger als im heterosexuellen Bereich.
5.3
Wer ein solches Vermittlungsunternehmen einschalten will, bekommt meist einen vorformulierten Vertragstext vorgelegt. Danach wird die Vermittlungsgebühr unabhängig vom dem Erfolg der Vermittlungsbemühungen schon für den Nachweis einer gewissen Anzahl von Partnerschaftsvorschlägen geschuldet oder für das Recht, eine bestimmte Zeit lang Partnerschaftsvorschläge anzufordern. Obwohl es sich bei solchen Verträgen der Sache nach nicht um Makler-, sondern um Dienstverträge handelt, wendet die Rechtsprechung [BGHZ 112, 222] auf sie § 656 BGB an, der seinem Wortlaut nach nur für Ehemaklerverträge gilt.
5.4
Nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Honorarforderungen der Vermittlungsunternehmen genauso wie Spielschulden nicht einklagbar. Andererseits können die Kunden das, was sie trotz der mangelnden Einklagbarkeit gezahlt haben, nicht mehr zurückfordern (§ 656 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vermittlungsunternehmen bestehen deshalb auf Vorkasse. Das ist zulässig [BGHZ 87, 309, 318; BGH, NJW 1986, 927].
5.5
Häufig versuchen Partnerschaftsvermittlungen ihre Honorarforderungen im Mahnverfahren durchzusetzen. In dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids [Früher hieß der Mahnbescheid "Zahlungsbefehl".] braucht der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nur allgemein zu bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZP0). Das nutzen Partnerschaftsvermittlungen aus, um die Herkunft ihrer Forderung zu verschleiern. Sie schreiben z.B. als Anspruchsbezeichnung "Forderung aus Dienstvertrag" oder "Forderung aus Anerkenntnis", wenn der Kunde bei Abschluß des Vermittlungsvertrages ein Schuldanerkenntnis unterzeichnet hatte. Auch solche Schuldanerkenntnisse sind nach § 656 Abs. 2 BGB nicht einklagbar.
5.6
In all diesen Fällen ist die Klage bzw. der Antrag auf Erlaß eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheids unzulässig, ohne daß dies der zuständige Rechtspfleger erkennen kann. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, gegen solche Mahnbescheide fristgemäß Widerspruch oder, falls es bereits zum Erlaß eines Vollstreckungsbescheids gekommen ist, sofort Einspruch einzulegen.
5.7
Wenn die Einspruchsfrist versäumt wird und Zwangsvollstreckung droht, kann der Schuldner trotz der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids Klage aus § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und auf Herausgabe des Titels erheben [Vgl. im einzelnen LG Essen, NJW-RR 1990, 1208; AG Bad Schwalbach, NJW 1991, 2426].
5.8
Da die Partnerschaftsvermittler "Dienste höherer Art leisten", die ihnen aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, können die Kunden den Vertrag gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen [BGH, NJW 1987, 2808]. Dieses Kündigungsrecht kann nicht wirksam durch Allgemeine Vetragsbestimmungen oder Formularverträge ausgeschlossen werden [BGHZ 106, 341].
5.9
Im Falle der Kündigung darf der Vermittler nur den Teil der bereits gezahlten Vergütung behalten, der seiner bisherigen Leistung entspricht (analoge Anwendung von § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vergütung ist also auf einen Betrag zu kürzen, der zur vereinbarten Gesamtvergütung im gleichen Verhältnis steht wie die tatsächliche Laufzeit des Vertrages zu seiner Gesamtdauer zuzüglich der "Anlaufkosten" und der anteiligen Allgemeinkosten [Vgl. im einzelnen BGH, NJW 1991, 2763, 2764]. Den Rest muß der Vermittler zurückgeben einschließlich der zu viel hereingenommenen Wechsel [BGHZ 87, 309, 319 ff.; 106, 341, 347].
5.10
Ist die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Vermittlers veranlaßt worden, weil er z.B. nicht die geschuldete Anzahl oder völlig unvertretbare Partnerschaftsvorschläge gemacht hat, darf er auch diesen Anteil der Vergütung nicht behalten, wenn seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben (analoge Anwendung von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB).
5.11
Allgemeine Vertragsbestimmungen oder Formularverträge, die dem Vermittler für den Fall der Kündigung eine weitergehende Pauschalvergütung zusprechen, sind unwirksam [BGHZ 87, 309, 319; BGH, NJW 1991, 2763].
5.12
Äußerst streitig war bisher die Frage der Behandlung von sog. finanzierten Partnerschaftsvermittlungsverträgen. Damit sind Verträge gemeint, bei denen der Vermittler seinem Kunden einen Darlehensvertrag mit einer Bank vermittelt, mit der er ständig zusammenarbeitet. Die Bank zahlt das Darlehen nicht an den Kunden aus, sondern überweist es unmittelbar an den Vermittler zwecks Tilgung der Honorarverbindlichkeit des Kunden. Dieser muß dann das in ein Bankdarlehen umgewandelte Honorar nicht an den Vermittler, sondern an die Bank zahlen. Das gesamte Geschäft ist also - wie beim finanzierten Abzahlungskauf - in zwei Verträge aufgespalten, nämlich den Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit dem Institut einerseits und den Darlehensvertrag mit der Bank andererseits.
5.13
Hätte der Kunde nicht mit der Bank, sondern mit dem Vermittler einen solchen Darlehensvertrag abgeschlossen, könnte der Vermittler nach § 656 Abs. 2 BGB auch seinen Anspruch aus dem zusätzlichen Darlehensvertrag nicht einklagen. § 9 Abs. 3 und 4 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes bestimmt nunmehr, daß der Kunde dies auch der Bank entgegenhalten kann. Die Bank kann deshalb den Darlehensanspruch nicht einklagen.
5.14
Außerdem dürfen nach § 10 Abs. 2 VerbrKrG weder der Vermittler noch die Bank vom Kunden die Unterzeichnung von Wechseln oder Schecks als Sicherheit fordern. Tun sie es doch, kann der Kunde jederzeit die Herausgabe der Wechsel oder der Schecks verlangen und den Vermittler bzw. die Bank auf Schadensersatz in Anspruch, wenn sie die Wechsel oder Schecks an Dritte weitergeben.
5.15
Wir Schwulen Juristen raten von Partnerschaftsvermittlungsverträgen ab. Es gibt für Schwule genug Möglichkeiten, kostenlos Kleinanzeigen aufzugeben oder ohne besondere Kosten auf Kontaktanzeigen zu antworten.
URL: http://www.lsvd.de/buch/05.html
Letztes Update: 13. April 1998
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