Ein Ratgebertext der BASJ

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8. Verheiratete Schwule

Stand: Dezember 1998

Balken

Ehen mit Schwulen

8.1

Nach unserem Eindruck sind oder waren sehr viel mehr Schwule verheiratet, als man vermutet. Viele von ihnen führen ein Doppelleben. Sie sind für alle, die sie kennen, "gute" Ehemänner und Familienväter, suchen aber heimlich Klappen, Parks und Stricher auf. Ob ihre Frauen davon tatsächlich nichts ahnen oder nur nichts wissen wollen, ist oft unklar.

8.2

Wenn das Doppelleben schwuler Ehemänner bekannt wird oder wenn die Männer sich ihren Frauen offenbaren, gehen die meisten Ehen auseinander. Zwar versuchen zunächst vor allem Paare mit Kindern, die Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Auf Dauer können es aber die wenigsten Frauen ertragen, daß ihr Mann (auch) mit Männern Sexualverkehr hat. Die Männer andererseits fühlen sich durch die notwendige Rücksichtnahme auf ihre Frau zu sehr eingeengt.

8.3

Diese Schwierigkeiten treten nach unserer Erfahrung auch auf, wenn die Frauen von Anfang an Bescheid wissen und darin eingewilligt haben, daß der Mann auch Beziehungen zu Männern hat. Die wenigsten Frauen können das auf Dauer durchhalten.

8.4

Wenn solche Ehen auseinandergehen, kommt es häufig zunächst nicht zur Scheidung, sondern nur zu Trennungsvereinbarungen. Für die Männer ist die Scheidung nicht wichtig, da sie "nur" noch an Männern interessiert sind und diese nicht heiraten können. Die Frage der Scheidung stellt sich daher in der Regel erst, wenn die Frauen einen neuen Partner gefunden haben und diesen heiraten möchten. Erfahrungsgemäß ist es in solchen Situationen sehr viel einfacher, eine Scheidung auszuhandeln, als kurz nach der Trennung.

Getrenntleben von Ehegatten

8.5

Eine Ehe kann grundsätzlich erst geschieden werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB).

8.6

Erforderlich ist also eine vollkommene tatsächliche Trennung der Eheleute. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie verschiedene Wohnungen bezogen haben. Aber auch wenn die Eheleute noch in derselben Wohnung leben, kann die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sein, wenn die Eheleute die eheliche Wohnung - abgesehen von der gemeinsamen Benutzung von Küche und Bad - aufgeteilt haben (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daß die Ehegatten getrennt schlafen und essen, genügt allein nicht [BGH, FamRZ 1969, 80, 81; OLG München, MDR 1998, 51 mit Anm. Wenger].

8.7

Außerdem muß zumindest einer der Eheleute den Willen äußern, daß er mit dem anderen nicht mehr zusammenleben will. Das ist vor allem wichtig, wenn die Ehegatten aus anderen Gründen (z.B. Beruf, Strafhaft) bereits getrennt leben.

8.8

Das Getrenntleben ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung, sondern hat u. a. folgende Konsequenzen:

  • Der eheliche Hausrat kann vom Gericht geteilt und die Ehewohnung einem der Ehegatten ganz oder teilweise zugewiesen werden (§§ 1361a und b BGB).
  • Wenn sich die Eheleute nicht über die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder einigen können, kann das vom Familiengericht auf Antrag eins der Ehegatten geregelt werden (§ 1671 BGB, s. auch 8.25-27).
  • Der bedürftige Ehegatte hat Anspruch auf den "nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" (§ 1361 BGB).
    Der Unterhaltsanspruch ist nicht vom Trennungsverschulden abhängig. Jedoch kann derjenige, der aus der Ehe ausbricht oder sich auf Dauer einem anderen Partner zuwendet, den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren (s. im einzelnen 7.42-45).

Scheidungsgründe

8.9

Das Eherecht macht die Scheidung nicht mehr vom Verschulden abhängig, sondern kennt als einzigen Scheidungsgrund nur noch das Scheitern der Ehe. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).

8.10

Da die Scheidung nicht mehr wie früher davon abhängt, wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat, kann grundsätzlich auch derjenige die Scheidung beantragen, auf dessen Verhalten die Zerrüttung zurückzuführen ist. Er kann jedoch die Ehe nicht sofort aufkündigen, sondern muß zunächst ein Jahr getrennt leben. Das gilt auch für Scheinehen, die nur zu dem Zweck geschlossen worden sind, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen (s. 14.66-72) [OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 680].

8.11

Vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit darf eine gescheiterte Ehe nur geschieden werden, wenn das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB)[BGH, NJW 1981, 449]. Die Gerichte legen den Begriff der "unzumutbaren Härte" durchweg eng aus, um leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegenzuwirken. Sie verstehen darunter besonders schwere Eheverfehlungen wie etwa Mißhandlungen oder schwerer Alkoholmißbrauch. Ehewidrige Beziehungen zu Dritten begründen im allgemeinen eine unzumutbare Härte nur, wenn es sich um ein dauerndes intimes Zusammenleben handelt.

Geschlechtliche Beziehungen eines Ehepartners zu einem gleichgeschlechtlichen Partner unterliegen gesetzlich den gleichen Regeln wie heterosexuelle Beziehungen und stellen für sich genommen keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar [OLG Celle, NJW 1982, 586; OLG Köln, FamRZ 1997, 24].

8.12

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung  oder stimmt der andere der Scheidung zu (sog. einverständliche Scheidung), dann gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert (§ 1566 Abs. 1 BGB). Wie genau das Familiengericht in solchen Fällen den Ablauf der einjährigen Trennungsfrist nachprüft, ist seinem Ermessen überlassen.

8.13

Jedoch müssen sich die Ehegatten bei einverständlichen Scheidungen auch über die wichtigsten Scheidungsfolgen einigen (§ 630 ZPO), nämlich

  • die Regelung der elterlichen Sorge
  • das Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils (s. 8.25 - 27)
  • den Unterhalt der gemeinschaftlichen Kinder und der Ehegatten,
  • die Hausrats- und Ehewohnungsteilung.

Nicht erforderlich ist eine Einigung über den Versorgungs- (s. 8.22) und den Zugewinnausgleich (s. 8.23).

8.14

Die Ehe gilt ferner unwiderlegbar als gescheitert, wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).

8.15

Leben die Ehegatten zwar ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt, muß nachgewiesen werden, daß die Ehe gescheitert ist. Dafür reichen auch Umstände in der Person des Antragstellers aus, so wenn dieser z.B. vorträgt, daß er sich einem Mann zugewandt habe und nicht mehr in die Ehe zurückkehren wolle.

8.16

Auch eine gescheiterte Ehe wird nicht geschieden (§ 1568 BGB),

  • wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus ganz besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist, z.B. bei ernsthafter Gefahr der Selbsttötung eines minderjährigen Kindes [OLG Hamburg, FamRZ 1986, 469] oder
  • wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint, z.B. Alleinlassen des Ehegatten in einer Zeit besonderer Schicksalsschläge.

Die Härteklausel gilt aber nur für krasse Ausnahmefälle.

Scheidungsfolgen

8.17

Wie bei der Scheidung selbst, kommt es für die Rechtsfolgen der Scheidung grundsätzlich nicht mehr darauf an, wer die Scheidung verschuldet hat.

8.18

So sind die Unterhaltsansprüche nur noch davon abhängig, ob einer der Ehegatten bedürftig ist (§ 1569 BGB). Wer selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, weil er Arbeitseinkommen oder Vermögen oder einen neuen leistungsfähigen Partner hat, bekommt keinen Unterhalt.

8.19

Unterhalt kann danach beanspruchen:

  • Wer nach der Scheidung mindestens ein minderjähriges Kind erzieht und deshalb nicht erwerbstätig sein kann (§ 1570 BGB).
  • Wer wegen seines Alters nach der Scheidung, nach der Beendigung der Kindererziehung, nach einer Krankheit, nach einer Ausbildung oder Umschulung oder nach einer Arbeitslosigkeit nicht mehr imstande ist, für sich selbst zu sorgen (§ 1571 BGB).
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen nach der Scheidung, nach der Beendigung der Kindererziehung, nach einer Ausbildung oder Umschulung oder nach einer Arbeitslosigkeit nicht mehr für sich selbst sorgen kann (§ 1572 BGB).
  • Wer keine "angemessene" Arbeit findet. Notfalls muß sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen (§§ 1573, 1574 BGB). Reichen die Einnahmen nicht zum vollen Unterhalt aus, hat der bedürftige Ehegatte Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt.
  • Wer in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat. Er kann die Ausbildung nach der Scheidung auf Kosten des anderen Ehegatten nachholen oder fortsetzen (§ 1575 BGB).
  • Wer aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht erwerbstätig sein kann, wenn die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre (§ 1576 BGB), z.B. wegen der Betreuung eines Pflegekindes, das die Ehegatten gemeinsam aufgenommen hatten [BGH, NJW 1984, 1538].

8.20

Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu  begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des anderen grob unbillig wäre (§ 1579 BGB). Das kommt u. a. dann in Betracht, wenn der bedürftige Ehegatte aus der Ehe ausgebrochen ist oder wenn er sich auf Dauer einem anderen Partner zuwendet (s. im einzelnen 7.42-45).

8.21

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs orientiert sich am Lebensstandard während der Ehe. Er umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für die Krankenversicherung und die Alters- und Arbeitslosenversicherung (§ 1578 BGB). Die Gerichte wenden bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs Richtsätze an, die von den Familiensenaten verschiedener Oberlandesgerichte ausgearbeitet und von Zeit zu Zeit der Preis- und Lohnentwicklung angeglichen werden [vgl. z.B. Brudermüller, Gerd; Klattenhoff, Roland: Tabellen zum Familienrecht - Neuwied, Luchterhand].

8.22

Mit der Scheidung werden ferner alle während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgung geteilt (Versorgungsausgleich). So kann z.B. eine Hausfrau, die nicht erwerbstätig war, bei langer Dauer der Ehe die Hälfte der Altersversorgung des Mannes für sich beanspruchen. Die Durchführung und Berechnung des Versorgungsausgleichs im einzelnen ist sehr kompliziert (§§ 1587-1587p BGB sowie Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich).

8.23

Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, wird ihr Zugewinn während der Ehe geteilt. Als Zugewinn gilt der Betrag, um den das jeweilige Endvermögen der Ehegatten ihr Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe übersteigt. Ist der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der des anderen, so steht diesem eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses zu (§§ 1373-1390 BGB).

8.24

Hatten die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag ausgeschlossen (Gütertrennung), erfolgt keine Vermögensteilung. Dann behält jeder das, was er während der Ehe erworben hat. Hatten die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart, erfolgt die Vermögensteilung nach besonderen Regeln.

8.25

Die gemeinsame elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder besteht nach der Scheidung fort. Das Gericht muß die Ehegatten aber in jedem Scheidungsverfahren zur elterlichen Sorge anhören und sie auf die Beratungsmöglichkeiten bei den Trägern der Jugendhilfe hinweisen (§ 613 ZPO).

Auf Antrag kann das Gericht einem Ehegatten die elterliche Sorge - voll oder zum Teil - allein übertragen. Einem solchen Antrag wird stattgegeben,

  • wenn entweder der andere Ehegatte zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
  • wenn die Übertragung dem Kindeswohl dient (§ 1671 BGB).

8.26

Lebt der antragstellende Ehegatte in einer neuen schwulen bzw. lesbischen Beziehung und stimmt der andere Ehegatte einer Übertragung des Sorgerechts nicht zu, ist die gerichtliche Prognose über das Kindeswohl entscheidend. Das Amtsgericht Mettmann hat 1985 entschieden, daß auch die Übertragung des Sorgerechts auf eine lesbische Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar ist [FamRZ 1985, 529]. Viele Gerichte haben es in der Vergangenheit aber abgelehnt, dem homosexuellen Ehegatten das alleinige Sorgerecht zu übertragen.

8.27

In der Praxis hängt der Ausgang solcher Sorgerechtsstreitigkeiten meist davon ab, wie sich der vom Gericht zugezogene Sachverständige äußert. Da viele Gerichtsgutachter noch sehr vorurteilsbefangen sind, sollte man in solchen Fällen unbedingt auf der Einholung weiterer Gutachten bestehen bzw. solche selbst beibringen. Vgl. zur angeblichen Gefährdung des Kindeswohls in solchen Fällen

  • Rauchfleisch, Udo: Alternative Familienformen: Eineltern, gleichgeschlechtliche Paare, Hausmänner - Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht, 1997
  • Lähnemann, Lela: Lesben und Schwule mit Kindern - Kinder homosexueller Eltern. Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation des Berliner Fachbereichs für gleichgeschlechtliche Lebensweisen Nr. 16. Bestelladresse (kostenlos): Senatsverwaltung für Jugend und Sport, Fachbereich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen, Am Karlsbad 8-10, 10785 Berlin
  • Helmut Kentler: Leihväter. Kinder brauchen Väter - Rowohlt Taschenbuch Verlag: Reinbeck bei Hamburg, 1989 (rororo MANN 8251)

8.28

Über die Scheidung und die Scheidungsfolgen muß zusammen verhandelt und  entschieden werden, wenn einer der Ehegatten dies beantragt (Verhandlungs- und Entscheidungsverbund). Über den Ausgleich von öffentlich-rechtlichen Rentenansprüchen wird auch ohne Antrag zusammen mit der Scheidung entschieden (§ 623 ZPO - Zwangsverbund).

Eheaufhebung

8.29

Die Scheidung beendet eine Ehe. War die Ehe von Anfang an fehlerhaft, kann sie aufgehoben werden.

8.30

Eine Ehegatte, der mit einem schwulen Mann oder einer lesbischen Frau verheiratet ist, kann die Aufhebung der Ehe verlangen,

  • wenn er vom anderen über dessen homosexuelle Orientierung arglistig getäuscht worden ist, z. B. durch Ableugnen auf Nachfrage, und
  • wenn diese Täuschung ihn "bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe" von ihrer Eingehung abgehalten hätte (§ 1314 Abs. 2  Nr. 3 BGB).

Die bloße Unkenntnis eines Ehegatten von der Homosexualität des anderen ist kein Aufhebungsgrund. Der Irrende kann in solchen Fällen lediglich die Scheidung betreiben.

Das Aufhebungsrecht erlischt, wenn der Ehegatte nach der Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (§ 1315 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Außerdem kann die Aufhebungsklage nur binnen eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums bzw. der Täuschung erhoben werden (§ 1317 BGB).

8.31

Ein weiterer Aufhebungsgrund ist der mangelnde Ehewille bei Scheinehen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). In diesem Fall erlischt das Aufhebungsrecht, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben (§ 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB).

8.32

Die Folgen der Eheaufhebung sind je nach Sachgebiet (Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, etc.) unterschiedlich geregelt.

Wird die Ehe wegen arglistiger Täuschung aufgehoben, sind die Regeln über die Scheidungsfolgen nach den Grundsätzen der "Billigkeit" anwendbar. (§ 1318 Abs. 1 bis 3  BGB). Zu erwarten ist, daß die Anwendung der Scheidungsregeln nur dann für "billig" gehalten wird, wenn sie für den arglistig Getäuschten vorteilhaft sind.

URL: http://www.lsvd.de/buch/08.html
Letztes Update: 06. Dezmber 1998
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