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8.17
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Wie bei der Scheidung selbst,
kommt es für die Rechtsfolgen der Scheidung
grundsätzlich nicht mehr darauf an, wer die
Scheidung verschuldet hat.
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8.18
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So sind die
Unterhaltsansprüche nur noch davon
abhängig, ob einer der Ehegatten
bedürftig ist (§ 1569 BGB). Wer selbst
für seinen Unterhalt sorgen kann, weil er
Arbeitseinkommen oder Vermögen oder einen
neuen leistungsfähigen Partner hat, bekommt
keinen Unterhalt.
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8.19
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Unterhalt kann danach
beanspruchen:
- Wer nach der Scheidung
mindestens ein minderjähriges Kind erzieht
und deshalb nicht erwerbstätig sein kann
(§ 1570 BGB).
- Wer wegen seines Alters nach
der Scheidung, nach der Beendigung der
Kindererziehung, nach einer Krankheit, nach
einer Ausbildung oder Umschulung oder nach einer
Arbeitslosigkeit nicht mehr imstande ist,
für sich selbst zu sorgen (§ 1571
BGB).
- Wer aus gesundheitlichen
Gründen nach der Scheidung, nach der
Beendigung der Kindererziehung, nach einer
Ausbildung oder Umschulung oder nach einer
Arbeitslosigkeit nicht mehr für sich selbst
sorgen kann (§ 1572 BGB).
- Wer keine "angemessene"
Arbeit findet. Notfalls muß sich der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ausbilden,
fortbilden oder umschulen lassen (§§
1573, 1574 BGB). Reichen die Einnahmen nicht zum
vollen Unterhalt aus, hat der bedürftige
Ehegatte Anspruch auf den sogenannten
Aufstockungsunterhalt.
- Wer in Erwartung der Ehe
oder während der Ehe eine Schul- oder
Berufsausbildung nicht aufgenommen oder
abgebrochen hat. Er kann die Ausbildung nach der
Scheidung auf Kosten des anderen Ehegatten
nachholen oder fortsetzen (§ 1575 BGB).
- Wer aus sonstigen
schwerwiegenden Gründen nicht
erwerbstätig sein kann, wenn die Versagung
von Unterhalt unter Berücksichtigung der
Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre
(§ 1576 BGB), z.B. wegen der Betreuung
eines Pflegekindes, das die Ehegatten gemeinsam
aufgenommen hatten [BGH, NJW 1984,
1538].
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8.20
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Der Unterhaltsanspruch ist zu
versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des anderen
grob unbillig wäre (§ 1579 BGB). Das
kommt u. a. dann in Betracht, wenn der
bedürftige Ehegatte aus der Ehe ausgebrochen
ist oder wenn er sich auf Dauer einem anderen
Partner zuwendet (s. im einzelnen 7.42-45).
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8.21
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Die Höhe des
Unterhaltsanspruchs orientiert sich am
Lebensstandard während der Ehe. Er
umfaßt den gesamten Lebensbedarf
einschließlich der Kosten für die
Krankenversicherung und die Alters- und
Arbeitslosenversicherung (§ 1578 BGB). Die
Gerichte wenden bei der Berechnung des
Unterhaltsanspruchs Richtsätze an, die von den
Familiensenaten verschiedener Oberlandesgerichte
ausgearbeitet und von Zeit zu Zeit der Preis- und
Lohnentwicklung angeglichen werden [vgl. z.B.
Brudermüller, Gerd; Klattenhoff, Roland:
Tabellen zum Familienrecht - Neuwied,
Luchterhand].
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8.22
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Mit der Scheidung werden ferner
alle während der Ehe erworbenen Anrechte auf
Altersversorgung geteilt (Versorgungsausgleich). So
kann z.B. eine Hausfrau, die nicht
erwerbstätig war, bei langer Dauer der Ehe die
Hälfte der Altersversorgung des Mannes
für sich beanspruchen. Die Durchführung
und Berechnung des Versorgungsausgleichs im
einzelnen ist sehr kompliziert (§§
1587-1587p BGB sowie Gesetz zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich).
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8.23
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Haben die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt, wird ihr Zugewinn
während der Ehe geteilt. Als Zugewinn gilt der
Betrag, um den das jeweilige Endvermögen der
Ehegatten ihr Anfangsvermögen zu Beginn der
Ehe übersteigt. Ist der Zugewinn des einen
Ehegatten höher als der des anderen, so steht
diesem eine Ausgleichsforderung in Höhe der
Hälfte des Überschusses zu (§§
1373-1390 BGB).
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8.24
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Hatten die Eheleute den
Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch
Ehevertrag ausgeschlossen (Gütertrennung),
erfolgt keine Vermögensteilung. Dann
behält jeder das, was er während der Ehe
erworben hat. Hatten die Ehegatten
Gütergemeinschaft vereinbart, erfolgt die
Vermögensteilung nach besonderen Regeln.
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8.25
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Die gemeinsame elterliche Sorge
für gemeinschaftliche Kinder besteht nach der
Scheidung fort. Das Gericht muß die Ehegatten
aber in jedem Scheidungsverfahren zur elterlichen
Sorge anhören und sie auf die
Beratungsmöglichkeiten bei den Trägern
der Jugendhilfe hinweisen (§ 613 ZPO).
Auf Antrag kann das Gericht
einem Ehegatten die elterliche Sorge - voll oder
zum Teil - allein übertragen. Einem solchen
Antrag wird stattgegeben,
- wenn entweder der andere
Ehegatte zustimmt, es sei denn, daß das
Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und
der Übertragung widerspricht,
oder
- wenn die Übertragung
dem Kindeswohl dient (§ 1671 BGB).
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8.26
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Lebt der antragstellende
Ehegatte in einer neuen schwulen bzw. lesbischen
Beziehung und stimmt der andere Ehegatte einer
Übertragung des Sorgerechts nicht zu, ist die
gerichtliche Prognose über das Kindeswohl
entscheidend. Das Amtsgericht Mettmann hat 1985
entschieden, daß auch die Übertragung
des Sorgerechts auf eine lesbische Mutter mit dem
Kindeswohl vereinbar ist [FamRZ 1985, 529].
Viele Gerichte haben es in der Vergangenheit aber
abgelehnt, dem homosexuellen Ehegatten das
alleinige Sorgerecht zu übertragen.
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8.27
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In der Praxis hängt der
Ausgang solcher Sorgerechtsstreitigkeiten meist
davon ab, wie sich der vom Gericht zugezogene
Sachverständige äußert. Da viele
Gerichtsgutachter noch sehr vorurteilsbefangen
sind, sollte man in solchen Fällen unbedingt
auf der Einholung weiterer Gutachten bestehen bzw.
solche selbst beibringen. Vgl. zur angeblichen
Gefährdung des Kindeswohls in solchen
Fällen
- Rauchfleisch, Udo:
Alternative Familienformen: Eineltern,
gleichgeschlechtliche Paare, Hausmänner -
Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht,
1997
- Lähnemann, Lela: Lesben
und Schwule mit Kindern - Kinder homosexueller
Eltern. Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation
des Berliner Fachbereichs für
gleichgeschlechtliche Lebensweisen Nr. 16.
Bestelladresse (kostenlos): Senatsverwaltung
für Jugend und Sport, Fachbereich für
gleichgeschlechtliche Lebensweisen, Am Karlsbad
8-10, 10785 Berlin
- Helmut Kentler:
Leihväter. Kinder brauchen Väter -
Rowohlt Taschenbuch Verlag: Reinbeck bei
Hamburg, 1989 (rororo MANN 8251)
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8.28
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Über die Scheidung und die
Scheidungsfolgen muß zusammen verhandelt
und entschieden werden, wenn einer der
Ehegatten dies beantragt (Verhandlungs- und
Entscheidungsverbund). Über den Ausgleich von
öffentlich-rechtlichen Rentenansprüchen
wird auch ohne Antrag zusammen mit der Scheidung
entschieden (§ 623 ZPO -
Zwangsverbund).
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