
14. Schwule Ausländer
Stand: 1992
Das neue Ausländerrecht
14.1
Die rechtliche Stellung von Ausländern in der Bundesrepublik ist schwierig und unübersichtlich. Sie ist im wesentlichen geregelt im neuen Ausländergesetz, das am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist, und in diversen neuen Durchführungsvorschriften.
14.2
Das bis Ende 1990 geltende Ausländerrecht war bundeseinheitlich kaum ausgestaltet und die Praxis in den einzelnen Bundesländern daher sehr unterschiedlich. Das neue Recht führt zwar zu einer stärkeren Vereinheitlichung, es gibt jedoch nach wie vor große Spielräume, die in den einzelnen Bundesländern schwulenpolitisch genutzt werden können.
14.3
Da noch relativ wenig Erfahrungen mit der Anwendung des neuen Rechts vorliegen, ist die Situation zur Zeit recht unklar, gibt aber auch die Chance, losgelöst von bisheriger Rechtsanwendung und Rechtsprechung zu argumentieren.
14.4
Wegen des Umfangs und der Kompliziertheit der Materie und der landesrechtlichen Unterschiede kann hier das Ausländer- und Asylrecht nur schwerpunktmäßig und schwulenspezifisch dargestellt werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen, der sich mit der Materie auskennt, oder eine der Beratungsstellen für Ausländer, die es bei Gewerkschaften, Kirchen etc. gibt, oder sich mit den Ausländerbeauftragten des Bundes, der Länder oder einzelner Städte oder Landkreise in Verbindung zu setzen.
Allgemeine Grundsätze
14.5
Das Ausländergesetz geht von dem Grundsatz aus, daß Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG).
14.6
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG genügt schon die illegale Einreise, um einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen, und zwar auch dann, wenn eigentlich ein Anspruch auf die Erteilung bestünde (s. aber auch 14.29).
14.7
Besitzt der Ausländer die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr, ist er zur Ausreise verpflichtet (§ 42 Abs. 1 AuslG). Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, d.h. durchsetzbar, muß der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb der ihm gesetzten Frist verlassen (§ 42 Abs. 3 AuslG). Tut er das nicht, wird er abgeschoben (§§ 49 ff. AuslG; s. aber auch 14.37).
14.8
Die Ausreisepflicht ist bei unerlaubter Einreise sofort vollziehbar. Bei erlaubter Einreise ist sie sofort vollziehbar, wenn der Ausländer nicht fristgemäß die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. Im übrigen ist die Ausreisepflicht bei erlaubter Einreise vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, ihr Widerruf oder die Ausweisung (s. 14.94,95) vollziehbar sind (§ 42 Abs. 2 AuslG).
Die Frage der Vollziehbarkeit ist besonders wichtig, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt wird. Nach § 72 Abs. 1 AuslG haben der Widerspruch und die Klage keine aufschiebende Wirkung. Der Ausländer muß deshalb in diesen Fällen beim Verwaltungsgericht unbedingt vorläufigen Rechtsschutz beantragen (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO), sonst wird er trotz des laufenden Verfahrens abgeschoben. Dasselbe gilt nach § 72 Abs. 2 AuslG für die Ausweisung oder einen sonstigen Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, wenn die Verwaltungsbehörden sie für vorläufig vollziehbar erklärt haben (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO).
14.9
Ausländer, die unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen oder sich dort unerlaubt aufhalten, werden nach § 92 Abs. 1 AuslG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dieselbe Strafe trifft alle, die Ausländer zur illegalen Einreise oder zum unerlaubten Aufenthalt anstiften oder ihnen dabei helfen. Wer dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder wer wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden [BGHSt 36, 124: illegale Einschleusung ausländischer Frauen, die gegen Vergütung an Heiratswillige vermittelt wurden.]
14.10
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr riskiert ferner jeder, der "unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen" (§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG).
14.11
Dagegen sind falsche Angaben eines Antragstellers im Asylverfahren nicht strafbar [OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 516; OLG Köln, StV 1991, 209; NStZ 1991, 498]. Jedoch werden Dritte nach § 36 AsylVfG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie einen Ausländer verleiten, im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.
Einreise mit Sichtvermerk (Visum)
14.12
Die Aufenthaltsgenehmigung muß in der Regel vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden. Sie heißt dann Sichtvermerk bzw. Visum (§ 3 Abs. 3 AuslG). Einzelheiten sind in der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt.
14.13
Wenn der Ausländer sich nicht länger als drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben will, kann die Auslandsvertretung das Visum ohne die Zustimmung der zuständigen inländischen Ausländerbehörde erteilen (§ 11 Abs. 1 DVAuslG). Ein solches Visum kann nach der Einreise durch die inländische Ausländerbehörde auf insgesamt bis zu sechs Monate verlängert werden. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus oder die Umwandlung in eine andere Aufenthaltsgenehmigung sind so gut wie ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 AuslG; s. aber auch 14.29).
14.14
Bei geplantem längerem Aufenthalt oder geplanter Erwerbstätigkeit darf die Auslandsvertretung das Visum nicht ohne die vorherige Zustimmung der inländischen Ausländerbehörde erteilen. In diesem Fall prüft die Ausländerbehörde also bereits vor der Einreise, ob ein Bleiberecht besteht.
Visafreie Einreise
Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten von Angehörigen bestimmmter Staaten
14.15
Es gibt eine Reihe wichtiger Ausnahmen von der Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum bei der Auslandsvertretung zu beantragen. So benötigen die Angehörigen bestimmter (grob gesagt: der eher wohlhabenden) Staaten, die in der sogenannten Positivliste [Anlage I zu § 1 Abs. 1 DVAuslG] aufgeführt sind, für Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten kein Visum. Voraussetzung ist, daß sie ein amtliches Ausweispapier besitzen und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
14.16
Die bevorrechtigten Ausländer brauchen bei solchen Kurzaufenthalten auch nach der Einreise keine Aufenthaltsgenehmigung bei der inländischen Ausländerbehörde zu beantragen. Deshalb ist der Beginn des dreimonatigen Aufenthalts oft kaum nachweisbar, wenn sich kein Einreisestempel im Paß befindet. Das wird häufig für längere Aufenthalte ausgenutzt (s. aber auch 14.9).
14.17
Wenn die bevorrechtigten Ausländer legal länger bleiben wollen, können sie nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einholen (§ 9 Abs. 4 DVAuslG). Es gibt hingegen kaum eine Möglichkeit, aus einem solchen Aufenthalt heraus eine längerfristige Aufenthaltsgenehmigung zu anderen als Besuchs- oder touristischen Zwecken zu erhalten (s. aber auch 14.29).
14.18
Es gibt keine festen Regeln dafür, wie häufig die Kurzaufenthalte wiederholt werden dürfen. Als Faustformel kann gelten, daß der Ausländer sich etwa so lange wieder im Ausland aufgehalten haben muß, wie er vorher in Deutschland war, um erneut einreisen zu dürfen.
Staatsangehörige der EG- und EFTA-Staaten sowie der USA
14.19
Staatsangehörige der EG- und EFTA-Staaten sowie der USA benötigen generell kein vorheriges Visum (§ 9 Abs. 1 DVAuslG). Es genügt ein gültiges Ausweispapier. Wenn sie länger als drei Monate hier bleiben oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, müssen sie aber in der Regel nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde beantragen.
Asylbewerber
14.20
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG haben Flüchtlinge, die sich auf eine politische Verfolgung im Heimatstaat berufen, das Recht zur Einreise zum Zwecke der Asylantragstellung. Sie benötigen deshalb kein vorheriges Visum. Die Einreise wird auch nicht nachträglich illegal, wenn der Asylantrag abgelehnt wird. Das ist wichtig, weil ansonsten schon die illegale Einreise genügt, um einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen (s. 14.6).
Aufenthaltserlaubnis-EG
14.21
Den besten Aufenthaltsstatus haben Ausländer aus den EG-Staaten. Für sie gibt es zahlreiche Sonderregelungen, die vor allem im Aufenthaltsgesetz/EWG enthalten sind.
14.22
Arbeitnehmer, die sich auf Arbeitssuche befinden, benötigen für die ersten drei Monate überhaupt keine Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 1 AufenthG/EWG).
14.23
Das gleiche gilt für Arbeitnehmer und Erbringer von Dienstleistungen, die voraussichtlich sowieso nicht länger als drei Monate bleiben wollen. Sie müssen ihren Aufenthalt jedoch unverzüglich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde anmelden, wenn sie länger als einen Monat bleiben wollen (§§ 8 Abs. 2, 9 AufenthG/EWG)
14.24
Ansonsten benötigen auch EG-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis, die sie jedoch relativ einfach von der Ausländerbehörde erhalten. Die wichtigsten Gruppen, denen nach dem AufenthG/EWG eine Aufenthaltserlaubnis zusteht, sind: - Arbeitnehmer, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 3 AufenthG/EWG), - selbständige Erwerbstätige, die sich in der Bundesrepublik niederlassen, wenn sie zu der von ihnen beabsichtigten Erwerbstätigkeit berechtigt sind, in der Regel also dann, wenn sie eine erforderliche Gewerbeerlaubnis haben (§ 4 AufenthG/EWG), - Verbleibeberechtigte, das sind Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unter den in § 6a AufenthG/EWG genannten Voraussetzungen.
14.25
Es ist eine Gesetzesänderung geplant, wonach die Aufenthaltserlaubnis-EG auch erhalten sollen: - Studenten, die in einer anerkannten Lehranstalt eingeschrieben sind, Krankenversicherungsschutz und einen gesicherten Unterhalt haben, - sonstige nicht erwerbstätige Personen mit einem Einkommen über dem Sozialhilfesatz und einem Krankenversicherungsschutz.
Im Vorgriff auf die Gesetzesänderung wird diese Regelung z.B. derzeit in Berlin schon angewandt.
14.26
In allen Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis-EG zunächst zeitlich befristet. Nach § 7a AufenthG/EWG gibt es jedoch auch die Möglichkeit der unbefristeten Verlängerung, wenn der Ausländer sich seit mindestens fünf Jahren hier aufhält.
14.27
Die Aufenthaltserlaubnis-EG darf einem EG-Ausländer nur aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden, die in § 12 AufenthG/EWG genannt sind. Hierzu kann die Erkrankung an einer schon bisher im Bundesseuchengesetz genannten meldepflichtigen Krankheit gehören. Da AIDS keine meldepflichtige Krankheit ist, berechtigt eine HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung nicht zur Entziehung der Aufenthaltserlaubnis-EG. An dieser Rechtslage könnte auch eine nachträgliche Aufnahme von AIDS in das Bundesseuchengesetz wegen der sogenannten Stand-still-Klausel des Art. 4 Abs. 3 EWG-Richtl. 64/221 nichts ändern.
Bleiberecht wegen familiärer Bindungen
14.28
Eine besonders günstige Möglichkeit für andere Ausländer, hier ein Bleiberecht zu erhalten, besteht für den Fall familiärer Bindungen (Ehegatten, Kinder, sonstige Angehörige) zu einem deutschen Staatsangehörigen oder einem bleibeberechtigten Ausländer.
14.29
Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung danach offensichtlich gegeben sind, kann dies nach § 9 Abs. 1 AuslG sogar dazu führen, daß eine illegale Einreise unberücksichtigt bleibt oder ein kurzfristiger besuchsweiser oder touristischer Aufenthalt verlängert werden kann.
zu 14.29
01.94Allerdings scheitern die meisten gemischtnationalen Paare schon deswegen, weil der ausländische Partner als Tourist ohne Visum bzw. mit einem Besuchsvisum einreist und erst in der Bundesrepublik eine unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird in solchen Fällen vermutet, daß der Ausländer schon vor der Einreise beabsichtigte, dauernd zu bleiben. Er hätte deshalb nur mit einem Dauervisum einreisen dürfen. Da er ohne das erforderliche Visum eingereist ist, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG versagt. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG können Rechtsbehelfe gegen solche Versagungen nicht darauf gestützt werden, daß der Ausländer als "sonstiger Familienangehöriger" im Sinne der §§ 17, 22, 23 Abs. 4 AuslG anzusehen sei [OVG Schleswig-Holstein, InfAuslR 1992, 125; VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1993, 14; VGH Kassel, InfAuslR 1993, 67 und 369; OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1993, 124].
14.30
Besonders bevorrechtigt sind ausländische Ehepartner deutscher Staatsangehöriger. Sie haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Deutschland mit ihrem Ehepartner leben wollen (§ 23 AuslG). Die Erlaubnis wird zunächst auf drei Jahre befristet, dann verlängert, wenn die Lebensgemeinschaft noch fortbesteht. Nach vier Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft erhält der Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das vom Bestand der Ehe unabhängig ist (§ 19 AuslG), also auch nach einer Scheidung fortbesteht.
14.31
Bei deutschverheirateten Ausländern setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht voraus, daß der Familienunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist oder ausreichender Wohnraum nachgewiesen wird. Außerdem erhält der Ausländer sofort eine Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art, ohne daß es auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ankäme (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 AEVO).
14.32
Ausländer, die mit einem Angehörigen eines EG-Staates verheiratet sind, erhalten gemäß § 7 AufenthG/EWG eine Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn ihr Partner eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt und angemessener Wohnraum vorhanden ist. Außerdem haben sie das Recht, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, wenn ihr Partner (der EG-Bürger) selber unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist (Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rats der EWG).
14.33
In einem Punkt sind die Ehepartner von EG-Bürgern sogar besser gestellt als die von Deutschen: Es kommt für ihre Aufenthaltserlaubnis nicht auf das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, sondern nur auf den formellen Bestand der Ehe an. Dem ausländischen Ehegatten eines EG-Bürgers steht deshalb das Aufenthaltsrecht auch dann noch zu, wenn er die gemeinsame Wohnung verlassen, eine neue Unterkunft bezogen und sich von seinem Partner auf Dauer getrennt hat [EuGH, NJW 1985, 2087; BVerwG, NJW 1985, 2099].
14.34
Den Behörden ist es also in solchen Fällen verboten zu prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt. Ob das bei einer erwiesenen Scheinehe etwas nützt, scheint jedoch fraglich. Auf jeden Fall sollte man sich schon gegen den Versuch der Überprüfung wehren.
14.35
Ausländische Ehepartner von sonstigen Ausländern (also aus Nicht-EG-Staaten) erhalten die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nur, wenn der Familienunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist und ausreichender Wohnraum (ca. 12 m pro Erwachsenen) vorhanden ist. Außerdem muß der Ehepartner, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll, selber ein Aufenthaltsrecht besitzen. Einzelheiten sind in §§ 17 und 18 AuslG geregelt.
Bleiberecht wegen Unterdrückung im Heimatland
Asylrecht
14.36
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. In der Praxis ist das jedoch mit einer Reihe von Schwierigkeiten verbunden.
zu 14.36 ff.
01.94Das Asylrecht ist in der Zwischenzeit mehrfach geändert worden. Seit dem 01.07.1993 gilt folgende Regelung:
- Ausländer kommen nicht mehr in das Asylverfahren, wenn sie auf dem Landweg über einen "sicheren Drittstaat" einreisen. Sie können an der Grenze zurückgewiesen bzw. nach unerlaubter Einreise in den Drittstaat zurückgeschoben werden. Letzteres ist allerdings nur durchführbar, wenn geklärt werden kann, über welchen Drittstaat der Ausländer eingereist ist. "Sichere Drittstaaten" sind alle EG-Staaten, Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik.
- Bei Flüchtlingen, die auf dem Luft
- oder Seeweg aus einem "sicheren Herkunftsstaat" einreisen, wird vom Gesetz unterstellt, daß sie dort nicht politisch verfolgt wurden. Ihr Asylantrag wird in einem verkürzten Verfahren geprüft und gilt als offensichtlich unbegründet, es sei denn, sie können im Einzelfall Gründe geltend machen, die ausnahmsweise für eine Verfolgung sprechen. "Sichere Herkunftsstaaten" sind Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn.
- An mehreren Flughäfen gibt es im Transitbereich Aufnahmeeinrichtungen. Asylbewerber ohne Papiere oder aus "sicheren Herkunftsstaaten" müssen dort warten, bis über ihr Gesuch entschieden ist.
Durch die neuen Reglungen wird die Chance eines Schutzsuchenden, in der Bundesrepublik Asyl zu finden, erheblich geschmälert. Wer auf dem Landweg einreist, muß mindestens einen der "sicheren Drittstaaten" durchqueren und verliert dadurch sein Asylrecht. Auf dem Luft- oder Seeweg kann nur noch einreisen, wer über ein Visum verfügt; denn den Fluggesellschaften und Reedereien ist es nach § 74 AuslG untersagt, Personen ohne die erforderlichen Einreisedokumente nach Deutschland zu bringen. Politisch Verfolgte bekommen aber trotz ihrer Verfolgung von den deutschen Auslandsvertretungen kein Visum.
14.37
Ein Problem besteht in der langen Verfahrensdauer. Zur Zeit jedenfalls dauern Asylverfahren regelmäßig viele Monate oder sogar Jahre. Dies hat zwar den Vorteil, daß der Ausländer während dieser Zeit in Deutschland bleiben darf. Denn zumindest beim ersten Asylantrag ist eine Abschiebung bis zum Abschluß des Verfahrens absolut unzulässig. Selbst ein während einer Abschiebung gestellter erster Asylantrag führt dazu, daß die Abschiebung unterbrochen und der Ausländer aus einer eventuellen Abschiebehaft freigelassen werden muß.
14.38
Auf der anderen Seite befindet sich der Ausländer jedoch sehr lange Zeit in einem ungewissen Schwebezustand. Eine Möglichkeit zur sinnvollen Nutzung der Zeit wird ihm kaum gegeben. Der Beginn einer Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, die Aufnahme einer Arbeit erst nach einem Jahr und das auch nur, wenn der Arbeitsmarkt es zuläßt.
14.39
Ein weiteres Problem besteht darin, daß der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens einem bestimmten Bundesland zugewiesen wird, in dem er sich dann auch aufzuhalten hat. Ein Anspruch auf Zuweisung in ein bestimmtes Bundesland ist gemäß § 22 Abs. 6 AsylVfg nur gegeben, wenn dies zur Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehepartner oder minderjährigen Kindern erforderlich ist oder wenn der Ausländer sich schon vorher in einem bestimmten Bundesland mit einer Aufenthaltsgenehmigung aufgehalten hat. Außerdem wird berücksichtigt, wenn eine medizinische oder therapeutische Betreuung erforderlich und nur in einem bestimmten Bundesland möglich ist.
14.40
Selbst wenn ein Dritter erklärt, daß er für die Dauer des Asylverfahrens für Unterkunft und Verpflegung des Ausländers aufkommt, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuweisung in ein bestimmtes Bundesland. Wenn der Verzicht auf Sozialhilfe möglich ist, sollte es jedoch immerhin versucht werden, mit diesem Argument die Zuweisung in ein bestimmtes Bundesland zu erreichen.
14.41
Zur Frage der Berücksichtigung schwuler Partnerschaften bei der Zuweisung s. 14.82.
14.42
Abgesehen von diesen Problemen während des Verfahrens gibt es auch eine Reihe von Einschränkungen bei der Frage, wer als politisch Verfolgter anzuerkennen ist.
14.43
Grob gesagt, wird eine schwerwiegende Verletzung allgemeiner Menschenrechte vorausgesetzt, die, wenn es nicht um Eingriffe in Leib, Leben oder physische Freiheit geht, über das hinausgehen muß, was die Bewohner des betreffenden Staates allgemein zu erdulden haben. Es muß zudem eine begründete konkrete Verfolgungsfurcht bestehen. Die zu erwartende Verfolgung muß politisch motiviert sein und von Staatsorganen ausgeübt werden. Verfolgungen durch Dritte, z.B. durch rechtsradikale Ultras, reichen nur dann aus, wenn der Staat nicht willens oder in der Lage ist, hiervor Schutz zu gewähren.
14.44
Inzwischen hat die Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Verfolgung von Schwulen eine politische Verfolgung sein kann, die den Betroffenen ein Recht auf Asyl gibt [BVerwGE 79, 143; BVerwG, NVwZ-RR 1990, 375; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.12.1990 - 5 K 10255/89 - für eine lesbische Frau].
14.45
Es muß sich aber um eine Verfolgung aus politischen Gründen handeln. Dafür genügt die Gefahr der Strafverfolgung wegen homosexueller Betätigung nicht, sofern damit eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit und Moral geahndet werden soll [BVerwGE 79, 143, 149/150].
14.46
Vielmehr müssen die Betroffenen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in die Gefahr geraten, "mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden" [BVerwGE 79, 143, 150]. Die Strafe "muß offensichtlich unerträglich hart" sein "und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen zur Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral, der sich im Grenzbereich zwischen privatem und sozialem Bereich ereignet" [BVerwGE 79, 143, 153].
14.47
Hinzukommen muß außerdem, daß mit der Verhängung und Vollstreckung der offensichtlich unerträglich harten Strafe Homosexuelle in ihrer "homosexuellen Veranlagung als einer persönlichen Eigenschaft" so getroffen werden sollen wie "Personen, die wegen ihrer politischen Auffassungen als Regimegegner gelten" [BVerwGE 79, 143, 150, 154].
14.48
Bei der homosexuellen Ausrichtung des Asylsuchenden darf es sich deshalb nicht bloß um eine Neigung handeln, der nachzugehen mehr oder weniger im Belieben des Betroffenen steht. Vielmehr muß in der Person des Asylsuchenden "eine unentrinnbare schicksalhafte Festlegung auf homosexuelles Verhalten im Sinne einer irreversiblen Prägung" gegeben sein [BVerwGE 79, 143, 147, 151/152]. In diesem Sinne ist "auch eine neben einer heterosexuellen Orientierung vorhandene homosexuelle Triebrichtung, welcher der Betreffende aus eigener Kraft auf Dauer und immer erneut nicht zu widerstehen bzw. auszuweichen vermag und die deshalb immer wieder zur Vornahme homosexueller Handlungen führt, irreversibel". Ob eine homosexuelle Orientierung in diesem Sinne irreversibel ist, muß das Gericht gegebenenfalls durch Einholung eines sexualwissenschaftlichen Gutachtens klären [BVerwG, NVwZ-RR 1990, 375].
14.49
Wer einen Asylantrag mit dieser Begründung stellen will, muß also dartun, daß er auf Dauer zwangsläufig schwul leben muß. Kleinere heterosexuelle Episoden sind im Hinblick auf Asylanträge unschädlich.
14.50
Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf den Iran und die dort derzeit herrschenden besonderen politischen Verhältnisse. Ob auch die Verfolgung von Schwulen in anderen Ländern als asylerheblich anerkannt wird, ist zweifelhaft. Man sollte sich deshalb auf jeden Fall bemühen, möglichst viel Material zu beschaffen (Gesetzestexte, Zeugenaussagen, Situationsberichte von Organisationen oder in Reiseführern etc.), mit denen sich belegen läßt, daß die Situation Homosexueller in dem betreffenden Land unerträglich hart ist.
zu 14.50
01.94Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 13.08.1993 <Az: A 3 K 11553/93> einen schwulen Rumänen als Asylberechtigten anerkannt.
14.51
Daß die Rechtsprechung so zurückhaltend ist, hängt wohl auch mit der Geschichte der Bundesrepublik zusammen. Aus den Urteilen soll nicht ablesbar sein, daß die Verfolgung der Schwulen in der Bundesrepublik bis zur Strafrechtsreform im Jahre 1969 eine "politische Verfolgung" war.
14.52
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber immerhin anerkannt, daß sich ein Homosexueller "bei einer Rückkehr in den Iran in der gleichen Lage befindet, in der sich ein Heterosexueller befinden würde, wenn jedes heterosexuelle Verhalten unter Strafe stünde" [BVerwGE 79, 143, 152].
Duldung oder Aufenthaltsbefugnis
14.53
In Fällen weniger krasser Unterdrückung, oder wenn sonst eine Asylvoraussetzung fehlt, kann die Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis in Betracht kommen:
14.54
Eine Duldung (§ 55 AuslG) verschafft einen relativ schwachen Aufenthaltsstatus. Letztlich bedeutet sie nur, daß der Ausländer vorläufig nicht abgeschoben wird. Nach zwei Jahren kann sie in eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 Abs. 4 AuslG), die nächstbessere Genehmigung umgewandelt werden. Aus humanitären Gründen kann eine Aufenthaltsbefugnis auch schon vorher erteilt werden (§ 30 Abs. 1-3 AuslG).
14.55
Eine Duldung kommt insbesondere in Betracht bei: - konkreter Gefahr, gefoltert zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG) - Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) - erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 AuslG). Es muß sich dabei aber um Gefahren handeln, die diesen Ausländer stärker treffen als die sonstige Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört. Eine Gefährdung der gesamten Zivilbevölkerung im Heimatland des Ausländers z.B. durch Bürgerkrieg oder Hungersnot genügt nicht (s. dazu 14.57).
14.56
Eine Duldung kann auch noch nach Abschluß eines Asylverfahrens beantragt werden. Die Duldungsgründe sollten aber möglichst schon im Asylverfahren geltend gemacht werden, da die Ausländerbehörden ein späteres Vorbringen nicht zu berücksichtigen brauchen (§ 8a AsylVfG). Dabei sollte möglichst konkret dargelegt werden, daß eine der oben genannten Gefahren besteht.
14.57
Die Bundesländer können darüberhinaus gemäß § 54 AuslG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen anordnen, daß eine bestimmte Ausländergruppe - ohne Ansehen des Einzelfalles - für längstens sechs Monate nicht abgeschoben, also geduldet, wird. Derartige Duldungsregelungen können aber nur mit Zustimmung des Bundesinnenministers verlängert werden, was er zur Zeit grundsätzlich ablehnt.
14.58
Nach dieser Regelung könnte ein Bundesland auch für Schwule, die vor Verfolgungen in ihrer Heimat geflohen sind, eine sechsmonatige Duldungsregelung erlassen.
Bleiberecht für eine Ausbildung
14.59
Gemäß § 28 AuslG kann einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung eines Studiums erteilt werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Voraussetzung ist auf jeden Fall die erforderliche Hochschul- oder Fachhochschulreife. Die Bewilligung kann allerdings auch schon für einen eventuell vor dem Studium erforderlichen Deutschkurs erteilt werden.
14.60
Gemäß §§ 10, 28 AuslG und § 2 AAV kann in bestimmten Fällen eine Aufenthaltsbewilligung auch für eine sonstige berufliche Aus- oder Weiterbildung erteilt werden. Häufig wird dabei eine besondere Qualifikation als Grundlage für die Aus- oder Weiterbildung vorausgesetzt. Besonders günstig sind die Chancen in Fällen, in denen die Ausbildung für das Heimatland einen entwicklungspolitischen Wert besitzt.
14.61
In allen Fällen ist die Aufenthaltsbewilligung rein zweckgebunden. Eine Verlängerung bei Beendigung der Ausbildung oder die Umwandlung in ein anderes Aufenthaltsrecht kommt gemäß § 28 Abs. 3 AuslG in aller Regel nicht in Betracht.
Bleiberecht für eine berufliche Tätigkeit
14.62
Gemäß §§ 10, 28 AuslG kann einem Ausländer auch für eine berufliche Tätigkeit eine ebenfalls zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung oder -erlaubnis erteilt werden. Einzelheiten sind auch hier in der Arbeitsaufenthalteverordnung geregelt. Vereinfacht läßt sich sagen, daß jeweils eine besondere Qualifikation und ein deutsches Interesse an einer Beschäftigung des Ausländers vorausgesetzt werden.
14.63
Als Einzelfälle sind in der Arbeitsaufenthalteverordnung z.B. genannt: Spezialitätenköche, Wissenschaftler, hochqualifizierte Fachkräfte, Krankenpflegepersonal, Künstler und Berufssportler.
14.64
Man sollte also jeweils überprüfen, ob die Voraussetzungen der Arbeitsaufenthalteverordnung gegeben sind, und berücksichtigen, daß auch dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben ist. Auf jeden Fall sollten die Qualifikation und das deutsche Interesse möglichst dramatisch dargestellt und belegt werden.
14.65
Auch hier gilt, daß der Ausländer nach Beendigung der Tätigkeit im Regelfall ausreisen muß; bei Spezialitätenköchen darf gemäß § 4 Abs. 4 AAV die Aufenthaltsbewilligung sogar insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
Aufenthaltserlaubnis für die Partner von Schwulen
Scheinehe
14.66
Da Schwule nicht die Möglichkeit haben, ihren ausländischen Partner zu heiraten, scheitern solche Freundschaften oft an der Unmöglichkeit, für den ausländischen Partner eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Deswegen versuchen Schwule immer wieder, das Problem durch eine Scheinehe des ausländischen Partners mit einer deutschen oder einer bleibeberechtigten ausländischen Frau zu lösen. Uns erscheint das ein sehr risikoreicher Weg.
14.67
Wenn die Frau keine EG-Angehörige (s. 14.33,34), sondern Deutsche oder eine sonstige bleibeberechtigte Ausländerin ist, erhält ihr "Ehegatte" nach der Heirat die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn die "Ehegatten" nicht getrennt leben. Die Ausländerbehörden prüfen deshalb nach, ob eine gemeinsame Meldeanschrift vorhanden ist. Sie können aber auch weitere Überprüfungen vornehmen, was sie in verschiedenen Bundesländern mehr oder weniger scharf tun. Möglich sind z.B. Befragungen über die Umstände des Kennenlernens oder Befragungen von Nachbarn und Bekannten, aber auch Hausbesuche mit Feststellung der im Badezimmer benutzten Zahnbürsten.
14.68
Wenn dabei oder auf andere Weise herauskommt, daß es sich um eine Scheinehe handelt, wird eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt bzw. eine schon erteilte Genehmigung nachträglich zeitlich beschränkt [BVerwGE 65, 174]. Von einer Scheinehe ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die Ehe nachweisbar ausschließlich zum Zweck der Verschaffung des Aufenthaltsrechts geschlossen wurde. Immer dann, wenn jedenfalls auch die Begründung einer Lebensgemeinschaft beabsichtigt wurde, liegt eine Scheinehe nicht vor.
14.69
Wird nachgewiesen, daß es sich in diesem Sinn um eine Scheinehe handelt, können beide "Ehegatten", der deutsche Partner des Ausländers und alle, die an dem Zustandekommen der "Scheinehe" beteiligt waren, nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG bestraft werden (s. 14.10)[BayObLG, NStZ 1983, 175; NStZ 1990, 187; OLG Karlsruhe, MDR 1986, 520]. Hat die Frau für ihre Einwilligung in die Scheinehe einen Vermögensvorteil erhalten oder sich versprechen lassen, kann gegen sie auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG).
14.70
In der Regel erhält der ausländische Partner eine Geldstrafe. Diese Bestrafung kann nach § 46 Nr. 2 AuslG zu seiner Ausweisung führen. Das Verfahren gegen die Frau wird meist eingestellt, wenn sie geständig ist. Gegen den Freund wird meist überhaupt nicht ermittelt.
14.71
Davon abgesehen handelt es sich bei der "Scheinehe" rechtlich um eine voll wirksame Ehe mit allen familienrechtlichen Konsequenzen. Einige dieser Folgen - wie z.B. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der gesetzliche Pflichtteilsanspruch (s. 19.25-35) - lassen sich zwar durch einen notariellen Ehe- und Erbverzichtsvertrag ausschließen, andere aber nicht. Das gilt vor allem für die gegenseitige Unterhaltspflicht (§§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB).
14.72
Das kann dazu führen, daß die Frau, die sich zu der Scheinehe bereitgefunden hat, keine Sozialhilfe mehr erhält, weil verlangt wird, daß sie ihren ehelichen Unterhaltsanspruch durchsetzt. Dies kann spätere "Nachforderungen" der Frau auslösen, die in regelrechte Erpressungen ausarten können. Zugleich wird dadurch die meist ohnehin schon vorhandene Abhängigkeit des ausländischen Partners von seinem deutschen Freund noch erheblich verstärkt.
Adoption
14.73
Bei größerem Altersunterschied wird in solchen Fällen oft versucht, das Problem durch eine Adoption zu lösen. Das ist aus zwei Gründen von vorneherein zum Scheitern verurteilt:
14.74
Nach der Rechtsprechung hat ein erwachsener Ausländer keinen Anspruch darauf, bei seinen deutschen Adoptiveltern zu leben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Adoptiveltern pflegebedürftig und deshalb auf die Anwesenheit ihres Adoptivkindes angewiesen sind [BVerwGE 69, 359].
14.75
Außerdem muß die Adoption von Erwachsenen "sittlich gerechtfertigt" sein (s. 10.22). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung nicht gegeben, wenn es den Beteiligten nicht um die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern um andere Zwecke geht, wie z.B. die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verhinderung einer drohenden Abschiebung. Handelt es sich bei dem Anzunehmenden um einen Ausländer, muß daher nach Auffassung der Gerichte besonders sorgfältig geprüft werden, welches wahre Motiv dem Adoptionsbegehren zugrunde liegt. Für seine Ablehnung genügen schon begründete Zweifel. Adoptionsanträge für erwachsene Ausländer werden deshalb immer abgelehnt, wenn sich der Anzunehmende vorher oder gleichzeitig um eine Aufenthaltsgenehmigung bemüht oder einen Asylantrag gestellt hat [BGH, NJW 1957, 673, 674; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 713].
Zur Adoption s. im übrigen 9.
Registrierte Partnerschaft nach dänischem Recht
14.76
Es ist auch nicht möglich, nach Dänemark zu fahren und sich dort als "Partnerschaft" registrieren zu lassen. Die Dänen verlangen, daß mindestens einer der Partner Däne ist und seinen Wohnsitz in Dänemark hat (s. 6.27).
14.77
Wir meinen, daß man stattdessen beantragen sollte, dem Partner nach §§ 17, 22 und 23 Abs. 4 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach diesen Vorschriften können "sonstige Familienangehörige" von Deutschen oder bleibeberechtigten Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, "wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist." Weitere Voraussetzungen sind auch hier die Absicht, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, sowie ausreichender Wohnraum und ein gesicherter Unterhalt.
14.78
Da es sich hier um eine neue Regelung handelt, liegen entsprechende Erfahrungen noch nicht vor. Es scheint jedoch bei gutem Willen der Verwaltung möglich, schwule Lebenspartner als "sonstige Familienangehörige" anzuerkennen.
14.79
Zur Begründung sollte man auf folgende Gesichtspunkte hinweisen und dies im einzelnen ausführen: - Das Eheverbot der Gleichgeschlechtlichkeit beruht auf der früheren Vorstellung, daß Homosexualität unsittlich und strafwürdig sei, s. im einzelnen 6.18-20. - Diese Wertung hat sich inzwischen grundlegend geändert, s. im einzelnen 6.22. - Die Gerichte haben deshalb begonnen, die familiäre Lebensgemeinschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner als schützenswert anzuerkennen. So sind z. B. gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Mietrecht den Ehen inzwischen gleichgestellt, s. 7.6,7,14. Im Steuerrecht ist die Verpflichtung der Partner, für einander einzustehen, als "sittliche Verpflichtung" anerkannt, s. 7.82. - Angesichts dieser Rechtsentwicklung ist es nicht mehr zu rechtfertigen, gleichgeschlechtliche Partner im Ausländerrecht wie Fremde zu behandeln. Vielmehr müssen ihr Wille, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, respektiert und die Partner als "sonstige Angehörige" anerkannt werden. - Es ist aber für einen deutschen Partner genauso wie für einen deutschen Ehegatten nicht zumutbar und eine "außergewöhnliche Härte", seine Partnerschaft gegen seinen und seines Partners Willen im Ausland zu führen [BVerwGE 56, 246, 250]. - Das gilt besonders, wenn der ausländische Partner aus einem Land kommen sollte, in dem Homosexualität noch strafbar ist.
14.80
Um die Ernsthaftigkeit der Absicht zu untermauern, ein familiäre Lebensgemeinschaft einzugehen, sollte man gleichzeitig beim Standesamt den Erlaß des Aufgebots beantragen und gegen die Verweigerung das Amtsgericht anrufen (s. 6.31).
14.81
Die Bundesländer haben die Möglichkeit, generell in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln, daß schwule Partner "sonstige Familienangehörige" im Sinne der §§ 22, 23 Abs. 4 AuslG sein können und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um Partner als "sonstige Familienangehörige" anzuerkennen. Es wäre ein großer Erfolg, wenn es gelänge, einzelne Bundesländer zum Erlaß solcher Verwaltungsvorschriften zu bewegen. Hier sind vor allem die Schwulengruppen gefordert, die die Möglichkeit haben, auf die Landespolitik Einfluß zu nehmen.
14.82
Ist der Partner Asylantragsteller, kann man im Verteilungsverfahren mit denselben Argumenten untermauern, daß die Haushaltsgemeinschaft der Partner ebenso schützenswert ist wie die Haushaltsgemeinschaft von Eheleuten (s. 14.39,40).
Ausländische Stricher und Prostituierte
14.83
Stricher und Prostituierte werden im Ausländerrecht, wie in allen anderen Rechtsbereichen (s. 27), besonders benachteiligt. Stammen sie aus Ländern, die in der sogenannten Positivliste aufgeführt sind, dürfen sie auch bei Kurzaufenthalten (s. 14.15-18) nicht ohne Visum einreisen, wenn sie hier ihrem Beruf nachgehen wollen. Nach Auffassung der Gerichte stellt die Ausübung der Prostitution in diesem Zusammenhang eine Erwerbstätigkeit dar.
14.84
Ausländische Stricher und Prostituierte benötigen deshalb für die Einreise ein Visum, wenn sie hier ihren Beruf ausüben wollen. Reisen sie ohne Visum ein, werden sie bestraft (s. 14.9) [BGH, NJW 1990, 2207]. Außerdem kann dieser Verstoß nach § 46 Nr. 2 AuslG zu ihrer Ausweisung führen.
14.85
Andererseits wird Strichern oder Prostituierten aus EG-Ländern eine Aufenthaltserlaubnis-EG mit der Begründung verweigert, die Ausübung der Prostitution sei keine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 4 AufenthG/EWG (s. 14.24) [BVerwGE 60, 284; OVG Hamburg, NVwZ 1990, 286].
14.86
Die geplante Neuregelung des AufenthG/EWG (s. 14.25) wird daran wenig ändern. Zwar können dann auch nicht erwerbstätige Ausländer aus EG-Staaten mit einem Einkommen über dem Sozialhilfesatz und einem Krankenversicherungsschutz eine Aufenthaltserlaubnis-EG erhalten. Aber wir nehmen an, daß die Gerichte dann zu dem Ergebnis kommen werden, daß Stricher und Prostituierte weder "erwerbstätig noch nicht erwerbstätig sind".
14.87
Dagegen stellt die "Erwerbsunzucht" als solche keinen Ausweisungsgrund mehr dar. Auch genügt es nicht, daß der Ausländer die öffentliche Sittlichkeit gefährdet (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AuslG a.F.). § 46 Nr. 3 und 5 AuslG machen die Ausweisung davon abhängig, daß der Ausländer "gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt" oder daß er "durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet". Man sollte deshalb protestieren und Rechtsmittel einlegen, wenn die Ausländerbehörden weiterhin nach überholtem Recht verfahren.
Ausländer und AIDS
14.88
Die aufenthaltsrechtlichen Bedeutung einer möglichen oder tatsächlichen HIV-Infektion ist auch nach dem neuen Ausländergesetz weitgehend ungeklärt. Es gibt hier großen Spielraum für Argumentationen in unterschiedlichste Richtungen.
14.89
Das neue Ausländergesetz enthält wie das alte keine ausdrückliche Ermächtigung für die Anordnung medizinischer Untersuchungen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Zwar bestimmen die Vorschriften über den Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 VwVfG Bund), daß die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Auch müssen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht zur Mitwirkung besteht aber nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG Bund)[Seewald, VerwArch 1989, 163, 188/189].
14.90
Demgemäß machen die Ausländerbehörden die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht von einem HIV-Test abhängig [Zur Untersuchung ausländischer Stipendiaten vgl. den Endbericht der Enquete-Kommission "AIDS" des Deutschen Bundestages, Zur Sache 13/90, S. 610/611, 630, s. 17.2]. Nur die bayerischen Ausländerbehörden verfahren anders. Jedoch wird auch dort von Ausländern aus einer Reihe europäischer Länder kein Test verlangt [Erlasse des Innenministeriums vom 19. Mai 1987, MABl. 1987, 246, 250/251, 256].
14.91
Allerdings schließt das nicht aus, daß eine Ausländerbehörde, sofern sie bei der Entscheidung über den Antrag einen Ermessensspielraum hat, die Erteilung des Aufenthaltserlaubnis ablehnt, wenn ihr bekannt wird, daß der Ausländer HIV-infiziert oder AIDS-krank ist.
14.92
Anders dagegen, wenn der HIV-infizierte oder AIDS-kranke Ausländer einen Anspruch auf die Gestattung der Einreise hat. Beim Bestehen eines solchen Anspruchs - z.B. bei Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen (s. 14.30) - darf nach unserer Auffassung die Einreise in entsprechender Anwendung des § 46 Ziff. 5 AuslG nur versagt werden, wenn der Ausländer "durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet". Die bloße Tatsache einer Infektion reicht hierfür nicht aus (s. 14.96-98).
14.93
Auch bei Anträgen auf Verlängerung einer einmal erteilten Aufenthaltsgenehmigung kommt es entscheidend darauf an, ob hierauf ein Anspruch gegeben ist. Insoweit gilt das eben Gesagte entsprechend. Zu beachten ist aber, daß derjenige, der hier schon lebt, sich eher auf Vertrauensschutz berufen kann als der, der erst einreisen will.
14.94
Eine andere Frage ist die, ob ein Ausländer wegen einer Infektion ausgewiesen werden darf. Mit der Ausweisung kann gemäß § 45 AuslG auch ein an sich rechtmäßiger Aufenthalt beendet werden. Voraussetzung dafür ist jeweils, daß der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. Dabei sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
14.95
Außerdem genießen Ausländer, deren Status hier schon ziemlich verfestigt ist, nach § 48 AuslG einen besonderen Ausweisungsschutz. Zu diesem Personenkreis gehören auch Ausländer, die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (s. 14.77,78). Diese Personen können nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.
14.96
Die Beeinträchtigung der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik" wird in § 46 AuslG näher umschrieben. Danach setzt die Ausweisung eines Ausländers mit HIV oder AIDS voraus, daß er "durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet" oder daß er Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß (§ 46 Nr. 5 und 6 AuslG). Die bloße Tatsache der Infektion oder Erkrankung genügt also allein nicht. Es muß vielmehr ein Verhalten des Ausländers festgestellt werden, aus dem sich seine Gefährlichkeit ergibt [So für das ungünstigere alte Recht bereits VG Mannheim, NJW 1987, 2953].
14.97
Auch dann ist die Ausweisung aber nicht zwingend, falls die Interessen des Ausländers dennoch überwiegen. Dabei ist auch abzuwägen, ob statt der schwerwiegenden Ausweisung der Einsatz des Instrumentariums des Bundesseuchengesetzes ausreicht. Der Grundsatz der Angemessenheit kann es gebieten, von den danach gegebenen Möglichkeiten der Beobachtung, Erteilung von Auflagen und Weisungen usw. vorrangig Gebrauch zu machen.
14.98
Nach neuem Recht (§§ 53 Abs. 6 und 55 Abs. 3 AuslG) kann die Behörde sogar auf die Abschiebung eines Ausländers verzichten, wenn für ihn eine "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht" oder "wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe ... seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern." Dies ist z.B. anzunehmen, wenn eine ausreichende Behandlung der Erkrankung im Heimatland nicht möglich ist.
14.99
Für die Frage, ob jemand als Asylberechtigter anzuerkennen ist, kommt es auf eine mögliche Erkrankung nicht an. Allerdings wird die Ausländerbehörde einem infizierten Asylbewerber bestimmte Auflagen für sein Verhalten machen können.
14.100
Für HIV-infizierte oder AIDS-kranke EG-Ausländer s. 14.27.
Reformforderungen und -vorschläge
14.101
Nach unserer Auffassung ist es dringend geboten, durch entsprechende Verwaltungsvorschriften (s. 14.81) oder durch eine Änderung des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes klarzustellen, daß ausländischen Partnern von Schwulen und Lesben dieselbe Aufenthaltrechte zustehen wie ausländischen Ehegatten.
14.102
Außerdem muß § 53 AuslG dahin erweitertet werden, daß Ausländer nicht in Staaten abgeschoben werden dürfen, in denen für sie die konkrete Gefahr besteht, wegen ihrer sexuellen Orientierung bestraft oder verfolgt zu werden (s. außerdem 43.25-28).
URL: http://www.lsvd.de/buch/14.html
Letztes Update: 26. November 1997
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