
15. Schwule NS-Opfer
Stand: 1992
Die Ausgrenzung schwuler NS-Opfer in der Bundesrepublik
15.1
Auch über 45 Jahre nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft ist die Frage der Entschädigung schwuler Opfer des NS-Staates von einer befriedigenden Lösung weit entfernt. Schwule NS-Verfolgte zählen gemeinsam mit anderen Gruppen zu den in der Bundesrepublik jahrzehntelang gedemütigten und ausgegrenzten Opfern. Erst in den letzten Jahren konnte für diesen Personenkreis eine im Ergebnis freilich völlig unbefriedigende Härteregelung erreicht werden. Außerdem sind NS-Verfolgte bei der Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche einem hochbürokratisierten und häufig kaum überschaubaren Regelungsgestrüpp ausgeliefert. Sie erleben die Praxis der sogenannten "Wiedergutmachung" als Verwaltungskleinkrieg gegen die Opfer.
15.2
Nur widerwillig hatte sich die junge Bundesrepublik überhaupt Forderungen nach Entschädigung von NS-Opfern geöffnet. Erst nach Abschluß des deutsch-israelischen Vertrages von 1952 und auf internationalen Druck hin wurden ab 1953 bundeseinheitliche Entschädigungsregelungen in Angriff genommen [Zur Geschichte und Praxis des Entschädigungsrechts vgl. Pross, Christian: Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer - Frankfurt am Main: Athenäum, 1988]. Kernstück war das Bundesentschädigungsgesetz.
15.3
Niemand fand Homosexuelle in der Entschädigungsdiskussion der 50er Jahre überhaupt einer Erwähnung wert. Die Beibehaltung des § 175 StGB und die gesellschaftliche Diskriminierung der Homosexuellen während der Adenauer-Herrschaft bestimmten auch das Schicksal der überlebenden schwulen Opfer des Faschismus. Obwohl die Nationalsozialisten den § 175 StGB im Jahre 1935 extrem verschärft und auf ihre politischen Interessen zugeschnitten hatten [Bis 1935 wurde § 175 StGB nur auf "beischlafsähnliche Handlungen" angewandt. Nach dem sogenannten "Röhm-Putsch" verschärften die Nationalsozialisten die Vorschrift (RGSt 69, 273; Gesetz vom 28. Juni 1935 - RGBl. I, 838), so daß nunmehr jedwede "wollüstige" Handlung unter die Bestimmung fiel, sogar das bloße Zuschauen beim Masturbieren (RGSt 73, 78; BGHSt 4, 323). Die Höchststrafe für homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen unter 21 Jahren oder mit Abhängigen, für erzwungene homosexuelle Handlungen und für Stricher wurde auf 10 Jahre Zuchthaus erhöht.], billigten sowohl der Bundesgerichtshof [BGHSt 1, 80] als auch das Bundesverfassungsgericht [BVerfGE 6, 389, 413-419] die weitere Anwendung der nationalsozialistischen Fassung des § 175 StGB. Anders dagegen das Oberste Gericht der DDR [OGSt 1, 190]; dort wurde seit 1950 nur noch die ursprüngliche Fassung des § 175 StGB angewandt, die bis 1935 gegolten hatte.
15.4
Deshalb wurde eine Verurteilung nach dem Nazi-§§ in der Bundesrepublik (zur DDR s. 15.39) nicht als typisches NS-Unrecht anerkannt. Noch 1986 beharrte die Bundesregierung auf dieser Rechtsposition und erklärte in ihrem Entschädigungsbericht: "Die Bestrafung homosexueller Betätigung in einem nach den strafrechtlichen Vorschriften durchgeführten Verfahren ist weder NS-Unrecht noch rechtsstaatswidrig. (...) Deshalb können Strafen, die in einem nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren verhängt und im regulären Strafvollzug vollstreckt wurden, nicht als Freiheitsentziehung entschädigt werden" [Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht sowie über die Lage der Sinti, Roma und verwandter Gruppen, BTDrucks. 10/6287, 40].
15.5
Selbst schwule Überlebende der Konzentrationslager wurden nicht als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Nach § 1 BEG war u.a. entschädigungsberechtigt, "wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorfolgt worden" war. Schwulen wurde die Verfolgteneigenschaft abgesprochen. In souveräner Mißachtung historischer Tatsachen lautet die herrschende Rechtsposition: "Homosexuelle" seien zwar "häufig als politische Gegner behandelt und in ein Konzentrationslager eingeliefert (worden). ... In Wirklichkeit beruhten die gegen sie ergriffenen Maßnahmen jedoch auf Gründen der Sicherheit, der Ordnung oder ähnlichen Gründen, die mit einer echten politischen Gegnerschaft nichts zu tun hatten." [Giessler, Hans, in Bundesminister der Finanzen; Walter Schwarz (Hrsg.): Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Bd. 4 - München: Beck, 1981, 13 ff.; vgl. auch Blessin-Ehrig-Wilden: Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl. - München, Berlin: Beck, 1960, § 1 BEG, Rn. 11, 12. Kritisch dazu Düx, DuR 1987, 252, 253]
15.6
Dennoch kam man nicht umhin, Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Schwulen, die über strafrechtliche Sanktionen hinausgingen, insbesondere ihre Verschleppung in ein Konzentrationslager, wenn schon nicht als Verfolgung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, so doch als NS-Unrecht anzuerkennen. Wie andere Verfolgtengruppen, die nicht zum Kreis der BEG-Berechtigten gezählt wurden, konnten schwule KZ-Überlebende theoretisch Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erhalten, das aber gegenüber dem Bundesentschädigungsgesetz nur weitaus geringere Leistungen vorsah. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erlangte für NS-Opfer allerdings kaum praktische Bedeutung. Die Anmeldefrist für Ansprüche endete bereits am 31. Dezember 1958. Bei Versäumnis der Anmeldefrist ohne eigenes Verschulden konnte Nachfrist bis zum 31. Dezember 1959 gewährt werden (§ 28 AKG, s. aber auch 15.27). Offensichtlich blieb die Existenz des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes potentiellen Antragstellern oft unbekannt [Wittenberg, DuR 1990, 315, 316].
15.7
Für Schwule kam hinzu, daß für die meisten im damaligen gesellschaftlichen Klima ein Offenbaren ihrer Homosexualität gegenüber Behörden völlig undenkbar war, nicht zuletzt auch aus Furcht vor dem weitergeltenden § 175 StGB. So wagten bis zum 31. Dezember 1959 verständlicherweise nur 14 Schwule, Entschädigungsanträge nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu stellen. Neun weitere Anträge gingen nach Fristende ein [Nach einer unveröffentlichten Auskunft des Finanzministeriums vom 1. Juni 1987 wurde der Großteil der fristgerecht eingereichten Anträge offenbar positiv beschieden; vgl. auch BTDrucks. 10/3161.]. Angesichts der Tausenden von Schwulen, die in den Konzentrationslagern litten oder von anderen NS-Unrechtsmaßnahmen betroffen waren, ist dies für unseren Staat eine zutiefst beschämende Zahl.
Die Einrichtung des AKG-Härtefonds
15.8
Mehrfach schon wurde die Entschädigungsfrage von Regierungsseite für abgeschlossen erklärt [Vgl. zur neueren Entschädigungsdiskussion Wittenberg, DuR 1990, 315-327]. Mit dem BEG-Schlußgesetz von 1965 sollte zum 31. Dezember 1969 endgültig ein Schlußstrich gezogen werden. Danach waren keine Anträge mehr möglich.
15.9
Aber bereits in den 70er Jahren traten gravierende Lücken im Entschädigungsrecht immer deutlicher hervor. Schließlich konnten Bundestag und Bundesregierung 1980/81 zur Einrichtung zweier außergesetzlicher, an das Bundesentschädigungsgesetz angelehnter Härtefonds bewegt werden. Die Zugangsberechtigung wurde aber wiederum nach den engen Kriterien des Bundesentschädigungsgesetzes geregelt. Schwule und andere "vergessene Opfer" gingen ein weiteres Mal leer aus.
15.10
Erst in den 80er Jahren meldeten sich diese Gruppen deutlicher vernehmbar zu Wort [Vgl. z.B.: Projektgruppe für die vergessenen Opfer des NS-Regimes (Hrsg.): Verachtet, verfolgt, vernichtet - Hamburg, 1986]. Auch die Situation NS-verfolgter Schwuler fand nun endlich breitere Beachtung. Die "vergessenen Opfer" erhielten parlamentarische Unterstützung durch GRÜNE und SPD, die die Errichtung einer Stiftung "Entschädigung für NS-Unrecht" forderten.
15.11
Am 24. Juni 1987 durften endlich Vertreter der "vergessenen Opfer" bei einer Anhörung des Innenausschusses des Bundestages erstmals ihre Geschichte und Anliegen im Parlament vortragen [Deutscher Bundestag: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht (Zur Sache 3/87) - Bonn, 1987]. Statt der geforderten Gleichberechtigung und angemessenen Versorgung aller NS-Opfer wurde als Ergebnis der äußerst langwierigen Auseinandersetzungen schließlich 1987 vom Bundestag nur die Einrichtung einer weiteren außergesetzlichen Härteregelung beschlossen, diese nunmehr angelehnt an das Allgemeine Kriegsfolgengesetz. In den am 7. März 1988 erlassenen Richtlinien zum AKG-Härtefonds [BAnz 1988, 1277] heißt es: "Härteleistungen sollen den Personen zugute kommen, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens vom NS-Regime als Einzelne oder als Angehörige von Gruppen angefeindet wurden und denen deswegen Unrecht zugefügt wurde. Hierzu zählen z.B. sog. Asoziale, Euthanasieopfer und Homosexuelle" (§ 2 Abs. 1 AKG-RL).
15.12
Schon nach dem ersten Jahr zeigte sich, daß die Zugangsvoraussetzungen so restriktiv gehalten waren, daß nur wenige Opfer mit Aussicht auf Erfolg Anträge stellen konnten. Zögerlich wurden schließlich 1990 einige geringfügige Nachbesserungen für Zwangssterilisierte beschlossen (s. 15.31-34) [Neufassung des § 7 Abs. 3 AKG-RL; BAnz 1990, 3341).
Härteleistungen aus dem AKG-Härtefonds
15.13
Leistungen aus dem AKG-Härtefonds sind keine Entschädigung oder Wiedergutmachung für NS-Unrecht, sondern eine finanzielle Hilfe, die Opfern nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Der Härtefonds ist eine außergesetzliche Regelung, ein Rechtsanspruch auf Zahlungen besteht nicht. Leistungen bleiben außerdem Deutschen vorbehalten, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben (§ 5 AKG-RL).
15.14
Die Regelleistung besteht in der Zahlung einer einmaligen Beihilfe von höchstens 5000 DM (§ 6 AKG-RL). Nur in "besonderen Ausnahmefällen" können laufende Leistungen bezogen werden (s. 15.20).
15.15
Wie bisher reicht für Schwule auch nach dem AKG-Härtefonds eine Verurteilung nach § 175 StGB i.d.F. von 1935 offenbar grundsätzlich nicht aus, sondern es muß ein darüber hinausgehendes besonderes NS-Unrecht nachgewiesen werden, in der Regel Haft in einem Konzentrations- oder Straflager. Nach § 2 Abs. 2 AKG-RL können allerdings auch gesetzmäßig verhängte Strafen als Unrecht anerkannt werden, sofern diese, "auch unter Berücksichtigung der Zeit-, insbesondere der Kriegsumstände, als übermäßig bewertet werden müssen."
15.16
Inwieweit während der NS-Zeit nach § 175 StGB Verurteilte unter diese Gummiformulierung fallen, ist unklar. Der Innenausschuß des Bundestages hat dazu folgende Auffassung vertreten: "Homosexuelle können ebenso wie die sog. Landstreicher auch unter dem Übermaßgesichtspunkt (...) berücksichtigt werden. Übermaß liegt vor, wenn eine Bestrafung den von dem zu Beginn des Jahres 1933 geltenden Reichsstrafgesetzbuch normierten Strafrahmen gesprengt hat" [BTDrucks. 11/2195, 13]. Angesichts der geringen Zahl von schwulen Antragstellern liegen uns zu dieser Frage bislang noch keine verwertbaren Erfahrungen vor.
15.17
Beim AKG-Härtefonds geht es - wie der Name schon sagt - um soziale Härten. Nationalsozialistisches Unrecht allein reicht nicht zur Leistungsgewährung aus, sondern die Antragsteller müssen sich "gegenwärtig in einer Notlage befinden". Diese Voraussetzung wird bejaht, wenn das Familieneinkommen die jeweils maßgebenden Beträge des § 34 Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht erreicht (§ 4 Abs. 2 AKG-RL). Diese Beträge lagen 1991 bei einem Nettoeinkommen von monatlich 1.324 DM für Alleinstehende und von 1.667 DM für Verheiratete und erhöhten sich für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind um 137 DM. Bei NS-Opfern, die die Voraussetzungen für laufende Leistungen (s. 15.20) erfüllen, wird seit 1990 bei den Einkommensgrenzen zusätzlich ein Freibetrag von 300 DM berücksichtigt.
15.18
Die Antragsteller müssen außerdem erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben. Deshalb werden nur Antragsteller berücksichtigt, die durch privatärztliche Atteste nachweisen, daß sie entweder infolge der Unrechtsmaßnahmen zu 50 % oder aufgrund allgemeiner Gesundheitsschäden zu 80 % behindert sind. Bei Frauen über 60 und Männern über 65 wird eine 80 %ige Behinderung unterstellt (§ 4 Abs. 1 AKG-RL).
15.19
Die Antragsteller müssen ferner die Antragsfristen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (s. 15.6) ohne eigenes Verschulden versäumt haben (§ 3 Abs. 1 AKG-RL). Dies kann bei enger Auslegung durch die Behörden zur Antragsablehnung führen. Die triftigen Gründe für eine Fristversäumnis - fortgesetzte Diskriminierung und Angst vor Strafverfolgung nach 1945 - werden zumindest offiziell weiterhin nicht anerkannt [Vgl. BTDrucks. 10/6287, 40]. Allerdings scheint die Frage der unverschuldeten Versäumung der Fristen in der Vergabepraxis im allgemeinen kaum eine Rolle zu spielen.
15.20
Laufende Beihilfen werden in "besonderen Ausnahmefällen" bewilligt. Als Voraussetzung wird in der Regel der Nachweis von KZ-Haft von mindestens neun Monaten, willkürliche oder übermäßige (s. 15.15,16) Freiheitsentziehung in anderen Haftanstalten von mindestens 18 Monaten oder Verstecktleben unter menschenunwürdigen Bedingungen bei einer Mindestdauer von 30 Monaten gefordert. Letzteres gilt aber nur dann, wenn hierdurch ein dauerhafter Gesundheitsschaden eingetreten ist, der eine Behinderung von mindestens 50 % zur Folge hat (§ 7 Abs. 1 und 2 AKG-RL).
15.21
Unabhängig davon können NS-Opfer, die auf Kosten der Sozialhilfeträger in Heimen untergebracht sind, seit Juni 1990 ein nicht auf die Sozialhilfe anzurechnendes Taschengeld in Höhe von 200 DM pro Monat erhalten.
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
15.22
Härteleistungen an NS-Verfolgte werden nicht auf Sozialhilfe angerechnet (§ 10 AKG-RL)[Vgl. BTDrucks. 11/2977].
15.23
Einige Länder haben Landesregelungen erlassen, die zum Teil über die Regelungen des Bundeshärtefonds hinausgehen (s. 15.35-37). Leistungen aus Landesregelungen sowie etwaige andere bereits erhaltene Entschädigungsleistungen werden angerechnet (§ 3 Abs. 2 AKG-RL).
Zuständigkeit und Erfahrungen mit dem AKG-Härtefonds
15.24
Die Durchführung der AKG-Richtlinien wurde den Oberfinanzdirektionen übertragen. Anträge auf einmalige Beihilfen (s. 15.14) sind an die für den jeweiligen Wohnort zuständige Oberfinanzdirektion zu richten. Für Anträge auf laufende Beihilfen (s. 15.20) ist die Oberfinanzdirektion Köln zentral zuständig [Anschrift: Oberfinanzdirektion Köln, Bundesvermögensverwaltung, Riehler Platz 2, 5000 Köln 1, Tel.0221/7727-1].
15.25
Im ersten Jahr seiner Existenz war die Handhabung des AKG-Härtefonds so restriktiv, daß von den im Bundeshaushalt für 1988 eingestellten 50 Millionen DM nur 1,6 Millionen an die bislang völlig ausgegrenzten Opfer ausgezahlt wurden. Die geringfügigen Nachbesserungen im Jahre 1990 sowie eine unterdessen großzügigere Verwaltungspraxis im Ermessensfall haben zwar graduelle Veränderungen gebracht, an der Gesamtmisere aber wenig geändert. Die Forderung nach einer angemessenen Entschädigung für alle Opfer des Nationalsozialismus bleibt nach wie vor unerfüllt.
15.26
Von 1988 bis 1990 haben elf Schwule Anträge auf einmalige Beihilfen gestellt. Sechs davon wurden positiv beschieden, fünf abgelehnt. Zwei Anträge auf laufende Leistungen wurden bewilligt, einer negativ entschieden [Unveröffentlichte Berichte des Bundesministers der Finanzen über die Durchführung der AKG-RL an den Innenausschuß des Deutschen Bundestages bzw. an seinen Unterauschuß "Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts" für die Jahre 1988, 1989 und 1990]. Die Gründe für die Ablehnungen lassen sich aus den Berichten des Finanzministers nicht im einzelnen entnehmen. Im Vergleich zu den meisten anderen Opfergruppen des AKG-Härtefonds haben Schwule damit sogar noch eine relativ günstige "Erfolgsquote".
Andere Entschädigungsmöglichkeiten
15.27
Trotz des Ablaufs der Anmeldefristen (s. 15.6) können Entschädigungsforderungen für gesundheitliche Spätschäden infolge erlittenen NS-Unrechts nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AKG auch heute noch geltend gemacht werden. Die Anträge müssen aber innerhalb eines Jahres nach Auftreten der Spätfolgen gestellt werden, und es wird der Nachweis (!) eines Kausalzusammenhanges zwischen dem erlittenen Unrecht und den gesundheitlichen Spätschäden verlangt. Solche Anträge sind daher nach bisherigen Erfahrungen nahezu aussichtslos.
15.28
Nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung sind unter den Nazis erlittener Freiheitsentzug oder eine Freiheitsbeschränkung bei der Rentenberechnung als Ersatzzeit zu berücksichtigen. Dies gilt aber nur für Verfolgte im Sinne von § 1 BEG [Vgl. auch § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO bzw. ab 1992 § 245 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI]. Homosexuelle Verfolgte bleiben von dieser Regelung nach wie vor ausgeschlossen. 1989 weigerte sich die Bundestagsmehrheit, diese Bestimmung im Rahmen der Rentenreform auf alle Verfolgten auszudehnen.
15.29
Für schwule Verfolgte gibt es aber eine Regelungsmöglichkeit im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz. Auf NS-Unrecht zurückzuführende Rentenschäden können auf Antrag durch laufende Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AKG ausgeglichen werden. Ein entsprechender Antrag muß allerdings binnen eines Jahres nach Erhalt des Rentenbescheids bei der Oberfinanzdirektion Köln eingereicht werden [Die Jahresfrist entspricht "allgemeiner Handhabe" und wird wenig überzeugend aus § 28 AKG abgeleitet. Es kann Nachfrist bis zu einem Jahr gewährt werden; vgl. zur Rentenfrage auch BTDrucks. 10/3161].
15.30
Die Bestimmungen über Spätschäden und Rentenausgleich gelten nur für das Gebiet der alten Bundesrepublik. Anders als der AKG-Härtefonds und das Bundesentschädigungsgesetz wurde das Allgemeine Kriegsfolgengesetz als solches nicht auf die neuen Bundesländer einschließlich Ostberlin übergeleitet (s. 15.43).
Leistungen für Zwangssterilisierte
15.31
Eine unbekannte Anzahl Schwuler war im Nationalsozialismus medizinischen Eingriffen ausgesetzt oder wurde aus Straf- oder "Heilungsgründen" oder zu "Versuchszwecken" zwangsweise sterilisiert. Für Zwangssterilisierte gelten im allgemeinen die oben genannten Entschädigungsmöglichkeiten nach dem AKG-Härtefonds (s. 15.13-21) mit folgenden Ergänzungen (§ 7 Abs. 3 AKG-RL)[BAnz 1990, 3341]:
15.32
Für einmalige Beihilfen (s. 15.14) bedarf es keines Nachweises eines besonderen Behinderungsgrades. Im wesentlichen wird die "Glaubhaftmachung" der Zwangssterilisation akzeptiert.
15.33
Laufende Beihilfen (s. 15.20) können, sofern die anderen Zugangsvoraussetzungen des AKG-Härtefonds erfüllt sind, bereits bei einem sterilisationsbedingten Grad der Behinderung von 25 % bewilligt werden [Bis 1990 wurden 40 % gefordert.].
15.34
Seit 1990 erhalten Zwangssterilisierte auf Antrag eine laufende Grundleistung von monatlich 100 DM ohne Nachweis eines Gesundheitsschadens und unabhängig vom Einkommen. Zuständig ist hierfür die örtliche Oberfinanzdirektion.
Ergänzende Härteregelungen der Länder
15.35
Seit 1987 haben einige Länder angesichts der Lücken des Bundesrechts landeseigene Regelungen unterschiedlicher Qualität eingeführt. Landesstiftungen oder Landeshärtefonds bestehen derzeit in Hamburg, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Sie stehen sämtlich auch schwulen NS-Opfern offen. Antragsberechtigt sind Verfolgte, die im jeweiligen Bundesland wohnen. Der Ort der Verfolgung ist unerheblich. Alle Regelungen sehen die Gewährung einmaliger Leistungen bis zu 5000 DM oder laufender Beihilfen bis zu 500 DM im Monat vor, in Hamburg in besonderen Einzelfällen bis zu 750 DM. Die Zugangsvoraussetzungen sind unterschiedlich, aber in allen Fällen zumindest graduell günstiger als auf Bundesebene [Wittenberg, DuR 1990, 315, 324 ff.].
zu 15.35 ff.
01.94In der Zwischenzeit haben auch Hessen und Nordrhein-Westfalen Härtefonds eingerichtet. In Hessen ist ein Vertreter des "Schwulenverbandes in Deutschland" Sprecher des Beirats der Landesregierung.
15.36
Anders als auf Bundesebene sind in den Landesstiftungen bzw. Landesfonds Beiräte mit Vertretern von Verfolgtenverbänden an den Entscheidungen über die Vergabe von Zuwendungen beteiligt. In den Beiräten von Bremen und Niedersachsen haben auch Vertreter von Schwulenorganisationen Sitz und Stimme.
15.37
Hervorzuheben ist Berlin, dessen Landesregelung viel weiter geht als die der übrigen Länder. In Berlin ist der Anspruch auf Entschädigung für bislang ausgegrenzte Opfer seit 1991 gesetzlich geregelt [Gesetz über die Anerkennnung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Januar 1991, GVBl. S. 38]. Verfolgte Schwule, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin haben, können ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente erhalten, die sich aus einer Grundrente von 500 DM und einer einkommensabhängigen Ausgleichsrente für Alleinstehende von bis zu 1.100 DM und für Verheiratete von bis zu 1.300 DM monatlich zusammensetzt. Anspruch besteht auch auf Maßnahmen zur Heilbehandlung und auf Taschengeld für Sozialhilfeberechtigte bei stationärem Aufenthalt in einem Altenpflegeheim in Höhe von 250 DM monatlich. Die Berliner Landesregelung gilt auch in Ostberlin. Die Anträge sind an das Landesverwaltungsamt Berlin zu richten [Anschrift: Landesverwaltungsamt Berlin, Abt. III, Entschädigungsbehörde, Potsdamer Straße 186, 1000 Berlin 30].
Die Situation in den neuen Bundesländern
15.38
Die Situation in den neuen Bundesländern ist derzeit äußerst unübersichtlich [Vgl. Pross, Christian: NS-Verfolgte in der ehemaligen DDR, taz vom 29. 10. 1990; Saathoff, Günter, und Dillmann, Franz: Nach der Deutschen Einheit. Was wird aus den NS-Opfern? in IDEEN für antirassistische und antifaschistische Arbeit, Nr, 2/1990]. Opfer des Faschismus konnten in der DDR seit 1950 sogenannte Ehrenpensionen erhalten. Sie beliefen sich zuletzt für "Verfolgte des Naziregimes" auf 1.400 M, für ehemalige aktive "Kämpfer gegen den Faschismus" auf 1.700 M monatlich. Die Pensionen wurden zusätzlich zur erworbenen Altersrente gezahlt. Verfolgte waren in der DDR fünf Jahre früher rentenberechtigt. Hinzu kamen u.a. Sonderurlaub, Freibenutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und ärztliche Betreuung.
zu 15.38 ff.
01.94Die Weiterzahlung der Ehrenpensionen als "Entschädigungsrenten" ist durch das "Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet" vom 22.04.1992 geregelt worden [BGBl. I 906]. Schwule und Lesben sind - wie in den alten Bundesländern - von den gesetzlichen und den Härtefalleistungen ausgeschlossen.
15.39
Ausgegrenzt blieben auch in der DDR alle NS-Verfolgten, die nicht ins offizielle Weltbild paßten, wie Zwangssterilisierte, Homosexuelle und Kriegsdienstverweigerer. Ab 1974 wurden keine neuen Anträge auf Anerkennung als Verfolgte zugelassen.
15.40
Mit § 32 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 wurden die Ehrenpensionen von der Volkskammer gesichert und im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt [GBl. I 495]. Doppelte Rentenleistungen wurden allerdings abgeschafft. Auf Druck von Verfolgtenorganisationen wurde im Einigungsvertrag die Fortgeltung der Ehrenpensionsregelung vereinbart. Bewilligte Leistungen sollen über den 31. Dezember 1991 hinaus weitergezahlt werden. Jedoch ist beabsichtigt, die Ehrenpensionen für "Kämpfer gegen den Faschismus" auf 1.400 DM pro Monat zu kürzen.
15.41
Die Regierung Modrow hatte am 1. März 1990 die Möglichkeit eröffnet, erneut die Anerkennung als Verfolgter des Naziregimes zu beantragen. Die Neuanträge mußten bis zum 31. Dezember 1991 gestellt werden. Weder die letzte Regierung der DDR noch die Bundesregierung haben aber Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Neuanerkennung erlassen. Die Öffnung der Ehrenpensionsregelung hatte deshalb praktisch wohl keine Auswirkungen.
15.42
Zuständig für die Ehrenpensionen ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Möglicherweise wird die Zuständigkeit auf die fünf neuen Länder und Berlin übetragen.
15.43
Nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages gilt das Bundesentschädigungsgesetz auch im Gebiet der ehemaligen DDR. Geplant sind offenbar Härteregelungen analog denen in der BRD von 1980 und 1981 (s. 15.9). Nicht übertragen wurde das für Schwule interessantere Allgemeine Kriegsfolgengesetz. Nur der Härtefonds und die AKG-RL wurden durch Kabinettsbeschluß vom 28. November 1990 auf die neuen Bundesländer und Ostberlin übergeleitet [BAnz 1990, 6659]. Deshalb können in den neuen Bundesländern zwar Härtefondsmittel beantragt werden (s. 15.13-21,31-34), aber keine Ausgleichszahlungen für Ausfallzeiten in der Rentenversicherung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (s. 15.29). Zuständig sind die örtlichen Oberfinanzdirektionen bzw. bis zu ihrer Arbeitsfähigkeit die jeweiligen "Betreuungs-Oberfinanzdirektionen" in den alten Ländern.
15.44
Da die Antragsfrist für Ehrenpensionen inzwischen abgelaufen ist (s. 15.41), können Bürger der ehemaligen DDR nur noch Härteleistungen nach dem AKG-Fonds bei der jeweiligen Oberfinanzdirektion sowie laufende Leistungen bei der Oberfinanzdirektion Köln beantragen (s. 15.13-21,31-34).
15.45
Einwohner Ostberlins sollten beim Landesverwaltungsamt Berlin zusätzlich Anträge nach dem "Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus" stellen (s. 15.37).
Beratung und Hilfe bei der Antragstellung
15.46
Angesichts der Kompliziertheit der Entschädigungsregelungen ist allen Antragsberechtigten dringend zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Seit September 1990 arbeitet in Köln eine staatsunabhängige bundesweite "Informations- und Beratungsstelle für NS-Verfolgte". Sie wird von Verfolgtenverbänden getragen. Auch Schwulenorganisationen sind beteiligt. Schwule NS-Verfolgte können sich vertrauensvoll an diese Einrichtung wenden.
Informations- und Beratungsstelle für NS-Verfolgte
Kämmergasse 1
5000 Köln 1
Telefon 0221 / 24 87 80
Telefax 0221 / 23 49 91
15.47
Die Anschriften der Landeseinrichtungen lauten:
Der Senator für Arbeit
Landesamt für Wiedergutmachung
Postfach 10 15 27
2800 BremenStiftung Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft
Königin-Luise-Str. 92-96
1000 Berlin 33Hamburger Stiftung
Hilfe für NS-Verfolgte
Winterhuderweg 74 b
2000 HamburgNiedersächsisches Landesverwaltungsamt
- Wiedergutmachung-
Hans-Böckler-Allee 15
3000 HannoverDer Minister für Soziales, Gesundheit und Energie
Härteausgleichsfonds
Aug.-Viktoria-Str. 14
2300 Kiel 1
URL: http://www.lsvd.de/buch/15.html
Letztes Update: 26. November 1997
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