Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen

28. Pornographie, Jugendschutz und Kunstfreiheit

Stand. 1992


 

Schlicht jugendgefährdende und schwer jugendgefährdende Schriften

28.1 Handzettel, Flugblätter, Plakate, Zeitungen, Hefte, Magazine, Bücher, Videos, Filme, Tonbänder, Schallplatten und andere Medien mit erotischem, sexuellem, rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt oder Abbildungen können Verbreitungsverboten unterliegen, deren Übertretung bestraft wird.

28.2 Als jugendgefährdend gelten nach § 1 Abs. 1 GjS "Schriften, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. ... Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften". Mit "Schriften" sind auch "Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen" gemeint (§ 1 Abs. 3 GjS; § 11 Abs. 3 StGB).

28.3 Neben diesen schlicht jugendgefährdenden Schriften kennt das Gesetz schwer jugendgefährdende Schriften. Dazu zählen (§ 6 GjS):

  • die von § 131 StGB erfaßten Schriften, die zum Rassenhaß aufstacheln oder Gewalt verherrlichen;

  • die von § 184 StGB erfaßten pornographische Schriften, s. 28.8-9;

  • sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind (s. dazu 28.13), Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu schädigen.

 

Unsittliche Schriften

28.4 Wann eine Schrift "unsittlich" und deshalb geeignet ist, Kinder und Jugendliche "sittlich" bzw. "sittlich schwer" zu gefährden, ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um rein wertende Begriffe, für die es keine festen Maßstäbe gibt. Die Entscheidung im Einzelfall hängt deshalb letztlich von den Einstellungen der Richter ab, die eine bestimmte Schrift zu beurteilen haben. Das wird auch an den Definitionen deutlich, von denen sich die Rechtsprechung leiten läßt.

Der Bundesgerichtshof formuliert [BGHSt 8, 80, 83]: "Eine Schrift oder Schriftreihe gefährdet Jugendliche dann sittlich, wenn sie nach ihrer mutmaßlichen Wirkung in jungen Menschen den Aufbau der unserer christlich-abendländischen Weltanschauung und unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung entsprechenden sittlichen Wertvorstellungen und ihrer Verwirklichung zustrebenden Willenskräfte erschwert und dadurch die Jugendlichen der Gefahr sittlicher Verwahrlosung aussetzt. Die Gefährdung steigert sich zu einer schweren, wenn die Erziehung der jungen Menschen zu sittlich verantwortungsbewußten Persönlichkeiten unmittelbar in Frage gestellt wird, weil die Jugendlichen durch das Lesen von Schriften dieser Art der nahen Gefahr ausgesetzt werden, daß sie eine dem Erziehungsziel entgengesetzte Haltung einnehmen. Dabei kommt es nicht nur auf den Durchschnittsjugendlichen und erst recht nicht auf den vom Elternhaus behüteten und vielleicht innerlich schon gefestigten Jugendlichen, sondern auf den infolge Anlage, mangelhafter Erziehung oder ungünstiger Wohnverhältnisse für schädliche Einflüsse besonders anfälligen Jugendliche an; denn auch er und gerade er bedarf des Schutzes des Gesetzes."

Das Bundesverwaltungsgericht meint: Der Begriff "unsittlich" ist "durchaus im erotisch-sexuellen Sinn zu verstehen. Dagegen haben die anderen ... genannten Beispiele nichts mit Erotik und Sexualität zu tun. Ihnen allen, ebenso wie den unsittlichen Schriften, haftet vielmehr die Eignung an, die Jugend zu einer sittlichen Fehlhaltung gegenüber Erscheinungen des menschlichen Lebens, insbesondere des Gemeinschaftslebens zu führen." [BVerwGE 23, 112, 114] "Das Gesetz schützt nicht nur den durchschnittlichen Jugendliachen, sondern den Jugendlichen schlechthin einschließlich des gefährdungsgeneigten Jugendlichen; auszunehmen sind lediglich Extremfälle." [BVerwGE 39, 198]

28.5 Die Gerichte erkennen allerdings an, daß die Vorstellungen darüber, was unsittlich ist, dem zeitlichen Wandel unterliegen. Zu verzeichnen sei eine erhöhte Akzeptanz sexuell-erotischer Darstellungen. Dieses sozialpsychologische Phänomen sei Folge einer medienbedingten Reizüberflutung und einer sich ganz allgemein ausbreitenden Sexographie [BGHSt 37, 55, 65 - Roman: Opus Pistorum; BVerfGE 83, 130, 147 - Roman: Josefine Mutzenbacher].

28.6 Einigkeit besteht auch darin, daß die Darstellung des nackten menschlichen Körpers und Schilderungen sexueller Vorgänge nicht schon als solche unsittlich sind. Sie müssen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines "normalen" Menschen in geschlechtlicher Hinsicht erheblich verletzen, also aufdringlich vergröbernd oder anreißerisch sein [BGHSt 23, 40 - Roman: Fanny Hill]. Das wird beispielsweise bejaht bei Bildern von nackten Männern mit steifem Schwanz, es sei denn, es handelt sich um eindeutig künstlerische Aktfotos ("45°-Faustregel").

28.7 Bisher war man bei der Beurteilung von Abbildungen nackter Frauen in Illustrierten und Magazinen sehr viel großzügiger als bei Bildern von nackten Männern in Schwulenmagazinen. Dabei spielte auch die inzwischen eindeutig widerlegte Verführungstheorie eine Rolle. Diese Unterschiede werden sich vermutlich abschleifen, nachdem inzwischen auch die Frauen (z.B. Playgirl) und die Werbung die Lust am nackten Mann entdeckt haben.

 

Pornographische Schriften (§ 184 StGB)

28.8 Als pornographisch gelten nach der Rechtsprechung alle Darstellungen, "die unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen" [BGHSt 37, 55, 59/60]. Die Darstellung des Geschlechtsverkehrs - auch des gleichgeschlechtlichen - ist als solche noch nicht pornographisch. Es kommt auf die Reduzierung des Sexuellen auf die Reizreaktion an.

28.9 Von harter Pornographie spricht man, wenn pornographische Schriften Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB).

 

Indizierung als jugendgefährdend

28.10 Ob eine Schrift, z.B. ein Schwulenmagazin, jugendgefährdend ist, entscheidet die Bundesprüfstelle durch Aufnahme der Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften. Eine periodische Druckschrift kann auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufgenommen worden sind (§ 7 GjS).

28.11 Schriften, die der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen, dürfen nicht in die Liste aufgenommen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS). Die Kunstfreiheit hat insoweit Vorrang [BVerwGE 72, 75, 83], s. 28.22

28.12 Außerdem darf eine Schrift nicht in die Liste aufgenommen werden, "wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, daß die Art der Darstellung zu beanstanden ist" (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GjS). Darunter fallen Sexualaufklärungsschriften, AIDS-Broschüren usw.

28.13 Schwer jugendgefährdende Schriften (s. 28.3) gelten ohne weiteres als jugendgefährdend, auch wenn sie nicht in die Liste aufgenommen worden sind. Das kann angesichts der schwierigen Bewertungsfragen problematisch sein, soweit es sich um "unsittliche" Schriften handelt. Deshalb verlangt § 6 GjS, daß sie "offensichtlich geeignet" sein müssen, "Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu schädigen". Der Gesetzgeber hat damit klargemacht, daß nicht Grenzfälle, sondern nur jedem unbefangenen Beobachter erkennbare jugendgefährdende Schriften erfaßt werden sollen. Gleichzeitig bringt das Merkmal der Offensichtlichkeit zum Ausdruck, daß zur Feststellung der schweren Jugendgefährdung keine detaillierte Kontrolle der Schrift verlangt werden darf; die Gefährdung muß sich vielmehr aus dem Gesamteindruck der Schrift oder aus besonders ins Auge springenden Einzelheiten ergeben [BVerfGE 77, 346, 358].

28.14 Auch bei schwer jugendgefährdenden Schriften geht die Kunstfreiheit vor, wenn die Abwägung im Einzelfall ergibt, daß ihr der Vorrang gebührt [BVerfGE 83, 130, 143], s. 28.22.

 

Verbreitungsverbote

28.15 Ist eine Schrift durch Aufnahme in die Liste als jugendgefährdend indiziert worden oder handelt es sich um eine schwer jugendgefährdende Schrift, darf sie Kindern und Jugendlichen (s. 28.23) nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden. Außerdem darf sie nicht in Verkaufsständen (Kiosken), im Versandhandel sowie in Leihbüchereien und Lesezirkeln vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden (§§ 3, 4 GjS). Auch darf für die Schrift nicht öffentlich geworben werden (§ 5 GjS). Diese Beschränkungen verstoßen nicht gegen die Pressefreiheit [BVerfGE 77, 346].

28.16 Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden entweder nach § 21 GjS oder nach § 131 bzw. § 184 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Hat der Täter nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt, droht ihm nach § 21 Abs. 3 GjS Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

28.17 Gewalt verherrlichende, zum Rassenhaß aufstachelnde und pornographische Schriften sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB bzw. nach § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB zusätzlich auch alle weiteren Vorbereitungshandlungen strafbar, die eine verbotene Verbreitung ermöglichen sollen (Herstellen, Beziehen, Liefern sowie Versuch der Einfuhr und der Ausfuhr). Außerdem ist bei pornographischen Schiften nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch die unverlangte Zusendung verboten.

28.18 Pornos dürfen somit nur in Ladengeschäften verkauft oder "vermietet" werden, die Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können. Dabei muß das ganze Geschäft für Jugendliche unzugänglich sein. Es ist nicht zulässig, daß die Pornos in einem abgetrennten, für Jugendliche gesperrten Nebenraum (Shop in the Shop) vertrieben werden [BGH, NJW 1988, 272].

28.19 Nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB ist es außerdem verboten, Pornos in öffentlichen Filmvorführungen gegen ein Entgelt zu zeigen, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird. Unbedenklich ist danach die Vorführung von Pornos in Schwulenbars und -saunas, wenn der tatsächliche Aufschlag für die Vorführung im Eintrittspreis oder in der Endabrechnung nicht überwiegt (s. auch 27.6). Unzulässig ist es dagegen, unzusammenhängende Leistungen (Schallplatte, Pornoheft) mit der Pornovorführung zu koppeln. Dann ist allein auf den Teilpreis für die Pornovorführung abzustellen [BVerfGE 47, 109, 122; BGHSt 29, 68, 71/72].

28.20 Als nicht öffentlich gilt die Vorführung von Pornos in privaten Clubs sowie in Räumen für höchstens fünf Personen. Nicht unter § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB fällt auch die Vorführung von Pornos durch Automaten, wenn an jedem Automat ein anderer Porno gezeigt wird [KG, NStZ 1985, 220].

28.21 Anders als die einfache Pornographie darf die harte Pornographie (s. 28.9) überhaupt nicht verbreitet werden. Zuwiderhandlungen werden nach § 184 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Jedoch sind der Besitz von harter Pornographie sowie die Weitergabe an einen Einzelnen über 18 Jahren nicht strafbar, wenn keine Verbreitung an Dritte beabsichtigt ist.

Das Bundesjustizministerium bereitet zur Zeit einen Gesetzentwurf vor, durch den folgende Verschärfungen eingeführt werden sollen:

  • Der bisher straflose Besitz von "pornographischen Tonträgern, Bildträgern oder Abbildungen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben", soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

  • Der Höchststrafe für die Herstellung und Verbreitung solcher Pornographie soll von einem auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.

  • Die Einziehung dieser Pornographie soll erleichtert werden.

zu 28.21 Das Gesetz über die Kinderpornographie hat den Strafrahmen für die Verbreitung von Kinderpornographie (s. 28.9) auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht (§ 184 Abs. 3 StGB). Wenn Kinderpornographie ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, beläuft sich die Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Verbreitung von Kinderpornographie verbunden hat (§ 184 Abs. 4 StGB). Der Besitz von Kinderpornographie, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, und der Versuch, sich oder einem Dritten solche Kinderpornographie zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184 Abs. 5 StGB). Das gilt aber nicht für Archive. Sie können sich auf die Freiheit der Forschung berufen <Schroeder, NJW 1993, 2581, 2583; vgl. auch § 184 Abs. 6 StGB>.

 

Pornographie und Kunst

28.22 Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Andererseits ist der Schutz der Jugend ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen [BVerfGE 77, 346, 356; 83, 130, 139].

Die Rechtsprechung hat sich deshalb bei der Abwägung zwischen der Kunstfreiheit einerseits und den Belangen des Jugendschutzes andererseits immer schwer getan. Früher neigte man zu der Auffassung, daß sich Pornographie und Kunst ausschließen und daß Kunstschutz vor Jugendschutz geht [BVerwGE, 23, 104, 110]. In der Praxis hat es sich aber als unmöglich erwiesen, generell festzulegen, wann ein Werk ein Kunstwerk ist [BVerfGE 67, 213, 224/225; 75, 369, 377]. Deshalb vertreten die Gerichte jetzt die Auffassung, daß es auch pornographische Kunstwerke geben kann und daß der Konflikt zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz durch eine einzelfallbezogene Abwägung gelöst werden muß. Zu diesem Zweck müssen sich die Bundesprüfstelle und die Gerichte - unter Umständen mit Hilfe von Sachverständigen - Gewißheit darüber verschaffen, welche schädigenden Einflüsse das Werk trotz sich wandelnder gesellschaftlicher Akzeptanz erotischer Darstellungen auf Kinder und Jugendliche haben könnte. Dabei ist der Kunstfreiheit um so mehr Vorrang einzuräumen, je mehr die gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind. Ihr Gewicht in der Abwägung bestimmt sich auch nach dem Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, sowie dem Echo und der Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden hat [BGHSt 37, 57 ff.; BVerfGE 83, 130, 147].

 

Kinder und Jugendliche

28.23 Kind im Sinne des Strafgesetzbuchs und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 176 Abs. 1 StGB; § 1 Abs. 2 JGG; § 1 Abs. 4 GjS).

Wie dargelegt, wird das Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen von jugendgefährdenden Schriften an Kinder und Jugendliche nach § 21 Abs 1 Nr. 1 GjS oder nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 bzw. nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

28.24 Wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen (wollüstige Absicht), wird nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB (s. 26.23) mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Da die Reden einen pornographischen Inhalt haben müssen, genügen bloße sexualbezogene oder auch grob sexuelle Äußerungen nicht. Die Reden müssen nach Art und Intensität pornographischen Darstellungen entsprechen [BGHSt 29, 29, 30; BGH, NStZ 1991, 485]. Auch reicht für das Tatbestandsmerkmal "einwirken" nicht jede Form der Beeinflussung aus. Vielmehr setzt die Vorschrift eine Einflußnahme tiefergehender Art voraus. Deshalb fallen kurze, oberflächliche Reden nicht unter die Strafvorschrift [BGHSt 29, 29, 30; BGH, NJW 1985, 924; BGH, NStZ 1991, 485].

28.25 Mit derselben Strafe wird bestraft, wer von Kindern pornographische Fotos, Filme oder Videos aufnimmt (s. dazu auch 26.67,68), denn er bestimmt das Kind auf diese Weise dazu, daß es sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt (§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB). Der Täter braucht dabei nicht selbst in wollüstiger Absicht zu handeln. Es genügt die Absicht, den späteren Erwerber der Aufnahmen sexuell zu erregen [BGH, Urteil vom 14. 3. 1991 - 4 StR 82/91].

28.26 Sind an den Aufnahmen mehrere Akteure beteiligt, erhöht sich die Strafe nach § 176 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. 28.27 Kommt es bei den Aufnahmen zwischen den Akteuren und dem Kind zum Geschlechts-, zum Anal- oder zum Oralverkehr, ist die Strafe im Regelfall Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 176 Abs. 3 StGB, s. 26.23,24). 28.28 Wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, vorführt oder zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden kann (§ 119 Abs. 3 und 4 OWiG). S. auch Peter und die Polizei 42.2


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Letztes Update: 30. November 1997
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