
29. Das Recht am eigenen Bild
Stand: 1992
29.1 Viele Schwule mögen es nicht, wenn in schwulen Lokalen oder bei schwulen Veranstaltungen fotografiert wird. Sie haben Angst, daß die Bilder in die "falschen Hände" gelangen könnten.
29.2 Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Werden Kinder abgebildet, ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten, also meistens der Eltern, erforderlich.
29.3 Auch nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es noch zehn Jahre lang der Einwilligung der Angehörigen. Das sind der überlebende Ehegatte und die Kinder oder seine Eltern. Der überlebende Partner gilt nicht als Angehöriger.
29.3 Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich ablichten ließ, eine Entlohnung erhielt.
29.4 Die Einwilligung muß sich auf die jeweilige Art der Veröffentlichung beziehen. So deckt z.B. die Einwilligung zu Werbefotos nicht deren Verwendung auf Werbeplakaten einer bestimmten Partei. Der Biertrinker, der sich von seinen Freunden auf einem schwulen Sommerfest fotografieren läßt, kann sich dagegen wehren, daß sein Bild zur Illustration eines Artikels über Alkoholismus verwendet wird.
29.5 Ist die Einwilligung in Aktbilder und deren Veröffentlichung zeitlich unbeschränkt erteilt worden, dann ist ein Widerruf dieser Einwilligung grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (s. 1.16) möglich [OLG München, NJW-RR 1990, 999]. Ob die Einwilligung in die Herstellung und Verbreitung von pornographischen Aufnahmen wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (s. 27.9-11), ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt [Vgl. OLG Stuttgart, AfP 1987, 693, 694].
29.6 Ohne Einwilligung dürfen nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG verbreitet und veröffentlicht werden: - Abbildungen von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Rechtsprechung unterscheidet "absolute" und "relative" Personen der Zeitgeschichte. An ersteren besteht immer ein öffentliches Interesse (z.B. Königin Elisabeth II. von England, Konrad Adenauer, Rock Hudson, der Kindermörder Jürgen Bartsch), an letzteren nur aus aktuellem Anlaß (z.B. Sportler, Schauspieler, Angeklagte in spektakulären Prozessen), - Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, - Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, - Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt worden sind, sofern die Verbreitung oder Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient.
29.7 Die Veröffentlichung und Verbreitung ist aber auch in diesen Fällen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG unzulässig, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird (z.B: Verwendung des Fotos eines Politikers für Werbezwecke; Veröffentlichung eines vergrößerten Bildausschnitts eines Fußballspielers, dem der Penis aus der Hose "herauslugte" [OLG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 1972, 3 U 64/72. Das OLG hat dem Fußballspieler ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zuerkannt.]).
29.8 Wie sich aus 29.6 ergibt, dürfen von einer schwulen Demo auch ohne Einwilligung der Teilnehmer Fotos gemacht und veröffentlicht werden. Dagegen ist es nach Auffassung der Polizei unzulässig, daß die Demonstranten die eingesetzten Polizisten fotografieren (Gegenobservationen), weil diese nicht zu den Demonstrationsteilnehmern gehören (Zu polizeilichen Bild- oder Tonaufnahmen von Demonstranten s. 25.39).
29.9 Fahndungsfotos dürfen von den Sicherheitsbehörden ohne Einwilligung veröffentlicht werden, solange die Fahndung läuft (§ 24 KunstUrhG).
29.10 Wer Bilder entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ohne die erforderliche Einwilligung verbreitet oder veröffentlicht, wird nach § 33 KunstUrhG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (s. 34.11-17) und ist ein Privatklagedelikt (s. 35.1-12).
Der Verletzte kann zugleich beantragen, die noch im Besitz der Täter und Teilnehmer befindlichen, widerrechtlich hergestellten Exemplare einzuziehen bzw. zu schwärzen und die zu ihrer Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen wie Platten, Formen, Drucksätze, Negative oder Matrizen unbrauchbar zu machen. Er kann sich auch darauf beschränken, nur diesen Antrag zu stellen (§§ 37, 42, 43 KunstUrhG; §§ 74d Abs. 3, 74b Abs. 2 StGB).
29.11 Er kann diesen Antrag auch im Zivilprozeß verfolgen (§ 42 KunstUrhG). Dort kann er ferner auf Unterlassung klagen, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Außerdem kann er Herausgabe der Bereicherung fordern, das ist die Vergütung, die der andere normalerweise für die Einwilligung hätte zahlen müssen. Bei schweren Ehrenkränkungen kommt auch die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Betracht.
Bei Wiederholungsgefahr kann der Unterlassungsanspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
URL: http://www.lsvd.de/buch/29.html
Letztes Update: 30. November 1997
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