Ein Ratgebertext der BASJ

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30. Beleidigung und Volksverhetzung

Stand: 1992

Balken

Der strafrechtliche Ehrenschutz

Der strafrechtliche Ehrenschutz ist sehr kompliziert in verschiedenen Vorschriften geregelt. Von Bedeutung sind insbesondere:
 

30.1

§ 185 StGB "Beleidigung":

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

30.2

§ 186 StGB "Üble Nachrede":

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

30.3

§ 187 StGB" Verleumdung":

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tatsache öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

30.4

§ 187a StGB "Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens":

  1. Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängt, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahre.
  2. Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

30.5

§ 189 StGB "Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener":

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu den Begriffen, die der Gesetzgeber in diesen Vorschriften verwandt hat, ist folgendes zu sagen:

30.6

Unter einer Beleidigung verstehen die Gerichte die Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung eines anderen. Sie kann durch Wort, Schrift, Bild oder Tätlichkeiten erfolgen. Gespräche in der engeren Familie oder unter engen Freunden gelten nicht als "Kundgabe", wenn der Äußernde nach den Umständen davon ausgehen durfte, daß seine Bemerkungen nicht weitergegeben werden. Innerhalb einer Partnerschaft braucht man deshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen.

30.7

Als "Schriften" gelten auch "Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen" (§ 11 Abs. 3 StGB).

30.8

Ob in einer Äußerung Mißachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck kommt, hängt von den Begleitumständen ab. So kann die Begrüßung "Na, Du kleine Schwuchtel" im Szenenlokal harmlos sein, dagegen am Arbeitsplatz eine schwere Beleidigung darstellen. 

30.9

Die Frage, nach welcher Strafvorschrift eine herabwürdigende Äußerung zu ahnden ist, hängt zunächst davon ab, ob sie gegenüber dem Betroffenen selbst ("Du schwule Sau") oder gegenüber einem Dritten ("Er ist eine schwule Sau.") gemacht wird.

30.10

Außerdem ist entscheidend, ob es sich bei der Äußerung um ein Werturteil ("Ich traue ihm auch einen Diebstahl zu.") oder um eine Tatsachenbehauptung handelt ("Er hat mich bestohlen.").

Werturteile drücken bloße Meinungen aus, die nicht durch Tatsachen belegt werden können. Eine Tatsache ist dagegen etwas Geschehenes oder Bestehendes, das dem Beweis zugänglich ist. Hierunter können auch innere Tatsachen fallen wie Beweggründe, Zwecke, Charaktereigenschaften usw. (z.B. angebliche Selbstlosigkeit, Erbschleicherei usw.).

Die Grenze zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung ist oft fließend. Liegt der Schwerpunkt der Äußerungen nicht bei konkreten Vorkommnissen, sondern bei nicht beweisbaren Einschätzungen, handelt es sich um ein Werturteil ("Der schwört, wenn es ihm nützt, auch zehn Meineide."). Liegt dagegen der Schwerpunkt auf der Behauptung von beweisbaren Fakten ("Er hat mich bestohlen.") oder auf einer Bezeichnung, die mit bestimmten beweisbaren Vorkommnissen in Beziehung steht ("Er ist ein Dieb."), liegt eine Tatsachenbehauptung vor.

30.11

Schließlich hängt die Einordnung herabwürdigender Tatsachenbehauptungen in die verschiedenen Straftatbestände auch davon ab, ob es sich nachweislich um falsche oder richtige Tatsachenbehauptungen handelt oder ob ihre Richtigkeit letztlich nicht geklärt werden kann.

30.12

Danach fallen unter den Tatbestand der Beleidigung:

  • die Äußerung eines herabwürdigenden Werturteils gegenüber dem Betroffen oder einem Dritten;
  • die Äußerung einer herabwürdigenden falschen Tatsache gegenüber dem Betroffenen;
  • die Äußerung einer herabwürdigenden richtigen Tatsache gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten (z.B.: "Warmer Bruder" im Hinblick auf einen Schwulen), "wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht" (§ 192 StGB - sogenannte Formalbeleidigung).

30.13

Unter den Tatbestand der Üblen Nachrede fällt:

  • die Behauptung von herabwürdigenden Tatsachen gegenüber Dritten, wenn die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, wenn also nicht geklärt werden kann, ob sie zutreffen oder nicht.

Die üble Nachrede ist das typische "Treppenhausdelikt". ("Haben Sie schon gehört, der Herr X soll ja AIDS haben.")

30.14

Unter den Tatbestand der Verleumdung: fällt:

  • die Behauptung herabwürdigender oder kreditschädigender falscher Tatsachen gegenüber Dritten, wenn dies wider besseres Wissen geschieht.

30.15

Unter den Tatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener fallen:

  • eine schwerwiegende Beleidigung
  • eine üble Nachrede von einigem Gewicht und Verleumdungen.

30.16

Politiker können für beleidigende Äußerungen in den Parlamenten und ihren Ausschüssen nur bestraft werden, wenn es sich um Verleumdungen handelt (vgl. z.B. Art. 46 Abs. 1 GG).

30.17

Wird die Richtigkeit einer herabwürdigenden Äußerung nachgewiesen, kann der Täter allenfalls wegen einer Formalbeleidigung (s. oben 30.12) nach § 185 StGB bestraft werden. Deshalb spielt der Wahrheitsbeweis in vielen Beleidigungsverfahren eine erhebliche Rolle. Er ist schrankenlos zugelassen. Dadurch gerät der Verletzte oft in die Rolle des Angeklagten. Viele scheuen aus diesem Grund vor Strafanzeigen zurück, weil sie mit Recht um ihr Ansehen fürchten. "Es bleibt immer etwas hängen."

30.18

Nach diesem Muster funktioniert auch das "Outing". Es erfüllt zwar in der Regel den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), weil die Richtigkeit der Behauptung, ein bestimmter Politiker, Wirtschaftsboss, Kirchenmann oder Künstler sei schwul, meist nicht eindeutig bewiesen werden kann. Die schwulen Aktivisten, die Outing praktizieren, wissen aber, daß sie kaum mit einer Anzeige zu rechnen brauchen. Die Betroffenen befürchten mit Recht, daß ein Gerichtsverfahren über ihr Intimleben den Schaden nur noch vergrößern würde, s. auch 30.20.

30.19

Eine Beleidigung oder üble Nachrede ist nicht strafbar, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (§ 193 StGB). Das ist etwa der Fall, wenn jemand in einem Prozeß oder Strafverfahren die Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit herabwürdigenden Behauptungen angreift und dabei nicht leichtfertig handelt [BVerfG, NJW 1991, 29].

30.20

Beim Outing wird man sich aber nur in Ausnahmefällen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können. Denn grundsätzlich gilt auch das Privatleben von Politikern als tabu [BGHSt 18, 182, 186]. Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt deshalb allenfalls in Betracht, wenn das schwule Privatleben solcher Politiker, Wirtschaftsbosse oder Kirchenmänner aufgedeckt wird, die sich dadurch hervortun, daß sie Schwule und Lesben öffentlich als minderwertig brandmarken und ihre Diskriminierung gutheißen, s. auch 30.18.

30.21

Trotz Wahrnehmung berechtigter Interessen bleibt die Tat nach § 185 StGB strafbar, wenn sich aus der Form oder den Umständen eine unnötige Ehrverletzung ergibt (§ 193 StGB - sogenannte Formalbeleidigung).

30.22

Jedoch können im Bereich der politischen Auseinandersetzung wie z.B. im Wahlkampf [BVerfGE 61, 1, 11; BGHSt 12, 287, 293/294] oder im Bereich des geistigen Meinungskampfs in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage [BVerfGE 60, 234, 240; 61, 1, 7/8; 66, 116, 150/151; 82, 272, 281] die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) auch übertreibende oder verallgemeinernde Kennzeichnungen des Gegners sowie scharfe und drastische Formulierungen rechtfertigen. Das gilt vor allem, wenn es sich um einen "Gegenschlag" auf ehrverletzende Angriffe handelt [BVerfGE 12, 113, 130; 24, 278, 286; 42, 143, 153]. Davon ausgenommen ist die sogenannte Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie besteht jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person [BVerfGE 61, 1, 12; 66, 116, 151; 82, 272, 283/284].

30.23

Karikaturen, die in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich menschlicher Ehre eingreifen (z.B. Darstellung von Strauß als kopulierendes Schwein), sind durch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht gedeckt [BVerfGE 75, 369, 379/380].

30.24

Die Frage, ob und inwieweit einzelne Personen unter einer Kollektivbezeichnung (z.B.: "Scheißbullen") beleidigt werden können, ist von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Bezieht sich die Äußerung erkennbar auf bestimmte Personen (z.B. die an einem bestimmten Einsatz beteiligten Polizeibeamten), ist jeder von ihnen beleidigt [BGHSt 19, 235: Durch die Behauptung, ein bayerischer Minister sei Kunde eines Call-Girl-Rings, werden alle amtierenden bayerischen Minister in ihrer Ehre gekränkt.]. Sonst kommt es darauf an, ob das Unwerturteil mit einem Kriterium verbunden wird, das eindeutig allen Personen zuzuordnen ist, die zu dem Kollektiv gehören [BGHSt 36, 83: Beleidigung der aktiven Soldaten der Bundeswehr].

30.25

Davon zu unterscheiden ist die Beleidigung von Behörden, Parlamenten (§ 194 Abs. 3 und 4 StGB) und anderen Personengemeinschaften [BGHSt 36, 83, 88: Bundeswehr]. Sie sind als solche beleidigungsfähig, wenn sie eine anerkannte soziale Funktion erfüllen, einen einheitlichen Willen bilden können und nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängen. Das trifft auch auf Schwulengruppen zu, wenn sie als solche beleidigt werden.

30.26

Sexuelle Angriffe und Zudringlichkeiten hat die Rechtsprechung früher regelmäßig nicht nur als Sexualdelikte, sondern auch als Herabsetzung der Geschlechtsehre der Betroffenen, ihrer Eltern (bei Kindern und Jugendlichen) und ihrer Ehegatten (bei verheirateten Frauen) gewertet. Diese Lückenbüßerfunktion des § 185 StGB wollte der Gesetzgeber bei der Reform des Sexualstrafrechts 1973 vor allem durch die unterschiedlichen Schutzaltersgrenzen einschränken. Die Gerichte folgen ihm darin aber nur widerwillig. Wenn bei sexualbezogenen Handlungen ein Freispruch droht, weil der Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllt ist, neigen sie noch immer dazu, auf § 185 StGB auszuweichen [vgl. BGHSt 36, 145, einerseits und BGHSt NJW 1986, 2442; NStZ 1987, 21; BGHSt 35, 76; BGH, NJW 1989, 3029, andererseits].

30.27

Alle Beleidigungstatbestände sind Antrags- und Privatklagedelikte. Sie werden also nur verfolgt, wenn der Verletzte binnen drei Monaten bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder der Polizei Strafantrag stellt (s. 34.10-15). Die Staatsanwaltschaft pflegt die Verletzten meist auf den Privatklageweg zu verweisen (s. 35.1-12).

30.28

Ist die Beleidigung durch Verbreitung von vervielfältigten Schriften wie z. B. Zeitschriften oder Flugblättern begangen worden, verjährt sie aufgrund der Pressegesetze der Länder binnen sechs Monaten, s. 25.9.

Zivilrechtlicher Ehrenschutz

30.29

Beleidigungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Beleidigte kann deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB sowie analog § 1004 BGB von dem anderen

  • Beseitigung der Beeinträchtigung (Widerruf; Erklärung, daß die Behauptung nicht aufrechterhalten werde oder daß man von ihr abrücke; Richtigstellung; Ergänzung) und
  • bei Wiederholungsgefahr Unterlassung (Unterlassungserklärung und deren Veröffentlichung, Unterlassungsverpflichtung) verlangen.

30.30

Was im einzelnen gefordert werden kann, hängt von der Fallgestaltung ab. Bei Formalbeleidigungen (s. 30.12,21) und Werturteilen (s. 30.10), kann nur auf Unterlassung geklagt werden.

Ist die Verletzung der Ehre aufgrund der gesamten Umstände des Falles als schwer zu bewerten, kann der Angegriffene von dem Täter ein Schmerzensgeld verlangen, wenn der Ausgleich durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf zur Genugtuung nicht ausreicht.

30.31

Für die Unterlassungsklage sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Bei besonderer Eilbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend zu machen.

30.32

Läßt sich der Sachverhalt im Prozeß nicht eindeutig klären, hängt der Ausgang des Rechtsstreits davon ab, wer was beweisen muß.

In der Praxis kommt es häufig vor, daß der Beklagte bestreitet, die beleidigende Äußerung gemacht zu haben. Dann muß der Kläger beweisen, daß die Äußerung gefallen ist. Kann er das nicht, wird seine Klage abgewiesen.

Verlangt der Kläger den Widerruf einer Tatsachenbehauptung, ihre Richtigstellung oder Ergänzung, muß er beweisen, daß die Äußerung insgesamt bzw. zum Teil unrichtig ist. Gelingt dieser Beweis nicht, verliert er den Prozeß.

Verlangt der Kläger dagegen nur, daß der Beklagte die Äußerung nicht weiter aufrechterhält, eine Unterlassungserklärung abgibt oder sich zur Unterlassung verpflichtet, ist es Sache des Beklagten zu beweisen, daß die Äußerung zutrifft. Bleibt diese Frage offen, wird der Beklagte verurteilt, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

In allen Fällen sollte zunächst eine außergerichtliche Einigung versucht werden.

Volksverhetzung

30.33

§ 130 StGB trägt die Überschrift "Volksverhetzung" und hat folgenden Wortlaut:

(1)Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören

  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Schriften (§11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    1. verbreitet,
    2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) .....(5)

30.34

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGHSt 36, 83, 90] ist das Tatbestandsmerkmal "Angriff gegen die Menschenwürde" erfüllt, "wenn den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als unterwertige Wesen behandelt werden. Das Menschentum der Angegriffenen muß bestritten oder relativiert, der Betroffene im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden; die Beeinträchtigung einzelner Persönlichkeitsrechte genügt nicht".

30.35

Die Hetze braucht den öffentlichen Frieden nicht tatsächlich zu stören, sondern muß nur dazu geeignet sein. Es genügt deshalb, daß Art und Inhalt der Hetze die konkrete Besorgnis rechtfertigen, es werde zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen. Dies kann entweder dadurch geschehen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit oder der bedrohten Bevölkerungsteile in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird, oder dadurch, daß potientielle Täter durch Schaffung eines psychischen Klimas aufgehetzt werden, in dem Taten wie die angedrohten begangen werden könnten [BGHSt 34, 329, 331].

30.36

Danach ist es durchaus denkbar, daß Schwulenhetze den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Allerdings haben solche Strafanzeigen regelmäßig wenig Aussicht auf Erfolg. Gleichwohl sollte man sich nicht entmutigen lassen. Strafanzeigen sind besonders wirkungsvolle Aufhänger für öffentlichkeitswirksame Kampagnen, s. 34.5-10.

URL: http://www.lsvd.de/buch/30.html
Letztes Update: 22. Oktober 1998 weiter
 
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