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30.1
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§ 185 StGB
"Beleidigung":
Die Beleidigung wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels
einer Tätlichkeit begangen worden ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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30.2
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§ 186 StGB
"Üble Nachrede":
Wer in Beziehung auf einen
anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn
nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich
oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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30.3
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§ 187 StGB"
Verleumdung":
Wer wider besseres Wissen in
Beziehung auf einen anderen eine unwahre
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe und, wenn die Tatsache
öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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30.4
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§ 187a StGB
"Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen
des politischen Lebens":
- Wird gegen eine im
politischen Leben des Volkes stehende Person
öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine
üble Nachrede (§ 186) aus
Beweggründen begangen, die mit der Stellung
des Beleidigten im öffentlichen Leben
zusammenhängt, und ist die Tat geeignet,
sein öffentliches Wirken erheblich zu
erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahre.
- Eine Verleumdung (§
187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
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30.5
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§ 189 StGB
"Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener":
Wer das Andenken eines
Verstorbenen verunglimpft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Zu den Begriffen, die der
Gesetzgeber in diesen Vorschriften verwandt hat,
ist folgendes zu sagen:
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30.6
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Unter einer Beleidigung
verstehen die Gerichte die Kundgabe der
Mißachtung oder Nichtachtung eines anderen.
Sie kann durch Wort, Schrift, Bild oder
Tätlichkeiten erfolgen. Gespräche in der
engeren Familie oder unter engen Freunden gelten
nicht als "Kundgabe", wenn der Äußernde
nach den Umständen davon ausgehen durfte,
daß seine Bemerkungen nicht weitergegeben
werden. Innerhalb einer Partnerschaft braucht man
deshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu
legen.
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30.7
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Als "Schriften" gelten auch
"Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen" (§ 11
Abs. 3 StGB).
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30.8
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Ob in einer Äußerung
Mißachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck
kommt, hängt von den Begleitumständen ab.
So kann die Begrüßung "Na, Du kleine
Schwuchtel" im Szenenlokal harmlos sein, dagegen am
Arbeitsplatz eine schwere Beleidigung
darstellen.
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30.9
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Die Frage, nach welcher
Strafvorschrift eine herabwürdigende
Äußerung zu ahnden ist, hängt
zunächst davon ab, ob sie gegenüber dem
Betroffenen selbst ("Du schwule
Sau") oder gegenüber einem
Dritten ("Er ist eine schwule
Sau.") gemacht wird.
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30.10
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Außerdem ist entscheidend,
ob es sich bei der Äußerung um ein
Werturteil ("Ich traue ihm auch
einen Diebstahl zu.") oder um eine
Tatsachenbehauptung handelt ("Er
hat mich bestohlen.").
Werturteile drücken
bloße Meinungen aus, die nicht durch
Tatsachen belegt werden können. Eine Tatsache
ist dagegen etwas Geschehenes oder Bestehendes, das
dem Beweis zugänglich ist. Hierunter
können auch innere Tatsachen fallen wie
Beweggründe, Zwecke, Charaktereigenschaften
usw. (z.B. angebliche Selbstlosigkeit,
Erbschleicherei usw.).
Die Grenze zwischen Werturteil
und Tatsachenbehauptung ist oft fließend.
Liegt der Schwerpunkt der Äußerungen
nicht bei konkreten Vorkommnissen, sondern bei
nicht beweisbaren Einschätzungen, handelt es
sich um ein Werturteil ("Der schwört, wenn es
ihm nützt, auch zehn Meineide."). Liegt
dagegen der Schwerpunkt auf der Behauptung von
beweisbaren Fakten ("Er hat mich bestohlen.") oder
auf einer Bezeichnung, die mit bestimmten
beweisbaren Vorkommnissen in Beziehung steht ("Er
ist ein Dieb."), liegt eine Tatsachenbehauptung
vor.
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30.11
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Schließlich hängt die
Einordnung herabwürdigender
Tatsachenbehauptungen in die verschiedenen
Straftatbestände auch davon ab, ob es sich
nachweislich um falsche oder richtige
Tatsachenbehauptungen handelt oder ob ihre
Richtigkeit letztlich nicht geklärt werden
kann.
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30.12
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Danach fallen unter den
Tatbestand der Beleidigung:
- die Äußerung
eines herabwürdigenden Werturteils
gegenüber dem Betroffen oder einem
Dritten;
- die Äußerung
einer herabwürdigenden falschen Tatsache
gegenüber dem Betroffenen;
- die Äußerung
einer herabwürdigenden richtigen Tatsache
gegenüber dem Betroffenen oder einem
Dritten (z.B.: "Warmer Bruder" im Hinblick auf
einen Schwulen), "wenn das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Behauptung oder
Verbreitung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht" (§ 192
StGB - sogenannte Formalbeleidigung).
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30.13
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Unter den Tatbestand der
Üblen Nachrede
fällt:
- die Behauptung von
herabwürdigenden Tatsachen gegenüber
Dritten, wenn die Tatsachen nicht erweislich
wahr sind, wenn also nicht geklärt werden
kann, ob sie zutreffen oder nicht.
Die üble Nachrede ist das
typische "Treppenhausdelikt". ("Haben Sie schon
gehört, der Herr X soll ja AIDS haben.")
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30.14
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Unter den Tatbestand der
Verleumdung:
fällt:
- die Behauptung
herabwürdigender oder
kreditschädigender falscher Tatsachen
gegenüber Dritten, wenn dies wider besseres
Wissen geschieht.
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30.15
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Unter den Tatbestand der
Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener fallen:
- eine schwerwiegende
Beleidigung
- eine üble Nachrede von
einigem Gewicht und Verleumdungen.
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30.16
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Politiker können für
beleidigende Äußerungen in den
Parlamenten und ihren Ausschüssen nur bestraft
werden, wenn es sich um Verleumdungen handelt (vgl.
z.B. Art. 46 Abs. 1 GG).
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30.17
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Wird die Richtigkeit einer
herabwürdigenden Äußerung
nachgewiesen, kann der Täter allenfalls wegen
einer Formalbeleidigung (s. oben
30.12) nach § 185 StGB bestraft werden.
Deshalb spielt der Wahrheitsbeweis
in vielen Beleidigungsverfahren eine erhebliche
Rolle. Er ist schrankenlos zugelassen. Dadurch
gerät der Verletzte oft in die Rolle des
Angeklagten. Viele scheuen aus diesem Grund vor
Strafanzeigen zurück, weil sie mit Recht um
ihr Ansehen fürchten. "Es bleibt immer etwas
hängen."
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30.18
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Nach diesem Muster funktioniert
auch das "Outing". Es erfüllt
zwar in der Regel den Tatbestand der üblen
Nachrede (§ 186 StGB), weil die Richtigkeit
der Behauptung, ein bestimmter Politiker,
Wirtschaftsboss, Kirchenmann oder Künstler sei
schwul, meist nicht eindeutig bewiesen werden kann.
Die schwulen Aktivisten, die Outing praktizieren,
wissen aber, daß sie kaum mit einer Anzeige
zu rechnen brauchen. Die Betroffenen
befürchten mit Recht, daß ein
Gerichtsverfahren über ihr Intimleben den
Schaden nur noch vergrößern würde,
s. auch 30.20.
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30.19
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Eine Beleidigung oder üble
Nachrede ist nicht strafbar, wenn der Täter
in Wahrnehmung berechtigter
Interessen gehandelt hat (§ 193
StGB). Das ist etwa der Fall, wenn jemand in einem
Prozeß oder Strafverfahren die
Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit
herabwürdigenden Behauptungen angreift und
dabei nicht leichtfertig handelt [BVerfG, NJW
1991, 29].
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30.20
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Beim Outing wird man sich aber
nur in Ausnahmefällen auf die Wahrnehmung
berechtigter Interessen berufen können. Denn
grundsätzlich gilt auch das Privatleben von
Politikern als tabu [BGHSt 18, 182, 186].
Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt deshalb
allenfalls in Betracht, wenn das schwule
Privatleben solcher Politiker, Wirtschaftsbosse
oder Kirchenmänner aufgedeckt wird, die sich
dadurch hervortun, daß sie Schwule und Lesben
öffentlich als minderwertig brandmarken und
ihre Diskriminierung gutheißen, s. auch
30.18.
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30.21
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Trotz Wahrnehmung berechtigter
Interessen bleibt die Tat nach § 185 StGB
strafbar, wenn sich aus der Form oder den
Umständen eine unnötige Ehrverletzung
ergibt (§ 193 StGB - sogenannte
Formalbeleidigung).
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30.22
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Jedoch können im Bereich
der politischen Auseinandersetzung wie z.B. im
Wahlkampf [BVerfGE 61, 1, 11; BGHSt 12, 287,
293/294] oder im Bereich des geistigen
Meinungskampfs in einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage [BVerfGE 60,
234, 240; 61, 1, 7/8; 66, 116, 150/151; 82, 272,
281] die Grundrechte der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 GG) auch übertreibende
oder verallgemeinernde Kennzeichnungen des Gegners
sowie scharfe und drastische Formulierungen
rechtfertigen. Das gilt vor allem, wenn es sich um
einen "Gegenschlag" auf ehrverletzende Angriffe
handelt [BVerfGE 12, 113, 130; 24, 278, 286;
42, 143, 153]. Davon ausgenommen ist die
sogenannte Schmähkritik, bei der nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie
besteht jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik in der Herabsetzung der
Person [BVerfGE 61, 1, 12; 66, 116, 151; 82,
272, 283/284].
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30.23
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Karikaturen, die in den durch
Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich
menschlicher Ehre eingreifen (z.B. Darstellung von
Strauß als kopulierendes Schwein), sind durch
das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG) nicht gedeckt [BVerfGE 75, 369,
379/380].
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30.24
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Die Frage, ob und inwieweit
einzelne Personen unter einer Kollektivbezeichnung
(z.B.: "Scheißbullen") beleidigt werden
können, ist von der Rechtsprechung
unterschiedlich beantwortet worden. Bezieht sich
die Äußerung erkennbar auf bestimmte
Personen (z.B. die an einem bestimmten Einsatz
beteiligten Polizeibeamten), ist jeder von ihnen
beleidigt [BGHSt 19, 235: Durch die Behauptung,
ein bayerischer Minister sei Kunde eines
Call-Girl-Rings, werden alle amtierenden
bayerischen Minister in ihrer Ehre
gekränkt.]. Sonst kommt es darauf an, ob
das Unwerturteil mit einem Kriterium verbunden
wird, das eindeutig allen Personen zuzuordnen ist,
die zu dem Kollektiv gehören [BGHSt 36,
83: Beleidigung der aktiven Soldaten der
Bundeswehr].
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30.25
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Davon zu unterscheiden ist die
Beleidigung von Behörden, Parlamenten (§
194 Abs. 3 und 4 StGB) und anderen
Personengemeinschaften [BGHSt 36, 83, 88:
Bundeswehr]. Sie sind als solche
beleidigungsfähig, wenn sie eine anerkannte
soziale Funktion erfüllen, einen einheitlichen
Willen bilden können und nicht vom Wechsel
ihrer Mitglieder abhängen. Das trifft auch auf
Schwulengruppen zu, wenn sie als solche beleidigt
werden.
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30.26
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Sexuelle Angriffe und
Zudringlichkeiten hat die Rechtsprechung
früher regelmäßig nicht nur als
Sexualdelikte, sondern auch als Herabsetzung der
Geschlechtsehre der Betroffenen, ihrer Eltern (bei
Kindern und Jugendlichen) und ihrer Ehegatten (bei
verheirateten Frauen) gewertet. Diese
Lückenbüßerfunktion des § 185
StGB wollte der Gesetzgeber bei der Reform des
Sexualstrafrechts 1973 vor allem durch die
unterschiedlichen Schutzaltersgrenzen
einschränken. Die Gerichte folgen ihm darin
aber nur widerwillig. Wenn bei sexualbezogenen
Handlungen ein Freispruch droht, weil der
Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllt
ist, neigen sie noch immer dazu, auf § 185
StGB auszuweichen [vgl. BGHSt 36, 145,
einerseits und BGHSt NJW 1986, 2442; NStZ 1987, 21;
BGHSt 35, 76; BGH, NJW 1989, 3029,
andererseits].
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30.27
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Alle
Beleidigungstatbestände sind Antrags- und
Privatklagedelikte. Sie werden also nur verfolgt,
wenn der Verletzte binnen drei Monaten bei der
Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder der Polizei
Strafantrag stellt (s. 34.10-15). Die
Staatsanwaltschaft pflegt die Verletzten meist auf
den Privatklageweg zu verweisen (s. 35.1-12).
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30.28
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Ist die Beleidigung durch
Verbreitung von vervielfältigten Schriften wie
z. B. Zeitschriften oder Flugblättern begangen
worden, verjährt sie aufgrund der
Pressegesetze der Länder binnen sechs Monaten,
s. 25.9.
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