Ein Ratgebertext der BASJ

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Schwule als Opfer von Überfällen

Stand: 1992

Balken

Bestandsaufnahme, Situationsbeschreibung und Hintergründe

31.1

Schwule sind überdurchschnittlich häufig Opfer von Gewaltverbrechern und Erpressern. Zwar werden solche Straftaten in den Statistiken nicht gesondert erfaßt. Wir Schwulen Juristen haben aber aufgrund ernstzunehmender Berichte den Eindruck, daß diese Straftaten zunehmen. Von ihnen werden nur verhältnismäßig wenige aufgeklärt und abgeurteilt.

31.2

Gewalttaten gegen Schwule werden vor allem von folgenden Tätergruppen verübt:

  • Rechtsradikale Gruppen, die aus ideologischen Gründen Überfälle auf Gaststätten, Clubhäuser usw. von Schwulen unternehmen.
  • Nach rechts tendierende Gangs, die sich Schwule als Opfer aussuchen, um an ihnen ihren Frust auszulassen. Die Gangs verüben die Überfälle vornehmlich in Klappen (öffentlichen Toiletten) und in Parks bei Dunkelheit.
  • Täter, die Schwule in Klappen und Parks überfallen, um sie auszurauben. Dabei tritt meist einer der Täter als scheinbar interessierter Partner auf, lenkt das Opfer ab oder lockt es in eine Falle.
  • Stricher, die sich von Schwulen mitnehmen lassen und sie dann zu Hause oder im Auto ausrauben. Wenn sich die Schwulen wehren, kommt es immer wieder zu bestialischen Mordtaten.

31.3

Die Schwulen sind vor allem aus folgenden Gründen bevorzugte Opfer dieser Täter:

  • Schwule werden von der Mehrheit der Bevölkerung noch immer als abartig und minderwertig verachtet.
  • Schwule müssen noch immer um ihre bürgerliche Existenz fürchten, wenn ihre sexuelle Orientierung bekannt wird. Aus diesem Grund scheuen die meisten Schwulen davor zurück, Anzeige zu erstatten oder sich als Zeugen zur Verfügung zu stellen. Auch sind die wenigsten bereit, anderen zu Hilfe zu kommen, die überfallen werden. Um möglichst nicht in die Angelegenheit verwickelt zu werden, nehmen die meisten sofort Reißaus, sobald Auseinandersetzungen drohen.
  • Die berechtigte Angst vor Datenmißbrauch ist bei den Schwulen aus historischer Erfahrung besonders verbreitet. Die Nationalsozialisten haben die Homosexuellenkarteien ("Rosa Listen"), die früher bei der Polizei üblich waren, dazu benutzt, die Schwulen aufzuspüren und in die Konzentrationslager zu verschleppen. Die Leitungen der Polizeibehörden versichern zwar heute, daß solche Listen nicht mehr geführt werden. Gelegentlich wird aber bekannt, daß einzelne Dienststellen Schwule entgegen den Zusicherungen noch immer besonders erfassen.

31.4

Gewalttaten gegen Schwule werden seitens der Polizei vor allem durch folgende Umstände begünstigt:

  • Die Vorurteile gegen Schwule sind innerhalb der Polizei wie im Bevölkerungsdurchschnitt noch sehr ausgeprägt. Es ist auch heute noch undenkbar, daß einem qualifizierten Polizeibeamten, der offen schwul lebt, Leitungsaufgaben übertragen werden.
  • Die Polizei hat von den Besonderheiten der schwulen Subkultur (Clubs, Bars, Saunen, Porno-Kinos, Klappen, Parks, Bahnhöfe) keine ausreichende Vorstellung. Sie behandelt die schwulen Treffpunkte meist genauso wie die heterosexuellen Rotlichtbezirke. Sie überzieht die schwule Subkultur mit Kontrollen und Razzien, um, wie sie sagt, den Überblick über das "kriminogene" Milieu zu behalten und es zurückzudrängen. Dadurch bestärkt sie das Mißtrauen der Schwulen und steht dann, wenn sie tatsächlich Gewalttaten im schwulen Milieu aufklären muß, vor einer Mauer des Schweigens.
  • Die Polizei verstärkt dieses Mißtrauen oft noch dadurch, daß sie bei Vorladungen von Zeugen und Personenüberprüfungen nicht diskret vorgeht (z.B. telefonische Vorladung oder Abholung von Zeugen im Betrieb zwecks Vernehmung in einer schwulen Mordsache oder erkennungsdienstliche Behandlung aller Zeugen ohne Rücksicht darauf, ob Verdachtsmomente gegen sie vorliegen) [s. zur ED-Behandlung in Ermittlungsverfahren 39.13].

31.5

Von den Staatsanwaltschaften und Gerichten wird zwar der Opfer- und Zeugenschutz inzwischen besser gewährleistet. Hier besteht aber eine ausgesprochene Neigung, die oft an den Haaren herbeigezogene Behauptung der Täter, sie seien von ihren schwulen Opfern provoziert worden und dadurch in einen Affektzustand geraten, bereitwillig zu akzeptieren. Das erinnert an die Tendenz mancher Gerichte, vergewaltigte Frauen wegen ihres angeblich provozierenden Benehmens als die eigentlich Schuldigen abzustempeln.

Vorschläge zur Verbesserung der Situation

31.6

Wir Schwulen Juristen halten gezielte Maßnahmen zum Abbau und zur Bekämpfung anti-schwuler Gewalt für dringend geboten und lange überfällig. Das bedeutet insbesondere:

  • Es muß versucht werden, durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit die Vorurteile in der Bevölkerung abzubauen, die den Nährboden der Gewaltbereitschaft bilden und zur Gleichgültigkeit gegenüber den Opfern führen.
  • Dazu muß in den Schulen, im Rahmen der Erwachsenenbildung und bei der Aus- und Fortbildung der PolizistInnen vermittelt werden, daß Hetero- und Homosexualität gleichwertige und gleichberechtigte Ausdrucksformen menschlicher Sexualität sind und daß Menschen nicht wegen ihres Geschlechts, ihres Familienstandes oder ihrer sexuellen Orientierung abgewertet werden dürfen.
  • Die Polizei sollte lesbische Mitarbeiterinnen und schwule Mitarbeiter ermutigen, sich nicht mehr zu verstecken, und ihnen die Angst nehmen, bei Beförderungen wegen ihrer sexuellen Orientierung übergangen zu werden.
  • Bei der Polizei und in der Justiz muß das Bewußtsein verankert werden, daß Schwule an der gegen sie gerichteten Gewalt nicht "selbst schuld" sind, sondern vielmehr den gleichen Anspruch auf Schutz und ernsthaften Umgang mit ihren Anzeigen haben wie alle anderen Bürger auch.
  • Die Ursachen und Erscheinungsformen anti-schwuler Gewalt müssen besser erforscht, und es müssen sozialpädagogische Konzepte zum Abbau des Aggressionspotentials in gewaltbereiten Gruppen erarbeitet werden.
  • Die Lebenssituation der Schwulen und der besondere Charakter der schwulen Subkultur muß in ausreichendem Maß Gegenstand der polizeilichen Aus- und Fortbildung sein.
  • Die Polizei muß auf alle Maßnahmen gegen die schwule Subkultur verzichten, die in Schwulen die Angst bestärken, es gehe der Polizei nicht um den Schutz der Schwulen und um die Verfolgung von Gewalttaten gegen Schwule, sondern um die Erfassung von Schwulen in "Rosa Listen". Die Polizei muß sich statt dessen um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Schwulen und ihren Selbsthilfeorganisationen bei der Bekämpfung anti-schwuler Gewalt bemühen.
  • Bei der Verfolgung von Gewalttaten gegen Schwule muß dem Opfer- und Zeugenschutz ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
  • Bei schwulen Opfern und Zeugen muß das Bewußtsein gestärkt werden, daß sie dieselben Rechte gegenüber der Polizei, dem Staatsanwalt und dem Gericht haben wie jeder andere Staatsbürger.
  • Bei der Verfolgung konkreter Gewalttaten haben sich die Benennung von Ansprechpartnern bei der Polizei und entsprechende Hinweise in gemeinsamen Flugblättern der Polizei und der Selbsthilfeorganisationen der Schwulen bewährt.
  • Zu diesem Zweck sollten anonym arbeitende Hilfseinrichtungen wie "Rosa Telefon" oder "Überfalltelefon" gefördert werden, die bei Schwulen besonderes Vertrauen genießen.

Notwehr und Nothilfe

31.7

Schwule haben das Recht, sich zu wehren (Notwehr) bzw. anderen, die überfallen werden, zu helfen (Nothilfe). § 32 StGB und § 227 BGB bestimmen gleichlautend:

 

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

31.8

Der Bundesgerichtshof pflegt die Notwehrbefugnisse eines Angegriffenen bzw. eines Nothelfers wie folgt zu umschreiben [BGH, NStZ 1987, 172 und 322; StV 1990, 543; NJW 1991, 503, 504, jeweils mit weiteren Nachweisen]:

31.9

Wird jemand rechtswidrig angegriffen oder kommt jemand einem rechtswidrig Angegriffenen zu Hilfe, dann ist er grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung eines Messers oder einer Schußwaffe, selbst wenn letztere ohne Erlaubnis geführt wird.

31.10

Stehen mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zu Verfügung, so hat der Verteidigende, wenn ihm Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Deshalb sind dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schußwaffe oder eines Messers Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von vornherein verboten, darf aber nur letztes Mittel der Verteidigung sein. In der Regel ist der Verteidiger gehalten, deren Verwendung zunächst anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muß der Verteidiger, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuß oder Messerstich einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen. In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen. Dasselbe gilt für Messerstiche.

31.11

Wann eine solch weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den gesamten Umständen, insbesondere der "Kampflage" ab.

31.12

Das Notwehrrecht des Verteidigers ist eingeschränkt, wenn er selbst durch ein ihm von Rechts wegen vorwerfbares Verhalten zu der für ihn entstandenen Notwehrlage beigetragen hat, wenn er also z.B. den Angriff durch vorangegangene Beleidigungen provoziert hat. In einem solchen Fall muß der Verteidiger dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur lebensgefährlichen sogenannten Trutzwehr erst Zuflucht nehmen, wenn er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat oder wenn diese mit Sicherheit aussichtslos sind [BGHSt 24, 356, 358; 26, 143, 145; 26, 256, 257].

31.13

Ein "sozialethisch nicht zu mißbilligendes Verhalten" führt aber nicht zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnisse [BGHSt 27, 336, 338; BGH, NStZ 1986, 357; 1989, 474]. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen von "gefährlichen Orten", an denen man damit rechnen muß, von anderen provozierend beschimpft und mit Gewalttätigkeiten bedroht oder gar überfallen zu werden [BGH, Urt. v. 17. Dezember 1975 - 3 StR 163/75]. Ebensowenig stellen homosexuelle Annäherungsversuche eine das Notwehrrecht einschränkende "Provokation" dar, wenn der spätere Angreifer diese nicht sofort zurückgewiesen, sondern "die immer eindeutigeren Zudringlichkeiten" zunächst widerspruchslos hingenommen hatte [BGH, Beschl. vom 20. Juli 1983 - 3 StR 288/83].

31.14

Beurteilt der Verteidiger die "Kampflage" falsch und nimmt er Umstände an, die im Falle ihres Vorliegens sein Handeln als notwendige Verteidigung erscheinen ließen, kann er nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung bestraft werden, sofern er sich fahrlässig geirrt hat und ihm sein Irrtum deshalb vorgeworfen werden kann [BGH, NStZ 1987, 172; 1988, 269].

31.15

Erkennt der Angegriffene die "Kampflage" zwar richtig, überschreitet er aber die Grenzen der Verteidigung aus "Verwirrung, Furcht oder Schrecken", kann er nicht bestraft werden (§ 33 StGB)[BGHSt, NStZ 1987, 20; StV 1989, 477; NStZ 1989, 474, 475].

Festnahme- und Selbsthilferecht

31.16

Gelingt es dem Verteidiger, einen unbekannten Angreifer zu überwältigen, darf er diesen "vorläufig festnehmen". § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt:

 

"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

31.17

Allerdings ist in § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO als Festnahmegrund nur Fluchtgefahr genannt; eine Verdunkelungsgefahr ist kein Festnahmegrund. Deshalb dürfen in der Praxis nur unbekannte Täter festgenommen werden. Auch dürfen sie nur solange festgehalten werden, bis sie sich ausgewiesen haben. Bei Tätern, deren Identität bekannt ist, besteht ein Festnahmerecht nur, wenn zu befürchten ist, daß sie untertauchen könnten. Dagegen berechtigt die Besorgnis, daß ihre Überführung erschwert werden könnte, wenn sie nicht sofort der Polizei übergeben werden (z. B. zwecks Feststellung ihres Blutalkoholgehalts), nicht zur Festnahme [BGH, VRS 40, 104, 106; BGH, StV 1991, 498].

31.18

Wird man bei einem Überfall beraubt, ist man nach § 859 BGB berechtigt, dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter die weggenommenen Sachen mit Gewalt wieder abzunehmen.

Sado-masochistische Körperverletzungen

31.19

Taten mit sado-masochistischem Hintergrund führen nur dann zu Strafverfahren, wenn es entweder bei den einverständlichen "Mißhandlungen" infolge eines Unfalls zum Tod eines Beteiligten kommt oder wenn einer der Beteiligten sich nicht an die Spielregeln hält und den anderen bewußt gegen dessen Willen mißhandelt oder gar dessen Fesselung zu Raub- und Mordtaten ausnutzt.

31.20

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Strafbarkeit sado-masochistischer Körperverletzungen unterschiedlich beurteilt. Der Grund dafür ist § 228 StGB. Er bestimmt:

 

"Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt."

31.21

Die einen werten das sado-masochistische Geschehen als moral- und deshalb sittenwidrig. Deshalb könnten die Beteiligten nach ihrer Auffassung nicht rechtswirksam in solche Taten einwilligen. Die anderen verweisen auf die psychoanalytischen Erklärungsmodelle für sado-masochistisches Verhalten und betonen seine soziale Unschädlichkeit. Strafbar seien deshalb nur solche sado-masochistische Praktiken, die schwere Körperverletzungen im Sinne des § 226 StGB zur Folge haben, wenn also der Verletzte durch die Tat

  1. das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt"
    [vgl. Sitzmann, GA 1991, 71-81].

Zu den Problemen Strafanzeige und Strafantrag s. 34, Privatklage und Nebenklage s. 35, Schadensersatz, Opferentschädigung und Entschädigung von Nothelfern s. 36, Schutz von Zeugen und Opfern s. 39.21-29.

URL: http://www.lsvd.de/buch/31.html
Letztes Update: 23. Oktober 1998

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