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31.1
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Schwule sind
überdurchschnittlich häufig Opfer von
Gewaltverbrechern und Erpressern. Zwar werden
solche Straftaten in den Statistiken nicht
gesondert erfaßt. Wir Schwulen Juristen haben
aber aufgrund ernstzunehmender Berichte den
Eindruck, daß diese Straftaten zunehmen. Von
ihnen werden nur verhältnismäßig
wenige aufgeklärt und abgeurteilt.
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31.2
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Gewalttaten gegen Schwule werden
vor allem von folgenden Tätergruppen
verübt:
- Rechtsradikale Gruppen, die
aus ideologischen Gründen
Überfälle auf Gaststätten,
Clubhäuser usw. von Schwulen
unternehmen.
- Nach rechts tendierende
Gangs, die sich Schwule als Opfer aussuchen, um
an ihnen ihren Frust auszulassen. Die Gangs
verüben die Überfälle vornehmlich
in Klappen (öffentlichen Toiletten) und in
Parks bei Dunkelheit.
- Täter, die Schwule in
Klappen und Parks überfallen, um sie
auszurauben. Dabei tritt meist einer der
Täter als scheinbar interessierter Partner
auf, lenkt das Opfer ab oder lockt es in eine
Falle.
- Stricher, die sich von
Schwulen mitnehmen lassen und sie dann zu Hause
oder im Auto ausrauben. Wenn sich die Schwulen
wehren, kommt es immer wieder zu bestialischen
Mordtaten.
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31.3
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Die Schwulen sind vor allem aus
folgenden Gründen bevorzugte Opfer dieser
Täter:
- Schwule werden von der
Mehrheit der Bevölkerung noch immer als
abartig und minderwertig verachtet.
- Schwule müssen noch
immer um ihre bürgerliche Existenz
fürchten, wenn ihre sexuelle Orientierung
bekannt wird. Aus diesem Grund scheuen die
meisten Schwulen davor zurück, Anzeige zu
erstatten oder sich als Zeugen zur
Verfügung zu stellen. Auch sind die
wenigsten bereit, anderen zu Hilfe zu kommen,
die überfallen werden. Um möglichst
nicht in die Angelegenheit verwickelt zu werden,
nehmen die meisten sofort Reißaus, sobald
Auseinandersetzungen drohen.
- Die berechtigte Angst vor
Datenmißbrauch ist bei den Schwulen aus
historischer Erfahrung besonders verbreitet. Die
Nationalsozialisten haben die
Homosexuellenkarteien ("Rosa Listen"), die
früher bei der Polizei üblich waren,
dazu benutzt, die Schwulen aufzuspüren und
in die Konzentrationslager zu verschleppen. Die
Leitungen der Polizeibehörden versichern
zwar heute, daß solche Listen nicht mehr
geführt werden. Gelegentlich wird aber
bekannt, daß einzelne Dienststellen
Schwule entgegen den Zusicherungen noch immer
besonders erfassen.
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31.4
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Gewalttaten gegen Schwule werden
seitens der Polizei vor allem durch folgende
Umstände begünstigt:
- Die Vorurteile gegen Schwule
sind innerhalb der Polizei wie im
Bevölkerungsdurchschnitt noch sehr
ausgeprägt. Es ist auch heute noch
undenkbar, daß einem qualifizierten
Polizeibeamten, der offen schwul lebt,
Leitungsaufgaben übertragen werden.
- Die Polizei hat von den
Besonderheiten der schwulen Subkultur (Clubs,
Bars, Saunen, Porno-Kinos, Klappen, Parks,
Bahnhöfe) keine ausreichende Vorstellung.
Sie behandelt die schwulen Treffpunkte meist
genauso wie die heterosexuellen Rotlichtbezirke.
Sie überzieht die schwule Subkultur mit
Kontrollen und Razzien, um, wie sie sagt, den
Überblick über das "kriminogene"
Milieu zu behalten und es
zurückzudrängen. Dadurch bestärkt
sie das Mißtrauen der Schwulen und steht
dann, wenn sie tatsächlich Gewalttaten im
schwulen Milieu aufklären muß, vor
einer Mauer des Schweigens.
- Die Polizei verstärkt
dieses Mißtrauen oft noch dadurch,
daß sie bei Vorladungen von Zeugen und
Personenüberprüfungen nicht diskret
vorgeht (z.B. telefonische Vorladung oder
Abholung von Zeugen im Betrieb zwecks Vernehmung
in einer schwulen Mordsache oder
erkennungsdienstliche Behandlung aller Zeugen
ohne Rücksicht darauf, ob Verdachtsmomente
gegen sie vorliegen) [s. zur ED-Behandlung
in Ermittlungsverfahren 39.13].
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31.5
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Von den Staatsanwaltschaften und
Gerichten wird zwar der Opfer- und Zeugenschutz
inzwischen besser gewährleistet. Hier besteht
aber eine ausgesprochene Neigung, die oft an den
Haaren herbeigezogene Behauptung der Täter,
sie seien von ihren schwulen Opfern provoziert
worden und dadurch in einen Affektzustand geraten,
bereitwillig zu akzeptieren. Das erinnert an die
Tendenz mancher Gerichte, vergewaltigte Frauen
wegen ihres angeblich provozierenden Benehmens als
die eigentlich Schuldigen abzustempeln.
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Vorschläge
zur Verbesserung der Situation
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31.6
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Wir Schwulen Juristen
halten gezielte Maßnahmen zum Abbau
und zur Bekämpfung anti-schwuler
Gewalt für dringend geboten und lange
überfällig. Das bedeutet
insbesondere:
- Es muß
versucht werden, durch Aufklärung
und Öffentlichkeitsarbeit die
Vorurteile in der Bevölkerung
abzubauen, die den Nährboden der
Gewaltbereitschaft bilden und zur
Gleichgültigkeit gegenüber
den Opfern führen.
- Dazu muß in
den Schulen, im Rahmen der
Erwachsenenbildung und bei der Aus- und
Fortbildung der PolizistInnen
vermittelt werden, daß Hetero-
und Homosexualität gleichwertige
und gleichberechtigte Ausdrucksformen
menschlicher Sexualität sind und
daß Menschen nicht wegen ihres
Geschlechts, ihres Familienstandes oder
ihrer sexuellen Orientierung abgewertet
werden dürfen.
- Die Polizei sollte
lesbische Mitarbeiterinnen und schwule
Mitarbeiter ermutigen, sich nicht mehr
zu verstecken, und ihnen die Angst
nehmen, bei Beförderungen wegen
ihrer sexuellen Orientierung
übergangen zu werden.
- Bei der Polizei und
in der Justiz muß das
Bewußtsein verankert werden,
daß Schwule an der gegen sie
gerichteten Gewalt nicht "selbst
schuld" sind, sondern vielmehr den
gleichen Anspruch auf Schutz und
ernsthaften Umgang mit ihren Anzeigen
haben wie alle anderen Bürger
auch.
- Die Ursachen und
Erscheinungsformen anti-schwuler Gewalt
müssen besser erforscht, und es
müssen sozialpädagogische
Konzepte zum Abbau des
Aggressionspotentials in gewaltbereiten
Gruppen erarbeitet werden.
- Die Lebenssituation
der Schwulen und der besondere
Charakter der schwulen Subkultur
muß in ausreichendem Maß
Gegenstand der polizeilichen Aus- und
Fortbildung sein.
- Die Polizei
muß auf alle Maßnahmen
gegen die schwule Subkultur verzichten,
die in Schwulen die Angst
bestärken, es gehe der Polizei
nicht um den Schutz der Schwulen und um
die Verfolgung von Gewalttaten gegen
Schwule, sondern um die Erfassung von
Schwulen in "Rosa Listen". Die Polizei
muß sich statt dessen um eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den
Schwulen und ihren
Selbsthilfeorganisationen bei der
Bekämpfung anti-schwuler Gewalt
bemühen.
- Bei der Verfolgung
von Gewalttaten gegen Schwule muß
dem Opfer- und Zeugenschutz ein
besonderes Gewicht beigemessen werden.
- Bei schwulen Opfern
und Zeugen muß das
Bewußtsein gestärkt werden,
daß sie dieselben Rechte
gegenüber der Polizei, dem
Staatsanwalt und dem Gericht haben wie
jeder andere Staatsbürger.
- Bei der Verfolgung
konkreter Gewalttaten haben sich die
Benennung von Ansprechpartnern bei der
Polizei und entsprechende Hinweise in
gemeinsamen Flugblättern der
Polizei und der
Selbsthilfeorganisationen der Schwulen
bewährt.
- Zu diesem Zweck
sollten anonym arbeitende
Hilfseinrichtungen wie "Rosa Telefon"
oder "Überfalltelefon"
gefördert werden, die bei Schwulen
besonderes Vertrauen genießen.
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Notwehr
und Nothilfe
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31.7
|
Schwule haben das
Recht, sich zu wehren (Notwehr) bzw.
anderen, die überfallen werden, zu
helfen (Nothilfe). § 32 StGB und
§ 227 BGB bestimmen gleichlautend:
(1) Wer eine Tat
begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen
abzuwehren.
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31.8
|
Der Bundesgerichtshof
pflegt die Notwehrbefugnisse eines
Angegriffenen bzw. eines Nothelfers wie
folgt zu umschreiben [BGH, NStZ 1987,
172 und 322; StV 1990, 543; NJW 1991, 503,
504, jeweils mit weiteren Nachweisen]:
|
|
31.9
|
Wird jemand
rechtswidrig angegriffen oder kommt jemand
einem rechtswidrig Angegriffenen zu Hilfe,
dann ist er grundsätzlich berechtigt,
dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das
eine sofortige und endgültige
Beseitigung der Gefahr gewährleistet.
Er muß sich nicht mit der Anwendung
weniger gefährlicher
Verteidigungsmittel begnügen, wenn
deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das
gilt auch für die Verwendung eines
Messers oder einer Schußwaffe,
selbst wenn letztere ohne Erlaubnis
geführt wird.
|
|
31.10
|
Stehen mehrere wirksame
Mittel oder Einsatzmöglichkeiten
eines Mittels zu Verfügung, so hat
der Verteidigende, wenn ihm Zeit zur
Auswahl und zur Einschätzung der
Gefährlichkeit zur Verfügung
steht, das Mittel zu wählen, das
für den Angreifer am wenigsten
gefährlich ist. Deshalb sind dem
lebensgefährlichen Einsatz einer
Schußwaffe oder eines Messers
Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von
vornherein verboten, darf aber nur letztes
Mittel der Verteidigung sein. In der Regel
ist der Verteidiger gehalten, deren
Verwendung zunächst anzudrohen.
Reicht dies nicht aus, so muß der
Verteidiger, wenn möglich, vor dem
tödlichen Schuß oder
Messerstich einen weniger
gefährlichen Waffeneinsatz versuchen.
In Frage kommen ungezielte
Warnschüsse oder, wenn diese nicht
ausreichen, Schüsse in die Beine, um
den Angreifer kampfunfähig zu machen.
Dasselbe gilt für Messerstiche.
|
|
31.11
|
Wann eine solch weniger
gefährliche Abwehr geeignet ist, die
Gefahr zweifelsfrei und sofort
endgültig zu beseitigen, hängt
von den gesamten Umständen,
insbesondere der "Kampflage" ab.
|
|
31.12
|
Das Notwehrrecht des
Verteidigers ist eingeschränkt, wenn
er selbst durch ein ihm von Rechts wegen
vorwerfbares Verhalten zu der für ihn
entstandenen Notwehrlage beigetragen hat,
wenn er also z.B. den Angriff durch
vorangegangene Beleidigungen provoziert
hat. In einem solchen Fall muß der
Verteidiger dem Angriff nach
Möglichkeit ausweichen und darf zur
lebensgefährlichen sogenannten
Trutzwehr erst Zuflucht nehmen, wenn er
alle Möglichkeiten der Schutzwehr
ausgenutzt hat oder wenn diese mit
Sicherheit aussichtslos sind [BGHSt
24, 356, 358; 26, 143, 145; 26, 256,
257].
|
|
31.13
|
Ein "sozialethisch
nicht zu mißbilligendes Verhalten"
führt aber nicht zu einer
Einschränkung der Notwehrbefugnisse
[BGHSt 27, 336, 338; BGH, NStZ 1986,
357; 1989, 474]. Das gilt insbesondere
für das Aufsuchen von
"gefährlichen Orten", an denen man
damit rechnen muß, von anderen
provozierend beschimpft und mit
Gewalttätigkeiten bedroht oder gar
überfallen zu werden [BGH, Urt.
v. 17. Dezember 1975 - 3 StR 163/75].
Ebensowenig stellen homosexuelle
Annäherungsversuche eine das
Notwehrrecht einschränkende
"Provokation" dar, wenn der spätere
Angreifer diese nicht sofort
zurückgewiesen, sondern "die immer
eindeutigeren Zudringlichkeiten"
zunächst widerspruchslos hingenommen
hatte [BGH, Beschl. vom 20. Juli 1983
- 3 StR 288/83].
|
|
31.14
|
Beurteilt der
Verteidiger die "Kampflage" falsch und
nimmt er Umstände an, die im Falle
ihres Vorliegens sein Handeln als
notwendige Verteidigung erscheinen
ließen, kann er nicht wegen
vorsätzlicher, sondern nur wegen
fahrlässiger Körperverletzung
oder Tötung bestraft werden, sofern
er sich fahrlässig geirrt hat und ihm
sein Irrtum deshalb vorgeworfen werden
kann [BGH, NStZ 1987, 172; 1988,
269].
|
|
31.15
|
Erkennt der
Angegriffene die "Kampflage" zwar richtig,
überschreitet er aber die Grenzen der
Verteidigung aus "Verwirrung, Furcht oder
Schrecken", kann er nicht bestraft werden
(§ 33 StGB)[BGHSt, NStZ 1987, 20;
StV 1989, 477; NStZ 1989, 474, 475].
|


|
|
Festnahme-
und Selbsthilferecht
|
|
31.16
|
Gelingt es dem
Verteidiger, einen unbekannten Angreifer
zu überwältigen, darf er diesen
"vorläufig festnehmen". § 127
Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt:
"Wird jemand auf
frischer Tat betroffen oder verfolgt,
so ist, wenn er der Flucht
verdächtig ist oder seine
Identität nicht sofort
festgestellt werden kann, jedermann
befugt, ihn auch ohne richterliche
Anordnung vorläufig festzunehmen."
|
|
31.17
|
Allerdings ist in
§ 127 Abs. 1 Satz 2 StPO als
Festnahmegrund nur Fluchtgefahr genannt;
eine Verdunkelungsgefahr ist kein
Festnahmegrund. Deshalb dürfen in der
Praxis nur unbekannte Täter
festgenommen werden. Auch dürfen sie
nur solange festgehalten werden, bis sie
sich ausgewiesen haben. Bei Tätern,
deren Identität bekannt ist, besteht
ein Festnahmerecht nur, wenn zu
befürchten ist, daß sie
untertauchen könnten. Dagegen
berechtigt die Besorgnis, daß ihre
Überführung erschwert werden
könnte, wenn sie nicht sofort der
Polizei übergeben werden (z. B.
zwecks Feststellung ihres
Blutalkoholgehalts), nicht zur Festnahme
[BGH, VRS 40, 104, 106; BGH, StV 1991,
498].
|
|
31.18
|
Wird man bei einem
Überfall beraubt, ist man nach §
859 BGB berechtigt, dem auf frischer Tat
betroffenen oder verfolgten Täter die
weggenommenen Sachen mit Gewalt wieder
abzunehmen.
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Sado-masochistische
Körperverletzungen
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31.19
|
Taten mit
sado-masochistischem Hintergrund
führen nur dann zu Strafverfahren,
wenn es entweder bei den
einverständlichen
"Mißhandlungen" infolge eines
Unfalls zum Tod eines Beteiligten kommt
oder wenn einer der Beteiligten sich nicht
an die Spielregeln hält und den
anderen bewußt gegen dessen Willen
mißhandelt oder gar dessen Fesselung
zu Raub- und Mordtaten
ausnutzt.
|
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31.20
|
In der
rechtswissenschaftlichen Literatur wird
die Strafbarkeit sado-masochistischer
Körperverletzungen unterschiedlich
beurteilt. Der Grund dafür ist §
228 StGB. Er bestimmt:
"Wer eine
Körperverletzung mit Einwilligung
des Verletzten vornimmt, handelt nur
dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz
der Einwilligung gegen die guten Sitten
verstößt."
|
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31.21
|
Die einen werten das
sado-masochistische Geschehen als moral-
und deshalb sittenwidrig. Deshalb
könnten die Beteiligten nach ihrer
Auffassung nicht rechtswirksam in solche
Taten einwilligen. Die anderen verweisen
auf die psychoanalytischen
Erklärungsmodelle für
sado-masochistisches Verhalten und betonen
seine soziale Unschädlichkeit.
Strafbar seien deshalb nur solche
sado-masochistische Praktiken, die schwere
Körperverletzungen im Sinne des
§ 226 StGB zur Folge haben, wenn also
der Verletzte durch die Tat
- das
Sehvermögen auf einem oder beiden
Augen, das Gehör, das
Sprechvermögen oder die
Fortpflanzungsfähigkeit
verliert,
- ein wichtiges Glied
des Körpers verliert oder dauernd
nicht mehr gebrauchen kann oder
- in erheblicher
Weise dauernd entstellt wird oder in
Siechtum, Lähmung oder geistige
Krankheit oder Behinderung
verfällt"
[vgl. Sitzmann, GA 1991,
71-81].
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Zu den Problemen
Strafanzeige und Strafantrag s. 34,
Privatklage und Nebenklage s. 35,
Schadensersatz, Opferentschädigung
und Entschädigung von Nothelfern s.
36, Schutz von Zeugen und Opfern s.
39.21-29.
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