
33. Rechtskundiger Rat und Beistand
Stand: 1992
Hinweis: Die BASJ führt eine Liste mit den Adressen von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern. Die in dieser Liste aufgeführten Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater haben sich nach eigenen Angaben bereit erklärt, sich den Problemen von Lesben und Schwulen vorurteilsfrei zu widmen. Mit der Aufnahme in die Liste ist weder eine Aussage über die sexuelle Identität noch die berufliche Qualifikation verbunden.
Du kannst Die Liste erreichen über http://www.lsvd.de/link/basj_liste.php. Die Liste ist nach Postleitzahlen sortiert
33.1 Steht man vor der Frage, ob man sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung einlassen soll, spielen zwei Gesichtspunkte eine Rolle: die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko. Während sich die Erfolgsaussichten oft nur schwer abschätzen lassen, läßt sich das Kostenrisiko gut eingrenzen. Im Gesetz ist genau festgelegt, welche Gebühren und Auslagen den Gerichten und den Rechtsanwälten zustehen.
33.2 Die Höhe und die Anzahl der jeweils zu berechnenden Gebühren der Zivil- und Strafgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Finanzgerichte ist im Gerichtskostengesetz geregelt. Maßgebend ist der Wert des Streitgegenstandes (= Streitwert, s. auch 33.36) und die Verfahrensart. In Strafsachen kommt es statt des Streitwerts auf die Höhe der verhängten Strafe an. Zu den Gebühren kommen genau festgelegte Beträge für die Auslagen des Gerichts, z.B. für Zeugen und Sachverständige, hinzu. In den neuen Bundesländern sind die Gebühren derzeit um 20 % ermäßigt.
33.3 In Verfahren vor den Arbeitsgerichten werden geringere Gebühren erhoben (§ 12 ArbGG, 1 Abs. 3 GKG). Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Privatpersonen kostenfrei (§ 183 SGG).
33.4 Die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte ergeben sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (s. insbesondere § 11, 12 BRAGO sowie 33.37). Renomierte Rechtsanwälte pflegen meist eine höhere Vergütung zu verlangen (s. auch 33.34). Das muß aber stets vorher gesondert schriftlich vereinbart werden (§ 3 BRAGO).
33.5 Wer die Kosten eines Prozesses letztlich zu tragen hat, hängt in
Zivilsachen (§ 91 bis 107 ZPO),
Strafsachen (§ 464 bis 473 StPO),
Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 154 bis 165 VwGO) und in
Finanzgerichtsverfahren (§ 135 bis 149 FGO)
vom Ausgang des Verfahrens ab. Der Unterlegene muß neben seinen eigenen Anwaltskosten die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten seines Gegners bezahlen. Unterliegt er nur teilweise, werden die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten entsprechend aufgeteilt.
33.6 Das gebührenfreie Sozialgerichtsverfahren kennt diesen Grundsatz nicht. Dort hat vielmehr das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und inwieweit die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Aufwendungen der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht erstattungsfähig (§ 193 SGG).
33.7 In Arbeitsgerichtsverfahren trägt grundsätzlich der Unterlegene die Kosten. Jedoch braucht er in Verfahren erster Instanz vor den Arbeitsgerichten die Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei nicht zu erstatten. Auf dieses besondere Kostenrisiko muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten vorher hinweisen (§ 12 a ArbGG).
Anwaltszwang
33.8 In Zivilsachen können sich die Parteien nur vor den Amtsgerichten selbst vertreten. Vor den Familiengerichten, den Landgerichten, den Oberlandesgerichten (Berlin: Kammergericht) und dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Außerdem können die Parteien nur einen bei diesen Gerichten zugelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen. Haben auswärts wohnende Parteien einen anderen Anwalt, müssen sie zusätzlich einen bei dem betreffenden Gericht zugelassenen "Verkehrsanwalt" einschalten, der ebenfalls Gebühren erhält (§ 52 BRAGO).
33.9 In Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 67 Abs. 1 VwGO), in Sozialgerichtsverfahren (§ 166 SGG) und in Finanzgerichtsverfahren (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) besteht nur für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht und dem Bundesfinanzhof Anwaltszwang. Jedoch dürfen an diesen Gerichten alle in der Bundesrepublik zugelassenen Anwälte auftreten. Außerdem sind vor dem Bundessozialgericht neben anderen auch die Vertreter der Gewerkschaften und der Kriegsopferverbände als Bevollmächtigte zugelassen. Vor dem Bundesfinanzhof können sich die Parteien auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
33.10 In Arbeitsgerichtsverfahren besteht vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht Anwaltszwang (§ 11 Abs. 2 ArbGG). An diesen Gerichten dürfen alle in der Bundesrepublik zugelassenen Anwälte auftreten. Außerdem können sich die Mitglieder von Gewerkschaften statt von Rechtsanwälten auch von ihren Gewerkschaften vertreten lassen.
33.11 In Arbeitsgerichtssachen ist es nach unserem Eindruck sehr empfehlenswert, sich von den Gewerkschaften vertreten zu lassen, weil die zuständigen Sachbearbeiter der Gewerkschaften mit der Spruchpraxis der Arbeitsgerichte gut vertraut sind. Außerdem wird der Rechtsschutz kostenlos gewährt. Schwule, die Angst um ihren Arbeitsplatz haben, sollten deshalb schon aus diesem Grund auf jeden Fall einer Gewerkschaft beitreten.
33.12 Besteht kein Anwaltszwang, können die beiden streitenden Parteien selbst Klagen und Schriftsätze einreichen oder zu Protokoll geben und vor Gericht auftreten sowie Anträge stellen. Es ist jedoch auch in diesen Verfahren empfehlenswert, sich zumindest von einem rechtskundigen Freund oder Bekannten beraten zu lassen. Allerdings reicht es nicht, irgendeinen Juristen um Rat anzugehen. Juristen sind heute sehr spezialisiert und kennen sich meist nur auf ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet gut aus (s. auch 33.33).
Notwendige Verteidigung
33.13 In Strafsachen ist die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 StPO zwingend vorgeschrieben (notwendige Verteidigung), wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht erhebt. Bei Strafverfahren vor den Amtsgerichten muß ein Verteidiger u. a. mitwirken, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn er sich mehr als drei Monate in Haft befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird (s. 33.16).
33.14 Sonst wird dem Beschuldigten bei Strafverfahren vor dem Amtsgericht auf Antrag oder von Amts wegen ein Verteidiger bestellt, wenn das wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich wenn dem Nebenkläger oder dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (s. 35.15).
33.15 Hat der Angeklagte in den Fällen der notwendigen Verteidigung bei Einreichung der Anklageschrift noch keinen Pflichtverteidiger, wird ihm vom Vorsitzenden ein Verteidiger bestellt. Vor der Bestellung ist der Beschuldigte zu hören. Er hat ein Recht darauf, daß der Anwalt seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 142 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK).
33.16 Der Pflichtverteidiger kann auch schon während des Ermittlungsverfahrens bestellt werden (§ 141 StPO). Befindet sich der Beschuldigte seit mindestens drei Monaten in Untersuchungshaft, muß ihm auf Antrag für die Dauer der Haft ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Über dieses Antragsrecht muß der Beschuldigte belehrt werden (§ 117 Abs. 4 StPO). Wird der Beschuldigte nicht mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung entlassen (s. 33.13), bleibt die Bestellung des Pflichtverteidigers auch für das weitere Verfahren wirksam (§ 140 Abs. 3 Satz 2 StPO).
33.17 Der Pflichtverteidiger wird aus der Staatskasse bezahlt, allerdings erhält er vom Staat geringere Gebühren (§ 97 BRAGO). Er kann vom Beschuldigten den Unterschiedsbetrag zu den üblichen Pauschgebühren verlangen, wenn das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten feststellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist. Der Rechtsanwalt darf aber keinen Vorschuß fordern (§ 100 BRAGO).
Prozeßkostenhilfe
Zur Prozesskosten- und zur Beratungshilfe siehe auch die aktuelle Broschüre des Justizministeriums NRW http://php.buergercenter.nrw.de/lettershop/download/16/Prozesskostenhilfe.pdf
33.18 Die Prozeßkostenhilfe (früher "Armenrecht") ist in der Zivilprozeßordnung geregelt (§ 114 bis 127 ZPO). Die Vorschriften gelten aber nicht nur für Zivilsachen, sondern sind entsprechend anwendbar für Verfahren vor den
Arbeitsgerichten (§ 11 a Abs. 3 ArbGG),
Sozialgerichten ( § 73 a SGG),
Verwaltungsgerichten (§ 166 VwGO),
Finanzgerichten (§ 142 FGO) sowie für
das Adhäsionsverfahren (s. 36.3),
das Klageerzwingungsverfahren (s. 38.29),
die Nebenklage (s. 35.15) und
die Privatklage (35.8,9).
33.19 Nach § 114 Abs. 1 ZPO erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wer nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO).
33.20 Die hinreichende Erfolgsaussicht muß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehen. Für den Erfolg muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. An hinreichender Erfolgsaussicht fehlt es nicht, wenn der Ausgang des Prozesses von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt [BVerfG, NJW 1991, 413] oder der Ausgang der Beweisaufnahme ungewiß ist.
33.21 Mutwillig erscheint die Führung eines Prozesses dann, wenn auch eine zahlungsfähige Partei nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung das Risiko eines Prozesses nicht auf sich nehmen würde. Mutwillig ist z.B. eine Klage gegen einen völlig Vermögenslosen oder eine Klage auf Unterhaltszahlungen, obwohl der Verpflichtete bisher freiwillig ordnungsgemäß gezahlt hat.
33.22 Für die wirtschaftlichen Voraussetzungen ist das Nettoeinkommen und das verfügbare Vermögen maßgebend.
33.23 Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach § 115 ZPO i.V.m. § 76 BSHG. Danach gehören zum Bruttoeinkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Neben den regelmäßigen monatlichen Einkünften werden auch einmalige Zahlungen berücksichtigt wie z.B. tarifliche oder freiwillige Sonderleistungen des Arbeitgebers (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Erfolgsbeteiligung usw.) oder Leistungen Dritter wie z.B. Steuererstattungen oder Wohngeld. Stehen sie nicht genau fest, werden sie geschätzt und auf den Monat umgelegt.
33.24 Von diesem Bruttoeinkommen sind die in § 76 Abs. 2 BSHG aufgezählten Belastungen abzuziehen. Das sind
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Hausrat-, private Kranken
und Haftpflichtversicherung) und
die mit der Erzielung des Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben.
33.25 Abzuziehen sind ferner besondere Belastungen, soweit das angemessen ist (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO), wie z.B. Ratenzahlungen oder angemessene freiwillige Unterhaltsleistungen an den Partner (streitig), nicht jedoch die Miete.
33.26 Vorhandenes Vermögen ist einzusetzen, soweit das zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG). Allerdings brauchen ein angemessenes Hausgrundstück (§ 88 Abs. 1 Nr. 7 BSHG) sowie ein Notgroschen von zur Zeit 4.500 DM zuzüglich 1.200 DM für den Ehegatten und je 500 DM für jede unterhaltene Person (VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) nicht eingesetzt zu werden.
33.27 Ob und inwieweit der Antragsteller danach belastbar ist, ergibt sich aus einer Tabelle (Anlage zu § 114 ZPO). Alleinstehende erhalten bis zu einem Nettoeinkommen (s. 33.24-26) von 850 DM völlige Kostenbefreiung. Bei einem Nettoeinkommen über 850 DM bis zu 2.400 DM müssen sie monatliche Raten zwischen 40 und 520 DM zahlen, jedoch höchstens 48 Monatsraten. Liegen die Prozeßkosten unter vier Monatsraten, wird keine Prozeßkostenhilfe gewährt (§ 115 Abs. 6 ZPO).
33.28 Gesetzliche Unterhaltspflichten werden in der Tabelle pauschaliert berücksichtigt und zwar mit 450 DM für den ersten und je 275 DM für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten. Leistet der Antragsteller den Unterhalt in Form einer Geldrente und ist der gezahlte Betrag geringer als die Pauschale, so ist nur der geringere Betrag anrechenbar. Ist der tatsächlich gezahlte Betrag höher, so ist er nur abziehbar, soweit dies angemessen ist (s. 33.25).
33.29 Übersteigt das Nettoeinkommen die in der Tabelle festgelegte Obergrenze, kann das Gericht dennoch Prozeßkostenhilfe bewilligen, wenn die Belastung mit Prozeßkosten den angemessenen Lebensunterhalt erheblich beeinträchtigen würde (§ 115 Abs. 5 ZPO).
33.30 In Verfahren mit Anwaltszwang (s. 33.8-11) wird der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, ein an dem betreffenden Gericht zugelassener Anwalt ihrer Wahl beigeordnet. Besteht kein Anwaltszwang, wird der Partei auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch eine Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 ZPO). In der Praxis wird auch ohne besonderen Antrag jeweils der Anwalt beigeordnet, der für die Partei den Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt hat. Die Antragstellung gilt als Mitteilung, daß die Partei ihn ausgesucht hat.
33.31 Ist in erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann der Gegenpartei nicht nur im Wege der Prozeßkostenhilfe, sondern auch nach § 11 a ArbGG ein Anwalt beigeordnet werden, wenn sie nicht durch einen Gewerkschaftsvertreter vertreten werden kann und wenn sie außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Die Beiordnung muß erfolgen, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Das Gericht hat auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.
33.32 Der beigeordnete Rechtsanwalt wird aus der Staatskasse bezahlt, erhält aber geringere Gebühren. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe befreit die Partei aber nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die Kosten seines Anwalts zu erstatten.
Die Suche nach geeigneten Rechtsanwälten
Beratung durch Rechtsanwälte und Beratungshilfe
33.36 Wer einen Rechtsanwalt nur aufsucht, um sich beraten zu lassen, muß dafür eine Beratungsgebühr zahlen. Für eine mündliche oder schriftliche Beratung oder eine Auskunft steht dem Anwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr zu. Die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Er wird vom Gericht festgesetzt, wenn dies einer der Beteiligten beantragt oder wenn das Gericht es für angemessen hält.
33.37 Die volle Gebühr beläuft sich derzeit z.B. bei einem Streitwert bis
300 DM auf 40 DM,
3.000 DM auf 175 DM,
6.000 DM auf 331 DM,
10.000 DM auf 539 DM,
50.000 DM auf 1.239 DM.
100.000 DM auf 1.889 DMIn Strafsachen beträgt die Beratungsgebühr 25 bis 335 DM. Die Beratungsgebühr wird auf die weiteren Gebühren angerechnet, wenn der Ratsuchende den Rechtsanwalt mit seiner Vertretung bzw. seiner Verteidigung beauftragt (§ 20 BRAO).
33.38 Menschen mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, Beratungshilfe durch Rechtsanwälte nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen.
33.39 Das gilt aber nicht für die Länder Hamburg und Bremen. Denn dort gibt es stattdessen "Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen" (ÖRA) bei den Bezirksämtern (§ 14 Abs. 1 BerHG). In Berlin kann man wählen, ob man sich von diesen Stellen beraten lassen oder ob man Beratungshilfe durch Rechtsanwälte in Anspruch nehmen will (§ 14 Abs. 2 BerHG). Die Beratung in Bremen und Berlin ist kostenlos, in Hamburg fallen Gebühren von 4 DM bis 20 DM pro Beratung an, die erlassen werden können. Die Beratung erfolgt durch Rechtsanwälte und Juristen.
33.40 Die Beratungshilfe durch Rechtsanwälte erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Verfassungsrechts, des Zivilrechts, des Verwaltungsrechts sowie des Straf- und des Ordnungswidrigkeitrechts einschließlich des Strafvollzugs [LG Lübeck, ZfStrVo 1990, 184]. Ausgenommen sind das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht (§ 2 Abs. 2 BerHG). Jedoch gewähren einzelne Länder weitergehende Beratungshilfe, nämlich: - Bayern auch für Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht, - Rheinland-Pfalz, Niedersachen, das Saarland und die fünf neuen Bundesländer auch für Arbeits- und Sozialrecht.
33.41 Anders als bei der Prozeßkostenhilfe kommt es bei der Beratungshilfe nicht darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Sie darf aber nicht mutwillig (s. 30.21) sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG).
33.42 Außerdem darf dem Rechtsuchenden keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG), etwa bei Behörden, Verbänden oder kommunalen Rechtsberatungsstellen. Diese Bestimmung ist aber eng auszulegen, da es z.B. nicht zumutbar ist, gerade bei den Behörden um Rechtsrat nachzusuchen, gegen die man vorgehen will.
33.43 Ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Beratungshilfe gegeben sind, bestimmt sich nach denselben Regeln wie bei der Prozeßkostenhilfe (§ 1 Abs. 2 BerHG). Maßgebend ist das Nettoeinkommen, bei dem Prozeßkostenhilfe ohne Eigenbeteiligung gewährt wird, also 850 DM für Ledige. Dieser Betrag erhöht sich um 450 DM für den ersten und um je 275 DM für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten (s. 30.22-28). Ist das Nettoeinkommen höher, wird keine Beratungshilfe gewährt. Anders als bei der Prozeßkostenhilfe gibt es bei der Beratungshilfe nicht die Möglichkeit der Ratenzahlung.
Auch Ausländer können Beratungshilfe beantragen. Sie wird jedoch dann nicht gewährt, wenn das Recht anderer Staaten anzuwenden ist und der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
33.44 Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht [in den neuen Bundesländern das Kreisgericht]. Der Antrag kann dort mündlich oder schriftlich (mit Vordruck) gestellt werden (§ 4 BerHG). Kann dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden, kann das Amtsgericht die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger auch selbst gewähren (§ 3 Abs. 2 BerHG).
33.45 Sonst erhält der Rechtsuchende, falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben sind, einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl.
33.46 Die Rechtsuchenden können sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Die Rechtsanwälte sind befugt, einen Antrag auf Beratungshilfe entgegenzunehmen. Sie leiten ihn nach der Beratung an das Gericht weiter (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG). Der Rechtsuchende muß seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen und versichern, daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist ( § 7 BerHG). Halten die Rechtsanwälte die Voraussetzungen der Beratungshilfe für nicht gegeben, können sie die Beratung ablehnen und auf die Möglichkeit verweisen, den Antrag direkt bei Gericht zu stellen.
33.47 Nach § 49a BRAO dürfen Rechtsanwälte die Beratungshilfe nur aus wichtigen Grund ablehnen. "Arbeitsüberlastung" ist kein wichtiger Grund. Wird eine Beratung ohne wichtigen Grund abgelehnt, sollte man die Rechtsanwaltskammer unterrichten.
33.48 In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts erschöpft sich die Beratungshilfe in der mündlichen Beratung des Rechtsuchenden. In allen anderen Angelegenheiten umfaßt sie auch die Vertretung. Damit ist die Hilfe gemeint, die Dritten gegenüber erbracht wird, z.B. durch Schreiben, Telefongespräche, Vorsprachen des Beraters usw. (§ 2 BerHG).
33.49 Der Rechtsuchende muß dem Rechtsanwalt, der ihm Beratungshilfe gewährt, eine Gebühr von 20 DM zahlen, es sei denn, daß der Rechtsanwalt die Gebühr erläßt. Vereinbarungen über eine abweichende Vergütung sind nichtig (§ 8 BerHG). Von der Staatskasse erhält der Rechtsanwalt einen Zuschuß (§ 131, 132 BRAGO).
Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant
33.50 Die Mandanten sollen gegenüber ihren Rechtsanwälten offen sprechen können. Deshalb sind die Rechtsanwälte berechtigt, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist, das Zeugnis zu verweigern (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Haben sie sich schriftliche Aufzeichnungen über ihre Gespräche mit den Beschuldigten gemacht, dürfen diese nicht beschlagnahmt werden (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dasselbe gilt für alle schriftlichen Mitteilungen von Beschuldigten im Besitz ihrer Verteidiger (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Auch darf der schriftliche und der mündliche Verkehr zwischen inhaftierten Beschuldigten und ihren Verteidiger weder beschränkt noch überwacht werden (§ 148 Abs. 1 StPO)[anders bei Terroristen, § 148 Abs. 2 StPO).
33.51 Wir meinen deshalb, daß man gegenüber seinem Rechtsanwalt offen sein sollte, falls man den Eindruck hat, daß er sich Mühe gibt, das Beste herauszuholen. Je vertrauensvoller das Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist, desto besser kann dieser abschätzen, welche Strategie die günstigste ist.
Beratung durch andere Stellen
33.52 Nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder (vgl. z.B. § 25 VwVfG Bund) müssen die Behörden Antragstellern und allen, die durch die Tätigkeit der Behörden betroffen sind oder sein können (vgl. § 13 VwVfG Bund), Auskünfte über ihre Rechte und Pflichten geben und sie auch sonst beraten, wenn das erforderlich ist. Das umfaßt auch die Pflicht, die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.
33.53 Im Sozialrecht hat jedermann Anspruch auf Auskunft durch die zuständigen Behörden (meist kreisfreie Gemeinden und Landkreise bzw. Bezirksämter) und die Träger der Krankenversicherung (§ 15 SGB I) sowie auf umfassende Beratung über seine Rechte und Pflichten durch den jeweils zuständigen Leistungsträger (§ 14 SGB I).
33.54 Die Mitglieder der Gewerkschaften können sich über Fragen des Arbeits-, des Sozialversicherungs- und des Lohnsteuerrechts von ihren Gewerkschaften beraten lassen. Diese übernehmen auch die Vertretung ihrer Mitglieder vor den Arbeits- und Sozialgerichten (s. 33.9-11).
33.55 In Mietfragen gewähren die Hausbesitzer- und die Mietervereine ihren Mitgliedern Beratung und Rechtsschutz.
33.56 Den Verbraucherzentralen ist vom Gesetz die Befugnis eingeräumt, außergerichtlich in solchen Rechtsfragen zu beraten, die mit ihrer Hauptaufgabe, der wirtschaftlichen Beratung von Verbrauchern zusammenhängen. Das betrifft insbesondere Fragen des Abzahlungsgesetzes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Beratung ist nicht von einer Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft abhängig und wird unentgeltlich erteilt.
33.57 Eine Rechtsberatung durch schwule Gruppen etwa über das Rosa Telefon ist dagegen durch das Rechtsberatungsgesetz verboten. Danach darf "die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung ..., geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist" (Art. 1 § 1 RBerG). Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann deswegen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden (Art. 1 § 8 RBerG).
33.58 Zwar benötigen Vereinigungen keine Erlaubnis, wenn sie auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage im Rahmen ihres Aufgabenkreises ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren (Art. 1 § 7 RBerG). Nach dieser Vorschrift ist z.B. die Rechtsberatung, die Gewerkschaften sowie Hausbesitzer- und Mietervereine ihren Mitgliedern anbieten, erlaubnisfrei. Die Rechtsprechung [vgl. z.B. OLG Stuttgart, NStZ 1989, 274, für einen studentischen Selbsthilfeverein] verlangt aber von solchen Vereinigungen, daß ein wesentlicher Teil der fraglichen Gruppe als Mitglieder in ihnen erfaßt und organisiert ist. Diese Voraussetzung ist bei keiner der uns bekannten Schwulengruppen gegeben. Sie erfassen alle nur einen winzigen Bruchteil der Schwulen.
33.59 Deshalb müssen sich Schwulengruppen, die Rechtsberatung anbieten wollen, mit einem Rechtsanwalt zusammentun.
33.60 Wenn Schwule wegen ihrer sexuellen Orientierung in Strafverfahren verwickelt werden oder wenn sich schwule Einzelpersonen oder Gruppen gegen Diskriminierungen wehren wollen, können sie Rechtshilfeunterstützung (Zuschüsse zu den Prozeß- und Anwaltskosten) von der "Homosexuellen Selbsthilfe e. V." erhalten. Der Vorstand des Vereins kann in dringenden Fällen die Kosten der 1. Instanz bis zu einem Betrag von 500 DM sofort ohne Beschluß der Mitgliederversammlung zusagen. Über höhere Anträge entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung. Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge und Spenden. Er arbeitet eng mit der "Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbsthilfe" zusammen, die schwule Projekte fördert (s. 24.37). Förderanträge an die "Homosexuelle Selbsthilfe" sind zu richten an: Homosexuelle Selbsthilfe e.V. Postfach 10 16 13, 6050 Offenbach
URL: http://www.lsvd.de/buch/33.html
Letztes Update: 30. November 1997
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