Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen

34. Strafanzeige und Strafantrag

Stand: 1992


 

Strafanzeige

34.1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht davon abhängig, daß jemand Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet, "wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen" (§ 152 Abs. 2 StPO). Von solchen Anhaltspunkten kann die Staatsanwaltschaft auch auf anderem Weg Kenntnis erlangen, z. B durch Zeitungsberichte, Aussagen von Zeugen in anderen Verfahren usw.

34.2 Die Strafanzeige ist die in der Praxis häufigste Form des Beginns eines Ermittlungsverfahrens. Sie ist die Mitteilung eines Verdachts und kann nicht nur von dem Verletzten, sondern von jedermann mündlich, fernmündlich oder schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Abs. 1 StPO). Strafanzeigen verpflichten die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zwingt. Das gilt auch für anonyme Strafanzeigen (Nr. 8 RiStBV).

34.3 Da die Strafverfolgungsbehörden allen Verdachtsgründen von Amts wegen nachgehen müssen, spielt es für den Fortgang des Verfahrens keine Rolle, ob der Anzeigeerstatter seine Strafanzeige wieder zurücknimmt. Das sollte man bei Strafanzeigen gegen nahestehende Personen aufgrund eines Zerwürfnisses bedenken. Ist das Verfahren erst einmal in Gang gekommen, haben die Beteiligten keine Möglichkeit mehr, das Verfahren zu verhindern (ausgenommen Antragsdelikte, s. 34.16).

34.4 Das ist auch bei Strafanzeigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen wichtig (s. 26.19). Es gibt immer noch Jugendämter, die der Meinung sind, sie seien verpflichtet, alle Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen anzuzeigen, von denen sie erfahren. Das ist nicht richtig. Nur die Strafverfolgungsbehörden müssen solche Delikte von Amts wegen verfolgen. Aufgabe der Jugendämter ist nicht die Verfolgung von Straftaten, sondern der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl und die Leistung von Erziehungshilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KJHG). Deshalb ist eine Anzeigeerstattung nur statthaft (§ 35 SGB I i.V.m. § 69 Abs. 1 SGB X), wenn die Weitergabe der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden dem Wohl des Kindes dient, z.B. um es vor weiterem sexuellem Mißbrauch zu schützen. Dagegen ist eine Strafanzeige nicht zulässig, wenn eine Wiederholung der Straftaten nicht zu besorgen und andererseits zu befürchten ist, daß das geschädigte Kind durch das Strafverfahren ein weiteres Mal verletzt wird. Ist danach die Weitergabe von Informationen des Jugendamtes nicht "befugt", dürfen die Strafverfolgungsbehörden sie nicht verwenden (§ 78 SGB X)[vgl. die Arbeitshilfe "Jugendhilfe und Sozialdatenschutz" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden, beschlossen in der Sitzung vom 5./6. 10. 1989 in Kiel, Forum Jugendhilfe, Heft 3-4/1990, 51, 53; Rauschert, ZfJ 1989, 477- 481; Kaufmann, ZfJ 1990, 1-10].

34.5 Strafanzeigen gegen Politiker, Kirchenmänner oder andere "öffentliche" Personen wegen schwulenfeindlicher Äußerungen sind besonders wirkungsvolle Aufhänger für öffentlichkeitswirksame Kampagnen (s. 30.36). Damit kann man viel erreichen, selbst wenn das Ermittlungsverfahren schließlich von der Staatsanwaltschaft mit windiger Begründung eingestellt wird.

34.6 Man braucht nicht zu befürchten, aufgrund solcher Strafanzeigen wegen "falscher Verdächtigung" (§ 164 StGB) belangt zu werden, wenn man die Strafanzeige richtig abfaßt. Nach der heutigen Rechtslage wird die falsche Verdächtigung nur noch bestraft, wenn sie wider besseres Wissen erfolgt. Strafanzeigen sind deshalb ungefährlich, wenn man Tatsachen und Vermutungen nicht miteinander vermengt.

34.7 Man sollte in einer Strafanzeige zunächst den Sachverhalt schildern. Dabei muß man genau unterscheiden zwischen Tatsachen, Schlußfolgerungen und Vermutungen. Alles, was man nicht beweisen kann, muß man als Vermutung kennzeichnen.

34.8 An diesen Sachverhalt kann man dann rechtliche Folgerungen anschließen und um Einleitung eines Strafverfahren bitten, z.B: "Ich bin der Meinung, daß sich Herr X durch dieses Verhalten der Volksverhetzung schuldig gemacht hat, und bitte deshalb, sein Verhalten strafrechtlich zu verfolgen." Es reicht auch der allgemeine Hinweis: "Ich bin der Meinung, daß sich Herr X durch dieses Verhalten strafbar gemacht hat, und erstatte deshalb gegen ihn Strafanzeige."

34.9 Eine falsche rechtliche Wertung ist unschädlich. Wegen falscher Verdächtigung kann man nur belangt werden, wenn man den Sachverhalt - also, das was sich ereignet hat - "wider besseres Wissen" falsch geschildert hat.

34.10 Zur Erläuterung ein Beispiel:

An die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht 5000 Köln

Strafanzeige und Strafantrag gegen Herrn N. N., Hohle Gasse 4, 5000 Köln 13 (wegen Diebstahls)

Sehr geehrte Damen und Herren,

als ich heute abend nach Haus kam, war meine Wohnungstür wie immer verschlossen. Trotzdem fehlte in meinem Wohnzimmer das Sparschwein, das auf dem Sideboard zu stehen pflegt. Ich weiß genau, daß es gestern abend noch da war. Ich pflege nämlich jeden Abend, wenn ich zu Bett gehe, das Münzgeld aus meinem Geldbeutel in das Sparschwein zu werfen. Das habe ich auch gestern abend getan. Das Sparschwein war schon sehr schwer. Es enthielt nach meiner Schätzung mindestens 200,00 DM.

Soweit ich weiß, besitzt nur mein Vermieter N. N. einen Schlüssel für meine Wohnung. Ich vermute deshalb, daß er derjenige ist, der das Sparschwein weggenommen hat.

Ich erstatte daher gegen Herrn N. N. Strafanzeige (wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs) und stelle vorsorglich gegen ihn Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten.

Wenn Sie der Anzeige nicht stattgeben, teilen Sie mir bitte die Gründe dafür mit. Auch bitte ich, mich von dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Zur Frage, wie man sich als Anzeigeerstatter gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wehren kann, s. 38.28-31,37.

 

Strafantrag

34.11 Einige leichtere Delikte werden nicht von Amts wegen verfolgt, sondern nur, wenn der Verletzte Strafantrag stellt. Es sind dies u. a.:

34.12 Einige dieser Straftaten können auch ohne Strafantrag verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft "wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält". Das ist möglich bei:

Die Bejahung oder Verneinung des "besonderen öffentlichen Interesses" durch die Staatsanwaltschaft ist gerichtlich nicht überprüfbar [BGHSt 16, 225; BVerfGE 51, 176].

Ob die geplante einheitliche Jugendschutzvorschrift als absolutes Antragsdelikt ausgestaltet wird oder ob die Staatsanwaltschaft dieses Delikt bei "besonderem öffentlichen Interesse" auch ohne Strafantrag wird verfolgen können, steht noch nicht fest (s. 26.34).

34.13 Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag zu verfolgen ist, wird der Staatsanwalt in der Regel erst tätig, wenn ein ordnungsmäßiger Strafantrag vorliegt. Ist die Straftat oder das Antragserfordernis dem Verletzten offenbar unbekannt, kann der Staatsanwalt den Verletzten von der Straftat unterrichten und bei ihm anfragen, ob ein Strafantrag gestellt wird. Ist zu befürchten, daß wichtige Beweismittel verlorengehen, so kann er mit den Ermittlungen auch ohne Antrag beginnen (Nr. 6 RiStBV) und bei Gefahr im Verzug den Beschuldigten vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 3 StPO, s. 38.24).

34.14 Antragsberechtigt ist der Verletzte bzw. bei Minderjährigen ihr gesetzlicher Vertreter, also meist beide Eltern (§ 77 StGB). Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Verletzte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77 b StGB).

34.15 Der Strafantrag kann bei irgendeinem Gericht oder irgendeiner Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei irgendeiner Polizeibehörde schriftlich angebracht werden (§ 158 Abs. 2 StPO). Die Rechtsprechung läßt sogar eine vom Verletzten unterschriebene Vernehmungsniederschrift als Strafantrag genügen, wenn darin hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, daß eine bestimmte Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Als Beispiel für einen Strafantrag wird auf 34.10 verwiesen.

34.16 Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens zurückgenommen werden (§ 77 d StGB). Er gilt dann als nicht gestellt. Das Verfahren wird eingestellt, und die Verfahrenskosten werden dem Antragsteller auferlegt, falls nicht im Wege des Vergleichs (s. 35.11) etwas anderes vereinbart wird (§ 470 StPO). Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden (§ 77 d StGB).

34.17 Antragsdelikte sind meist auch Privatklagedelikte ( s. 35).


URL: http://www.lsvd.de/buch/34.html
Letztes Update: 30. November 1997
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