Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen

35. Privatklage und Nebenklage

Stand: 1992


35.1 Einige leichtere Delikte können nicht nur von der Staatsanwaltschaft durch Erhebung der öffentlichen Klage (s. 38.38), sondern auch vom Verletzten selbst durch Erhebung einer Privatklage verfolgt werden. Es sind dies u. a. (§ 374 Abs. 1 StPO):

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),

  • Beleidigungen (§§ 185 bis 187a, 189 StGB), s. 30.1-5,

  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),

  • vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung sowie gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 StGB),

  • Bedrohung (§ 241 StGB),

  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Gegen Jugendliche (s. 28.23) ist die Privatklage unzulässig (§ 80 Abs. 1 JGG).

35.2 Mit Ausnahme der gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung sind alle diese Delikte Antragsdelikte (s. 34.11-16). Der Verletzte bzw. bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter müssen also binnen drei Monaten bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder bei irgendeinem Gericht Strafantrag stellen. Das kann zugleich mit der Strafanzeige geschehen (s. 34.10).

35.3 Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage wegen dieser Delikte nur, "wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV soll sie das öffentliche Interesse in der Regel bejahen, "wenn der Rechtsfriede über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Roheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben."

35.4 Bei Beleidigungen soll der Staatsanwalt von der Erhebung der öffentlichen Klage "regelmäßig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch und Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist" (Nr. 229 RiStV).

35.5 Bei Körperverletzungen soll der Staatsanwalt ein öffentliches Interesse "vor allem dann ... bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Mißhandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegt" (Nr. 233 RiStBV).

35.6 In den meisten Fällen stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und verweist den Verletzten mit der Begründung auf den Privatklageweg, daß kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Dagegen kann der Verletzte Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (= Generalstaatsanwaltschaft) und weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beim Justizministerium einlegen. Diese Rechtsbehelfe haben aber in der Regel keinen Erfolg. Das Klageerzwingungsverfahren (s. 38.29) ist bei Privatklagedelikten nicht zulässig (§ 172 Abs. 2 Satz 2 StPO).

35.7 Die Privatklage ist regelmäßig erst statthaft, wenn vorher ein Sühneversuch durchgeführt worden ist. Dafür sind in den Ländern unterschiedliche "Vergleichsbehörden" oder "Schiedsstellen" zuständig. Die Bescheinigung über den erfolglosen Sühneversuch muß zusammen mit der Klage eingereicht werden (§ 380 StPO).

35.8 Die Privatklage kann schriftlich unter Beifügung von zwei Abschriften oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erhoben werden. Inhaltlich muß die Klageschrift den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen (§ 381 StPO). Es ist sinnvoll, sich dazu der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. In der Hauptverhandlung kann der Privatkläger im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 378 StPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe (§ 379 Abs. 3 StPO, s. 33.18 ff.) ist nur möglich bei besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wenn Akteneinsicht erforderlich ist (s. 40.35,45).

35.9 Der Privatkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses von 50 DM verpflichtet (§ 67 GKG, Nr. 1650 des Kostenverzeichnisses). Zur Zahlung des Gebührenvorschusses setzt ihm das Gericht eine Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Privatklage zurückgewiesen (§ 379 a StPO). Außerdem gibt ihm das Gericht auf, für die beantragten Beweiserhebungen einen zur Deckung der Auslagen (Schreibauslagen und Postgebühren für Zustellungen, Zeugen- und Sachverständigengebühren) hinreichenden Vorschuß zu zahlen. Wird der Vorschuß nicht gezahlt, unterbleiben die beantragten Handlungen. Die Vorschußpflicht entfällt, wenn dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

35.10 Nach § 388 Abs.1 StPO kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes Widerklage erheben, wenn er vom Kläger seinerseits durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der angeklagten Straftat in Zusammenhang steht. Das kommt vor allem bei wechselseitigen Beleidigungen und Tätlichkeiten vor. Für die Widerklage ist kein vorheriger Sühneversuch erforderlich. Auch braucht der Widerkläger keinen Gebührenvorschuß zu zahlen.

35.11 Privatklagen sind bei den Gerichten nicht beliebt. Oft bieten die miteinander verfeindeten Parteien zahlreiche Zeugen auf, deren Aussagen nicht selten sehr pateiisch sind. Nur die wenigsten Privatklageverfahren führen deshalb zu einem Urteil (ca. 8,5 %). Sehr viele werden im Wege des Vergleichs erledigt. In dem Vergleich nehmen die Parteien die Klage und die Widerklage sowie ihre Strafanträge zurück, geben Ehrenerklärungen ab, erklären sich bereit, Schadensersatz zu leisten oder eine Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und regeln die Zahlung der Kosten des Verfahrens. Üblicherweise wird der Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs binnen einer bestimmten Frist geschlossen, vor allem wenn sich die Parteien in dem Vergleich zu Geldzahlungen, öffentlichen Ehrenerklärungen usw. verpflichten.

35.12 Können die Richter die Parteien nicht zu einem Vergleich überreden, pflegen sie das Verfahren nach § 383 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld des Täters einzustellen (mehr als 40 %). Die Zustimmung des Privatklägers ist dafür nicht erforderlich. Ob das Gericht in solchen Fällen dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten auferlegt, ist seinem Ermessen überlassen (§ 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO). Früher geschah das oft mit der Erwägung, daß der Beschuldigte vermutlich verurteilt worden wäre. Heute ist das aufgrund der Unschuldsvermutung nur noch zulässig, wenn das Gericht die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt hatte [BVerfGE 74, 358; BVerfG, NJW 1991, 829; vgl. auch BVerfGE 82, 106].

Endet das Verfahren mit einer Verurteilung oder einem Freispruch, muß der "Unterlegene" die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des anderen erstatten. Entspricht das Gericht den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil oder hatte der andere Widerklage (s. 35.10) erhoben, kann das Gericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen (§ 471 StPO).

 

Nebenklage

35.13 Die Nebenklage ist keine wirkliche Klage, sondern bietet Opfern die Möglichkeit, im Strafverfahren neben dem Staatsanwalt selbständig auf Aufklärung des Sachverhalts und Bestrafung des Täters hinzuwirken. Nebenklage können u. a. erheben die Opfer von:

  • Sexualstraftaten (§§ 174, 176, 177, 178, 179, 180, 181 StGB), s. 26,

  • Beleidigungen, s. 30.1-5,

  • Körperverletzungen,

  • Freiheitsberaubungen,

  • versuchten Mordanschlägen und Tötungen sowie

  • die Eltern, Kinder, Geschwister und der Ehegatte eines Getöteten (also nicht deren Partner) und

  • Verletzte, die die Anklageerhebung im Wege des Klageerzwingungsverfahren (s. 38.29) durchgesetzt haben (§ 395 StPO).

Gegen Jugendliche (s. 28.23) ist die Nebenklage unzulässig (§ 80 Abs. 3 JGG).

35.14 Der Beitritt des Nebenklägers zu dem Strafverfahren erfolgt durch eine schriftliche Anschlußerklärung oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder erst in der Hauptverhandlung. Durch die Anschlußerklärung erlangt der Nebenkläger die Rechtsstellung eines mit selbständigen Rechten ausgestatteten Gehilfen des Staatsanwalts und zwar unabhängig vom Willen des Staatsanwalts. Er hat insbesondere das Recht auf:

  • Anwesenheit in der Hauptverhandlung,

  • rechtliches Gehör,

  • Abgabe von Erklärungen,

  • Beanstandung der Anordnungen des Vorsitzenden,

  • Ablehnung der Richter und Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit,

  • Stellen von Fragen und Beweisanträgen sowie

  • Einlegung von Rechtsmitteln gegen Freisprüche und gegen Verurteilungen aufgrund einer zu milden Strafvorschrift (z.B. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung statt wegen versuchten Mordes oder Totschlags). Dagegen kann er wegen der Strafhöhe als solche kein Rechtsmittel einlegen (§§ 397, 400, 401 StPO).

35.15 Der Nebenkläger braucht, außer für Rechtsmittel, keine Gebühren- und Auslagenvorschüsse zu zahlen (§§ 67, 68 GKG). Ihm ist für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe (s. 33.18 ff.) zu bewilligen (§ 397 a StPO). Das gilt selbst dann, wenn er sich dem Verfahren nicht anschließt. Auch dann kann er mit seiner Vertretung einen Rechtsanwalt beauftragen und dafür Prozeßkostenhilfe beantragen (§ 406 g StPO, s. auch 33.11).

35.16 Die Nebenklage ist vor allem für die Opfer von Sexualstraftaten und von Gewalttaten gegen Schwule ein angemessenes Mittel, sich schon im Strafverfahren Gehör zu verschaffen. Wegen der Möglichkeit, bereits im Strafverfahren die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche einzuklagen, wird auf den Abschnitt 36.1-8 verwiesen.


URL: http://www.lsvd.de/buch/35.html
Letztes Update: 30. November 1997
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