
36. Schadensersatz, Opferentschädigung und Entschädigung von Nothelfern
Stand: 1992
Schadensersatzanspüche
36.1 Die Opfer von Straftaten können von den Tätern Ersatz für alle Schäden verlangen (§§ 823 ff. BGB). In Betracht kommen vor allem Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Rückgabe oder Ersatz von Sachen. Für die anderen Schäden erhalten die Opfer meist Leistungen von Dritten (Krankenbehandlung, Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung usw.). Insoweit gehen ihre Schadensersatzansprüche auf die Leistenden über.
Die Schadensersatzanspüche, die nicht auf Dritte übergehen, können von den Opfern oder ihren Hinterbliebenen bei dem zuständigen Amts- oder Landgericht eingeklagt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert, also dem Wert der Forderungen [Derzeit bis 6.000 DM Amtsgericht, darüber Landgericht. Für die Geltendmachung von Schmerzensgeldforderungen ist das Landgericht ausschließlich zuständig.]. Die Verletzten brauchen für solche Schadensersatzklagen den Ausgang des Strafverfahrens gegen den oder die Täter nicht abzuwarten.
36.2 Die Opfer oder ihre Hinterbliebenen können diese Ansprüche aber auch schon im Strafverfahren geltend machen (§§ 403 ff. StPO). Die Strafprozeßordnung spricht ungenau von der Entschädigung des Verletzten, meint aber die Erfüllung der aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche.
36.3 Das mit dem Strafverfahren verbundene Schadensersatzverfahren (Adhäsionsverfahren) findet nur auf Antrag statt. Antragsberechtigt sind der Verletzte und seine Erben (§ 403 Abs. 1 StPO). Der Antrag kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auch mündlich in der Hauptverhandlung gestellt werden. Er muß Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten (§ 404 Abs. 1 StPO). Auf sein Antragsrecht soll der Verletzte möglichst frühzeitig hingewiesen werden (§ 403 Abs. 2 StPO).
Gegen Jugendliche (s. 28.23) ist das Adhäsionsverfahren nicht zugelassen (§ 81 JGG).
36.4 Das Antragsrecht steht dem Verletzten auch zu, wenn er keine Strafanzeige erstattet, keinen Strafantrag gestellt (s. 34) und sich dem Verfahren nicht als Nebenkläger angeschlossen hat (s. 35). Hat der Verletzte den Antrag schon vor der Hauptverhandlung gestellt, muß er vom Ort und der Zeit der Hauptverhandlung unterrichtet werden. Er selbst, sein gesetzlicher Vertreter und sein Ehegatte haben das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 404 Abs. 3 StPO). Es besteht auch beim Landgericht kein Anwaltszwang. Dem Antragsteller muß aber auf Antrag Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts gewährt werden (§ 404 Abs. 5 StPO, s. 33.18 ff.).
36.5 Der Antragsteller braucht keinen Gerichtskostenvorschuß zu zahlen (§ 67 GKG), und die Rechtsanwaltsgebühr ist verringert (§ 89 BRAGO). Wird dem Antrag nicht oder nur zum Teil stattgegeben, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten (§ 472 a Abs. 2 StPO).
36.6 Das Gericht gibt dem Antrag entweder im Urteil statt (§ 406 Abs. 1 StPO) oder sieht ganz oder teilweise von einer Entscheidung ab (§ 405 StPO). Wird dem Antrag nicht stattgegeben, ist damit keine Rechtskraftwirkung verbunden. Die Forderung kann vor den Zivilgerichten (s. 36.1) nochmals geltend gemacht werden.
36.7 Von der Entscheidung über den Antrag wird abgesehen:
wenn der Angeklagte nicht verurteilt wird,
wenn der Antrag unbegründet erscheint oder
wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde (§ 405 StPO).
36.8 Solche Verzögerungen sind von Schmerzensgeldforderungen nicht zu erwarten, weil über sie regelmäßig ohne zusätzliche Beweisaufnahme entschieden werden kann. Es empfiehlt sich deshalb, nach Überfällen und Vergewaltigungen die Schmerzensgeldforderung schon im Strafprozeß geltend zu machen, weil das weder mit einem Prozeßrisiko (s. 36.6) noch mit einem ins Gewicht fallenden Kostenrisiko (s. 36.5) verbunden ist. Nach unserem Eindruck nimmt die Neigung der Strafkammern zu, vergewaltigten Frauen und Opfern von Überfällen ein Schmerzensgeld zuzuerkennen.
Opferentschädigung
36.9 Der Staat hat ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung. Er kann aber Straftaten nicht verhindern. Auch lassen sich Schadensersatzansprüche oft nicht durchsetzen, weil der Täter nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Die gesetzlichen und privaten Versicherungen kommen nicht für alle Fälle von Gewalttaten auf, und das Bundessozialhilfegesetz gewährleistet nur ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit. Deshalb ist durch das Opferentschädigiungsgesetz von 1976 eine zusätzliche soziale Absicherung für Opfer von Gewalttaten geschaffen worden. Die Zuerkennung von Ersatzansprüchen ist aber nicht von einem konkreten wirtschaftlichen Bedürfnis abhängig [BSGE 49, 104, 112 ff; 52, 281, 289. Auch reiche Gewaltopfer haben Anspruch auf Entschädigung.
36.10 Nach dem Opferentschädigungsgesetz wird einem Verletzten, der in der Bundesrepublik Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug "infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes" gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Die Opfer von Gewalttaten sind also weitgehend den Kriegsopfern gleichgestellt.
36.11 Sie erhalten Leistungen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit und ihrer Erwerbsfähigkeit (Krankenbehandlung usw.) sowie Renten bei verminderter oder ausgefallener Erwerbsfähigkeit. Die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen haben Anspruch auf Versorgung (Witwenrente, Waisenrente, Elternrente). Für Vermögensschäden (z.B. Verlust oder Beschädigung von Sachen) wird dagegen keine Entschädigung gewährt (anders bei Nothelfern s. 36.26).
36.12 Überlebende Partner von schwulen Gewaltopfern erhalten keine Hinterbliebenenrente, weil sie nicht unterhaltsberechtigt sind (s. 7,39,41,49). Ausländische Gewaltopfer erhalten die Entschädigung nur, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist (§ 1 Abs. 4 OEG), wenn also ihr Heimatstaat einem dort geschädigten deutschen Opfer eine vergleichbare Entschädigung gewähren würde.
36.13 Gewaltopfer befinden sich oft in Beweisnot, weil die Tat ohne Zeugen geschieht und der Täter unerkannt flieht. Deshalb bestimmt § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 Satz 1 KOVVfG, daß die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrundezulegen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen [BSGE 65, 123].
36.14 Das gilt aber nur für solche Tatsachen, die der Antragsteller selbst kennt, ohne weitere Beweise dafür zu haben. Bleibt offen, ob eine vorsätzliche Gewalttat oder ein fahrlässiger Unglücksfall vorliegt, weil z. B. der Antragsteller nicht weiß, wer auf ihn geschossen hat und aus welchen Motiven heraus das geschehen sein könnte, wird keine Entschädigung gewährt [BSG, SozR 1500 § 128 SGG Nr. 34 und 35; s. aber auch BSG, NJW 1991, 2590].
36.15 Unter einem "tätlichen Angriff" versteht die Rechtsprechung ein "gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in kämpferischer, feindseliger Absicht" [BSGE 49, 98, 100; 56, 234, 236; 59, 46, 47]. Eine feindselige Absicht fehlt z. B. bei den üblichen Umarmungen bei einem Volksfest, wenn dadurch jemand zu Fall und zu Schaden kommt [BSGE 59, 46].
36.16 Vom Opferentschädigungsgesetz werden auch mittelbare Gesundheitsschäden erfaßt, die das Opfer z.B. durch einen Sturz während der Flucht erleidet. Das gilt nach der Rechtsprechung aber nicht, wenn das Opfer aus Angst vor einem Angriff flieht, ohne daß Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß z. B. ein Einbrecher, den das Opfer im Erdgeschoß gehört hatte, das Opfer überhaupt angreifen wollte [BSGE 56, 234; s. aber auch BSG, NJW 1991, 2590].
36.17 Der Geschädigte braucht nicht identisch zu sein mit demjenigen, gegen den sich der Angriff gerichtet hat. Deshalb steht auch einem Dritten Entschädigung zu, wenn z. B. ein Schuß oder Messerstich des Angreifers fehlgeht und den Dritten trifft oder wenn eine dem Opfer nahestehende Person aufgrund der Nachricht von der Tat einen Schock erleidet, der eine dauernde psychische Gesundheitsstörung zur Folge hat [BSGE 49, 98]. Dasselbe gilt für den Gesundheitsschaden des Nothelfers (s. 31.7), den dieser infolge des tätlichen Angriffs gegen "eine andere Person durch dessen rechtmäßige Abwehr" erlitten hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG - s. auch unten 36.26).
36.18 Die Entschädigung wird nach § 2 Abs. 1 OEG versagt, "wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat". Das bejaht die Rechtsprechung, wenn der Geschädigte durch sein Verhalten eine wesentliche Bedingung für die Tat gesetzt hat. Dafür genügt eine etwa gleichwertige Mitverursachung [BSGE 49, 104, 105/106; 50, 95, 96; 66, 115, 117/118]. Das gilt in der Regel aber nur dann, wenn das gleichwertige mitursächliche Verhalten ebenso wie der rechtswidrige tätliche Angriff von der Rechtsordnung mißbilligt wird [BSGE 52, 281, 284; 58, 214, 215].
36.19 Es ist deshalb unschädlich, wenn der Geschädigte die Tat mitverursacht hat:
durch rechtmäßige Notwehr-, Nothilfe
oder Selbsthilfehandlungen (s. 31.7-18)[BSGE 52, 280],
weil er eine Schlägerei vermeiden wollte und besänftigend auf den Angreifer einzuwirken versucht hat [BSG 66, 115, 118],
weil er seinem Partner untreu war [BSGE 49, 98],
weil er sich im "Homosexuellenmilieu" aufgehalten hat, es sei denn, daß er sich bewußt einer akut drohenden Gefahr ausgesetzt hat (s. 36.22)[BSGE 58, 214].
36.20 Dagegen ist es als Versagungsgrund angesehen worden, daß der Geschädigte seinem gewalttätigen Partner mangelnde sexuelle Leistungsfähigkeit vorgeworfen und ihn dadurch zu der Gewalttat gereizt hatte [BSGE 57, 168, 169].
36.21 Die Entschädigung wird nach § 2 Abs. 1 OEG außerdem versagt, "wenn es aus sonstigen Gründen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen, unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren". In Betracht kommen hier nur Gründe, die sich nicht mit dem unmittelbaren Tatbeitrag decken. Dazu gehört etwa das weitere Umfeld der Tat, insbesondere das Milieu, in dem sie geschehen ist. Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten, insbesondere Angehörige krimineller Vereinigungen, von Entschädigung ausschließen wollen. Auch aus der Vorgeschichte der Tat kann sich ein vorwerfbares Verhalten des späteren Opfers ergeben, das zwar nicht als unmittelbar ursächlich zu werten ist, gleichwohl eine Entschädigung unbillig erscheinen lassen kann, wenn es annähernd ein gleiches Gewicht wie eine Mitverursachung hat [BSGE 58, 214, 216; 66, 115, 117, 119].
36.22 Danach kann eine Unbilligkeit der Entschädigung insbesondere dann vorliegen, wenn der Verletzte in hohem Maß vernunftwidrig gehandelt und es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden [BSGE 58, 214, 216]. Das kommt etwa in Betracht:
bei Gewalttaten im kriminellen Milieu oder unter chronischen Alkoholikern oder Drogenabhängigen [BSGE 49, 104, 110],
wenn jemand bei seinem gewalttätigen Liebhaber bleibt, obwohl er von ihm fast täglich geschlagen und häufig schwer mißhandelt wird [BSGE 57, 168, 169],
wenn sich jemand leichtfertig an einer Schlägerei beteiligt [BSGE 50, 95; 66, 115, 118].
36.23 Die Entschädigung kann ferner versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten (§ 2 Abs. 2 OEG, s. 34.1-10).
36.24 Für die Bewilligung der Entschädigungsleistungen und der Renten sind die Versorgungsämter der Länder zuständig. Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Verstirbt das Opfer vor Antragstellung, können die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen den Antrag stellen [BSGE 61, 180; 63, 204].
36.25 Nach § 1 Abs. 2 OEG haben die Opfer von Brandstiftungen, Sprengstoffanschlägen und ähnlichen Verbrechen mit gemeingefährlichen Mitteln ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Dagegen fallen tätliche Angriffe, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind, nicht unter das Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 6 OEG). Für solche Schäden muß der "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" [Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 2000 Hamburg] einstehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3, PflVersG i.V.m. der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen) [BGHZ 69, 315].
Entschädigung von Nothelfern
36.26 Wer Gewaltopfern zu Hilfe kommt und dabei Schäden erleidet, wird durch § 539 Nr. 9 a RVO so gestellt, als ob er einen Arbeitsunfall erlitten hätte. Dasselbe gilt nach § 539 Nr. 9 c RVO, wenn der Überfallene oder dritte Personen bei der Verfolgung und Festnahme des Gewaltäters Schäden erleiden. Außerdem erhalten die Geschädigten in diesen Fällen nach § 765a RVO auf Antrag auch Ersatz für ihre Sachschäden. Neben diesen Ansprüchen ruhen die Ansprüche aus dem Opferentschädigungesetz (s. 36.17,19) in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 3 Abs. 4 OEG, 65 Abs. 1 BVG).
URL: http://www.lsvd.de/buch/36.html
Letztes Update: 30. November 1997
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