Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen

38. Ermittlungs- und Strafverfahren

Stand: 1992

Polizei und Staatsanwaltschaft

38.1 Polizei und Staatsanwaltschaft haben die für die Erhebung einer öffentlichen Klage notwendigen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, wenn aufgrund einer Strafanzeige oder aufgrund anderer Umstände "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Straftat gegeben sind (§§ 152, 163 StPO, s. 34.1-3).

38.2 Die Leitung der Ermittlungen obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Polizei ist ihr Hilfsorgan (s. 37.5). Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, die Ermittlungen jederzeit an sich zu ziehen, der Polizei Anweisungen zu erteilen und an den polizeilichen Untersuchungshandlungen teilzunehmen.

38.3 In der Praxis werden die Ermittlungen zunächst durchweg von den Polizeibehörden geführt. Die Staatsanwaltschaft wird nur unterrichtet, wenn richterliche Handlungen beantragt werden müssen.

 

Durchsuchungen und Beschlagnahmen

38.4 Nach § 102 StPO dürfen die Person sowie die Wohnung und die anderen Räume eines Verdächtigen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, sowie zum Zwecke der Festnahme des Verdächtigen. Dieser braucht noch kein Beschuldigter zu sein. Es reichen Anhaltspunkte für einen Tatverdacht (s. 39.1,4).

38.5 Bei anderen Personen ist nach § 103 StPO eine Durchsuchung zur Festnahme des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

38.6 Durchsuchungen müssen vom Richter, bei Gefahr im Verzug können sie auch von der Staatsanwaltschaft und ihren polizeilichen Hilfsbeamten (s. 37.5) angeordnet werden (§ 105 StPO). In der Praxis erfolgen 90 bis 95 % aller Durchsuchungen ohne vorherige richterliche Anordnung.

38.7 Die Durchführung von Durchsuchungen ist eigentlich Sache der Staatsanwaltschaft. Sie pflegt aber die Durchsuchungen der Polizei zu übertragen. Dann muß die Polizei, wenn möglich, Durchsuchungszeugen hinzuziehen (§ 105 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt, wenn der Inhaber der Wohnung nicht anwesend ist (§ 106 Abs. 1 StPO). Durchsuchungen zur Nachtzeit [vom 1. April bis zum 30. September: 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr; vom 1. Oktober bis zum 31. März: 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr] sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 104 StPO).

38.8 Bei dem Verdacht einer Sexualstraftat mit Kindern oder Jugendlichen wird grundsätzlich immer durchsucht. Sehr oft ist das die erste Untersuchungshandlung zugleich mit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten. Dabei werden regelmäßig alle einschlägigen Zeitungen, Magazine, Bildersammlungen und Fotoalben sowie die gesamte Korrespondenz und sämtliche Adressen- und Telefonverzeichnisse sichergestellt (s. 42.2). Die Durchsicht der Papiere des Betroffenen steht nicht der Polizei, sondern nur der Staatsanwaltschaft zu (§ 110 StPO).

38.9 Falls bei einer Durchsuchung Schäden entstehen (Aufbrechen von Türen und Schränken, Einstaubung der Tapeten mit Graphitpulver usw.), sollte man diese zu Beweiszwecken sofort fotografieren und unbeteiligten Zeugen zeigen. Sonst besteht die Gefahr, daß die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Polizei die Schäden abstreitet oder verharmlost.

Gegen Durchsuchungen gibt es praktisch kein Rechtsmittel. Vorher erfährt der Betroffene nichts davon. Nachher sind Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung regelmäßig unzulässig [BGHSt 28, 57, 58; 28, 160, 161; 28, 206, 208; 35, 363, 365; 36, 30, 31; 36, 242, 244; 37, 79, 82; BVerfGE 49, 329].

38.10 Werden die bei einer Durchsuchung in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, müssen sie beschlagnahmt werden (§ 94 StPO). Das kann bei Gefahr im Verzug (s. 37.10) zunächst durch die Staatsanwaltschaft oder ihre polizeilichen Hilfsbeamten (s. 37.5) geschehen und muß dann vom Richter bestätigt werden (§ 98 StPO). Die Sicherstellungen werden von den Richtern regelmäßig pauschal bestätigt.

38.11 Beschwerden gegen solche pauschalen Beschlagnahmen sind meist erfolglos. Auch wenn die sexuelle Orientierung des Beschuldigten unstreitig ist, sind Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht bereit, "anrüchige" Zeitungen, Magazine, Bildersammlungen und Fotoalben wieder herauszugeben. Selbst die Adressen- und Telefonverzeichnisse erhält der Beschuldigte frühestens nach ihrer vollständigen Überprüfung zurück (s. 42.2). Vorher bekommt er wegen "Verdunkelungsgefahr" auch keine Ablichtungen.

 

Verhaftung

38.12 Die Untersuchungshaft dient grundsätzlich allein der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Sie wird aber in der Praxis bei Sexualstraftaten und wenn Strafen zu erwarten sind, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, als vorweggenommene Strafe gehandhabt.

38.13 Für den Erlaß eines Haftbefehls sind nach § 112 Abs. 1 StPO erforderlich:

38.14 Dringender Tatverdacht besteht, wenn die durch bestimmte Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dafür können je nach Ermittlungsstand auch wenige Beweisanzeichen ausreichen.

38.15 Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

38.16 Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen hohe Straferwartung, fehlender Wohnsitz, fehlende soziale Bindung (Familie, Arbeitsplatz), Auslandsbeziehungen usw. Gegen Fluchtgefahr sprechen starke familiäre und berufliche Bindungen, schlechter Gesundheitszustand, fester Wohnsitz usw. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertreten, daß "eine homosexuelle Beziehung ... allenfalls beim Hinzutreten besonderer Umstände geeignet" ist, "die Fluchtgefahr zu mindern" [StV 1987, 496].

38.17 Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel fälschen oder beseitigen oder auf Zeugen oder andere Auskunftspersonen in unlauterer Weise einwirken und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Gemeint ist dabei nur ein prozeßordnungswidriges und anstößiges Verhalten. Deshalb begründen weder das Schweigen des Beschuldigten noch das Bestreiten des Tatvorwurfs Verdunkelungsgefahr. Trotzdem wird immer wieder versucht, Beschuldigte durch den Hinweis zu einem Geständnis zu bewegen, daß dadurch die Verdunkelungsgefahr entfalle und er aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne. Darauf sollten sich Beschuldigte nicht einlassen (s. 39.9,10).

38.18 Bei bestimmten schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag genügt es, daß Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nach den Umständen des Falles nicht auszuschließen ist (§ 112 Abs. 3 StPO i.V.m. BVerfGE 19, 342, 350).

38.19 Bei einigen Straftaten, nämlich bei

38.20 Bei der ersten Gruppe von Straftaten setzt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr außerdem voraus,

Außerdem muß der Beschuldigte im Regelfall innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.

38.21 Diese besonderen Voraussetzungen brauchen bei den Sexualdelikten nicht gegeben zu sein. Das wird damit gerechtfertigt, daß die Opfer in diesen Fällen besonders schutzbedürftig seien und daß bereits einmalige Verfehlungen zumindest bei erwachsenen Tätern auf Persönlichkeitsmängel hindeuteten, die weitere Taten ähnlicher Art befürchten ließen [BVerfGE 19, 343, 350/351; 35, 185, 191]. Deshalb reicht bei den genannten Sexualdelikten praktisch schon der dringende Tatverdacht für den Erlaß eines Haftbefehls aus.

38.22 Das hat in der Praxis dazu geführt, daß nicht nur bei sexuellen Gewaltdelikten (s. 26.71-82) und bei sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (s. 26.9-22), sondern auch bei einverständlichen pädophilen Handlungen mit Kindern (s. 26.23-27) fast immer ein Haftbefehl erlassen wird. Meist wird in solchen Fällen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr verquickt. Es wird behauptet, es bestehe die Gefahr, daß der Beschuldigte die Beziehung mit dem Kind fortsetze und daß dadurch die Bereitschaft des Kindes zu "wahrheitsgemäßen" Aussagen vermindert werde. Gleichwohl werden die Beschuldigten oft schon nach kurzer Zeit wieder entlassen, sobald sie aufgrund von Absprachen mit dem Verteidiger ein Geständnis abgelegt haben. Auf diese Weise wird die Untersuchungshaft zu einer Beugehaft umfunktioniert (s. auch 39.9,10 sowie 38.36 und 42.3).

38.23 Wird der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls ergriffen, muß ihn der Richter unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, über den Gegenstand der Beschuldigung vernehmen (§ 115 StPO).

38.24 Existiert noch kein Haftbefehl, können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes den Beschuldigten bei Gefahr im Verzug vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO). Die Annahme von Gefahr im Verzug wird von den Gerichten immer gebilligt, auch wenn tatsächlich Zeit genug bestanden hätte, einen richterlichen Haftbefehl zu beantragen [BGH, NJW 1990, 1188].

Nach der vorläufigen Festnahme muß der Beschuldigte eigentlich unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorgeführt werden (§ 128 StPO). Die Gerichte beanstanden es aber nicht, wenn die Staatsanwaltschaft und die Polizei die Vorführung bis zum Ende des Tages nach der Festnahme hinausschieben und zunächst weitere Ermittlungen vornehmen [BGH, NJW 1990, 1188].

Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn noch kein Strafantrag gestellt worden ist (§ 127 Abs. 3 StPO).

38.25 Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt. Außerdem muß auch dem Verhafteten Gelegenheit gegeben werden, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu unterrichten, sofern der Zweck der Untersuchungshaft dadurch nicht gefährdet wird (§ 114b StPO).

38.26 Dem verhafteten Beschuldigten stehen zwei Rechtsbehelfe zu. Er kann Haftbeschwerde einlegen. Er kann aber auch jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen ist. Über diesen Antrag auf Haftprüfung wird meist mündlich verhandelt. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall der zweckmäßigste ist, sollte der Beschuldigte mit seinem Verteidiger besprechen.

 

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

38.27 Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zu Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Die weit überwiegende Anzahl aller Ermittlungsverfahren endet auf diese Weise. Die Einstellung erfolgt meist aus tatsächlichen Gründen mangels Tatnachweises oder weil kein Täter ermittelt werden konnte.

38.28 Gibt die Staatsanwaltschaft einer Strafanzeige nicht statt oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, muß sie den Anzeigeerstatter unter Angabe der Gründe benachrichtigen (171 StPO). Gegen die Einstellung können nicht nur der Anzeigeerstatter, sondern jedermann formlos Dienstaufsichtsbeschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen.

38.29 Ist der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte, kann er die Einstellung des Verfahrens auch förmlich anfechten (Klageerzwingungsverfahren, §§ 172-177 StPO). Dazu muß er binnen zwei Wochen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen und, falls diese erfolglos bleibt, binnen eines Monats beim Oberlandesgericht gerichtliche Entscheidung beantragen. Beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung müssen bestimmte Förmlichkeiten beachtet werden. Man sollte sich deshalb hierbei von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Antrag wird dafür Prozeßkostenhilfe bewilligt (s. 33.18 ff.).

38.30 Hat ein Klageerzwingungsverfahren Erfolg, kann sich der Verletzte dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen (s. 35.13-16)

38.31 Der Verletzte muß auch von allen anderen Entscheidungen unterrichtet werden, die das gerichtliche Verfahren beenden, wenn er dies vorher beantragt hat (s. 34.10). Über dieses Recht ist der Verletzte zu belehren (§ 406d StPO). Der Anzeigeerstatter, der nicht Verletzter ist, wird dagegen nur von der Einstellung des Verfahrens unterrichtet. Kommt es zur Anklageerhebung und zur Verurteilung, erfährt er davon nichts, es sei denn, er wird als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen.

38.32 Neben der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es noch eine Reihe anderer Möglichkeiten, ein Ermittlungs- oder Strafverfahren ohne Verurteilung des Beschuldigten zu beenden. Dazu gehört u.a. die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, die in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann. Sie ist zulässig,

38.33 Die Einstellung wegen Geringfügigkeit ist schon vor Klärung des Tatvorwurfs zulässig. Sie scheidet aus, wenn feststeht, daß der Beschuldigte unschuldig ist. Dann muß das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (s. 38.27) oder der Angeklagte freigesprochen werden.

38.34 Für die Praxis wesentlich bedeutsamer ist die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a StPO. Sie ist zulässig,

Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht die Wiedergutmachung des Schadens und die Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung. Diese Zahlungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden [BFH, NJW 1991, 1320]. Die zunächst nur vorläufige Einstellung wird nach der Erfüllung der Auflagen und Weisungen in eine endgültige umgewandelt.

38.35 Die Praxis hat den Rahmen des § 153 a StPO längst gesprengt und benutzt die Vorschrift zu Absprachen mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger. Auf diese Weise vermeidet man z.B. schwierige und langdauernde Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren, indem man zahlungskräftigen Wirtschaftsstraftätern und Politikern die Möglichkeit einräumt, sich freizukaufen.

38.36 Auch bei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen einverständlicher sexueller Handlungen mit Kindern und Jugendlichen (s. 26.23-60) kommt es zu solchen Absprachen. Meist wird die Einstellung nach § 153a StPO neben erheblichen Bußzahlungen zusätzlich davon abhängig gemacht, daß der Beschuldigte ein Geständnis ablegt. In einer Reihe dieser Fälle wäre der Beschuldigte wahrscheinlich gar nicht verurteilt worden, wenn er weiter geschwiegen oder die Tat bestritten hätte. Andererseits hat die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen den Vorteil, daß der Beschuldigte nicht als vorbestraft gilt. Denn die Zahlungen sind keine Geldstrafe, sondern nur eine Buße (nicht zu verwechseln mit Geldstrafen aufgrund eines Strafbefehls, s. 38.47). Auch kann während des Verfahrens niemand mit Sicherheit voraussagen, ob es tatsächlich mit einem Freispruch und der Zuerkennung von Haftentschädigung enden wird (s. 38.42). Es ist deshalb verständlich, daß viele Beschuldigte in solche Absprachen einwilligen.

38.37 Der Anzeigeerstatter und der Verletzte können die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit und nach Erfüllung von Auflagen nicht anfechten (§ 172 Abs. 2 StPO).

 

Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens

38.38 Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung der Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO) oder durch Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls (§ 407 Abs. 1 StPO, s. 38.44-49). Der Beschuldigte muß nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Straftat hinreichend verdächtig sein (§ 203 StPO), so daß seine Verurteilung wahrscheinlich ist.

38.39 Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle (§ 201 Abs. 1 StPO). Hält das Gericht die Ermittlungen nicht für ausreichend, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202 StPO).

38.40 Kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, eröffnet es das Hauptverfahren und läßt die Anklage - unverändert oder mit Änderungen - zur Hauptverhandlung zu (§§ 203, 207 StPO). Andernfalls lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO).

 

Urteil

38.41 Das Urteil wird nicht aufgrund der Akten, sondern allein aufgrund der mündlichen Hauptverhandlung gefällt (zum Strafbefehlsverfahren, s. 38.44-49). Über das Ergebnis der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht "nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung" (§ 261 StPO).

38.42 In der Praxis hängt somit der Ausgang der Hauptverhandlung allein davon ab, wie die Richter das Ergebnis der Beweisaufnahme beurteilen. Zwar reichen bloße Wahrscheinlichkeiten für eine Verurteilung nicht aus. Aber es muß nicht jedermann, sondern nur der Richter von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Ist das der Fall, spielt es keine Rolle, ob objektiv auch andere Möglichkeiten denkbar sind. So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, "die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend zu sein; es genügt vielmehr, daß sie möglich und nachvollziehbar sind" [BGHSt 36, 1, 14].

38.43 Dasselbe gilt für die Strafhöhe. Die Strafrahmen der einzelnen Strafvorschriften sind außerordentlich weit [bei Vergehen in der Regel fünf Tagessätze Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Verbrechen in der Regel ein Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe]. Deshalb kann es selbst bei vergleichbaren Fällen zu sehr unterschiedlichen Strafen kommen. Dazu trägt ferner bei, daß der Richter die für die Zumessung bestimmenden Umstände im Urteil lediglich anführen muß. Er ist nicht verpflichtet, im Urteil konkret aufzuschlüsseln, in welchem Ausmaß er die Strafe des Angeklagten wegen dieser Umstände erhöht oder ermäßigt hat. Daher läßt sich die Strafzumessung nie konkret nachvollziehen. Sie kann, wenn die Aufzählung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vollständig und richtig ist, nur daraufhin überprüft werden, ob zwischen Schuld und Strafe ein "offensichtlich grobes Mißverhältnis" besteht [BGHSt 17, 35, 36/37].

 

Strafbefehl

38.44 Beim Strafbefehlsverfahren wird die Strafe nicht aufgrund einer Hauptverhandlung, sondern aufgrund der von der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zusammengetragenen Beweise festgesetzt. Ein Strafbefehl kann nur gegen Erwachsene - nicht gegen Jugendliche (§ 79 Abs. 1 JGG) - und nur bei Vergehen (s. 38.32) erlassen werden. Außerdem darf durch Strafbefehl nicht auf Freiheitsstrafe, sondern nur auf Geldstrafe erkannt werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis darf die Sperre nicht mehr als zwei Jahren betragen (§ 407 Abs. 2 StPO). Halten Staatsanwaltschaft oder Gericht eine höhere Strafe für erforderlich, muß eine Hauptverhandlung stattfinden.

38.45 Der Erlaß des Strafbefehls setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus. Er muß, da er an die Stelle der Anklageschrift tritt, dieselben Angaben wie eine Anklageschrift enthalten. Außerdem muß die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Strafe beantragen (§ 407 Abs. 1 StPO).

38.46 Hat der Richter Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden oder will er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Strafe festsetzen, beraumt er eine Hauptverhandlung an. Sonst erläßt er den Strafbefehl, wenn er den Angeschuldigten aufgrund des Inhalts der Akten für hinreichend verdächtig hält. Andernfalls lehnt er den Erlaß des Strafbefehls ab (§ 408 StPO).

38.47 Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (s. dazu auch 7.61) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Wird gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§§ 373a, 410 StPO). Im Gegensatz zu Bußzahlungen aufgrund einer Einstellung nach Erfüllung von Auflagen (s. 38.34) gelten die durch einen Strafbefehl verhängten Geldstrafen als Vorstrafen.

38.48 Bei rechtzeitigem Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Der Richter kann im Urteil auch auf eine höhere Strafe erkennen. Eine Rücknahme des Einspruchs ist zwar bis zum Urteil möglich, aber nach Beginn der Hauptverhandlung nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§§ 303, 411 StPO).

38.49 Erscheint der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht, und läßt er sich auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, wird der Einspruch verworfen.


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Letztes Update: 30. November 1997
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