
39. Beschuldigte, Zeugen, Schutz von Zeugen und Opfern
Stand: 1992
Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte, Verurteilte
39.1 Verdächtige können sowohl Beschuldigte als auch Zeugen sein. Das hängt allein davon ab, gegen wen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren betrieben wird. Diese Personen sind Beschuldigte, alle anderen Verdächtigen sind in dem betreffenden Verfahren Zeugen. Wird z.B. gegen mehrere Mittäter in getrennten Verfahren ermittelt, dann ist nur der Mittäter Beschuldigter, gegen den sich das Einzelverfahren richtet. Die anderen sind in diesem Verfahren Zeugen.
39.2 Der Beschuldigte wird mit der Erhebung der Anklage zum Angeschuldigten, mit der Eröffung des Hauptverfahrens zum Angeklagten (§ 157 StPO) und mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils zum Verurteilten.
39.3 Als Beschuldigter braucht man in "seinem" Verfahren nur seine Personalien anzugeben (§ 111 Abs. 1 OWiG) und muß notfalls eine erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO), die Entnahme einer Blutprobe und eine körperliche Untersuchung (§ 81a StPO) sowie Gegenüberstellungen (§ 58 Abs. 2 StPO) über sich ergehen lassen. Dagegen braucht man als Beschuldigter weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft, noch beim Richter irgendwelche Angaben zu seiner Person und seinem Lebenslauf oder zur Sache zu machen.
39.4 Dem Beschuldigten muß vor seiner ersten polizeilichen und seiner ersten richterlichen Vernehmung als Beschuldigter eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Außerdem ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger unter vier Augen zu befragen (§§ 136 Abs. 1 , 163a Abs. 4 StPO). Um Beschuldigte nicht über diese Rechte belehren zu müssen, pflegt die Polizei die Feststellung, daß gegen einen Befragten inzwischen Verdachtsgründe vorliegen und der Befragte deshalb nicht mehr Zeuge, sondern Beschuldigter geworden ist, möglichst lange hinauszuzögern. Das wird von der Rechtsprechung immer gebilligt [BGHSt 37, 48].
39.5 Vorladungen durch die Polizei brauchen Beschuldigte nicht zu befolgen. Die Hoffnung, bei der Polizei alles erklären und so eine Niederschlagung der Sache erreichen zu können, erfüllt sich meistens nicht. Im späteren Strafverfahren zählt nicht das Verständnis der Polizeibeamten, sondern allein das, was man dem verständisvollen Polizeibeamten erzählt hat. Wir Schwulen Juristen sind deshalb wie wohl alle Verteidiger der Meinung, daß man polizeiliche Vorladungen grundsätzlich nicht befolgen sollte, auch wenn man ein blütenweißes Gewissen hat.
39.6 Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen Beschuldigte hingegen befolgen, können sich aber von einem Verteidiger begleiten lassen.
39.7 Bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen hat der Verteidiger kein Anwesenheitsrecht. Bei staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Beschuldigtenvernehmungen muß einem erschienen Verteidiger die Anwesenheit gestattet werden. Der Verteidiger braucht aber von einem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt zu werden, wenn das "den Untersuchungszweck gefährden würde" (§§ 163a Abs. 3 Satz 2, 168c Abs. 1 und 5 StPO; s. auch 40.37).
39.8 Äußerungen eines Beschuldigten sind im späteren Strafverfahren auch dann verwertbar, wenn sie nicht während einer Vernehmung, sondern bei Unterhaltungen mit den Polizeibeamten, z.B. während des Transports zum Gericht oder zur Haftanstalt, gefallen sind. Die Polizeibeamten pflegen über solche Unterhaltungen Gedächtnisprotokolle zu fertigen und zu den Akten zu geben. Im Strafverfahren werden die Beamten dann über den Inhalt des Gesprächs als Zeugen vernommen. Es spielt für die Verwertbarkeit einer Aussage auch keine Rolle, ob der Beschuldigte ein Vernehmungsprotokoll unterschrieben oder seine Unterzeichnung abgelehnt hat.
39.9 Bevor ein Beschuldigter bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Richter Aussagen macht, sollte er folgendes bedenken:
Die Tatsache, daß ein Beschuldigter gänzlich schweigt, darf im späteren Urteil nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, anders dagegen, wenn er zu einzelnen Punkten Angaben gemacht hat und zu anderen nicht.
(Teil-) Geständnisse werden zwar strafmildernd berücksichtigt, aber sehr häufig ermöglicht überhaupt erst das Geständnis die Verurteilung.
Ein (Teil-) Geständnis sollte nie ohne vorherige Beratung mit dem Verteidiger abgelegt werden.
Auf ein Angebot des Gerichts
Geständnis gegen milde Strafe
sollte man sich nur einlassen, wenn die Beweislage so ungünstig ist, daß man ohnehin nicht mehr mit einem Freispruch oder einer milden Strafe rechnen kann. Nach unserem Eindruck wäre es nicht selten besser gewesen, wenn die Angeklagten solchen Absprachen zwischen dem Gericht und dem Verteidiger nicht zugestimmt hätten.
Spätere Widerrufe eines Geständnisses nützen nichts. Was man einmal gesagt hat, daran wird man festgehalten.
Hat ein Beschuldigter während des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht, pflegen ihn die Gerichte regelmäßig an der für ihn ungünstigsten Version festzuhalten.
Vorsicht bei Gesprächen mit Mitgefangenen.
Je mehr sich eine Darstellung von den tatsächlichen Geschehnissen entfernt, desto leichter kann sie widerlegt werden.
39.10 Wir Schwulen Juristen sind der Auffassung, daß man als Beschuldigter grundsätzlich keinerlei Aussage machen sollte, bevor man mit seinem Anwalt gesprochen hat. Im übrigen sollte man mit der Aussage möglichst so lange warten, bis der Anwalt Akteneinsicht gehabt hat (s. 40.36-39), auch wenn das mehrere Wochen dauert. Denn wie eine Aussage vom Gericht bewertet wird, stellt sich meist auch erst Wochen später heraus.
Zeugen
39.11 Alle Auskunftspersonen, gegen die das Verfahren nicht betrieben wird, sind Zeugen, auch wenn sie selbst tatverdächtig sind (s. 39.1).
39.12 Zeugen brauchen Vorladungen durch die Polizei nicht zu befolgen. Sie können auch nicht gezwungen werden, bei der Polizei Angaben zu machen.
39.13 Ebensowenig können Zeugen, deren Identität bekannt ist, gezwungen werden, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. § 81b StPO, der die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen regelt, deren Identität bekannt ist, ist erst anwendbar, wenn ein Verdächtiger Beschuldigter geworden ist (s. 39.1,4). Erkennungsdienstliche Behandlungen können somit nur erzwungen werden:
beim Beschuldigten - § 81b StPO (s. 39.3) und
zum Zwecke der Identitätsfeststellung bei solchen Personen, deren Identität nicht bekannt ist - § 163b StPO sowie 37.8.
39.14 Dagegen müssen Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen die Entnahme einer Blutprobe und eine körperliche Untersuchung (§ 81c StPO) sowie Gegenüberstellungen dulden (§ 58 Abs. 2 StPO). Zur Mitwirkung an einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung durch Sachverständige sind sie dagegen nicht verpflichtet. Sie ist nur mit Einwilligung des Zeugen zulässig [BGHSt 13, 394, 398; 14, 21, 23].
39.15 Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen Zeugen befolgen. Sie können sich aber zu diesen Aussagen von einem Rechtsanwalt begleiten lassen [BGH bei Miebach, NStZ 1990, 25]. Das ist inzwischen für Verletzte im Gesetz ausdrücklich geregelt (§ 406f Abs. 2 StPO). Bei der Vernehmung von Verletzten kann außerdem auf Antrag die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens gestattet werden (§ 406f Abs. 3 StPO).
39.16 Kinder unter vierzehn Jahren und ihre Eltern können nicht mit Ordnungsstrafen belegt werden, wenn sie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht befolgen [Skupin, MDR 1965, 865-869; Rauschert, ZfJ 1990, 477-481; Meier, JZ 1991, 639, 641].
39.17 Wenn Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren im Einvernehmen mit ihren Eltern eine Vorladung nicht befolgen, kann das nicht als schuldhafter Ungehorsam mit Ordnungsstrafen geahndet werden. Auch die Eltern können in solchen Fällen nicht belangt werden, wenn sie ihre Einwilligung aus wohlerwogenen erzieherischen Gründen verweigern, weil sie beispielsweise dem Jugendlichen die Erfahrung ersparen wollen, daß seine ersten sexuellen Erlebnisse hochnotpeinliche Verhöre zur Folge haben [Skupin und Rauschert, Fußnote 39.16].
39.18 Die zwangsweise Vorführung von Kindern gegen den Willen der Eltern ist unzulässig [Meier, JZ 1991, 639, 640]. Ob das auch für die zwangsweise Vorführung von Jugendlichen gilt, ist ungeklärt.
39.19 Zeugen sind bei staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen zur Aussage verpflichtet. Sie können die Aussage nur verweigern, wenn sich das Verfahren gegen ihre Angehörigen richtet oder früher einmal gerichtet hat (Zeugnisverweigerungsrecht - § 52 StPO). In Verfahren gegen andere Personen können sie die Auskunft auf solche Fragen ablehnen, durch deren Beantwortung sie sich selbst oder ihre Angehörige belasten müßten (Auskunftsverweigerungsrecht - § 55 StPO). Partner von Schwulen gelten aber nicht als Angehörige, s. 6.3,4.
39.20 Die Aussagepflicht erstreckt sich nur auf das, was zur Sache gehört. Wenn beispielsweise der Verdacht besteht, daß das Mordopfer den Täter in einer schwulen Kneipe kennengelernt hat, braucht man als häufiger Gast dieser Kneipe nur auszusagen, was man am Tatabend in der Kneipe beobachtet bzw. wo man sich am Tatabend aufgehalten hat und wer sonst noch in der Kneipe zu verkehren pflegt. Man ist dagegen weder verpflichtet, der Polizei die Namen sämtlicher schwuler Bekannter zu nennen (Rosa Listen, s. 40.29b), noch sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, s. 39.13.
Schutz von Zeugen und Opfern
39.21 Aufgabe und Ziel der Strafverfolgungsbehörden ist es, Schuldige zu überführen und zu bestrafen. Die Strafverfolgungsbehörden sollen zwar darauf achten, daß die durch die Tat geschädigten Zeugen und Opfer nicht noch zusätzlich verletzt werden. Die Überführung des Täters hat aber Vorrang.
39.22 Geschädigte Zeugen haben deshalb nicht das Recht, eine Aussage abzulehnen, weil sie das zu sehr belastet. Solche Gründe werden nur respektiert, wenn durch (amts)ärztliches Gutachten nachgewiesen ist, daß die Vernehmung mit einer ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit des Zeugen verbunden ist.
39.23 Die wichtigste Schutzvorschrift ist § 171b GVG. Danach muß auf Antrag des Angeklagten, des Privatklägers (s. 35.1-12), des Nebenklägers (s. 35.13-16), des Antragstellers im Adhäsionsverfahren (s. 36.2-8) sowie auf Antrag eines Zeugen oder eines Verletzten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn und soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt. Da die Entscheidung über den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht anfechtbar ist, geben die Gerichte Anträgen auf Ausschließung der Öffentlichkeit großzügig statt.
39.24 Das Gericht kann den anwesenden Personen zusätzlich die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen (§ 174 Abs. 3 GVG). Verstöße dagegen werden nach § 353d Nr. 2 StGB bestraft.
39.25 Ein Ausschluß der Öffentlichkeit ist nach § 172 Nr. 1 GVG außerdem zulässig, wenn eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist.
39.26 Unabhängig davon kann das Gericht nach § 172 Nr. 4 GVG bei Vernehmungen von Personen unter 16 Jahren immer die Öffentlichkeit ausschließen. Auch kann es in solchen Fällen nach § 247 StPO zusätzlich die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal anordnen, wenn sonst ein erheblicher Nachteil für das Wohl des jugendlichen Zeugen zu befürchten ist. Außerdem dürfen die anderen Verfahrensbeteiligten Zeugen unter 16 Jahren nicht direkt befragen, sondern können nur verlangen, daß der Vorsitzende weitere Fragen an den Zeugen stellt (§ 241a StPO).
39.27 Die Verkündung des Urteils muß grundsätzlich öffentlich erfolgen. Jedoch kann das Gericht in den genannten Fällen durch besonderen Beschluß anordnen, daß auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teils davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (§ 173 StPO).
39.28 Wenn sexuell mißbrauchte Frauen oder Opfer von Überfällen dem Angeklagten im Gerichtssaal nicht mehr begegnen wollen, kann dieser nach § 247 StPO während ihrer Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn sonst die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der Zeugen besteht (z.B. Nervenzusammenbruch).
39.29 Schließlich bestimmt § 68a Abs. 1 StPO, daß Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einem seiner Angehörigen zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, nur gestellt werden "sollen", "wenn es unerläßlich ist". Ziel der Vorschrift ist es, die Opfer von Straftaten vor entehrenden Fragen zu schützen. Die Vorschrift ist aber praktisch wirkungslos, weil die Sachaufklärung immer vorgeht. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger geltend machen, die Fragen nach dem Vorleben oder der sexuellen Orientierung des Opfers seien notwendig, um dessen Glaubwürdigkeit zu überprüfen bzw. die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu untermauern, müssen die Fragen zugelassen werden [BGH, NStZ 1982, 170; StV 1990, 99 und 337].
URL: http://www.lsvd.de/buch/39.html
Letztes Update: 30. November 1997
home