
40. Datenschutz, Auskunft von Sicherheitsbehörden und Akteneinsicht
Stand: 1992
Das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung"
40.1 Bis vor etwa 20 Jahren war der Datenschutz kaum ein Thema in der öffentlichen Diskussion. Die Gefahr des Datenmißbrauchs blieb den meisten verborgen.
40.2 Mit Hilfe der elektronische Datenverarbeitung ist es möglich, binnen kürzester Zeit große Datenmengen abzuspeichern, zu verarbeiten und einzelne Daten herauszufiltern. Welche männlichen Personen sind unverheiratet, polizeilich in einer Wohnung gemeldet, in der ein weitere unverheiratete männliche Person gemeldet ist, und reisen oft nach Thailand?
40.3 An diesen technischen Möglichkeiten sind nicht nur die öffentlichen Verwaltungen interessiert, die hinsichtlich des zulässigen Datengebrauchs besser überwacht und kontrolliert werden als oftmals vermutet. Auch die private Wirtschaft arbeitet insbesondere dort, wo es ums Geld geht, mit "Profilen": So ist es kaum möglich, als alleinstehender, nicht verheirateter Mann zwischen 30 und 40 Jahren eine Lebensversicherung abzuschließen, wenn der Begünstigte aus der Lebensversicherung ebenfalls männlich und unverheiratet ist. Die Lebensversicherungen haben mit ihren Daten Statistiken erstellt, die zeigen, daß in dieser Gruppe HIV-Infektionen besonders häufig sind. Deshalb versuchen sie, solche Risikopersonen herauszufiltern. Sie lehnen den Vertragsabschluß mit ihnen entweder ganz ab oder verlangen zumindest, daß sich die Interessenten vorher auf HIV-Antikörper testen lassen (s. dazu 7.38).
40.4 Ein gewichtiger Unterschied zwischen EDV und Akten liegt im "Recht auf Vergessen". Während große Aktensammlungen mit der Zeit unhandlich werden, so daß darin enthaltende Daten langsam in Vergessenheit geraten oder sogar unzugänglich werden, ist dies in der elektronischen Datenverarbeitung anders: jede Information bleibt "ewig" erhalten, ohne daß der Zugriff auf sie durch andere Informationen behindert oder gar unmöglich wird. Infolge der einfachen Handhabung der Rechner kann man auf alle Daten vom Schreibtisch aus zugreifen.
40.5 Das erste Datenschutzgesetz in der Bundesrepublik wurde erst 1977 verabschiedet: es war das hessische. In ihm wurde aber nur die Datenverarbeitung im Bereich der öffentlichen Verwaltung geregelt. Kurz darauf folgten das Bundesdatenschutzgesetz, das auch für den privaten Bereich wie z.B. für Versicherungen Regelungen enthielt, sowie die Landesgesetze der übrigen Bundesländer. Alle diese Gesetze begrenzen die elektronische Datenverarbeitung und billigen den Personen, deren Daten verarbeitet worden sind, Auskunfts-, Sperrungs- und Löschungsrechte zu.
40.6 Zugleich wuchs die Angst der Bevölkerung vor Datenmißbrauch. Dazu trugen neben spektakulären Fällen von Datenmißbrauch auch allzu grobe und halbherzige gesetzliche Regelungen bei. So bestand z.B. die Möglichkeit, für eine Auskunft eine Gebühr zu verlangen, was zur Folge hatte, daß viele ihr Recht auf Auskunft nicht ausübten.
40.7 Nach den Datenschutzgesetzen war außerdem jede Datenverarbeitung erlaubt, wenn sie "zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben" einer Behörde erfolgte. Genauere Bestimmungen hielt man nicht für erforderlich, ganz abgesehen davon, daß die Datenschutzgesetze nicht für Akten und Karteien galten. Wenn z.B. die Rosa Listen der Polizei auf herkömmlichen Karteikarten geführt wurden, waren die Datenschutzbeauftragten dafür nicht zuständig.
40.8 Das änderte sich erst aufgrund des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 [BVerfGE 65, 1]. Das Verfassungsgericht hat in diesem Urteil aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein neues Grundrecht hergeleitet: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach hat jeder das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen.
40.9 Eingriffe der öffentliche Verwaltung in dieses Grundrecht bedürfen entweder der Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Ermächtigung. Diese muß in ihrem Wortlaut eindeutig und verständlich sein. Eingriffe sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig und müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem müssen organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, um der Gefahr einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts entgegenzuwirken.
40.10 Nach einer Übergangszeit, die dem Gesetzgeber zugestanden wurde, um die notwendigen Gesetze zu erlassen, nimmt jetzt die Zahl der spezialgesetzlichen Regelungen zu. Sie werden von den Fachleuten "bereichsspezifische Regelungen" genannt. Doch zeigt sich bei diesen Spezialgesetzen nun auch die "Kehrseite" des Volkszählungsurteils:
40.11 Datenerhebungs- und Verarbeitungsvorgänge, die bisher als unverhältnismäßig galten und wegen Fehlens spezialgesetzlicher Regelungen nicht erlaubt oder doch zumindest umstritten waren, werden durch spezialgesetzliche Regelungen großzügig legalisiert. Auf diese Weise wird das Urteil des Bundesverfassungerichts, das die Rechte des einzelnen im Bereich des Datenschutzes stärken wollte, unterlaufen (s. auch 37.7).
40.12 Als einzige Verbesserung wird langfristig übrig bleiben, daß der Bürger in Zukunft durch die Gesetze besser als früher darüber informiert wird, was wer wo über ihn speichert und welche Daten wie verarbeitet und weitergegeben werden.
40.13 Dagegen werden nicht weniger personenbezogene Daten verarbeitet werden als bisher. Wer Leistungen erhalten will, wird auch zukünftig Daten preisgeben müssen, ob für einen Versicherungsvertrag oder für einen Zuschuß zur Wohnraummiete.
40.14 Es bleibt allein die Möglichkeit, die Verhältnismäßigkeit der Menge der preiszugebenden Daten zu beanstanden. Hier haben zwar die Kontrollorgane wie z.B. die Datenschutzbeauftragten durch das Volkszählungsurteil gewichtige Argumentationshilfen an die Hand bekommen. Doch ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht klar umrissen. Es ist deshalb zu hoffen, daß weitere Verfassungsbeschwerden aufgrund der neuen Spezialgesetze dem Bundesverfassungsgericht Anlaß geben, es genauer zu konkretisieren.
Polizei und Datenschutz
40.15 Die datenschutzrechtliche Diskussion im Bereich der Polizei ist durch tiefgreifende Gegensätze gekennzeichnet. Die einen rügen die Allmacht der Polizei und ihre großen Datenbestände, die andern kontern mit dem Schlagwort "Datenschutz ist Täterschutz".
40.16 Die Bewertung des Datenschutzes im Polizeibereich wird zusätzlich dadurch erschwert, daß die Polizei unter diesem Namen in zwei verschiedenen Bereichen tätig wird. Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt sie als eigenständige Verwaltung nach den Polizeigesetzen ("präventive" Tätigkeit, s. 37.2-7), während sie bei der Strafverfolgung "nur" Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft ist und nach der Strafprozeßordnung handelt (s. 37.5).
40.17,18 Viele polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr werden außerdem durch besondere Behörden wahrgenommen, die allgemein nicht mehr zur Polizei gezählt werden: die Bau-, Gewerbe-, Gesundheits-, Veterinär- und die anderen Ordnungsämter, für die es spezielle Gesetze gibt.
40.19 Das allgemeine Polizeirecht ist durch das Volkszählungsurteil (s. 40.8) in Bewegung geraten. Einige Bundesländer haben bereits neue Polizeigesetze erlassen, die präzisere datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten als die alten Polizeigesetze. In den übrigen Bundesländern werden solche Regelungen vorbereitet (s. 37.6). Diese neuen Gesetze sind aber nur schwer in Einklang zu bringen mit der noch nicht novellierten Strafprozeßordnung.
40.20 Besonders prekär wird die Lage dadurch, daß die Informationen, die die Polizei bei ihrer präventiven Tätigkeit (s. 40.16) erlangt, in die gleichen Datenbanken gelangen wie die Daten, die sie als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft sammelt. Hier gibt es sogar interne Probleme, wenn die Polizei z.B. der Staatsanwaltschaft und den Gerichten Informationen nicht übermittelt, die sie bei ihrer präventiven Tätigkeit erlangt hat. Ähnlich kann es auch zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht zugehen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht alle Informationen weitergibt.
40.21 Eine Datenabschottung, die auf den ersten Blick wie wohl verstandener Datenschutz anmutet, kann dann zu einer gezielten Fehlinformation pervertieren, wie es etwa der Schmücker-Prozeß in Berlin gezeigt hat [Vgl. LG Berlin, StV 1991, 371]. Dort haben Polizei, Verfassungsschutz und Staatsanwaltschaft die Wahrheitsfindung u. a. dadurch zu manipulieren versucht, daß sie dem Gericht wichtige Tatsachen und Beweismittel vorenthalten haben. Datenschutz ist kein Selbstzweck, sondern der Schutz des Einzelnen vor unkontrollierter Datensammlung und -verarbeitung. Er darf nicht so weit getrieben werden, daß die Wahrheit durch Zurückhaltung von Daten verfälscht wird.
Die Datenbanken der Polizei
40.22 Das "Informationssystem der Polizei" (INPOL) ist kein Rechnersystem, in dem Daten abgefragt werden können, sondern eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, in welchem Umfang Daten zur Verbrechensbekämpfung bundesweit beim Bundeskriminalamt und/oder bei den Ländern gesammelt, gespeichert und ausgetauscht werden sollen.
40.23 Bei INPOL muß man zwischen INPOL-Bund und INPOL-Land unterscheiden. Die INPOL-Bund-Datenbank wird vom Bundeskriminalamt geführt. Eine besondere Rechtsgrundlage gibt es dafür nicht. Das Bundeskriminalamt stützt sich auf die Aufgabenzuweisung in §§ 2 bis 4 BKAG. Die Daten werden vom Bundeskriminalamt und den Ländern eingespeichert. Die Zulässigkeit der Erhebung, der Verarbeitung und der Nutzung der personenbezogenen Daten richtet sich nach der Strafprozeßordnung und den Polizeigesetzen.
40.24 Die Teildatenbanken INPOL-Land werden von den Landeskriminalämtern geführt. In ihnen befinden sich Daten, die lediglich in einem Bundesland verfügbar sein sollen und deshalb nicht in die INPOL-Bund-Datenbank übertragen werden. Eine "Einzelfallabfrage" durch das Bundeskriminalamt und die Polizeibehörden der anderen Länder bleibt dennoch möglich. Jedoch haben die Landesregierungen hier größere Möglichkeiten, ihre datenschutzrechtlichen Konzepte durchzusetzen.
Es ist durchaus denkbar, daß eine Speicherung sowohl im Landessystem als auch als im Bundessystem erfolgt. Die Auskunft, es sei eine Speicherung im Landessystem erfolgt, kann daher unvollständig sein.
40.25 Zugriff auf INPOL haben (mit unterschiedlicher Zugriffsberechtigung) alle Vollzugspolizeien der Länder sowie die Polizeibehörden des Bundes (Bundeskriminalamt, Bundesgrenzschutz, Zollkriminalinstitut, die Bahnpolizei und die Hausinspektion des Deutschen Bundestages). Einige Staatsanwaltschaften haben ebenfalls Zugriff auf INPOL, jedoch ist dieser beschränkt. Die grundsätzliche Frage, inwieweit Staatsanwaltschaften und Gerichte auf die polizeilichen Datenbestände zugreifen können, ist noch heftig umstritten.
40.26 INPOL-Bund umfaßt u.a die Datenbanken:
Zentraler Kriminalaktennachweis (KAN). In dieser Datei werden die Kriminalakten solcher Personen erfaßt, die im Zusammenhang mit den in § 100a StPO aufgeführten schwereren Straftaten oder als gewerbsmäßige oder überörtliche Straftäter in Erscheinung treten bzw. in Verdacht geraten. Auf diese Weise kann der einzelne Polizeibeamte durch Knopfdruck feststellen, bei welchen Kriminalpolizeidienststellen Akten über eine Person geführt werden.
Personenfahndung. Die Datei enthält die Namen der Personen, die von Gerichten oder Staatsanwaltschaften zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie die Namen von Ausländern, die ausgewiesen werden sollen oder für die ein Einreiseverbot besteht. Ferner werden in dieser Datei die Namen der Personen gespeichert, die unter polizeilicher Beobachtung stehen oder der Überwachung der Grenz
und Zollfahndung unterliegen. Bis auf diese beiden letzten Punkte hat jede Polizeidienststelle auf diese Datenbestände Zugriffsrecht.
Haftdatei gemäß § 4 BKAG.
Erkennungsdienstdatei. In ihr werden erkennungsdienstliche Unterlagen wie z.B. Lichtbilder, Fingerabdrücke und Personenbeschreibungen gespeichert.
Sachfahndung. In ihr werden gestohlene Gegenstände (z.B. Autos oder Ausweisdokumente) aufgelistet.
40.27 Zu INPOL-Bund gehören außerdem die PIOS-Dateien (PIOS = Personen-Institutionen-Objekte-Sachen). Am bekanntesten ist die Datei APIS (Arbeitsdatei PIOS Innere Sicherheit - seit 1. Januar 1986). Daneben gibt es u. a. die Datei APOK (Arbeitsdatei PIOS Organisierte Kriminalität) und APR (Arbeitsdatei PIOS Rauschgift).
40.28 In den PIOS-Dateien befinden sich Hinweise über Personen, Institutionen, Objekte und Sachen, die mit dem jeweils beobachteten Bereich in Zusammenhang stehen. Bedenklich ist, daß die Bestände sich nicht auf Tatverdächtige beschränken, sondern daß auch Dritte verzeichnet werden, die zufällig im Umfeld beobachtet werden. Reist man z.B. in einem Abteil mit einer terrorismusverdächtigen Person, kann es passieren, daß man in die PIOS-Datei APIS aufgenommen wird. Dies wiederum kann z.B. bei einer Grenzkontrolle zu Unannehmlichkeiten führen, wenn der Grenzschutzbeamte zwar erkennt, daß man in PIOS verzeichnet ist, aber nicht weiß, ob als zufälliger Dritter oder als potentieller Terrorist.
40.29 Des weiteren sind noch die SPUDOK-Dateien zu nennen, in denen Spuren von Straftaten festgehalten werden, um z.B. reisende Täter über ihre Arbeitsweise erkennen zu können. Spudok-Dateien können auch auf lokaler Ebene geführt werden, z.B. bei umfangreichen Ermittlungsfällen.
40.29a Auch ist nicht auszuschließen, daß einzelne Polizeibehörden spezielle Dateien unterhalten, die sich auf die lokalen Verhältnisse beziehen. So ist z.B. bekannt geworden, daß in München eine sogenannte "Stricher-Datei" über Strichjungen und Prostituierte geführt wird [Vahle, DVP 1990, 355, 356].
40.29b Es bestreitet heute niemand mehr, daß allgemeine Datensammlungen über Homosexuelle ("Rosa Listen") unzulässig sind. Es werden aber immer wieder Fälle bekannt, in denen örtliche Polizeibehörden dagegen verstoßen. Zum Teil scheinen Polizeibehörden heute solche Sammlungen als "Stricher-Dateien" zu tarnen, indem sie z.B. alle Männer, die auf Klappen (öffentlichen Toiletten) angetroffen werden, als Stricher registrieren.
40.30 Die Polizeibehörden können außerdem über das Bundeskriminalamt oder über landesinterne Abfragemöglichkeiten auf nichtpolizeiliche Datenbanken zugreifen und Anfragen durchführen. Hierzu zählen die Dateien:
ZEVIS = Zentrales Verkehrsinformationssystem,
AZR = Ausländerzentralregister und
EMD = Einwohnermeldedateien.
Das Zentrale Verkehrsinformationssystem ist die Datenbank des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg. Die Polzeibehörden können durch Anfragen bei ZEVIS feststellen, wer Halter eines bestimmten Fahrzeugs ist und ob der Führer eines Kraftfahrzeugs im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zu erfahren, welche Fahrzeuge auf eine bestimmte Person zugelassen sind oder welche sonstigen Angaben zu einer bestimmten Person in ZEVIS gespeichert sind. So kann die Polizei z.B. anhand der Kennzeichen geparkter Pkw mit Hilfe von ZEVIS ohne weiteres feststellen, wer regelmäßig bestimmte Klappen oder Parks aufzusuchen pflegt.
Auskunft von der Polizei
40.31 Die "Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen" (KPS-Richtlinen) aus dem Jahre 1981 gehen davon aus, daß die Polizei nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Auf Antrag soll sie aber Auskunft erteilen, es sei denn, daß im Einzelfall das öffentliche Interesse entgegensteht. Demgemäß haben die Polizeibehörden bisher auf Anfrage regelmäßig Auskunft erteilt und sich nur in Ausnahmefällen auf die "Ausforschungsgefahr" und die Notwendigkeit der Geheimhaltung berufen [Simitis, NJW 1990, 2713].
40.32 Allerdings wird die Auskunftsverweigerung nicht auf die Fälle beschränkt, in denen tatsächlich geheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse vorliegen. Vielmehr wird z.B. in Berlin zusätzlich in jedem zehnten Fall, in dem eigentlich Auskunft erteilt werden könnte, die Auskunft verweigert (sog. Zehnerpatsche). Dadurch soll verhindert werden, daß ein Betroffener, wenn er keine Auskunft erhält, daraus den Schluß ziehen kann, die Polizei verfüge über geheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse. Außerdem wird die Auskunftsverweigerung nicht individuell begründet, sondern lediglich mit dem Hinweis versehen, daß aus der Tatsache der Auskunftsverweigerung nicht der Schluß gezogen werden könne, über den Anfragenden seien Informationen vorhanden [vgl. Peitsch, Die Polizei 1991, 66, 68].
40.33 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht abgesegnet [BVerwG, NJW 1990, 2765 und 2768]. Nach seiner Auffassung hat das "staatliche Geheimhaltungsbedürfnis" der Sicherheitsbehörden regelmäßig Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Auskunftsanspruch. Nach Meinung des Gerichts ist nicht zu fragen, ob personenbezogene Informationen ausnahmsweise geheimhaltungsbedürftig sind und deshalb nicht mitgeteilt werden dürfen, sondern umgekehrt, ob Informationen ausnahmsweise nicht geheimhaltungsbedürftig sind und deshalb dem Betroffenen mitgeteilt werden können.
40.34 Die neuen Polizei- bzw. Datenschutzgesetze der Länder billigen den Betroffenen zwar einen Auskunftsanspruch zu, dieser wird jedoch durch weitgefaßte Versagungsgründe stark relativiert. Auch bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, sofern dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Der Betroffene ist in solchen Fällen darauf hinzuweisen, daß er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dieser darf dem Betroffenen aber nichts mitteilen, was Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zuläßt. An der bisherigen Praxis wird sich somit durch die neuen Gesetze kaum etwas ändern.
Einsicht in Ermittlungs- und Gerichtsakten
40.35 Privatpersonen wird in Ermittlungs- und Gerichtsakten grundsätzlich keine Einsicht gewährt. Sie können nur durch Rechtsanwälte bzw. durch ihre Prozeßbevollmächtigten oder ihre Verteidiger Einblick in die Akten nehmen.
40.36 Der Verteidiger des Beschuldigten ist nach § 147 StPO befugt, alle Akten, die dem Gericht vorliegen oder die ihm im Falle der Anklageerhebung vorzulegen wären, einzusehen [BGHSt 37, 204] sowie die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen.
40.37 Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, kann die Akteneinsicht des Verteidigers beschränkt oder gänzlich versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden könnte. In die Niederschriften über die staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten und über sonstige richterliche Untersuchungshandlungen muß ihm aber Einblick gewährt werden, falls ihm die Anwesenheit gestattet war oder hätte gestattet werden müssen (s. 39.7).
40.38 Die Akten werden dem Verteidiger regelmäßig in seine Kanzlei oder seine Wohnung mitgegeben oder übersandt. In Ausnahmefällen wird ihm nur die Einsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts gestattet. Er darf aber auch dann Abschriften und Ablichtungen aus den Akten erstellen. Gleiches gilt für Tonband-, Bild-, Film- und Videoaufnahmen.
40.39 Die Ablichtungen darf der Verteidiger an den Beschuldigten weitergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen - abgesehen vom Sonderfall der Verschlußsachen (Strafverfahren wegen Spionage usw.) - nur in Betracht, wenn die Aushändigung den Untersuchungszweck gefährden würde oder zu befürchten ist, daß die Auszüge oder Abschriften zu verfahrensfremden Zwecken (z.B. für eine private Veröffentlichung) mißbraucht werden.
Unter welchen Voraussetzungen der Untersuchungszweck eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens gefährdet wird, läßt sich nicht allgemein umschreiben. Das kann z.B. zu bejahen sein, wenn der Beschuldigte aus einer ihm ausgehändigten Abschrift aus den Akten erfahren würde, daß eine Durchsuchung seiner Wohnung bevorsteht oder die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Haftbefehls gegen ihn beantragt hat. Dagegen reicht die nur selten auszuschließende Möglichkeit, daß er eine Unterrichtung über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Zeugenaussagen, zur Verdunkelung des Sachverhalts, etwa zum Aufbau eines falschen Alibis, benutzen könnte, zur Annahme einer solchen Gefährdung nicht aus [BGHSt 29, 99, 102/103].
40.40 Noch nicht obergerichtlich geklärt ist die Frage, ob und inwieweit der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in Dateien hat und welche Voraussetzungen die Justizverwaltung schaffen muß, damit auch in diesem Bereich eine "Parität des Wissens" aller Verfahrensbeteiligten gewährleistet ist.
40.41 So werden z.B. in großen Wirtschaftsstrafsachen die Ermittlungsergebnisse häufig mit Hilfe von Textverarbeitungs-, (Tabellen-) Kalkulations- und Datenbankprogrammen aufbereitet. In solchen Fällen ist es fraglich, ob das Ergebnis des Datenbankabgleichs in Papier als hinreichende Bekanntgabe des Akteninhalts gelten kann oder ob der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt werden muß, den Datenbankabgleich selbst überprüfen und gegebenenfalls verändert (also mit anderen Daten oder anderen Verknüpfungen der Daten) neu durchführen zu können.
40.42 Da diese Programme aus lizenzrechtlichen Gründen nicht an die Strafverteidiger weitergegeben werden können, müßte ihnen entweder ein Zugriffsrecht auf den Gerichtscomputer gewährt werden, was datenschutzrechtlich bedenklich ist, oder es müßten die Beschaffungskosten für solche Programme als notwendige Auslagen der Verteidiger anerkannt werden.
40.43 Nach Nr. 187 Abs. 2 RiStBV sind die Handakten der Staatsanwaltschaft und andere innerdienstliche Vorgänge von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Hieran haben auch die Novellierungen der Datenschutzgesetze bislang nichts geändert.
40.44 Gleiches gilt für die Notizen des Richters. Fertigt er z.B. von den Ermittlungsakten Dateien an, die er nach Daten oder Personen verknüpft und während der Hauptverhandlung den sich ändernden Erkenntnissen anpaßt, handelt es sich um Notizen im herkömmlichen Sinne, die unter das Beratungsgeheimnis der §§ 43 und 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG fallen.
40.45 Auch Privat- und Nebenkläger (s. 35) können das Recht der Akteneinsicht nur durch einen Anwalt ausüben (§§ 385 Abs. 3, 397 Abs. 1 StPO).
40.46 Dem Verletzten müssen Auskünfte und Abschriften aus den Akten (s. 40.36) erteilt werden, sofern er zur Nebenklage berechtigt ist (s. 35.13) oder ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 406 e StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Rechtsanwalt für den Verletzten in die Akten Einsicht nehmen und die amtlich verwahrten Beweisstücke besichtigen. Die Auskunft und die Akteneinsicht dürfen nur verwehrt werden, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder das Verfahren erheblich verzögert würde oder wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.
40.47 Von Ermittlungs- und Strafverfahren werden die Dienstvorgesetzten, die Aufsichtsbehörden, die Schulen und Hochschulen usw. in unterschiedlicher Art und Weise unterrichtet. Die Einzelheiten sind in den Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen und in Zivilsachen (MiStra und MiZi) geregelt. Dabei handelt es sich aber nicht um gesetzliche Ermächtigungen, sondern um bloße Verwaltungsvorschriften. Das genügt nicht mehr den Anforderungen des Volkszählungsurteils (s. 40.8,9). Im Bundesjustizministerium wird zwar an einem neuen Justizmitteilungsgesetz gearbeitet, bislang konnte aber noch keine Einigung mit den Gerichten erzielt werden.
Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst und Bundesnachrichtendienst
40.48 Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen über
staatsgefährdende Bestrebungen gegen die Bundesrepublik oder ein Land,
Spionage und Sabotage in der Bundesrepublik für eine fremde Macht,
terroristische Bestrebungen in der Bundesrepublik gegen ausländische Staaten (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG).
40.49 Außerdem wirken die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen (s. 1.7-11 und 2.5-9) und bei technischen Geheimschutzmaßnahmen mit (§ 3 Abs. 2 BVerfSchG).
40.50 Der Militärische Abschirmdienst (MAD) des Bundesministers der Verteidigung hat dieselben Aufgaben wie die Verfassungsschutzbehörden, aber beschränkt auf den Bereich der Bundeswehr und der Alliierten Streitkräfte (§ 1 MADG). Er arbeitet mit den Verfassungsschutzbehörden eng zusammen (§ 3 MADG).
40.51 Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramts. Er sammelt Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik sind, und wertet sie aus (§ 1 BNDG). Ihm obliegt also die Auslandsspionage.
40.52 Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz) und der Länder (Landesämter für Verfassungsschutz) ergeben sich aus dem Bundesverfassungsschutzgesetz [Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 20. Dezember 1990] und den Verfassungsschutzgesetzen der Länder. Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes ist im MAD-Gesetz und die des Bundesnachrichtendienstes im BND-Gesetz geregelt. Beide verweisen hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten weitgehend auf das Bundesverfassungsschutzgesetz.
40.53 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf "Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden" (§ 8 Abs. 2 BVerfSchG). Lauschangriffe und heimliche Bildaufzeichnungen in der Wohnung sind nur zulässig, "wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerläßlich ist und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig zu erlangen ist" (§ 9 Abs. 2 BVerfSchG). Über das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel muß die Parlamentarische Kontrollkommission sofort und der Betroffene nach der Beendigung der Aktion unterrichtet werden, "sobald eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden kann" (§ 9 Abs. 3 BVerfSchG). Wann das der Fall ist, entscheidet das Bundesamt für Verfassungschutz nach seinem Ermessen.
40.54 Die erhobenen Daten dürfen verarbeitet, d.h. gespeichert, verändert und genutzt werden, sofern es der Aufgabenerfüllung der Behörde dient (§ 10 BVerfSchG). Nur die Daten von Minderjährigen unter 16 Jahren dürfen nicht gespeichert, sondern lediglich in Akten geführt werden. Außerdem müssen Daten über Minderjährige nach zwei Jahren auf die "Erforderlichkeit der Speicherung" überprüft werden. Nach fünf Jahren sind sie zu löschen, falls nicht nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Verdachtsmomente angefallen sind (§ 11 BVerfSchG). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist diese Vorschrift aber wohl nicht ernst gemeint. Denn § 24 BVerfSchG regelt ausdrücklich, wann Daten von Minderjährigen, bei denen die "Voraussetzungen für eine Speicherung nach § 11 BVerfSchG nicht mehr vorliegen", übermittelt werden dürfen.
40.55 Das zentrale Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden ist das "Nachrichtendienstliche Informationssystem - NADIS". Es ist ein elektronisches Fundstellensverzeichnis, das Auskunft darüber gibt, ob beim Bundesamt für Verfassungsschutz oder einem Landesamt über eine bestimmte Person Akten geführt werden. Benutzer von NADIS sind auch der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst.
40.56 Während das Bundesdatenschutzgesetz von 1978 die Sicherheitsbehörden von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung freigestellt hatte (§ 13 Abs. 2 BDSG 1978)[BVerwGE 84, 375], fehlt dieser Passus in § 19 BDSG 1990. Dort wird nur allgemein für alle öffentlichen Stellen bestimmt, daß sie die Auskunft wegen einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung oder eines anderen Geheimhaltungsinteresses verweigern dürfen (§ 19 Abs. 4 BDSG) und daß über die Übermittlung von Daten an Sicherheitsbehörden nur mit deren Zustimmung Auskunft erteilt werden darf (§ 19 Abs. 3 BDSG).
40.57 Das Auskunftsrecht selbst ist in § 15 BVerfSchG geregelt. Danach muß der Betroffene auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegen. Wie im Polizeirecht (s. 40.34) ist der Auskunftsanspruch durch einen Katalog weitgefaßter Versagungsgründe stark relativiert. Außerdem erstreckt er sich in keinem Fall auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
40.58 Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Der Betroffene ist dann auf diese gesetzliche Regelung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dieser kann zwar Auskunft verlangen, er darf aber dem Betroffenen keine Auskunft erteilen, die einen Rückschluß auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz bieten könnte. Wenn durch die Auskunft an den vom Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung gewählten Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 22 BDSG) die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, kann der Bundesminister des Innern auch diesem die Auskunft verweigern.
40.59 Die Auskunftsregelungen der neuen Verfassungsschutzgesetze der Länder stimmen entweder weitgehend mit der Bundesregelung überein (§ 18 HessVerfSchG und § 25 Schleswig-HolsteinVerfSchG) oder stellen wie das alte Bundesdatenschutzgesetz die Verfassungsschutzbehörden ganz von der Verpflichtung frei, Auskunft zu erteilen (Art. 11 BayVerfSchG).
URL: http://www.lsvd.de/buch/40.html
Letztes Update: 30. November 1997
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