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41. Untersuchungshaft und Strafvollzug
Stand: 1992
Ratgeber für Gefangene
41.1 Mit der Untersuchungs- und Strafhaft sowie dem Maßregelvollzug sind für die Betroffenen zahlreiche Sonderprobleme verbunden, die wir hier nicht alle erörtern können. Der beste Ratgeber ist nach unserem Eindruck der Ratgeber für Gefangene mit medizinischen und juristischen Hinweisen, 4. Aufl. (Nachdruck) - Verlag Schwarze Seele, Falkensteinstraße 46, 1000 Berlin 36, 1989, Preis 25,00 DM.
Gefangene erhalten den Ratgeber vom "Verein zur Förderung von Kultur und Information für Gefangene e.V.", Gneisenaustraße 2 a, 1000 Berlin 61, zu einem Unkostenbeitrag von 5,00 DM.
41.2 Empfehlenswert ist auch die Broschüre: Positiv was nun? Ein Ratgeber für Menschen mit HIV/AIDS in Haft. Die Broschüre kann von der "Deutsche AIDS-Hilfe e. V.", Nestorstraße 8-9, 1000 Berlin 31, kostenlos bezogen werden.
41.3 Beide Ratgeber informieren ausführlich über die Rechte der Gefangenen und enthalten Anleitungen für das Abfassen von Beschwerden und Rechtsmitteln. Deshalb werden sie nicht in die Haftanstalten hineingelassen. Die Gerichte behaupten, solche Ratgeber seien geeignet, bei Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung gegenüber dem Vollzug und den Bediensteten der Anstalt hervorzurufen [Vgl. im einzelnen Feest, KritJustiz 1991, 253-264].
41.4 Damit unserem Rechtsratgeber nicht dasselbe Schicksal widerfährt, haben wir uns auf einige allgemeine Hinweise beschränkt.
Untersuchungshaft
41.5 Die Haftbedingungen werden vom Haftrichter festgelegt. Wenn er keine Anordnungen trifft, gilt die Untersuchungshaftvollzugsordnung. Sie wird in der Praxis wie eine stillschweigende Anordnung des Haftrichters angesehen. Da die Untersuchungshaftvollzugsordnung das Verhältnis zwischen der Anstalt und dem Verhafteten regelt, kann dieser ihre Aushändigung verlangen [OLG Bremen, NJW 1956, 922].
41.6 Die Untersuchungshaft ist in der Regel Einzelhaft (§ 119 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Zellenarbeit ist auf Antrag möglich, Gemeinschaftsarbeit dagegen so gut wie nie. Wenn Untersuchungsgefangene arbeiten, erhalten sie dasselbe Entgelt wie Strafgefangene (§ 177 StVollzG, s. 41.22).
41.7 Da Untersuchungsgefangene als unschuldig gelten (Art. 6 Abs. 2 MRK), dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sie sich auf eigene Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören (§ 119 Abs. 3 und 4 StPO).
41.8 In der Praxis werden diese Sonderrechte aus Gründen der Anstaltsordnung regelmäßig verweigert, da jede Erfüllung eines Sonderwunsches mit zusätzlicher Arbeit verbunden ist. Außerdem wird damit argumentiert, daß die Erfüllung von Sonderwünschen den Anstaltsfrieden störe.
Strafvollzug
41.9 Die Rechte und Pflichten der Gefangenen und Untergebrachten sind im Strafvollzugsgesetz geregelt. Der Strafvollzug soll die Gefangenen befähigen, "künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten" (§ 2 StVollzG).
41.10 Deshalb soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen und auf soziale Eingliederung ausgerichtet werden. Gleichzeitig soll schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung entgegengewirkt werden (§ 3 StVollzG).
41.11 Bei der Unterbringung der Gefangenen muß man zwischen "Einzelunterbringung" und "Einzelhaft" unterscheiden. Einzelhaft bedeutet die Absonderung der Gefangenen in einer Einzelzelle während der Arbeit, der Freizeit und der Ruhezeit. Sie ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig (§§ 88 Abs. 1 und 3, 89 StVollzG).
41.12 Die Einzelunterbringung bezieht sich auf die Ruhezeit. Sonst, d.h. während der Arbeits- und der Freizeit, befinden sich die Gefangenen in Gemeinschaft der Mitgefangenen. Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeits- und der Freizeit kann nach §§ 17 Abs. 3, 103 Nr. 5 und 9 StVollzG nur in besonderen Ausnahmefällen eingeschränkt werden.
41.13 Die Einzelunterbringung während der Ruhezeit ist nach dem Gesetz die Regel (§ 18 StVollzG). Jedoch dürfen die Gefangenen während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern (§ 201 Nr. 3 StVollzG).
41.14 Schwule Gefangene, die sich in den Vollzugsanstalten als solche zu erkennen geben, werden sehr oft sowohl von den Anstaltsbediensteten als auch auch von den Mitgefangenen diskriminiert und schikaniert. Für sie ist deshalb die Einzelunterbringung besonders wichtig.
41.15 Wenn solche Gefangene intensivere Kontakte zu anderen Gefangenen aufbauen, versuchen manche Vollzugsverwaltungen, das zu unterbinden und die schwulen Gefangenen von ihren Mitgefangenen zu trennen. Die Vollzugsverwaltungen befürchten das Entstehen von Abhängigkeitsverhältnissen und vertreten mit Billigung der Rechtsprechung die Auffassung, damit seien Gefahren für die Sicherheit und die Ordnung in den Anstalten verbunden.
41.16 Ähnlich verhalten sich einige Vollzugsverwaltungen gegenüber schwulen Zeitschriften und Publikationen. Während in den letzten Jahren pornographische Schriften großzügiger zugelassen wurden [Vgl. OLG Hamburg, NJW 1976, 985; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 76, jeweils für die Untersuchungshaft], begegnen die Gerichte schwulen Zeitschriften und Magazinen zum Teil mit Vorbehalten, wenn diese Aktfotos von Männern und/oder Kontaktanzeigen enthalten [Vgl. OLG Hamm, NStZ 1981, 320; OLG Nürnberg, NStZ 1983, 574]. Das bedeutet in der Praxis ein Bezugsverbot für die Publikationen der Schwulenbewegung.
41.17 Die Enquete-Kommission "AIDS" des Deutschen Bundestages hat deshalb in ihrem Endbericht empfohlen, "in geeigneter Weise sicherzustellen, daß Homosexuelle insbesondere bei Entscheidungen über Bildung und Auflösung von Zellengemeinschaften, bei Entscheidungen über die Unterbringung während der Freizeit sowie beim Bezug von Informationsmaterialien homosexuellen Inhalts nicht aufgrund ihrer Homosexualität benachteiligt werden dürfen."[Zur Sache 13/90, 296, s. 17.2].
41.18 Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen und zwar mindestens eine Stunde im Monat. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Hausordnungen geregelt (§ 24 Abs. 1 StVollzG).
41.19 Die Anstaltsleitung kann Besuche und den Schriftwechsel mit bestimmten Personen nur untersagen (§§ 25, 28 StVollzG), - wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, - bei Personen, die nicht Angehörige sind auch dann, wenn zu befürchten ist, daß die Besuche oder der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.
41.20 Partner von Schwulen sind zwar im Rechtssinn keine Angehörige (s. 6.3,4). Schwule Gefangene haben aber einen Anspruch darauf, daß ihr besondere Beziehung zu ihrem Partner respektiert wird. Besuche des Partners und der Schriftwechsel mit ihm dürfen deshalb nur aus denselben schwerwiegenden Gründen unterbunden werden wie bei sonstigen Angehörigen.
41.21 Wenn Gruppen schwule Gefangene betreuen wollen, sollten die damit betrauten Gruppenmitglieder ihre Zulassung als ehrenamtliche Mitarbeiter betreiben (§ 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Sie können dann die Gefangenen beliebig oft besuchen, ohne daß die Besuche auf die monatliche "Besuchszeit" des Gefangenen angerechnet werden.
41.22 Die Gefangenen sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Arbeit auszuüben, wenn sie ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen ist (§ 41 StVollzG). Sie erhalten dafür aber nicht das übliche Arbeitsentgelt, sondern nur Pfennigbeträge. Der Tagessatz der Eckvergütung lag 1990 brutto bei 7,78 DM und nach Abzug des Beitrags für die Arbeitslosenversicherung bei 7,61 DM (§ 200 Abs. 1 StVollzG).
41.23 Die Gefangenen sind deshalb, auch wenn sie voll arbeiten, weder zu Unterhaltsleistungen für ihre Angehörigen noch zu Wiedergutmachungsleistungen oder zur Tilgung ihrer Schulden in der Lage. Die Arbeitsentgelte sollten zwar bis zum 31. Dezember 1980 erhöht werden (§ 200 Abs. 2 StGB). Das ist aber bisher am Widerstand der Länder gescheitert [Vgl. BTDrucks. 12/853 und 1024].
41.24 Die arbeitenden Gefangenen sind nur in die Unfall- und Arbeitslosenversicherung einbezogen, nicht dagegen in die Kranken- und Rentenversicherung (§§ 190-195, 198 Abs. 3 StVollzG). Infolgedessen sind auch ihre Angehörigen nicht krankenversichert, und die spätere Rente der Gefangenen fällt wegen der Fehlzeiten entsprechend niedriger aus, auch wenn sie während der Haft immer gearbeitet haben. Die vom Gesetz vorgesehene Einbeziehung der Gefangenen in die Kranken- und Rentenversicherung ist bisher am Widerstand der Länder gescheitert [Vgl. BTDrucks. 12/961].
41.25 Anders liegen die Dinge nur bei Gefangenen, die außerhalb der Anstalt unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) einer Beschäftigung nachgehen dürfen (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 39 StVollzG, sogenanntes freies Beschäftigungsverhältnis). Zwischen diesen Gefangenen und dem Arbeitgeber, bei dem sie arbeiten, besteht ein normales Arbeitsverhältnis [LAG Hamm, NStZ 1991, 455]. Die Gefangene sind wie alle Arbeitnehmer kranken- und rentenversichert (vgl. § 62 a StVollzG). Findet der Gefangene, dem eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt gestattet worden ist, nicht sofort eine Arbeit, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind [BSGE 67, 269]. Er muß sich also rechtzeitig arbeitslos melden.
41.26 Nach Art. 17 GG und § 108 StVollzG könne sich Gefangene, die etwas beantragen oder sich beschweren wollen, an die Anstaltsleitung wenden. Das kann mündlich oder schriftlich geschehen. Daneben haben sie das Recht zur Dienstaufsichtbeschwerde an die Ausfsichtsbehörde (Volzugsamt, Ministerium).
41.27 Gegen Anordnungen oder Bescheide des Anstaltsleiters oder von Beamten, die für den Anstaltsleiter handeln, können die Gefangenen außerdem bei der Strafvollstreckungskammer Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 109 StVollzG). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat (§ 110 StVollzG). Der Antrag ist fristgebunden und muß binnen zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden ( § 112 StVollzG). Die Frist wird durch eine formlose Beschwerde an den Anstaltsleiter nicht gehemmt. Man darf also nicht abwarten, wie der Anstaltsleiter auf die Beschwerde reagiert.
41.28 In den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein muß dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Vorverfahren vorausgehen (§ 109 Abs. 3 StVollzG). In diesen Ländern muß deshalb der Gefangene gegen die Anordnung oder den Bescheid zunächst Widerspruch bzw. Beschwerde beim Anstaltsleiter einlegen. Die Frist dafür beträgt ein Woche, in Baden-Württemberg und Bremen zwei Wochen, in Hamburg einen Monat.
41.29 Neben den Gefangenen können auch Dritte, die von einer Vollzugsmaßnahme unmittelbar betroffen sind, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, z.B. wenn einem Schwulen nicht erlaubt wird, seinen inhaftierten Partner zu besuchen, oder wenn ein übersandtes Schwulenmagazin angehalten und an den Absender zurückgesandt wird.
41.30 Im Ratgeber des Deutschen AIDS-Hilfe (s. 41.2) heißt es unter Hinweis auf das "Merkheft des Strafvollzugsarchivs" Bremen: Mit Beschwerden gegen die Anstalt vor Gericht zu gehen, ist für die weitaus meisten Gefangenen völlig sinnlos. Der Rechtsweg - ist nämlich häufig zu riskant
URL: http://www.lsvd.de/buch/41.html
Letztes Update: 30. November 1997
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