Ein Ratgebertext der BASJ

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43. Antidiskriminierungsgesetz

Stand: 1992

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Hinweis: Nach der Wiedervereinigung wurde - auch in der gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat - über eine "Revision" des Grundgesetzes diskutiert. Darauf war der nachfolgende Text abgestimmt. Dieser Diskussionsprozeß ist inzwischen abgeschlossen.

Zur aktuellen Diskussion verweisen wir auf das Angebot "Lesben und Schwule im Recht", Menüpunkt "Antidiskriminierung".

Inhalt:

 

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Die Bedeutung eines Antidiskriminierungsgesetzes

43.1

Die organisierten Schwulen haben mehr als 20 Jahre lang in der Öffentlichkeit für die gänzliche Streichung des § 175 StGB gekämpft. Dieser Kampf mag seine Bedeutung für die Mobilisierung der Schwulen gehabt haben. Es ist den Schwulen aber noch nicht gelungen, der Öffentlichkeit bewußt zu machen, daß Lesben und Schwule noch immer in fast allen Lebensbereichen erheblich diskriminiert werden.

43.2

Das kann mit der Forderung nach einem Antidiskriminierungsgesetz sehr viel besser verdeutlicht werden. Denn jede Diskussion darüber, ob ein solches Gesetz notwendig ist und was in ihm geregelt werden soll, setzt eine Bestandsaufnahme der Lebensverhältnisse von Lesben und Schwulen voraus. Auf diese Weise kann der Öffentlichkeit anschaulich vermittelt werden, in welchem Ausmaß selbstverständliche Menschen- und Grundrechte Lesben und Schwulen noch immer vorenthalten werden.

43.3

Ohne eine solche Aufklärungsarbeit wird es nie gelingen, für Lesben und Schwule wenigstens annähernd gleiche Menschen- und Grundrechte zu erkämpfen. Denn die Diskriminierung von Minderheiten beruht immer auf einem entsprechenden Konsens der Gesellschaft. Gegen diese gesellschaftlichen Ordnungsvorstellungen können auch Gesetze nichts ausrichten. Die Emanzipation von Minderheiten kann nicht von oben her befohlen werden. Sie ist nur durchsetzbar, wenn die gesellschaftlichen Ordnungsvorstellungen in Bewegung geraten. Erst dann lassen sich entsprechende Gesetze durchsetzen. Das wichtigste ist deshalb, der Gesellschaft mit Hilfe der Kampagne für ein Antidiskriminierungsgesetz ein Bewußtsein dafür zu vermitteln, wie sehr sie die Menschen- und Grundrechte der Lesben und Schwulen noch immer mißachtet.

43.4

Wenn es auf diese Weise gelingen sollte, ein Antidiskriminierungsgesetz durchzusetzen, kann dies seinerseits den Prozeß der Emanzipation der Lesben und Schwulen absichern und beschleunigen. Denn ein solches Gesetz verbessert ihre Möglichkeiten, sich zu wehren, und macht ihnen Mut, gegen diskriminierende Maßnahmen von Behörden und Privatpersonen die Gerichte anzurufen. Zugleich bindet es alle Richter, auch wenn diese als Privatpersonen noch an den gesellschaftlichen Vorurteilen gegenüber Lesben und Schwulen teilhaben.

43.5

Für solche positiven Auswirkungen eines Gesetzes auf die Emanzipation der Homosexuellen ist die Liberalisierung des § 175 StGB Ende der sechziger Jahre ein gutes Beispiel. Die Gesetzesänderung wäre zwar ohne eine entsprechende Änderung des gesellschaftlichen Klimas nicht durchsetzbar gewesen. Die Änderung der Strafvorschrift hat dann aber den Emanzipationsbestrebungen der Homosexuellen zusätzlich Gewicht gegeben. Als Folge der Entkriminalisierung konnten Homosexuelle ihre Konflikte und Probleme, die sich allgemein aus ihrem Leben ergeben und die sie vorher aus Angst vor Strafverfolgung nicht geäußert hatten, eher offenlegen und verarbeiten. Das hat der Gesellschaft andere Zugänge zu homosexuellen Menschen eröffnet, die zu einer neuen Sicht der Homosexualität geführt haben.

43.6

Außerdem hat sich günstig ausgewirkt, daß die Liberalisierung mit einer Auswechselung des Strafgrundes verbunden war. § 175 StGB "diente" früher der Bekämpfung der "Widernatürlichkeit" der Homosexualität und dem Schutz der allgemeinen Sittlichkeit. Seit der Liberalisierung war Strafgrund nur noch der Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung junger Menschen (s. 26.1). Dieser Wechsel des Strafgrundes hat die Rechtsprechung positiv beeinflußt. Hervorzuheben ist insoweit vor allem die Feststellung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1984, daß das Zusammenleben zweier Personen gleichen Geschlechts in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" heute nicht mehr als sittlich anstößig gilt [BGHZ 92, 213, 219]. Seitdem sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Mietrecht den Ehen gleichgestellt (s. 7.6,7,14). Auch der Bundesfinanzhof hat "anerkannt, daß das Zusammenleben homosexueller Menschen der verantwortlichen Lebensführung in einer eheähnlichen Gemeinschaft entsprechen kann" (s. 7.82)[BFH, BStBl. II 1991, 518]. Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Asylgewährung für Ausländer mit irreversibler, schicksalhafter homosexueller Prägung, wenn homosexuelle Handlungen in ihrem Heimatland mit unerträglich harten Strafen bedroht sind (s. 14.44-52)[BVerwGE 79, 143; BVerwG, NVwZ-RR 1990, 375; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. 12. 1990 - 5 K 10255/89 - für eine lesbische Frau]. Dabei war für das Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebend, daß sich solche Menschen in ihrem Heimatland in der gleichen Lage befinden, "in der sich ein Heterosexueller befinden würde, wenn jedes heterosexuelle Verhalten unter Strafe stünde" [BVerwGE 79, 143, 152]. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf die Gleichheit der Lebensbedingungen abgestellt, um die es auch bei dem Antidiskriminierungsgesetz geht.

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Der Gleichheitssatz - Art. 3 GG

43.7

Art 3 GG lautet: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

43.8

Nach dem Wortlaut von Art 3 GG müßte es eigentlich selbstverständlich sein, daß Lesben und Schwule gegenüber Heterosexuellen nicht benachteiligt werden dürfen. Die Juristen halten dem aber entgegen, daß nach Art. 3 GG nur Gleiches gleich behandelt werden muß.

43.9

Typisch dafür ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1957 zur Verfassungsmäßigkeit des früheren § 175 StGB [BVerfGE 6, 389]. In dem Verfahren war geltend gemacht worden, die Tatsache, daß nur schwule Männer, nicht aber auch lesbische Frauen bestraft würden, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu gemeint [BVerfGE 6, 389, 431/432]: "... Nach alledem ist das Differenzierungsverbot des Art 3 Abs. 2 und 3 GG im Rahmen der Strafbestimmungen gegen gleichgeschlechtliche Unzucht nicht anwendbar, weil die Eigenart der Frau als weibliches Geschlechtswesen und die Eigenart des Mannes als männliches Geschlechtswesen den Tatbestand so wesentlich und so entscheidend verschieden prägen, daß das vergleichbare Element, die anormale Wendung des Triebes auf das eigene Geschlecht, zurücktritt und lesbische Liebe und männliche Homosexualität im Rechtssinne als nicht vergleichbare Tatbestände erscheinen.

Kann das Vergleichspaar männliche und weibliche Homosexualität nicht unter Art. 3 Abs. 2, 3 GG subsumiert werden, so entfällt damit auch die Anwendbarkeit von Art 3 Abs. 1; denn auch Art. 3 Abs. 1 GG setzt den Vergleich im wesentlicher gleicher Tatbestände voraus, woran es, wie dargelegt, hier fehlt. ..."

43.10

Um solchen Interpretationskünsten der Juristen vorzubeugen, verlangen Lesben und Schwule schon seit langem die Aufnahme der "sexuellen Orientierung" in den Diskriminierungskatalog des Art. 3 Abs. 3 GG. Im Gegensatz zum relativen Gleichheitssatz des Abs. 1 sind die Benachteiligungsverbote im Abs. 3 rechtlich nicht differenzierungsfähig [BVerfGE 15, 337, 343]. Daher ist eine Benachteiligung aus den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Gründen schlechterdings unzulässig, es sei denn, daß sich aus anderen Grundrechten Einschränkungen ergeben wie z. B. aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das es den Kirchen erlaubt, Mitarbeiter zu entlassen, die im Widerspruch zu kirchlichen Gesetzen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben (s. Abschnitt 3 sowie unten 43.29).

43.11

Die Lesben und Schwulen in der DDR hatten sich nach der Wende mit der Forderung nach einem ausdrücklichen Diskriminierungsverbot wegen der "sexuellen Orientierung" bereits weitgehend durchgesetzt. So enthielten mehrere im Frühjahr 1990 erlassene DDR-Gesetze [§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen zur Volkskammer der DDR vom 20. Februar 1990 (GBl. I S. 60), § 3 Abs. 2 des DDR-Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 66), § 2 Abs. 2 des DDR-Vereinigungsgesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 75), § 9 Abs. 2 des DDR-Gesetzes über die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen vom 6. März 1990 (GBl. I S. 99) sowie § 2 der DDR-Verordnung über die Tätigkeit von Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen vom 1. März 1990 (GBl. I S. 112)] und Art. 6 Abs. 2 der Ostberliner Verfassung vom 11. Juli 1990 [JöR 1990, 373-387] Diskriminierungsverbote, die Art 3 Abs. 3 GG nachgebildet sind. In ihnen ist die "sexuelle Orientierung" ausdrücklich mit aufgeführt .

43.12

Diese Vorbilder sind von den Verfassungsentwürfen des Runden Tisches der DDR vom Juli 1990 (Art. 1 Abs. 2) und des Kuratoriums für einen demokratisch verfaßten Bund Deutscher Länder vom Mai 1991 (Art. 3 Abs. 3) übernommen worden. [Die beiden Entwürfe können vom Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund Deutscher Länder, Haus der Demokratie, Friedrichstraße 165, O-1080 Berlin, bezogen werden. Der Verfassungsentwurf des Runden Tisches ist außerdem abgedruckt in KritJustiz, 1990, 226 ff., KritV 1990, 167 ff., DuR, 1990, 214 ff, JöR 1990, 350 ff. Der Entwurf des Kuratoriums ist abgedruckt in "Frankfurter Rundschau" v. 12. bis 15.06.91]. Auch der Entwurf der Verfassung des Landes Brandenburg vom 31. Mai 1991 [GVBl. S. 96] enthält einen entsprechenden, um die "sexuelle Orientierung" erweiterten Diskriminierungskatalog (Art. 13 Abs. 3). In den anderen neuen Ländern und in Niedersachsen sind von einzelnen Parteien solche Vorschläge gemacht worden.

43.13

Diese Hinweise zeigen, daß die Forderung nach einer Ergänzung des Gundgesetzes und der Länderverfassungen um das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung immer breitere Unterstützung findet.

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Das Sittengesetz - Art. 2 Abs. 1 GG

43.14

Art. 2 Abs. 1 lautet: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

43.15

Die Diskriminierung von Lesben und Schwulen ist immer auch mit dem Sittengesetz gerechtfertigt worden. So hat das Bundesverfassungsgericht in dem schon erwähnten Urteil aus dem Jahre 1957 die Auffassung vertreten, der damalige § 175 StGB verstoße nicht gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil die gleichgeschlechtliche Betätigung Erwachsener "eindeutig" gegen das Sittengesetz verstoße. Zur Begründung hat sich das Bundesverfassungsgericht auf die "beiden großen christlichen Konfessionen" berufen, "aus deren Lehren große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten entnehmen" [BVerfGE 6, 389, 434/435]. Dieses Beispiel macht deutlich, daß der Rückgriff auf das ungeschriebene "Sittengesetz" letztlich nur dazu dient, die jeweils herrschende Ideologie gegenüber einer Minderheit durchzusetzen. Lesben und Schwule fordern deshalb mit Recht die Streichung dieses Begriffs aus Art 2 Abs. 1 GG. Die Beschränkungstatbestände "verfassungsmäßige Ordnung" und "die Rechte anderer" sind hinreichend bestimmbar und zur Begrenzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ausreichend. Der Begriff des "Sittengesetzes" ist dagegen ähnlich willkürlich auslegbar wie der im "Dritten Reich" übliche Begriff des "gesunden Volksempfindens", der DDR-Begriff der "sozialistischen Moral" sowie die von den Kirchen benutzten Begriffe der "gottgewollten Ordnung" (katholisch) bzw. der "Schöpfungsordnung" (evangelisch).

43.16

In den Verfassungsentwürfen des Runden Tisches (Art. 5), des Kuratoriums (Art. 2 Abs. 1) und des Landes Brandenburg (Art. 11) ist das "Sittengesetz" nicht mehr mit aufgeführt.

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Ehe und Familie - Art. 6 Abs. 1 GG

43.17

Art. 6 Abs. 1 GG lautet: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

43.18

Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung leiten aus Art. 6 Abs. 1 GG die Verplichtung ab, die rechtliche und soziale Situation der Menschen so zu gestalten, daß ihnen das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verleidet wird. Das ist für Lesben und Schwule deshalb diskriminierend, weil ihnen andererseits das Recht zu heiraten abgesprochen wird (s. Abschnitt 6).

43.19

Wie dieser Diskriminierung am besten begegnet werden kann, ist unter den organisierten Lesben und Schwulen heftig umstritten. Die einen fordern die Abschaffung der Ehe und treten deshalb für eine ersatzlose Streichung des Begriffs "Ehe" in Art. 6 Abs. 1 GG ein. Die anderen fordern für Lesben und Schwule das Recht zu heiraten [Vgl. Laabs, Klaus (Hrsg.): Lesben, Schwule, Standesamt: die Debatte um die Homehe - Berlin: Links, 1991].

43.20

Davon abgesehen besteht unter den organisierten Lesben und Schwulen Einigkeit darüber, daß Menschen nicht allein deshalb vom Staat gefördert werden sollten, weil sie verheiratet sind. Die staatliche Förderung soll stattdessen auf Menschen mit Kindern konzentriert werden und zwar unabhängig davon, in welcher Lebensform sie leben.

43.21

Um ein solches Konzept durchzusetzen, bedarf es einer Änderung des Art. 6 Abs. 1 GG. Allerdings ist fraglich, ob das teilweise angestrebte weitere Ziel, zugleich auch die Ehe abzuschaffen, jemals erreicht werden kann. Denn es wird immer zahlreiche Menschen, auch Lesben und Schwule, geben, die selbst ohne besondere staatliche Förderung eine Ehe aus emotinalen Gründen bejahen und anstreben.

43.22

Zudem vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, daß Art. 6 Abs. 1 GG den "ungehinderten Zugang" zur Ehe garantiert [BVerfGE 29, 166, 175; 31, 58, 67]. Nach seiner Meinung ist das Recht, mit einem selbstgewählten Partner die Ehe einzugehen, ein elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persönlichen Existenz des Menschen (s. im einzelnen 6.24)[BVerfGE 36, 146, 162]. Das Bundesverfassungsgericht sieht also in dem Recht auf freien Zugang zur Ehe einen Bestandteil der durch Art. 1 GG für unantastbar erklärten Würde des Menschen. Die Menschenwürde darf aber nach Art. 79 Abs. 3 GG auch durch verfassungsändernde Gesetze nicht angetastet werden. Das gilt nicht nur für Änderungen des Art. 1 GG, sondern auch für die Änderung weiterer Grundrechte, die die unantastbare Menschenwürde berühren. Der Staat wird deshalb zumindest den Intimbereich von Eheleuten (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht, Aufenthaltsrecht für den Partner) immer besonders schützen müssen.

43.23

Ob die Verfassungsentwürfe des Runden Tisches und des Kuratoriums das angemessen berücksichtigen, ist nach unserer Auffassung fraglich.

Der Vorschlag des Runden Tisches der DDR lautet (Art. 22):

(1) Die Familie ist durch den Staat zu schützen und zu fördern. (2) Andere Lebensgemeinschaften, die auf Dauer angelegt sind, haben Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung [Art. 27 des Verfassungsentwurfs für das Land Brandenburg stimmt mit diesem Vorschlag sinngemäß überein, jedoch ist der Begriff "Ehe" im ersten Satz beibehalten worden].

Das Kuratorium möchte Art. 6 GG wie folgt ändern:

(Familie, andere Lebensgemeinschaften, Kinder) (1) Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (2) Frauen und Männer, die im häuslichen Bereich Kinder erziehen oder für andere sorgen, haben Anspruch auf gesellschaftliche Rücksichtnahme. Ihnen hat die Gesetzgebung gleichwertige Bedingungen und eine den Erwerbstätigen entsprechende Stellung in der Gesellschaft zu sichern. (3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

43.24

Die Vorschläge wollen also nur noch die Familie und nicht auch die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellen. Das ist wahrscheinlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den unantastbaren Bereich der Menschenwürde nicht zu vereinbaren. Der "Schwulenverband in Deutschland" fordert deshalb, Art. 6 Abs. 1 GG durch folgende Regelung zu ersetzen:

(1) (Familie) Die Familie, das Zusammenleben von Menschen mit Kindern, mit pflege- oder mit anderweitig hilfsbedürftigen Menschen, steht unter dem besonderen Schutz und der Förderung des Staates. (2) (Ehe, Lebensgemeinschaften) Der Staat schützt die eheliche Lebensgemeinschaft. Gleich- und verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind gleichberechtigt. (3) (Lebensformen) Alle freigewählten Lebensformen haben Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung.

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Das Recht auf Asyl - Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG

43.25

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG lautet: Politisch Verfolgte genießen Asyl.

43.26

Nach der jetzigen Fassung der Vorschrift haben verfolgte Lesben und Schwule nur dann Anspruch auf politisches Asyl, wenn sie aus "politischen" Gründen verfolgt werden. Dafür genügt die Gefahr der Strafverfolgung wegen homosexueller Betätigung nicht, sofern damit eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit oder Moral geahndet werden soll. Vielmehr müssen die Betroffenen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in die Gefahr geraten, mit unerträglich harten Strafen belegt zu werden, und es muß hinzukommen, daß mit deren Verhängung und Vollstreckung ihre homosexuelle Veranlagung getroffen werden soll (s. 14.44-52).

43.27

Deshalb hat die Fraktion der GRÜNEN in ihrem Gesetzentwurf über die "Abschaffung der rechtlichen Diskriminierung von homosexuellen Männern" vom 9. Juli 1990 (s. unten 43.34)[BTDrucks. 11/7197 (neu)] gefordert, in § 1 Abs. 1 AsylVfG klarzustellen, daß auch die Verfolgung aufgrund des Geschlechts und aufgrund der sexuellen Orientierung als Asylgrund bzw. als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 GG anzuerkennen sind.

43.28

Der Schwulenverband in Deutschland fordert, Art 16 Abs. 2 Satz 2 GG wie folgt zu ändern (s. außerdem 14.101):

Politisch Verfolgte, insbesondere auch Menschen, die aus ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen, wegen ihrer Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe verfolgt werden, erhalten Asyl.

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Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen - Art. 140 GG

43.29

Wie unter 3.25 ff. dargelegt, mißbrauchen die Kirchen das ihnen durch Art. 140 GG gewährleistete Recht der Selbstbestimmung u. a. dazu, Schwule und Lesben auch in den Arbeitsbereichen zu diskriminieren, die sie nicht mit Kirchensteuereinnahmen, sondern fast ausschließlich mit zusätzlichen staatlichen Mitteln finanzieren [Herrmann, Horst: Die Kirche und unser Geld: Daten, Tatsachen, Hintergründe - Hamburg: Rasch und Röhring, 1990]. Um diese Praxis abzustellen, muß die Zuwendung von staatlichen Mitteln an die Kirchen endlich mit der Auflage verbunden werden, daß sie bei den mit staatlichen Mitteln finanzierten Projekten - wie alle Arbeitgeber - die Grundrechte ihrer Mitarbeiter beachten. Dazu muß Art. 140 GG, wie vom Runden Tisch vorgeschlagen (s. 3.29), geändert werden. Das Kuratorium hat vorgeschlagen, Art. 140 GG ersatzlos zu streichen.

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Rechtspolitische Strategien

43.30

Wir haben die verfassungsrechtlichen Forderungen so ausführlich dargestellt, weil ihnen bei der augenblicklichen Diskussion um eine Nachbesserung des Grundgesetzes und um die Verabschiedung mehrerer neuer Länderverfassungen [Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen] ein besonderes Gewicht zukommt.

Ergänzung:

Bis zum 22. April 1992 sind bei der "Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat" 700.000 Eingaben eingegangen. Davon forderten

  • über 266.000 die Zulassung von Volksentscheiden oder Volksbegehren,
  • gut 141.000 die Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz,
  • rund 88.000 die Freigabe der Abtreibung,
  • etwa 85.000 einen besseren Minderheitenschutz
  • Der Hauptteil dieser Eingaben betraf die Rechte Homosexueller. -
  • knapp 80.000 die Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frauen,
  • knapp 77.000 die Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe,
  • gut 55.000 die Verankerung des Umweltschutzes als Staatsziel im Grundgesetz,
  • über 10.000 die Beibehaltung des Grundrechts auf politisches Asyl.

Die CDU/CSU hat sämtliche Änderungswünsche abgelehnt bzw. zur Frage der Gleichberechtigung der Frauen nur einer völlig verwässerten Formulierung zugestimmt. Die SPD, die sich in der Gemeinsamen Verfassungskommission für unsere Forderungen eingesetzt hatte, hat inzwischen im Bundestag einen Gesetzentwurf mit entsprechenden Forderungen eingebracht <BTDrucks. 12/6323>. Es besteht aber kaum Hoffnung, daß der Bundestag ihm mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmt.

In den neuen Landesverfassungen sind die Wünsche der Schwulen und Lesben durchweg ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Nur die neue Landesverfassung von Brandenburg enthält die schon beschriebenen schwulen- und lesbenfreundlichen Regelungen (s. 43.12,16,23). Die bereits geltende vorläufige Landesverfassung des Freistaats Thüringen enthält in Art. 2 Abs. 3 ein Verbot der Diskriminierung wegen der "sexuellen Orientierung". Beim Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 3 Abs.2) ist die Beschränkung durch das "Sittengesetz" nicht mit aufgenommen worden. Über die thüringische Verfassung wird zusammen mit der nächsten Landtagswahl ein Volksentscheid stattfinden.

43.31

Es wäre ein großer Erfolg, wenn einige dieser Forderungen wenigstens in einzelnen Länderverfassungen durchgesetzt werden könnten. Zwar geht nach Art. 31 GG selbst einfaches Bundesrecht den Länderverfassungen vor. Das ist aber nur dann von Bedeutung, wenn das schwulenfreundlichere Landesrecht im konkreten Fall zu einer anderen Rechtsanwendung führen würde. Denkbar ist dies bei den hier in Rede stehenden Diskriminierungsverboten allenfalls im Bereich des Art. 6 GG (besonderer Schutz der Ehe) und des Art. 140 GG (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen). Sonst wird mit den Diskriminierungsverboten nur das zum Ausdruck gebracht, was sich bei richtiger Rechtsanwendung ohnehin aus dem Grundgesetz ergibt. Die Diskriminierungsverbote weisen der Gesetzesauslegung aber den richtigen Weg.

43.32

Davon abgesehen wäre die Verankerung einzelner Forderungen in den Länderverfassungen ein guter Ausgangspunkt für die weitere politische Arbeit und für entsprechende Forderungen an den Bundesgesetzgeber.

43.33

Ein in der Verfassung verankertes Diskriminierungsverbot für Lesben und Schwule bindet grundsätzlich nur die staatliche Gewalt. Deshalb müssen solche verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote durch entsprechende Gesetze so umgesetzt werden, daß sie auch die einzelnen Bürger im Rechtsverkehr untereinander binden. Das ist die Funktion eines Antidiskriminierungsgesetzes.

43.34

Ein Modell für ein solches Antidiskriminierungsgestz ist der Gesetzentwurf der ehemaligen Bundestagsfraktion der GRÜNEN über die "Abschaffung der rechtlichen Diskriminierung von homosexuellen Männern" vom 9. Juli 1990 [BTDrucks. 11/7197 (neu)]. Wir haben einige Forderungen aus diesem Entwurf in den verschiedenen Kapiteln jeweils im Abschnitt "Reformforderungen und -vorschläge" zitiert. Das vermittelt aber nur einen unvollständigen Eindruck von dem Entwurf, zumal wir die umfangreichen Begründungen überhaupt nicht wiedergeben können. Wir empfehlen deshalb, die kostenlose Drucksache beim Deutschen Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Bundeshaus, 5300 Bonn 1, anzufordern.

43.35

Neben den vielen fundierten Einzelforderungen in dem Entwurf der Fraktion der GRÜNEN erscheint uns die Forderung nach einem Verbandsklagerecht wichtig. Danach sollen Vereine und Verbände, die sich als juristische Personen (s. 21.1) konstituieren und die die Emanzipation oder die Beseitigung der Diskriminierung von Schwulen zur ihrem satzungsmäßigen Ziel erklärt haben, berechtigt sein, Verstöße gegen das Antidiskriminierungsgesetz im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

43.36

Auch die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) hat am 26. Juni 1990 den "Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung der Diskriminierung von homosexuellen Frauen und Männern in Arbeit und Beruf" der Öffentlichkeit vorgelegt und an alle Fraktionen des Bundestages sowie an den Bundesminister der Justiz übersandt. Der Entwurf stimmt mit dem Gesetzentwurf der ehemaligen Bundestagsfraktion der GRÜNEN weitgehend überein. Wir haben ihn deshalb im Text nicht gesondert dokumentiert. Der Entwurf ist in der Zeitschrift für Tarifrecht abgedruckt und erläutert [Hammer/Rzadkowski: Antidiskriminierungsgesetz für homosexuelle Frauen und Männer in Arbeit und Beruf, ZTR 1991, 363-371].

Die in den einzelnen Ländern inzwischen in Kraft gesetzten Antidiskriminierungsbestimmungen sind auf der Seite "Recht" unter dem Menüpunkt "Antidiskriminierung" aufgeführt:

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URL: http://www.lsvd.de/buch/43.html
Letztes Update: 26. Februar 1999
 
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