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43.7
|
Art 3 GG lautet: (1) Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2)
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3)
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden.
|
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43.8
|
Nach dem Wortlaut von Art 3 GG
müßte es eigentlich
selbstverständlich sein, daß Lesben und
Schwule gegenüber Heterosexuellen nicht
benachteiligt werden dürfen. Die Juristen
halten dem aber entgegen, daß nach Art. 3 GG
nur Gleiches gleich behandelt werden muß.
|
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43.9
|
Typisch dafür ist das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre
1957 zur Verfassungsmäßigkeit des
früheren § 175 StGB [BVerfGE 6,
389]. In dem Verfahren war geltend gemacht
worden, die Tatsache, daß nur schwule
Männer, nicht aber auch lesbische Frauen
bestraft würden, verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht
hat dazu gemeint [BVerfGE 6, 389, 431/432]:
"... Nach alledem ist das Differenzierungsverbot
des Art 3 Abs. 2 und 3 GG im Rahmen der
Strafbestimmungen gegen gleichgeschlechtliche
Unzucht nicht anwendbar, weil die Eigenart der Frau
als weibliches Geschlechtswesen und die Eigenart
des Mannes als männliches Geschlechtswesen den
Tatbestand so wesentlich und so entscheidend
verschieden prägen, daß das
vergleichbare Element, die anormale Wendung des
Triebes auf das eigene Geschlecht, zurücktritt
und lesbische Liebe und männliche
Homosexualität im Rechtssinne als nicht
vergleichbare Tatbestände erscheinen.
Kann das Vergleichspaar
männliche und weibliche Homosexualität
nicht unter Art. 3 Abs. 2, 3 GG subsumiert werden,
so entfällt damit auch die Anwendbarkeit von
Art 3 Abs. 1; denn auch Art. 3 Abs. 1 GG setzt den
Vergleich im wesentlicher gleicher Tatbestände
voraus, woran es, wie dargelegt, hier fehlt. ..."
|
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43.10
|
Um solchen
Interpretationskünsten der Juristen
vorzubeugen, verlangen Lesben und Schwule schon
seit langem die Aufnahme der "sexuellen
Orientierung" in den Diskriminierungskatalog des
Art. 3 Abs. 3 GG. Im Gegensatz zum relativen
Gleichheitssatz des Abs. 1 sind die
Benachteiligungsverbote im Abs. 3 rechtlich nicht
differenzierungsfähig [BVerfGE 15, 337,
343]. Daher ist eine Benachteiligung aus den in
Art. 3 Abs. 3 GG genannten Gründen
schlechterdings unzulässig, es sei denn,
daß sich aus anderen Grundrechten
Einschränkungen ergeben wie z. B. aus dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das es den
Kirchen erlaubt, Mitarbeiter zu entlassen, die im
Widerspruch zu kirchlichen Gesetzen in einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben (s.
Abschnitt 3 sowie unten 43.29).
|
|
43.11
|
Die Lesben und Schwulen in der
DDR hatten sich nach der Wende mit der Forderung
nach einem ausdrücklichen
Diskriminierungsverbot wegen der "sexuellen
Orientierung" bereits weitgehend durchgesetzt. So
enthielten mehrere im Frühjahr 1990 erlassene
DDR-Gesetze [§ 8 Abs. 2 des Gesetzes
über die Wahlen zur Volkskammer der DDR vom
20. Februar 1990 (GBl. I S. 60), § 3 Abs. 2
des DDR-Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl.
I S. 66), § 2 Abs. 2 des
DDR-Vereinigungsgesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl.
I S. 75), § 9 Abs. 2 des DDR-Gesetzes
über die Wahlen zu Kreistagen,
Stadtverordnetenversammlungen,
Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen
vom 6. März 1990 (GBl. I S. 99) sowie § 2
der DDR-Verordnung über die Tätigkeit von
Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen vom
1. März 1990 (GBl. I S. 112)] und Art. 6
Abs. 2 der Ostberliner Verfassung vom 11. Juli 1990
[JöR 1990, 373-387]
Diskriminierungsverbote, die Art 3 Abs. 3 GG
nachgebildet sind. In ihnen ist die "sexuelle
Orientierung" ausdrücklich mit aufgeführt
.
|
|
43.12
|
Diese Vorbilder sind von den
Verfassungsentwürfen des Runden Tisches der
DDR vom Juli 1990 (Art. 1 Abs. 2) und des
Kuratoriums für einen demokratisch
verfaßten Bund Deutscher Länder vom Mai
1991 (Art. 3 Abs. 3) übernommen worden.
[Die beiden Entwürfe können vom
Kuratorium für einen demokratisch
verfaßten Bund Deutscher Länder, Haus
der Demokratie, Friedrichstraße 165, O-1080
Berlin, bezogen werden. Der Verfassungsentwurf des
Runden Tisches ist außerdem abgedruckt in
KritJustiz, 1990, 226 ff., KritV 1990, 167 ff.,
DuR, 1990, 214 ff, JöR 1990, 350 ff. Der
Entwurf des Kuratoriums ist abgedruckt in
"Frankfurter Rundschau" v. 12. bis 15.06.91].
Auch der Entwurf der Verfassung des Landes
Brandenburg vom 31. Mai 1991 [GVBl. S. 96]
enthält einen entsprechenden, um die "sexuelle
Orientierung" erweiterten Diskriminierungskatalog
(Art. 13 Abs. 3). In den anderen neuen Ländern
und in Niedersachsen sind von einzelnen Parteien
solche Vorschläge gemacht worden.
|
|
43.13
|
Diese Hinweise zeigen, daß
die Forderung nach einer Ergänzung des
Gundgesetzes und der Länderverfassungen um das
Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen
Orientierung immer breitere Unterstützung
findet.
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Das
Sittengesetz - Art. 2 Abs. 1 GG
|
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43.14
|
Art. 2 Abs. 1 lautet: Jeder hat
das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.
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43.15
|
Die Diskriminierung von Lesben
und Schwulen ist immer auch mit dem Sittengesetz
gerechtfertigt worden. So hat das
Bundesverfassungsgericht in dem schon
erwähnten Urteil aus dem Jahre 1957 die
Auffassung vertreten, der damalige § 175 StGB
verstoße nicht gegen das Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit, weil die
gleichgeschlechtliche Betätigung Erwachsener
"eindeutig" gegen das Sittengesetz verstoße.
Zur Begründung hat sich das
Bundesverfassungsgericht auf die "beiden
großen christlichen Konfessionen" berufen,
"aus deren Lehren große Teile des Volkes die
Maßstäbe für ihr sittliches
Verhalten entnehmen" [BVerfGE 6, 389,
434/435]. Dieses Beispiel macht deutlich,
daß der Rückgriff auf das ungeschriebene
"Sittengesetz" letztlich nur dazu dient, die
jeweils herrschende Ideologie gegenüber einer
Minderheit durchzusetzen. Lesben und Schwule
fordern deshalb mit Recht die Streichung dieses
Begriffs aus Art 2 Abs. 1 GG. Die
Beschränkungstatbestände
"verfassungsmäßige Ordnung" und "die
Rechte anderer" sind hinreichend bestimmbar und zur
Begrenzung des Rechts auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit ausreichend. Der Begriff des
"Sittengesetzes" ist dagegen ähnlich
willkürlich auslegbar wie der im "Dritten
Reich" übliche Begriff des "gesunden
Volksempfindens", der DDR-Begriff der
"sozialistischen Moral" sowie die von den Kirchen
benutzten Begriffe der "gottgewollten Ordnung"
(katholisch) bzw. der "Schöpfungsordnung"
(evangelisch).
|
|
43.16
|
In den Verfassungsentwürfen
des Runden Tisches (Art. 5), des Kuratoriums (Art.
2 Abs. 1) und des Landes Brandenburg (Art. 11) ist
das "Sittengesetz" nicht mehr mit aufgeführt.
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Ehe
und Familie - Art. 6 Abs. 1 GG
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43.17
|
Art. 6 Abs. 1 GG lautet: Ehe und
Familie stehen unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung.
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43.18
|
Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Verwaltung leiten aus Art. 6 Abs. 1 GG die
Verplichtung ab, die rechtliche und soziale
Situation der Menschen so zu gestalten, daß
ihnen das Zusammenleben in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft verleidet wird. Das ist für
Lesben und Schwule deshalb diskriminierend, weil
ihnen andererseits das Recht zu heiraten
abgesprochen wird (s. Abschnitt 6).
|
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43.19
|
Wie dieser Diskriminierung am
besten begegnet werden kann, ist unter den
organisierten Lesben und Schwulen heftig
umstritten. Die einen fordern die Abschaffung der
Ehe und treten deshalb für eine ersatzlose
Streichung des Begriffs "Ehe" in Art. 6 Abs. 1 GG
ein. Die anderen fordern für Lesben und
Schwule das Recht zu heiraten [Vgl. Laabs,
Klaus (Hrsg.): Lesben, Schwule, Standesamt: die
Debatte um die Homehe - Berlin: Links, 1991].
|
|
43.20
|
Davon abgesehen besteht unter
den organisierten Lesben und Schwulen Einigkeit
darüber, daß Menschen nicht allein
deshalb vom Staat gefördert werden sollten,
weil sie verheiratet sind. Die staatliche
Förderung soll stattdessen auf Menschen mit
Kindern konzentriert werden und zwar
unabhängig davon, in welcher Lebensform sie
leben.
|
|
43.21
|
Um ein solches Konzept
durchzusetzen, bedarf es einer Änderung des
Art. 6 Abs. 1 GG. Allerdings ist fraglich, ob das
teilweise angestrebte weitere Ziel, zugleich auch
die Ehe abzuschaffen, jemals erreicht werden kann.
Denn es wird immer zahlreiche Menschen, auch Lesben
und Schwule, geben, die selbst ohne besondere
staatliche Förderung eine Ehe aus emotinalen
Gründen bejahen und anstreben.
|
|
43.22
|
Zudem vertritt das
Bundesverfassungsgericht die Auffassung, daß
Art. 6 Abs. 1 GG den "ungehinderten Zugang" zur Ehe
garantiert [BVerfGE 29, 166, 175; 31, 58,
67]. Nach seiner Meinung ist das Recht, mit
einem selbstgewählten Partner die Ehe
einzugehen, ein elementaren Bestandteil der durch
die Grundrechte gewährleisteten freien
persönlichen Existenz des Menschen (s. im
einzelnen 6.24)[BVerfGE 36, 146, 162]. Das
Bundesverfassungsgericht sieht also in dem Recht
auf freien Zugang zur Ehe einen Bestandteil der
durch Art. 1 GG für unantastbar erklärten
Würde des Menschen. Die Menschenwürde
darf aber nach Art. 79 Abs. 3 GG auch durch
verfassungsändernde Gesetze nicht angetastet
werden. Das gilt nicht nur für Änderungen
des Art. 1 GG, sondern auch für die
Änderung weiterer Grundrechte, die die
unantastbare Menschenwürde berühren. Der
Staat wird deshalb zumindest den Intimbereich von
Eheleuten (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht,
Aufenthaltsrecht für den Partner) immer
besonders schützen müssen.
|
|
43.23
|
Ob die Verfassungsentwürfe
des Runden Tisches und des Kuratoriums das
angemessen berücksichtigen, ist nach unserer
Auffassung fraglich.
Der Vorschlag des Runden Tisches
der DDR lautet (Art. 22):
(1) Die Familie ist durch den
Staat zu schützen und zu fördern. (2)
Andere Lebensgemeinschaften, die auf Dauer angelegt
sind, haben Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung
[Art. 27 des Verfassungsentwurfs für das
Land Brandenburg stimmt mit diesem Vorschlag
sinngemäß überein, jedoch ist der
Begriff "Ehe" im ersten Satz beibehalten
worden].
Das Kuratorium möchte Art.
6 GG wie folgt ändern:
(Familie, andere
Lebensgemeinschaften, Kinder) (1) Die Familie steht
unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung. (2) Frauen und Männer, die im
häuslichen Bereich Kinder erziehen oder
für andere sorgen, haben Anspruch auf
gesellschaftliche Rücksichtnahme. Ihnen hat
die Gesetzgebung gleichwertige Bedingungen und eine
den Erwerbstätigen entsprechende Stellung in
der Gesellschaft zu sichern. (3) Jede Mutter hat
Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
|
|
43.24
|
Die Vorschläge wollen also
nur noch die Familie und nicht auch die Ehe unter
den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
stellen. Das ist wahrscheinlich mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
über den unantastbaren Bereich der
Menschenwürde nicht zu vereinbaren. Der
"Schwulenverband in Deutschland" fordert deshalb,
Art. 6 Abs. 1 GG durch folgende Regelung zu
ersetzen:
(1) (Familie) Die Familie, das
Zusammenleben von Menschen mit Kindern, mit pflege-
oder mit anderweitig hilfsbedürftigen
Menschen, steht unter dem besonderen Schutz und der
Förderung des Staates. (2) (Ehe,
Lebensgemeinschaften) Der Staat schützt die
eheliche Lebensgemeinschaft. Gleich- und
verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften
sind gleichberechtigt. (3) (Lebensformen) Alle
freigewählten Lebensformen haben Anspruch auf
Schutz vor Diskriminierung.
|


Das
Recht auf Asyl - Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
|
|
43.25
|
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG lautet:
Politisch Verfolgte genießen Asyl.
|
|
43.26
|
Nach der jetzigen Fassung der
Vorschrift haben verfolgte Lesben und Schwule nur
dann Anspruch auf politisches Asyl, wenn sie aus
"politischen" Gründen verfolgt werden.
Dafür genügt die Gefahr der
Strafverfolgung wegen homosexueller Betätigung
nicht, sofern damit eine Verletzung der
öffentlichen Sittlichkeit oder Moral geahndet
werden soll. Vielmehr müssen die Betroffenen
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in die
Gefahr geraten, mit unerträglich harten
Strafen belegt zu werden, und es muß
hinzukommen, daß mit deren Verhängung
und Vollstreckung ihre homosexuelle Veranlagung
getroffen werden soll (s. 14.44-52).
|
|
43.27
|
Deshalb hat die Fraktion der
GRÜNEN in ihrem Gesetzentwurf über die
"Abschaffung der rechtlichen Diskriminierung von
homosexuellen Männern" vom 9. Juli 1990 (s.
unten 43.34)[BTDrucks. 11/7197 (neu)]
gefordert, in § 1 Abs. 1 AsylVfG
klarzustellen, daß auch die Verfolgung
aufgrund des Geschlechts und aufgrund der sexuellen
Orientierung als Asylgrund bzw. als politische
Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 GG
anzuerkennen sind.
|
|
43.28
|
Der Schwulenverband in
Deutschland fordert, Art 16 Abs. 2 Satz 2 GG wie
folgt zu ändern (s. außerdem 14.101):
Politisch Verfolgte,
insbesondere auch Menschen, die aus ethnischen,
rassischen oder religiösen Gründen, wegen
ihrer Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung
oder ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen
sozialen Gruppe verfolgt werden, erhalten
Asyl.
|


Das
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen - Art. 140
GG
|
|
43.29
|
Wie unter 3.25 ff. dargelegt,
mißbrauchen die Kirchen das ihnen durch Art.
140 GG gewährleistete Recht der
Selbstbestimmung u. a. dazu, Schwule und Lesben
auch in den Arbeitsbereichen zu diskriminieren, die
sie nicht mit Kirchensteuereinnahmen, sondern fast
ausschließlich mit zusätzlichen
staatlichen Mitteln finanzieren [Herrmann,
Horst: Die Kirche und unser Geld: Daten, Tatsachen,
Hintergründe - Hamburg: Rasch und
Röhring, 1990]. Um diese Praxis
abzustellen, muß die Zuwendung von
staatlichen Mitteln an die Kirchen endlich mit der
Auflage verbunden werden, daß sie bei den mit
staatlichen Mitteln finanzierten Projekten - wie
alle Arbeitgeber - die Grundrechte ihrer
Mitarbeiter beachten. Dazu muß Art. 140 GG,
wie vom Runden Tisch vorgeschlagen (s. 3.29),
geändert werden. Das Kuratorium hat
vorgeschlagen, Art. 140 GG ersatzlos zu streichen.
|


Rechtspolitische
Strategien
|
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43.30
|
Wir haben die
verfassungsrechtlichen Forderungen so
ausführlich dargestellt, weil ihnen bei der
augenblicklichen Diskussion um eine Nachbesserung
des Grundgesetzes und um die Verabschiedung
mehrerer neuer Länderverfassungen
[Brandenburg, Niedersachsen,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen] ein besonderes Gewicht zukommt.
Ergänzung:
Bis zum 22. April 1992 sind bei
der "Gemeinsamen Verfassungskommission von
Bundestag und Bundesrat" 700.000 Eingaben
eingegangen. Davon forderten
- über 266.000 die
Zulassung von Volksentscheiden oder
Volksbegehren,
- gut 141.000 die Verankerung
des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz,
- rund 88.000 die Freigabe der
Abtreibung,
- etwa 85.000 einen besseren
Minderheitenschutz
- Der Hauptteil dieser
Eingaben betraf die Rechte Homosexueller. -
- knapp 80.000 die
Gleichberechtigung und Gleichstellung der
Frauen,
- knapp 77.000 die
Gleichstellung nichtehelicher
Lebensgemeinschaften mit der Ehe,
- gut 55.000 die Verankerung
des Umweltschutzes als Staatsziel im
Grundgesetz,
- über 10.000 die
Beibehaltung des Grundrechts auf politisches
Asyl.
Die CDU/CSU hat sämtliche
Änderungswünsche abgelehnt bzw. zur Frage
der Gleichberechtigung der Frauen nur einer
völlig verwässerten Formulierung
zugestimmt. Die SPD, die sich in der Gemeinsamen
Verfassungskommission für unsere Forderungen
eingesetzt hatte, hat inzwischen im Bundestag einen
Gesetzentwurf mit entsprechenden Forderungen
eingebracht <BTDrucks. 12/6323>. Es besteht
aber kaum Hoffnung, daß der Bundestag ihm mit
Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmt.
In den neuen Landesverfassungen
sind die Wünsche der Schwulen und Lesben
durchweg ebenfalls nicht berücksichtigt
worden. Nur die neue Landesverfassung von
Brandenburg enthält die schon beschriebenen
schwulen- und lesbenfreundlichen Regelungen (s.
43.12,16,23). Die bereits geltende vorläufige
Landesverfassung des Freistaats Thüringen
enthält in Art. 2 Abs. 3 ein Verbot der
Diskriminierung wegen der "sexuellen Orientierung".
Beim Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit (Art. 3 Abs.2) ist die
Beschränkung durch das "Sittengesetz" nicht
mit aufgenommen worden. Über die
thüringische Verfassung wird zusammen mit der
nächsten Landtagswahl ein Volksentscheid
stattfinden.
|
|
43.31
|
Es wäre ein großer
Erfolg, wenn einige dieser Forderungen wenigstens
in einzelnen Länderverfassungen durchgesetzt
werden könnten. Zwar geht nach Art. 31 GG
selbst einfaches Bundesrecht den
Länderverfassungen vor. Das ist aber nur dann
von Bedeutung, wenn das schwulenfreundlichere
Landesrecht im konkreten Fall zu einer anderen
Rechtsanwendung führen würde. Denkbar ist
dies bei den hier in Rede stehenden
Diskriminierungsverboten allenfalls im Bereich des
Art. 6 GG (besonderer Schutz der Ehe) und des Art.
140 GG (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen). Sonst
wird mit den Diskriminierungsverboten nur das zum
Ausdruck gebracht, was sich bei richtiger
Rechtsanwendung ohnehin aus dem Grundgesetz ergibt.
Die Diskriminierungsverbote weisen der
Gesetzesauslegung aber den richtigen Weg.
|
|
43.32
|
Davon abgesehen wäre die
Verankerung einzelner Forderungen in den
Länderverfassungen ein guter Ausgangspunkt
für die weitere politische Arbeit und für
entsprechende Forderungen an den Bundesgesetzgeber.
|
|
43.33
|
Ein in der Verfassung
verankertes Diskriminierungsverbot für Lesben
und Schwule bindet grundsätzlich nur die
staatliche Gewalt. Deshalb müssen solche
verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote
durch entsprechende Gesetze so umgesetzt werden,
daß sie auch die einzelnen Bürger im
Rechtsverkehr untereinander binden. Das ist die
Funktion eines Antidiskriminierungsgesetzes.
|
|
43.34
|
Ein Modell für ein solches
Antidiskriminierungsgestz ist der Gesetzentwurf der
ehemaligen Bundestagsfraktion der GRÜNEN
über die "Abschaffung der rechtlichen
Diskriminierung von homosexuellen Männern" vom
9. Juli 1990 [BTDrucks. 11/7197 (neu)]. Wir
haben einige Forderungen aus diesem Entwurf in den
verschiedenen Kapiteln jeweils im Abschnitt
"Reformforderungen und -vorschläge" zitiert.
Das vermittelt aber nur einen unvollständigen
Eindruck von dem Entwurf, zumal wir die
umfangreichen Begründungen überhaupt
nicht wiedergeben können. Wir empfehlen
deshalb, die kostenlose Drucksache beim Deutschen
Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit,
Bundeshaus, 5300 Bonn 1, anzufordern.
|
|
43.35
|
Neben den vielen fundierten
Einzelforderungen in dem Entwurf der Fraktion der
GRÜNEN erscheint uns die Forderung nach einem
Verbandsklagerecht wichtig. Danach sollen Vereine
und Verbände, die sich als juristische
Personen (s. 21.1) konstituieren und die die
Emanzipation oder die Beseitigung der
Diskriminierung von Schwulen zur ihrem
satzungsmäßigen Ziel erklärt haben,
berechtigt sein, Verstöße gegen das
Antidiskriminierungsgesetz im eigenen Namen
gerichtlich geltend zu machen.
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43.36
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Auch die Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
(ÖTV) hat am 26. Juni 1990 den "Entwurf eines
Gesetzes zur Verhinderung der Diskriminierung von
homosexuellen Frauen und Männern in Arbeit und
Beruf" der Öffentlichkeit vorgelegt und an
alle Fraktionen des Bundestages sowie an den
Bundesminister der Justiz übersandt. Der
Entwurf stimmt mit dem Gesetzentwurf der ehemaligen
Bundestagsfraktion der GRÜNEN weitgehend
überein. Wir haben ihn deshalb im Text nicht
gesondert dokumentiert. Der Entwurf ist in der
Zeitschrift für Tarifrecht abgedruckt und
erläutert [Hammer/Rzadkowski:
Antidiskriminierungsgesetz für homosexuelle
Frauen und Männer in Arbeit und Beruf, ZTR
1991, 363-371].
Die in den einzelnen
Ländern inzwischen in Kraft gesetzten
Antidiskriminierungsbestimmungen sind auf der Seite
"Recht"
unter dem Menüpunkt "Antidiskriminierung"
aufgeführt:
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