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Vom 23. November 1998

Das belgische Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens

Art. 2 - In Buch III des Zivilgesetzbuches werden unter einem Titel Vbis mit der Überschrift "Gesetzliches Zusammenwohnen" die Artikel 1475 bis 1479 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 1475
§ 1 - Unter "Gesetzliches Zusammenwohnen" ist der Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die eine Erklärung gemäß Artikel 1476 abgegeben haben.

§ 2 - Um eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können, müssen beide Parteien folgende Bedingungen erfüllen:

  1. nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sein;
  2. gemäß den Artikeln 1123 und 1124 fähig sein, Verträge zu schließen.

Art. 1476
§ 1 - Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird.

Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben:

  1. das Datum der Erklärung,
  2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt und die Unterschrift beider Parteien,
  3. den gemeinsamen Wohnsitz,
  4. den Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen,
  5. den Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis 1479 Kenntnis genommen haben,
  6. gegebenenfalls den Vermerk der in Artikel 1478 erwähnten Vereinbarung, die die Parteien geschlossen haben.

Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen Bedingungen in Sachen gesetzliches Zusammenwohnen erfüllen, und wenn ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister.

§ 2 - Das gesetzliche Zusammenwohnen endet, wenn eine der Parteien heiratet oder stirbt oder wenn dem Zusammenwohnen gemäß vorliegendem Paragraphen ein Ende gesetzt wird.

Dem gesetzlichen Zusammenwohnen kann entweder in gegenseitigem Einvernehmen der Zusammenwohnenden oder einseitig von einem der Zusammenwohnenden anhand einer schriftlichen Erklärung, die dem Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung gemäß dem folgendem Absatz übergeben wird, ein Ende gesetzt werden. Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben:

  1. das Datum der Erklärung,
  2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt beider Parteien und die Unterschrift beider Parteien oder der Partei, die die Erklärung abgibt,
  3. den Wohnsitz beider Parteien,
  4. den Vermerk, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende setzen zu wollen.

Die Erklärung über die Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen wird dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien oder, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes einer der Parteien übergeben. In diesem Fall notifiziert der Standesbeamte dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei binnen acht Tagen die Beendigungserklärung per Einschreiben.

Die einseitige Beendigungserklärung wird dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien übergeben oder, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der Partei, die die Erklärung abgibt. Der Standesbeamte stellt der anderen Partei die Beendigungserklärung binnen acht Tagen per Gerichtsvollzieherurkunde zu und gegebenenfalls notifiziert er sie binnen derselben Frist per Einschreiben dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei.

Auf jeden Fall müssen die Kosten der Zustellung und der Notifizierung vorher von denjenigen bezahlt werden, die die Erklärung abgeben.

Der Standesbeamte vermerkt die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens im Bevölkerungsregister.


Art. 1477
§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, durch die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der gesetzlich Zusammenwohnenden geregelt werden, sind durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens anwendbar.

§ 2 - Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 Nr. 1 finden auf das gesetzliche Zusammenwohnen entsprechend Anwendung.

§ 3 - Die gesetzlich Zusammenwohnenden tragen nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei.

§ 4 - Jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie erziehen, verpflichtet den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermäßigen Schulden.

Art. 1478
Jeder gesetzlich Zusammenwohnende behält die Güter, von denen er beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, die Einkünfte aus diesen Gütern und das Einkommen aus der Arbeit.

Es wird vorausgesetzt, dass die Güter, von denen keiner der beiden gesetzlich Zusammenwohnenden beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, und die Einkünfte aus diesen Gütern sich in ungeteilter Rechtsgemeinschaft befinden.

Ist der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ein Erbe des vorverstorbenen Zusammenwohnenden, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Pflichtteilserben des Vorverstorbenen, als eine unentgeltliche Zuwendung angesehen, außer bei Beweis des Gegenteils.

Im übrigen regeln die Zusammenwohnenden die Modalitäten ihres gesetzlichen Zusammenwohnens nach ihrem Gutdünken durch eine Vereinbarung, insofern dies keine Klauseln enthält, die mit Artikel 1477, mit der öffentlichen Ordnung, mit den guten Sitten oder mit den Regeln in bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft und mit den Regeln zur Festlegung der gesetzlichen Erbfolgeordnung im Widerspruch steht. Diese Vereinbarung wird in authentischer Form vor einem Notar beurkundet und im Bevölkerungsregister vermerkt.

Art. 1479
Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Friedensrichter auf Antrag einer der Parteien die dringenden und vorläufigen Maßnahmen in bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wohnortes, in bezug auf die Person und die Güter der Zusammenwohnenden und der Kinder sowie in bezug auf die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beider Zusammenwohnenden.

Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Maßnahmen, die er auferlegt. Auf jeden Fall hören diese Maßnahmen an dem Tag auf zu wirken, wo das gesetzliche Zusammenwohnen, wie in Artikel 1476 § 2 Absatz 6 erwähnt, beendet wird.

Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens und insofern der Antrag binnen drei Monaten ab dieser Beendigung eingereicht worden ist, verfügt der Friedensrichter die dringenden und vorläufigen Maßnahmen, die aufgrund dieser Beendigung gerechtfertigt sind. Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Maßnahmen, die er auferlegt. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als ein Jahr betragen.

Der Friedensrichter verfügt diese Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Artikel 1253ter bis 1253octies des Gerichtsgesetzbuches.

Art. 3 - Artikel 911 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches wird durch die Wörter "oder die Person mit der diese gesetzlich zusammenwohnt" ergänzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 4 - In Artikel 594 Nr. 19 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird zwischen der Ziffer "223" und dem Wort "und" die Ziffer "1479" eingefügt.

Art. 5 - Artikel 628 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 1971, 30. Juni 1971, 20. Juni 1975,14. Juli 1976, 22. Dezember 1977, 24. Juli 1978, 28 Juni 1984, 7. November 1988, 6. Juli 1989, 12. Juli 1989, 19. Januar 1990, 12. Juni 1991, 13. Juni 1991 und 18. Juli 1991, wird wie folgt ergänzt:

"17. der Richter des letzten gemeinsamen Wohnortes des gesetzlich Zusammenwohnenden, wenn es sich um einen in Artikel 1479 des Zivilgesetzbuches erwähnten Antrag handelt."

Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 ALBERT

Von Königs wegen:

Der Minister der Justiz

T. VAN PARYS

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz

T. VAN PARYS




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