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Französisches Gesetz Nr. 99-9444 v. 15.11.1999 über den Lebenspartnerschaftsvertrag
Pacte Civil de Soldarité (PACS)

Journal Officiel v. 16.11.1999, S. 16559

I. Gesetzestext 

Das erste Buch des Code civi wird durch einen Titel Xll ergänzt, in der folgenden Fassung

Titel XII 
Von dem Lebenspartnerschaftsvertrag und von dem Konkubinat
(pacte civil de solidarité et du concubinage)

Kapitel I
Von dem Lebenspartnerschaftsertrag

Art.- 515-1 Ein Lebenspartnerschaftsvertrag ist ein Vertrag, der zwischen zwei volljährigen natürlichen Personen verschiedenen Geschlechts oder gleichen Geschlechts geschlossen wird, um ihr gemeinsame s Leben zu regeln

Art. 515-2 Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist nichtig in den folgenden Fällen:

  1. zwischen Verwandten in aufsteigender Linie, zwischen Verschwägerten und zwischen Verwandten in der Seitenlinie bis zum drien Verwandtschaftsgrad einschließlich;
  2. zwischen zwei Personen, von denen mindestens eine verheiratet ist;
  3. zwischen zwei Personen, von denen mindestens eine schon durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag gebunden ist.

Art. 515-3 Zwei Personen, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen, geben bei der Geschäftsstelle des Tribunal d' instance (entspricht etwa dem Amtsgericht) des Gerichtsbezirkes, in dem sie ihren gemeinsamen Aufenthaltsort festlegen, darüber eine gemeinsame Erklärung ab. 

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen sie die zwischen ihnen abgeschlossene Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung dem Beamten der Geschäftsstelle vorlegen und die standesamtlichen Urkunden hinzufügen, die die Gültigkeit des Vertrages gemäß Art. 515-2 festzustellen ermöglichen, sowie eine Bestätigung der Geschäftsstelle des Tribunal d' instance ihres Geburtsortes oder, falls sie im Ausland geboren sind, der Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance (entspricht etwa dem Landgericht) in Paris, die bestätigt, dass sie noch nicht durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag gebunden sind. 

Nach der Vorlage aller Unterlagen trägt der Beamte der Geschäftsstelle diese Erklärung in ein Register ein. 

Der Beamte der Geschäftsstelle versieht die zwei Originalausfertigungen der Vereinbarung mit einem Sichtvermerk und einem Datum und gibt sie jedem Vertragspartner zurück. 

Er veranlasst den Vermerk der Erklärung in ein Register, das von der Geschäftsstelle des Tribunal d' instance des Geburtsortes jedes Vertragspartners oder im Falle eines im Ausland gelegenen Geburtsortes von der Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance in Paris geführt wird. Mit der Eintragung in das Register des Aufenthaltsortes wird das Datum des Lebenspartnerschaftsvertrages beurkundet und dieser wird Dritten gegenüber wirksam. 

Jegliche Änderung des Vertrages ist Gegenstand einer gemeinsamen Erklärung, die bei der Geschäftsstelle des Tribunal d' instance registriert wird, die den ersten Vertrag entgegengenommen hat; die gemeinsame Erklärung ist nur zulässig, wenn die Abänderung der Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung beigefugt wird. Die im vierten Absatz vorgesehenen Formvorschriften sind anwendbar. 

Im Ausland werden die Eintragung einer gemeinsamen Erklärung eines Partnerschaftsvertrages, bei dem mindestens einer der Vertragspartner Franzose ist, und die Formalitäten, die in den Absätzen 2 und 4 vorgesehen sind, ebenso wie die, die bei Änderungen des Partnerschaftsvertrages erforderlich sind, durch die Beamten der Botschaft bzw. des Konsulats durchgeführt.

Art. 515-4 Die Partner, die durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag gebunden sind, gewähren sich gegenseitige und finanzielle Unterstützung. Die Modalitäten dieser Unterstützung werden im Vertrag festgelegt. Die Partner haften gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für die Schulden, die einer der Lebenspartner für den täglichen Lebensbedarf und für die Ausgaben der gemeinsamen Wohnung eingegangen ist.

Art. 515-5 Die Partner des Lebenspartnerschaftsvertrages legen in der unter dem Art. 513-3 Abs. 2 genannten Vereinbarung fest, ob sie für den Hausrat, den sie nach Abschluss des Lebenspartnerschaftsvertrages entgeltlich erworben haben, der rechtlichen Regelung des Miteigentums unterstellen möchten. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird vermutet, dass dieser Hausrat je zur Hälfte Miteigentum ist. Das gleiche gilt, wenn das Erwerbsdatum dieses Hausrats nicht festgestellt werden kann. Das andere Vermögen, das die Partner nach Abschluss des Lebenspartnerschaftsvertrages entgeltlich erworben haben, gilt je zur Hälfte als Miteigentum, falls der Erwerbs- oder Zeichnungsvertrag nichts anderes vorsieht.

Art. 515-6 Die Vorschriften des Art. 832 Code civil sind zwischen den Partnern eines Lebenspartnerschaftsvertrages im Falle seiner Auflösung anwendbar, soweit sie nicht ganz oder teilweise einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Miteigentumsteil oder Geschäftsanteile dieses Betriebes betreffen.

Art. 515-7 Wenn die Partner gemeinsam entscheiden, den Lebenspartnerschaftsvertrag zu beenden, geben sie hei der Geschäftsstelle des Tribunal d' instance des Gerichtsbezirks, m dem mindestens einer seinen Aufenthaltsort hat, eine gemeinsame schriftliche Erklärung ab. Der Beamte der Geschäftsstelle trägt diese Erklärung in ein Register ein und verwahrt sie. 

Wenn einer der Partner entscheidet, den Lebenspartnerschaftsvertrag zu beenden, stellt er seine Entscheidung dem anderen zu und schickt der Geschäftsstelle des Tribunal d' instance, das den ursprünglichen Lebenspartnerschaftsvertrag entgegengenommen hat, eine Abschrift dieser Zustellung. 

Wenn einer der Partner den Lebenspartnerschaftsvertrag beendet, indem er heiratet, benachrichtigt er den anderen im Wege der Zustellung und schickt der Geschäftsstelle des Gerichts, das den ursprünglichen Lebenspartnerschaftsvertrag entgegengenommen bat, Abschriften der Zustellung und seiner Geburtsurkunde, die am Rande den Vermerk der Eheschließung enthält. 

Wenn der Lebenspartnerschaftsvertrag durch den Tod mindestens eines Partners beendet wird, schickt der Überlebende oder jeder, der daran ein Interesse hat, der Geschäftsstelle des Gerichts, das den ursprünglichen Lebenspartnerschaftsvertrag entgegengenommen hat, eine Abschrift der Todesurkunde. 

Der Beamte der Geschäftsstelle, der die Erklärung oder die in den vorhergebenden Absätzen vorgesehenen Urkunden entgegengenommen hat, trägt den Vermerk der Beendigung des Lebenspartnerschaftsvertrages am Rande des ursprünglichen Lebenspartnerschaftsvertrages ein oder lässt ihn eintragen. Er lässt ebenfalls die Eintragung dieses Vermerkes am Rande des im fünften Absatz des Artikels 515-3 vorgesehenen Registers vornehmen. 

Im Ausland werden der Empfang, die Eintragung und die Verwahrung der Erklärung oder der in den ersten vier Absätzen dieses Artikels vorgesehenen Urkunden durch die französischen Beamten der Botschaft oder des Konsulats durch geführt; diese nehmen die in dem vorhergehenden Absatz vorgesehenen Vermerke vor oder veranlassen sie. 

Der Lebenspartnerschaftsvertrag endet entweder:

  1. Ab dem Vermerk der im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen gemeinsamen Erklärung am Rande des ursprünglichen Vertrages oder
  2. drei Monate nach der Zustellung gemäß dem zweiten Absatz, unter der Voraussetzung, dass der in diesem Absatz genannte Beamte der Gerichtsgeschäftsstelle hierüber durch eine Abschrift in Kenntnis gesetzt worden ist, oder
  3. an dem Tag der Eheschließung oder des Todesfalles eines der Parttier.

Die Partner nehmen die Abwicklung der sich für sie aus dem Lebenspartnerschaftsvertrages ergehenden Rechte und Pflichten selbst vor. Fehlt es an einer Einigung, entscheidet der Richter über die vermögensrechtlichen Folgen der Vertragsauflösung; ein Anspruch auf Ersatz eines eventuell erlittenen Schadens bleibt unberührt.

Art. 2

Nach Art. 506 des Code civil wird Art 506-1 eingefügt, mit dem fo genden Inhalt:

Art. 506-1 Die Volljährigen, die unter Vormundschaft stehen, können keinen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen. 

Falls während der Dauer des Lebenspartnerschaftsvertrages ein Partner unter Vormundschaft gestellt wird, kann der Vormund mit der Genehmigung des Familienrates, oder wenn es daran fehlt, des Vormundschaftsrichters den Lebenspartnerschaftsvertrag beenden gemäß der in den zwei ersten Absätzen des Art. 515-7 vorgesehenen Modalitäten. 

Wenn die Auflösung des Lebenspartnerschaftsvertrages von dem anderen Partner betrieben wird, wird die in dem zweiten und in dem dritten Absatz des oben genannten Artikels vorgesehene Zustellung an den Vormund gerichtet.

Art 3

Der Titel Xll des ersten Buches des Code civil wird durch ein Kapitel II ergänzt, mit dem folgenden Inhalt:

Kapitel II 
Von dem Konkubinat

Art. 515-8 Das Konkubinat ist ein faktischer Bund, der sich durch ein gemeinsames Leben kennzeichnet, welches durch die Stabilität und Kontinuität m den Beziehungen zwischen zwei als Paar lebenden Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts geprägt ist.

II. Änderungen von Gesetzen aus anderen Rechtsgebieten durch das Reformgesetz (Zusammenfassung)

Die Partner eines Lebenspartnerschaftsvertrages genießen Vorteile im Steuerrecht: Sie haben die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung "ab der Besteuerung der Einkünfte des dritten Jahres nach Eintragung des Lebenspartnerschaftsvertrages" (Art. 6 Ziff. l CGI [Code General des Impots]; ferner ist Art. 6 eine Ziff. 7 hinzugefügt worden). Steuerliche Vorteile gibt es auch bei Testamenten und Schenkungen: 375.000 FF Freibetrag und, was darüber liegt, wird mit einem Satz von 40 % bis 50 % besteuert. Voraussetzung ist hier ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren (Art. 777 bis CGI). Zum Vergleich: Die Partner eines Konkubinats ohne Lebenspartnerschaftsvertrag werden mit 60 % besteuert.

Änderungen hat auch das Sozialgesetzbuch erfahren: Der einkommenslose Partner eines Lebenspartnerschaftsvertrages wird von der sozialen Krankenversicherung als Mitversicherter behandelt (Art. I. 161-14 CSS). Er ist demnach krankenversichert und bekommt Mutterschaftsgeld (so auch die Partner in einem Konkubinat, seit einem Gesetz von 1993). Der CSS räumt einen Anspruch auf Sterbegeld (Art. L. 361-4) und auf Witwenrente (Art. L. 356-3) ein (nicht für die Partner in einem Konkubinat).

Im Mietrecht erhält der Art. 14 des Gesetzes v. 6. 7. 1989 einen neuen Absatz, der das Fortbestehen des Mietvertrages zugunsten des Partners eines Lebenspartnerschaftsvertrages sichert.

Im Arbeitsrecht wird u. a. den Partnern eines Lebenspartnerschaftsvertrages, wenn sie in der gleichen Firma arbeiten, ein Anspruch auf gleichzeitigen Urlaub eingeräumt.

Das Beamtenrecht hat Änderungen erfahren, die die Annäherung des Arbeitsortes ermöglichen.

Schließlich wird im Ausländerrecht der Lebenspartnerschaftsvertrag als ein Element der Beurteilung der persönlichen Bindung zu Frankreich im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsgenehmigung berücksichtigt (Art. 12 bis 7o der Ordonnance v. 2. 11. 1945).





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