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Französisches Gesetz Nr. 99-9444 v. 15.11.1999 über den
Lebenspartnerschaftsvertrag
Pacte Civil de Soldarité (PACS)
Journal Officiel v. 16.11.1999, S. 16559
I. Gesetzestext
Das erste Buch des Code civi wird durch einen Titel Xll ergänzt, in der folgenden
Fassung
Titel XII
Von dem Lebenspartnerschaftsvertrag und von dem Konkubinat
(pacte civil de solidarité et du concubinage)
Kapitel I
Von dem Lebenspartnerschaftsertrag
Art.- 515-1 Ein Lebenspartnerschaftsvertrag ist ein Vertrag, der
zwischen zwei volljährigen
natürlichen Personen verschiedenen Geschlechts oder gleichen Geschlechts
geschlossen wird, um ihr gemeinsame s Leben zu regeln
Art. 515-2 Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist nichtig in den
folgenden Fällen:
- zwischen Verwandten in aufsteigender
Linie, zwischen Verschwägerten und zwischen Verwandten in der
Seitenlinie bis zum drien Verwandtschaftsgrad einschließlich;
- zwischen zwei Personen, von denen
mindestens eine verheiratet ist;
- zwischen zwei Personen, von denen
mindestens eine schon durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag
gebunden ist.
Art. 515-3 Zwei Personen, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag
schließen, geben bei der Geschäftsstelle des Tribunal d'
instance (entspricht etwa dem Amtsgericht) des Gerichtsbezirkes, in
dem sie ihren
gemeinsamen Aufenthaltsort festlegen, darüber eine gemeinsame
Erklärung ab.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen sie
die zwischen ihnen abgeschlossene Vereinbarung in zweifacher
Ausfertigung dem Beamten der Geschäftsstelle vorlegen und die
standesamtlichen Urkunden hinzufügen, die die Gültigkeit des
Vertrages gemäß Art. 515-2 festzustellen ermöglichen, sowie
eine Bestätigung der Geschäftsstelle des Tribunal d' instance ihres Geburtsortes oder, falls
sie im Ausland geboren sind, der Geschäftsstelle des Tribunal de grande
instance (entspricht etwa dem Landgericht) in Paris, die bestätigt,
dass sie noch
nicht durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag gebunden sind.
Nach der Vorlage aller Unterlagen trägt der Beamte der
Geschäftsstelle diese Erklärung in ein Register ein.
Der
Beamte der Geschäftsstelle versieht die zwei Originalausfertigungen der Vereinbarung mit einem Sichtvermerk
und einem Datum und gibt sie jedem Vertragspartner zurück.
Er veranlasst den Vermerk der Erklärung in ein Register, das von
der Geschäftsstelle des Tribunal d' instance des
Geburtsortes jedes Vertragspartners oder im Falle eines im
Ausland gelegenen Geburtsortes von der Geschäftsstelle des Tribunal
de grande instance in Paris geführt wird. Mit der
Eintragung in das Register des Aufenthaltsortes wird das Datum des
Lebenspartnerschaftsvertrages beurkundet und dieser wird
Dritten gegenüber wirksam.
Jegliche Änderung des Vertrages ist
Gegenstand einer gemeinsamen Erklärung, die bei der
Geschäftsstelle des Tribunal d' instance registriert
wird, die den ersten Vertrag entgegengenommen hat; die
gemeinsame Erklärung ist nur zulässig, wenn die Abänderung
der Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung beigefugt wird. Die
im vierten Absatz vorgesehenen Formvorschriften sind anwendbar.
Im Ausland werden die Eintragung einer gemeinsamen Erklärung
eines Partnerschaftsvertrages, bei dem mindestens einer
der Vertragspartner Franzose ist, und die Formalitäten, die in den Absätzen 2 und
4 vorgesehen sind, ebenso wie die, die bei
Änderungen des Partnerschaftsvertrages erforderlich sind,
durch die Beamten der Botschaft bzw. des Konsulats
durchgeführt.
Art. 515-4 Die Partner, die durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag gebunden
sind, gewähren sich
gegenseitige und finanzielle Unterstützung. Die Modalitäten
dieser Unterstützung werden im Vertrag festgelegt. Die Partner
haften gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für die
Schulden, die einer der Lebenspartner für den täglichen
Lebensbedarf und für die Ausgaben der gemeinsamen Wohnung
eingegangen ist.
Art. 515-5 Die Partner des Lebenspartnerschaftsvertrages legen in der unter dem Art. 513-3
Abs. 2 genannten Vereinbarung fest, ob sie für den Hausrat, den
sie nach Abschluss des Lebenspartnerschaftsvertrages
entgeltlich erworben haben, der rechtlichen Regelung des
Miteigentums unterstellen möchten. Fehlt eine solche
Vereinbarung, wird vermutet, dass dieser Hausrat je zur Hälfte
Miteigentum ist. Das gleiche gilt, wenn das Erwerbsdatum dieses
Hausrats nicht festgestellt werden kann. Das andere Vermögen,
das die Partner nach Abschluss des Lebenspartnerschaftsvertrages
entgeltlich erworben haben, gilt je zur Hälfte
als Miteigentum, falls der Erwerbs- oder Zeichnungsvertrag
nichts anderes vorsieht.
Art. 515-6 Die Vorschriften des Art. 832 Code civil sind zwischen den Partnern eines Lebenspartnerschaftsvertrages im
Falle seiner Auflösung anwendbar,
soweit sie nicht ganz oder teilweise einen landwirtschaftlichen
Betrieb oder einen Miteigentumsteil oder Geschäftsanteile
dieses Betriebes betreffen.
Art. 515-7 Wenn die Partner gemeinsam entscheiden, den Lebenspartnerschaftsvertrag zu beenden, geben sie hei der Geschäftsstelle
des Tribunal d' instance des Gerichtsbezirks, m dem
mindestens einer seinen Aufenthaltsort hat, eine
gemeinsame schriftliche Erklärung ab. Der Beamte der
Geschäftsstelle trägt diese Erklärung in ein Register ein und
verwahrt sie.
Wenn einer der Partner entscheidet, den
Lebenspartnerschaftsvertrag zu beenden, stellt er seine
Entscheidung dem anderen zu und schickt der Geschäftsstelle des
Tribunal d' instance, das den ursprünglichen Lebenspartnerschaftsvertrag entgegengenommen hat, eine
Abschrift dieser Zustellung.
Wenn einer der Partner den Lebenspartnerschaftsvertrag beendet, indem er heiratet,
benachrichtigt er den anderen im Wege der Zustellung und schickt
der Geschäftsstelle des Gerichts, das den ursprünglichen
Lebenspartnerschaftsvertrag entgegengenommen bat, Abschriften
der Zustellung und seiner Geburtsurkunde, die am Rande den
Vermerk der Eheschließung enthält.
Wenn der Lebenspartnerschaftsvertrag durch den Tod mindestens eines
Partners beendet wird, schickt der Überlebende oder jeder, der
daran ein Interesse hat, der Geschäftsstelle des Gerichts, das
den ursprünglichen Lebenspartnerschaftsvertrag entgegengenommen
hat, eine Abschrift der Todesurkunde.
Der
Beamte der Geschäftsstelle, der die Erklärung oder die in den
vorhergebenden Absätzen vorgesehenen Urkunden entgegengenommen
hat, trägt den Vermerk der Beendigung des Lebenspartnerschaftsvertrages am Rande des ursprünglichen
Lebenspartnerschaftsvertrages ein oder lässt ihn eintragen. Er
lässt ebenfalls die Eintragung dieses Vermerkes am Rande des im
fünften Absatz des Artikels 515-3 vorgesehenen Registers
vornehmen.
Im Ausland werden der Empfang, die Eintragung und die
Verwahrung der Erklärung oder der in den ersten vier Absätzen
dieses Artikels vorgesehenen Urkunden durch die französischen
Beamten der Botschaft oder des Konsulats durch geführt; diese
nehmen die in dem vorhergehenden Absatz vorgesehenen Vermerke
vor oder veranlassen sie.
Der Lebenspartnerschaftsvertrag endet
entweder:
- Ab dem Vermerk der im ersten Absatz
dieses Artikels vorgesehenen gemeinsamen Erklärung am Rande des
ursprünglichen Vertrages oder
- drei Monate nach der Zustellung
gemäß dem zweiten Absatz, unter der Voraussetzung, dass der in
diesem Absatz genannte Beamte der Gerichtsgeschäftsstelle
hierüber durch eine Abschrift in Kenntnis gesetzt worden ist,
oder
- an dem Tag der Eheschließung oder
des Todesfalles eines der Parttier.
Die Partner nehmen die Abwicklung der
sich für sie aus dem Lebenspartnerschaftsvertrages ergehenden
Rechte und Pflichten selbst vor. Fehlt es an einer Einigung,
entscheidet der Richter über die vermögensrechtlichen
Folgen der Vertragsauflösung; ein Anspruch auf Ersatz eines
eventuell erlittenen Schadens bleibt unberührt.
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