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Norwegisches Gesetz über die registrierte Partnerschaft vom 30. April 1993 (1)

§ 1
Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft registrieren lassen; mit den aus diesem Gesetz folgenden Rechtswirkungen.

§ 2
Kapitel 1 des Ehegesetzes betreffend die Voraussetzungen zur Eheschliessung findet auf die Registrierung der Partnerschaft sinngemäss Anwendung. Niemand kann eine Partnerschaft abschliessen, solange eine vorherige registrierte Partnerschaft oder Ehe besteht.
Kapitel 2 des Ehegesetzes betreffend die Überprüfung der Ehevoraussetzungen sowie Kapitel 3 des Ehegesetzes betreffend Eheschliessung und Trauung sind auf die registrierte Partnerschaft nicht anwendbar.
Eine Partnerschaft kann nur registriert werden, wenn eine Partei oder beide Parteien im Königreich Wohnsitz hat bzw. haben und mindestens eine die norwegische Staatsbürgerschaft besitzt.(2)
Die Überprüfung der Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung von Partnerschaften werden entsprechend den vom Ministerium erlassenen Vorschriften durchgeführt.

§ 3
Die Registrierung der Partnerschaft hat dieselben Rechtswirkungen wie der Eheschluss, abgesehen von den in § 4 aufgeführten Ausnahmen.
Bestimmungen der norwegischen Gesetzgebung, welche eine Ehe oder Ehegatten betreffen, sind auf die registrierte Partnerschaft und auf registrierte Partner entsprechend anzuwenden.

§ 4
Die Vorschriften des Adoptionsgesetzes über Ehegatten finden auf die registrierte Partnerschaft keine Anwendung.

§ 5
Abweichend von Art 419a des Zivilprozessgesetzes können Klagen auf Auflösung von registrierten Partnerschaften, die in Norwegen geschlossen wurden, jederzeit vor ein norwegisches Gericht gebracht werden.

§ 6
Das Gesetz tritt am vom König bestimmten Zeitpunkt in Kraft. (1. August 1993)


Anmerkungen:

(1) Lov 30 april 1993 nr 40 om registrert partnerskap. Übersetzung aufgrund des norwegischen Gesetzestextes und der englischen Übersetzung des norwegischen Ministeriums für Kinder- und Familienangelegenheiten; siehe auch S. GRIB (Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft im nordischen und deutschen Recht, Neuwied 1996, 316). Originaltext: www.odin.dep.no.

(2) Das Ministerium schlug dem Parlament am 30. Juni 2000 folgende Änderung vor (Odelstingsproposisjon nr. 76 [1999- 2000], zur Zeit im Parlament hängig):
Eine Partnerschaft kann nur unter einer der folgenden Voraussetzungen registriert werden:

  1. Mindestens einer der Partner hat die norwegische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Norwegen. Die dänische, isländische und schwedische Staatsbürgerschaft wird der norwegischen gleichgestellt. Der König kann bestimmen, dass die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes, dessen Gesetzgebung über die registrierte Partnerschaft der norwegischen entspricht, der norwegischen Staatsbürgerschaft gleichgestellt wird.
  2. Mindestens einer der Partner hatte seinen Wohnsitz in den letzten zwei Jahren vor der Registrierung in Norwegen.



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