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Schwedisches Gesetz über die registrierte Partnerschaft vom 23. Juni 1994 (1)


1. Kapitel: Registrierung der Partnerschaft

§ 1
Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft registrieren lassen.

§ 2
Die Registrierung kann nur erfolgen, wenn

  1. einer der Partner seit mindestens zwei Jahren in Schweden Wohnsitz hat, oder
  2. einer der Partner schwedischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Schweden ist.
Der schwedischen wird die dänische, isländische, niederländische und norwegische Staatsbürgerschaft gleichgestellt.(2)

§ 3
Die Registrierung kann nicht erfolgen, wenn eine der Personen jünger als 18 Jahre ist oder wenn die Personen miteinander in auf- oder absteigender Linie verwandt oder Vollgeschwister sind.
Die Registrierung von Halbgeschwistern darf nicht ohne Genehmigung der Regierung oder einer von der Regierung hierzu ermächtigten Behörde erfolgen.
Personen, die verheiratet oder bereits als Partner registriert sind, können nicht registriert werden.
Das Recht auf Registrierung einer Partnerschaft bestimmt sich nach schwedischem Recht.

§ 4
Vor der Registrierung ist zu prüfen, ob der Registrierung Hindernisse entgegenstehen.

§ 5
Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 15 des Ehegesetzbuches über das Prüfungsverfahren betreffend Ehehindernisse werden auf diese Prüfung sinngemäss angewendet.

§ 6
Die Registrierung erfolgt in Anwesenheit von Zeugen.

§ 7
Bei der Registrierung haben beide Personen gleichzeitig anwesend zu sein. Beide haben einzeln auf die Frage des Registrierungsbeamten zu erklären, dass sie der Registrierung zustimmen. Der Registrierungsbeamte hat im Anschluss daran zu erklären, dass sie registrierte Partner sind.
Die Registrierung ist ungültig, wenn das in Absatz l festgelegte Verfahren nicht eingehalten wurde oder wenn der Beamte zur Registrierung nicht ermächtigt war.
Eine Registrierung, die gemäss Absatz 2 ungültig ist, kann von der Regierung genehmigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Diese Genehmigung ist nur auf Antrag eines der Partner möglich oder, wenn einer der Partner verstorben ist, auf Antrag der Erben des Verstorbenen.

§ 8
Zur Registrierung zuständig sind rechtskundige Richter des Bezirksgerichts oder eine durch die Provinzregierung hierzu ermächtigte Person.

§ 9
Im Übrigen sind auf die Registrierung die Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 des 4. Kapitels des Ehegesetzbuches sowie die dazu von der Regierung erlassenen Vorschriften anwendbar.
Gegen Verfügungen betreffend Registrierung können die in den §§ 3 und 4 des 15. Kapitels des Ehegesetzbuches vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden.
Für internationale Verhältnisse in Bezug auf die Registrierung sind die §§ 4 bis 9 des l. Kapitels des Gesetzes Nr. 1904: 26 über bestimmte internationale Rechtsbeziehungen betreffend Ehe und Vormundschaft anwendbar.


2. Kapitel: Auflösung der registrierten Partnerschaft

§ 1
Eine registrierte Partnerschaft wird durch den Tod eines Partners oder durch Gerichtsentscheid aufgelöst.

§ 2
Die Bestimmungen des 5. Kapitels des Ehegesetzbuches finden auf die Auflösung der registrierten Partnerschaft sinngemäss Anwendung.

§ 3
Rechtsstreitigkeiten über die Auflösung und über das Bestehen oder Nichtbestehen einer registrierten Partnerschaft sind Partnerschaftsstreitigkeiten. In Gesetzen oder anderen Erlassen enthaltene Bestimmungen über Eherechtsstreitigkeiten linden auch auf Partnerschaftsstreitigkeiten Anwendung.

§ 4
Partnerschaftsstreitigkeiten können stets vor die schwedischen Gerichte gebracht werden, wenn die Registrierung gemäss diesem Gesetz erfolgt ist.


3. Kapitel: Rechtswirkungen der registrierten Partnerschaft

§ 1
Die registrierte Partnerschaft hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe, vorbehaltlich der §§ 2 bis 4.
Bestimmungen in Gesetzen oder anderen Erlassen, die an die Ehe und die Ehegatten anknüpfen, finden auf die registrierte Partnerschaft und registrierte Partner sinngemäss Anwendung, soweit die Ausnahmebestimmungen der §§ 2 bis 4 nichts anderes vorsehen.

§ 2
Registrierte Partner können weder gemeinsam noch allein ein Adoptivkind nach den Bestimmungen des 4. Kapitels des Elterngesetzbuches annehmen. Registrierte Partner können auch nicht das gemeinsame Sorgerecht über einen Minderjährigen entsprechend den Bestimmungen von § 10a des 6. Kapitels des Elterngesetzbuches ausüben.
Die Gesetze Nr. 1984: 1140 über die Insemination und 1988: 711 über die Befruchtung ausserhalb des Körpers sind auf registrierte Partner nicht anwendbar.(3)

§ 3
Auf Ehegatten anwendbare Bestimmungen, welche an das Geschlecht anknüpfen, sind auf registrierte Partner nicht anwendbar.

§ 4
Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1931: 429 über bestimmte internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft sind auf die registrierte Partnerschaft nicht anwendbar.
Dieses Gesetz tritt am l. Januar 1995 in Kraft.


Anmerkungen:

(1) Lag om registrerat partnerskap, utfärdad den 23 juni 1994, SFS 1994: 1117, mit den Änderungen durch die Gesetze 1995:1245 und 2000: 374. Übersetzung aufgrund des schwedischen Gesetzestextes sowie einer englischen und einer deutschen Übersetzung des schwedischen Justizministeriums; siehe auch J. BASEDOW/K. J. HOPT/H. KÖTZ/P. DOPFFEL (FN 1), 47 ff. (Übersetzung von J. M. SCHERPE). Originaltext: www.riksdagen.se.

(2) § 2 in der Fassung gemäss Gesetz 2000: 374 vom 24. Mai 2000, in Kraft seit l. Juli 2000.

(3) Nach Gesetz 1995: 1245.



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