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TatbestandDie Beteiligten streiten um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Der Kläger, der die peruanische Staatsangehörigkeit
besitzt, lebt nach seinen Angaben seit Dezember 1994 in
einer gleichgeschlechtlichen eheähnlichen
Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen
................ Die Lebensgemeinschaft bestand zunächst
in Paris. Am 27.09.1998 reiste der Kläger mit einem
Visum der Deutschen Botschaft in Paris nach Deutschland
ein. Am 27.10.1998 erteilte das Ausländeramt der Stadt
Köln ihm eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum
26.10.1999 gültig und mit der Auflage "Ausübung
einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen
Erwerbstätig nicht gestattet,
arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gem. gültiger
Arbeitserlaubnis gestattet" versehen war. Im Antrag
auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hatte der Kläger
angegeben, dass er sich zur Führung einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in Deutschland
aufhalten wolle. Am 01.09.1998 hatte der Kläger mit
............. einen notariellen Partnerschaftsvertrag
abgeschlossen. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am
27.09.1999 bis zum 26.10.2001 verlängert und trägt die
o. g. Auflage. |
Am 16.04.1999 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung. Zur Begründung wies er darauf hin, dass aufgrund der Rechtsprechung und einem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministers ihm sowohl das Auswärtige Amt als auch die Ausländerbehörde wegen seiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Partner die Aufenthaltserlaubnis zuerkannt habe. Da seine Lebensgemeinschaft, die bereits über vier Jahre bestehe, auf Dauer angelegt sei, sei auch sein Aufenthalt auf Dauer angelegt. Es bedeute für ihn eine unzumutbare Härte, ihm auf Dauer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zuzuerkennen, andererseits ihm über mehrere Jahre eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung vorzuenthalten. Verschiedene Sozialgerichte hätten deshalb auch dem ausländischen Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis zuerkannt. Im übrigen sei es für ihn sehr schwer erträglich, in Deutschland keiner Beschäftigung nachgehen zu dürfen. Zu einen könne er zum Unterhalt der Partnerschaft deshalb nichts beisteuern und zum anderen könne er nach dem erfolgreichen Abschluss seines Wirtschaftsstudiums an der Pariser Sorbonne jetzt noch nicht einmal Praktika absolvieren. Mit Bescheid vom 30.04.1999 lehnte die Beklagte den
Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß
§ 284 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB
III) die Arbeitsgenehmigung als Arbeitserlaubnis erteilt
werde, wenn nicht ein Anspruch auf die Erteilung als
Arbeitsberechtigung bestehe. Ein Rechtsanspruch auf die
Arbeitsberechtigung bestehe, wenn die Voraussetzungen
des § 286 SGB III oder des § 2 der
Arbeitsgenehmigungs-Verordnung (ArGV) erfüllt seien.
Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Es
bestehe jedoch die Bereitschaft zu prüfen, ob ihm eine
Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III erteilt werden könne,
sofern die. Aufnahme einer konkreten Beschäftigung
beabsichtigt sei. |
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999 als unbegründet
zurück. Sie führte aus, dass der Kläger die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Arbeitsberechtigung
gemäß § 286 SGB III, § 2 ArGV nicht erfülle. Es könne
ihm auch nicht über die sog. Härteregelung des § l
Abs. 2 ArGV eine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Zum
einen könne hiernach lediglich eine Arbeitserlaubnis
und keine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Denn die
Arbeitserlaubnis könne abweichend von § 285 Abs. 1 S.
1 Nr. l und 2 SGB III auch dann erteilt werden, wenn die
Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Dies sei hier nicht der Fall, da die Ablehnung der
besonderen Arbeitserlaubnis (Arbeitsberechtigung) für
den Kläger eine Situation darstelle, von der alle
Antragsteller gleich betroffen seien, die keinen
Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung
erworben hätten. Soweit der Kläger auf die Formalitäten
der Beantragung einer Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB
III verwiesen worden sei und auf eine von der
Arbeitsmarktlage abhängige Entscheidung angewiesen sei,
stelle dies keine besondere Härte im Sinne des § l
Abs. 2 ArGV dar. Sofern die Aufnahme einer konkreten
Beschäftigung beabsichtigt sei, habe man ihm die Möglichkeit
der Prüfung eingeräumt, ob eine Arbeitserlaubnis nach
§ 285 SGB III erteilt werden könne. Selbst wenn dies
nicht den Vorstellungen des Klägers insoweit
entspreche, als er eine Arbeitsberechtigung unbeschränkt
und unbefristet anstrebte, würde ihm ggf. eine erteilte
Arbeitserlaubnis ermöglichen, einer Tätigkeit
nachzugehen. Auch hinsichtlich seiner
gleichgeschlechtlichen Beziehung sei kein Grund zu
sehen, der unter Härtegesichtspunkten zur Erteilung
einer Arbeitsberechtigung führen könne. |
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