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S 4 AL 150/99 vom 12.04.2000

Sozialgericht Köln

 Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

.................................................Kläger

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...........................,

gegen

Bundesanstalt für Arbeit,
vertreten durch den
Direktor des Arbeitsamtes Köln,
Luxemburger Straße 121, 50939 Köln,

Beklagte

hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.04.2000 durch den Richter am Sozialgericht Fastnacht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Pekel und Mühlchen für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer unbeschränkten und unbefristeten Arbeitserlaubnis nach § l Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungs-VO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis.

Der Kläger, der die peruanische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt nach seinen Angaben seit Dezember 1994 in einer gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ................ Die Lebensgemeinschaft bestand zunächst in Paris. Am 27.09.1998 reiste der Kläger mit einem Visum der Deutschen Botschaft in Paris nach Deutschland ein. Am 27.10.1998 erteilte das Ausländeramt der Stadt Köln ihm eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 26.10.1999 gültig und mit der Auflage "Ausübung einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen Erwerbstätig nicht gestattet, arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gem. gültiger Arbeitserlaubnis gestattet" versehen war. Im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hatte der Kläger angegeben, dass er sich zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in Deutschland aufhalten wolle. Am 01.09.1998 hatte der Kläger mit ............. einen notariellen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 27.09.1999 bis zum 26.10.2001 verlängert und trägt die o. g. Auflage.

Am 16.04.1999 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung. Zur Begründung wies er darauf hin, dass aufgrund der Rechtsprechung und einem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministers ihm sowohl das Auswärtige Amt als auch die Ausländerbehörde wegen seiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Partner die Aufenthaltserlaubnis zuerkannt habe. Da seine Lebensgemeinschaft, die bereits über vier Jahre bestehe, auf Dauer angelegt sei, sei auch sein Aufenthalt auf Dauer angelegt. Es bedeute für ihn eine unzumutbare Härte, ihm auf Dauer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zuzuerkennen, andererseits ihm über mehrere Jahre eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung vorzuenthalten. Verschiedene Sozialgerichte hätten deshalb auch dem ausländischen Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis zuerkannt. Im übrigen sei es für ihn sehr schwer erträglich, in Deutschland keiner Beschäftigung nachgehen zu dürfen. Zu einen könne er zum Unterhalt der Partnerschaft deshalb nichts beisteuern und zum anderen könne er nach dem erfolgreichen Abschluss seines Wirtschaftsstudiums an der Pariser Sorbonne jetzt noch nicht einmal Praktika absolvieren.

Mit Bescheid vom 30.04.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 284 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) die Arbeitsgenehmigung als Arbeitserlaubnis erteilt werde, wenn nicht ein Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung bestehe. Ein Rechtsanspruch auf die Arbeitsberechtigung bestehe, wenn die Voraussetzungen des § 286 SGB III oder des § 2 der Arbeitsgenehmigungs-Verordnung (ArGV) erfüllt seien. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Es bestehe jedoch die Bereitschaft zu prüfen, ob ihm eine Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III erteilt werden könne, sofern die. Aufnahme einer konkreten Beschäftigung beabsichtigt sei.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass der Kläger die Voraussetzungen zur Erteilung einer Arbeitsberechtigung gemäß § 286 SGB III, § 2 ArGV nicht erfülle. Es könne ihm auch nicht über die sog. Härteregelung des § l Abs. 2 ArGV eine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Zum einen könne hiernach lediglich eine Arbeitserlaubnis und keine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Denn die Arbeitserlaubnis könne abweichend von § 285 Abs. 1 S. 1 Nr. l und 2 SGB III auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Dies sei hier nicht der Fall, da die Ablehnung der besonderen Arbeitserlaubnis (Arbeitsberechtigung) für den Kläger eine Situation darstelle, von der alle Antragsteller gleich betroffen seien, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung erworben hätten. Soweit der Kläger auf die Formalitäten der Beantragung einer Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III verwiesen worden sei und auf eine von der Arbeitsmarktlage abhängige Entscheidung angewiesen sei, stelle dies keine besondere Härte im Sinne des § l Abs. 2 ArGV dar. Sofern die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung beabsichtigt sei, habe man ihm die Möglichkeit der Prüfung eingeräumt, ob eine Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III erteilt werden könne. Selbst wenn dies nicht den Vorstellungen des Klägers insoweit entspreche, als er eine Arbeitsberechtigung unbeschränkt und unbefristet anstrebte, würde ihm ggf. eine erteilte Arbeitserlaubnis ermöglichen, einer Tätigkeit nachzugehen. Auch hinsichtlich seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung sei kein Grund zu sehen, der unter Härtegesichtspunkten zur Erteilung einer Arbeitsberechtigung führen könne.


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