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S 8 AL 66/00 vom 15.09.2000

Sozialgericht Aachen

Im Namen des Volkes 

In dem Rechtsstreit

.......................................Kläger,

gegen

Bundesanstalt für Arbeit, .............
Beklagte,

hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2000 durch den Richter am Sozialgericht ... sowie den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid vom 11.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2000 wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis zu erteilen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis.

Der am ... geborene Kläger ist thailändischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1994 lernte er den deutschen Staatsangehörigen ... in Thailand kennen. Der Kläger und Herr ... gingen eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft ein. Im Juli 1997 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines Visums zwecks Führung einer dauerhaften gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn ... Er legte eine Verpflichtungserklärung von Herrn ... vor, in der dieser sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtete, u.a. nach § 84 AuslG die Kosten für den Lebensunterhalt des Klägers zu tragen.

Aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1998 stimmte die Stadt Aachen als Ausländerbehörde der Erteilung des beantragten Visums gemäß § 11 der DVAuslG zu. Der Kläger erhielt sodann ein Visum für Deutschland von Mai 1998 bis Juli 1998. Die Stadt Aachen hatte die Zustimmung wie folgt beschränkt: "Nur gültig zu einem Aufenthalt nach Maßgabe und für die Dauer des Runderlasses des Innenministers NW vom 04.02.1998. Arbeitsaufnahme und Gewerbeausübung nicht gestattet."

Der Kläger war mit der letztgenannten Beschränkung nicht einverstanden und begehrte deren Aufhebung. Die Beklagte teilte der Ausländerbehörde auf Nachfrage mit, gegen eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme in einem thailändischen Restaurant als Spezialitätenkoch bestünden keine Bedenken. Daraufhin erweiterte die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis dahingehend, dass Arbeitsaufnahme und Gewerbeausübung nicht gestattet sind, "ausgenommen eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch in einem thailändischen Restaurant in Aachen". Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, gegen eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme als Servicekraft in einem thailändischen Restaurant bestünden keine Bedenken, wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers erneut entsprechend erweitert.

Der Kläger erhielt von der Beklagten verschiedene Arbeitserlaubnisse als Restaurantmitarbeiter, zuletzt für die Zeit vom 06.12.1999 bis 05.12.2000 als Bedienung in der ... Aachen.

Im November 1999 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis. Er meinte, deren Verweigerung sei eine besondere Härte i.S. des § 1 Abs. 2 der ArGV. Im Gegensatz zu einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sei es ihm nicht möglich, zu heiraten und damit einen Anspruch auf Erhalt einer Arbeitsberechtigung zu erwerben. Der Kläger stützte sich auf Entscheidungen des LSG Sachsen vom 03.04.1997 (InfAuslR 1997, 414), des SG Stade vom 28.10.1993 - S 6 Ar 66/93- sowie des SG Hamburg vom 17.05.1999 - S 7 AL 1487/98 -.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamts Nordrhein-Westfalen lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11.01.2000 ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt einer Arbeitsberechtigung gemäß § 286 SGB III nicht. Ein Härtefall i.S. des § 1 Abs. 2 ArGV sei ebenfalls nicht erkennbar.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 28.01.2000 Widerspruch ein. Nach Beiziehung einer Kopie der Aufenthaltserlaubnis wies die Beklagte diesen mit Bescheid vom 20.04.2000, der an 25.4.2000 zugestellt wurde, zurück. Das Vorliegen einer besonderen Härte sei nicht erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den genannten gerichtlichen Entscheidungen um Einzelfallentscheidungen handele. Zudem sei nicht erkennbar, inwieweit eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitsgenehmigung sich vorteilhaft auf die weitere Integration des Klägers auswirken könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 25.05.2000 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 11.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Ausländerakte der Stadt Aachen beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig i.S. des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 285 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 2 ArGV. Hiernach kann die Arbeitserlaubnis abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

Die Vorschrift eröffnet kein Ermessen. Zwar weist die Formulierung, dass eine Arbeitserlaubnis erteilt werden "kann", zunächst darauf hin, dass auch bei Vorliegen einer besonderen Härte ein Ermessensspielraum für die Verwaltung bestehe. Indes ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2 ArGV einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auf den Einzelfall bezogen auszulegen ist mit einer Ermessenseinräumung kombiniert ("Kopplungsvorschrift").

Die Tatbestandsmerkmale "besondere Verhältnisse des einzelnen Falles" und "besondere Härte" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung durch die Beklagte und von den Gerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden kann. Bei Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, so dass auf Rechtsfolgeseite keinerlei Gesichtspunkt mehr verbleiben, die trotz Bejahung einer besonderen Härte im Einzelfall eine Verweigerung der Arbeitserlaubnis rechtfertigen können (im Ergebnis ebenso SG Hamburg vom 17.05.1999 - S 7 AL 1487/98 und Durchführungsanweisung 2.1.210/2.1.211 der Bundesanstalt für Arbeit zu § 1 ArGV, zur Frage einer Ermessenseinräumung vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.06.2000 L 9 AL 196/99, zur Kopplungsvorschrift im Sozialrecht BSG vom 24.04.1975 8 RU 36/74, allgemein hierzu Erichsen in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9.Aufl. 1992 § 10 Rnr 24 m.w.N.)

§ 1 Abs. 2 ArGV ist eine geeignete Grundlage zur Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis. Zwar unterscheidet sich eine solche Arbeitserlaubnis qualitativ nicht von einer Arbeitsberechtigung i.S. des § 286 SGB III, denn auch diese wird gemäß § 286 Abs. 3 SGB III unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Dies steht einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis jedoch nicht entgegen. § 285 Abs. 5 SGB III bestimmt, dass die Arbeitserlaubnis befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden kann. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Arbeitserlaubnis auch unbefristet und unbeschränkt zulässig ist. Gleiches ergibt sich aus § 1 Abs 1 Nr. 2 ArGV. (So auch SG Hamburg a.a.O.).

Auch die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis dahingehend, dass "Arbeitsaufnahme und Gewerbeausübung nicht gestattet sind, ausgenommen Servicekraft bei ... Aachen" steht einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis nicht entgegen. Zwar bestimmt § 284 Abs. 5 SGB III, dass die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt (hier § 5 Nr. 1 AuslG) und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. Grundsätzlich hat die Entscheidung der Ausländerbehörde im Verfahren auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung Tatbestandswirkung, deren Rechtmäßigkeit nicht zu überprüfen ist (vgl. hierzu Düe in Niesel, SGB III, RdNr. 36 und 41 zu § 284 m.w.N.). Dies gilt indes nicht, wenn die Entscheidung der Ausländerbehörde nicht auf einwanderungspolitischen und ansonsten ausländerrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkten beruht, sondern wenn die Ausländerbehörde die Erweiterung der Aufenthaltserlaubnis nur deshalb abgelehnt hat, weil das Arbeitsamt die entsprechende Arbeitserlaubnis bisher nicht erteilt hat (BSG v. 10.10.1978 SozR 4100 § 19 Nr. 8). Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde, wie sich aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt, die Gestaltung der Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich der Gestattung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit von der Entscheidung der Beklagten abhängig gemacht. Andere als arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte - die von der Beklagten zu prüfen sind - spielten für die Entscheidung der Ausländerbehörde keine Rolle. Der arbeitsmarktpolitische Prüfvorrang der Beklagten wird auch durch § 14 Abs. 2 Satz 3 AuslG bestätigt, wonach eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht der Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung zuwider beschränkt oder untersagt werden darf, so lange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.

Die Versagung stellt für den Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte im Sinne des § 1 Abs. 2 ArGV dar.


Ein Härtefall liegt vor, wenn die Versagung der Arbeitserlaubnis aufgrund besonders gelagerter Umstände über das Normalmaß hinausgehende negative Auswirkungen zeitigt, die eine Ausnahmeregelung ohne Berücksichtigung des Arbeitsmarktes erforderlich macht bzw. rechtfertigt (BSG SozR 4100 § 19 Nr. 16).

Der Kläger lebt in einer festen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit Herrn ... Die Kammer zweifelt nicht an der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit dieser Beziehung. Die Partner kennen sich seit 1994 und leben seit 1998 zusammen. Herr ... hat zugunsten des Klägers die Verpflichtungserklärung i.S. des § 84 AuslG abgegeben. Sowohl das Auswärtige Amt als auch die Stadt Aachen als Ausländerbehörde sind bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis übereinstimmend von einer festen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Partnerschaft nicht ernst gemeint sein könnte und insbesondere lediglich dazu dient, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, liegen nicht vor.

Der Kläger kann sich nicht auf §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV i.V.m. 23 Abs. 1 AuslG bzw. § 2 Abs. 2 ArGV i.V.m. § 19 AuslG zum Erhalt einer Arbeitsberechtigung stützen. Denn die von ihm mit Herrn ... gelebte Partnerschaft ist weder eine familiäre Lebensgemeinschaft noch ist der Kläger Ehegatte eines Deutschen. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht geboten. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG welcher sich nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre nur auf die Ehe im herkömmlichen Sinne bezieht (vgl. BVerfGE 87, 234, 264; BSG vom 13.03.1997 - 11 BAr 237/96 -, LSG Sachsen InfAuslR 1997 S. 414).

Indes kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden, § 2 ArGV sei insoweit eine abschließende Regelung. Denn § 1 Abs. 2 ArGV ist gerade für solche Fälle eine Auffangsvorschrift für die die in Gesetz und Verordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht ausreichend sind, um eine besondere Härte zu vermeiden.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Versagung einer Arbeitserlaubnis ein Härtefall i.S. des § 2 ArGV ist, sind vor allem Grundrechte und die in ihnen zum Ausdrucke kommende Wertordnung zu beachten (BSG SozR 4100 § 19 Nr. 16). Unabhängig von der besonderen verfassungsrechtlichen Privilegierung von Ehe und Familie fallen andere rechtliche zulässige Formen des Zusammenlebens jedenfalls unter den Schutz der Privatsphäre im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Dies gilt auch für die Partnerschaft in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, für die im übrigen auch der in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens gilt (vgl. EGMR, EuGRZ 1979, 454 ff., so auch LSG Sachsen a.a.O).

Allein diese Überlegung vermag jedoch die Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis noch nicht zu rechtfertigen, denn ansonsten würde die Entscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers, arbeitserlaubnisrechtlich die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft der Ehe nicht gleichzustellen, unterlaufen. Allerdings gebietet der genannte rechtliche Schutz gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des zu entscheidenden einzelnen Falles hier die Erteilung der unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis. Der Kläger ist der deutschen Sprache nur schlecht mächtig. Er ist kulturell in Deutschland vollkommen fremd. Er befindet sich - wie die Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ebenso dokumentiert wie die Tatsache, dass sein Partner sämtliche vom Kläger selbst zu unterzeichneten Schriftsätze des Verfahrens gefertigt hat und für ihn einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat - in einer starken wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit gegenüber seinem Partner. Die ihm erteilten Arbeitserlaubnisse als Servicekraft in thailändischen Restaurants vermögen eine derartige Abhängigkeit nicht zu hindern. Es handelt sich hierbei um Arbeitserlaubnisse für Tätigkeiten, die gerade nicht geeignet sind, eine kulturelle und soziale Integration des Klägers zu fördern. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Bezügeabrechnungen ergibt, sind derartige Tätigkeiten auch nicht geeignet, den eigenständigen Lebensunterhalt des Klägers zu sichern (Nettoverdienst im Januar 2000: 795,50 DM). Durch die Verweigerung der unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis würde daher die insoweit bestehende Disbalance in der Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Partner behördlicherseits festgeschrieben.

Während es ausländerrechtlich geboten sein kann, zur Ermöglichung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, weil die Führung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ein zu berücksichtigendes privates Interesse ist (hierzu OVG NRW vom 07.08.1996 - 17 A 1093/95 - ) würde ohne eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis der Ausländer in Abhängigkeit zu seinem Partner gedrängt. Damit würde eine gleichberechtigte und allein zumutbare Beziehungsgestaltung von Amts wegen unmöglich gemacht. Insoweit gebietet im vorliegenden Fall auch ein Gleichklang zwischen der aufenthaltrechtlichen und der arbeitserlaubnisrechtlichen Rechtslage die Annahme einer besonderen Härte.

Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis steht der Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis nicht entgegen, weil die Berechtigung, in Deutschland zu arbeiten mit der Berechtigung, sich in Deutschland aufzuhalten, selbstverständlich wegfällt, ohne dass dies in der Arbeitserlaubnis selbst zum Ausdruck gebracht werden muß.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung.........
 
 


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