2006:
- Wenn die Betroffenen in einem gemeinsamen Haushalt leben und "aus einem Topf wirtschaften", das heißt wenn die Betroffenen eine Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II bilden, sind die Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich anteilig pro Kopf zu ermitteln. Diese Regelung kann nicht durch eine Vereinbarung der Bewohner über die zu tragenden Kosten zu Lasten des Sozialhilfeträgers abbedungen werden.
2007:
- Die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks ist im Regelfall nach den Vorgaben des II. WoBauG - Grenzwert 130 qm für Vierpersonenhaushalt - zu bestimmen (Bestätigung und Weiterführung von BSG, FEVS 58, 241 = Breithaupt 2007, 597).
Ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein Hausgrundstück im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II tatsächlich verwertbar ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Der Hilfebedürftige kann grundsätzlich zwischen mehreren Verwertungsarten wählen, die den Hilfebedarf decken; es ist nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, dem Hilfebedürftigen konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen oder nachzuweisen.
Die Annahme einer besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II erfordert außergewöhnliche Umstände. Die Verwertung eines die Angemessen-heitsgrenze überschreitenden Hausgrundstücks stellt nicht schon deshalb eine besondere Härte dar, weil es bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhanden war. - Im Fall einer so genannten "gemischten Bedarfsgemeinschaft", bei der eine Person nach dem SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und die andere nach dem SGB 12 - Sozialhilfe - leistungsberechtigt ist, erhält der Partner der Bedarfsgemeinschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach dem SGB 12 leistungsberechtigt ist, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; wer Haushaltsvorstand bzw -angehöriger ist, ist ohne Bedeutung.
- Verwertbarkeit von Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt wie z.B. der Tod des Nießbraiuchsberechtigten, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit bereits i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II vor.
2008:
Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Hilfebedürftige gemeinsam mit ihrer Tochter, die BAföG-Leistungen bezieht, eine Wohnung nutzt.
- Die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV aus dem Jahr 1997 sind weder als Rechtsnormen noch derzeit als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen. Sie können im Regelfall zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs iS des § 21 Abs 5 SGB 2 herangezogen werden.
Maßgeblich für die Bestimmung des Mehrbedarfs sind stets die im Einzelfall medizinisch begründeten tatsächlichen Kosten für eine besondere Ernährung, die von der Regelleistung nicht gedeckt ist. - Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.
- Ein Empfänger von Alg II muss sein angemessenes Kfz, das Schonvermögen nach den Regelungen des SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ist, nicht für seine Ehefrau verwerten, bevor diese Sozialhilfe nach dem SGB 12 - Sozialhilfe - erhalten kann.
Zur einkommensmindernden Berücksichtigung von Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungsbeiträgen in diesem Fall (gemischte Bedarfsgemeinschaft), wenn nur die Ehefrau leistungsminderndes Einkommen erzielt. - Die Berücksichtigung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung herrührenden angesparten Vermögens stellt für den Betroffenen eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II dar. Das Schmerzensgeld ist jeweils in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 1 SGB II liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes steht. - Zur angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks als nicht zu berücksichtigendes Vermögen bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien. - Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung bestimmt sich nach dem Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Substanzwert (Verkehrswert/Rückkaufswert der Versicherung - Fortführung von BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr 5) im Zeitpunkt der Antragstellung und unter Berücksichtigung wesentlicher Änderungen während des Leistungsbezugs.
Bei wesentlicher Änderung in der Gestalt einer Beleihung sind die vor der Beleihung gezahlten Beiträge in dem Verhältnis gemindert anzusetzen, in dem die während des streitigen Zeitraums aufgenommene Beleihungssumme zu dem bei der Antragstellung festgestellten Rückkaufswert steht. - Bei sog gemischten Bedarfsgemeinschaften ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von dem Einkommen des nicht leistungsberechtigten Mitglieds (hier eines Altersrentners) dessen eigener Bedarf nach dem SGB 2 abzuziehen. Der ungedeckte Gesamtbedarf wächst entgegen der Verteilungsregel in § 9 Abs 2 S 3 SGB 2 allein dem leistungsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu.
- Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist der individuelle Anspruch des einzelnen Partners auf Alg II nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen (horizontale Berechnungsmethode); es ist nicht nach Ermittlung der individuellen Bedarfe der Partner nur das überschießende Einkommen zu verteilen (vertikale Berechnungsmethode).
- Lebt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern in einer bloßen Wohngemeinschaft, ist bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Produkttheorie allein auf ihn als Einzelperson abzustellen.
2009:
- Besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kinds in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
- Lebt eine Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit ihrem volljährigen, Arbeitslosengeld II beziehenden Sohn zusammen, ist eine Reduzierung ihres Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt als Haushaltsangehörige im Rahmen der Sozialhilfe nicht gerechtfertigt.
- Die Anrechnung von Einkommen eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft kann, auch bei Berücksichtigung des § 9 Abs 2 S 3 SGB 2, dann ausgeschlossen sein, wenn es sich nicht um eine "funktionierende Bedarfsgemeinschaft" handelt.
- LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.01.2009 - L 11 B 541/08 AS ER, FEVS 60, 430
- Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist.
- Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.
Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden. - OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2009 - 15 Wx 85/09;FamRZ 2009, 2036; FGPrax 2009, 265; ZErb 2009, 302 u. 329; ZFE 2009, 478; RNotZ 2009, 603; NotBZ 2009, 456; Rpfleger 2009, 679; BtPrax 2009, 302, m. Anm. Ihrig, Thomas, 304; NJW-RR 2010, 77
- Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr bewhindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anders Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten.
Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig. - OLG Köln, Urt. v. 09.12.2009 - 2 U 46/09; FamRZ 2010, 838; ZErb 2010, 56; ZEV 2010, 87, m. Anm. Bengel, Manfred/Spall, Lorenz, 195; RNotZ 2010, 139; ZFSH/SGB 2010, 317; Rpfleger 2010, 140; Anm. Mensch, Sebastian, BWNotZ 2010, 137
2010:
- Nur soweit Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, kann vermutet werden, dass ihnen Unterstützungsleistungen zufließen, ohne dass dies im Einzelnen nachgewiesen sein muss.
Eine faktische Bedarfsdeckung durch Hilfeleistungen Dritter kann auch nicht dann unterstellt werden, wenn das Lebensnotwendige beim Antragsteller ohne Grundsicherungsleistungen offensichtlich gesichert war.
Unterstützungsleistungen von Verwandten oder Verschwägerten, die über deren Leistungsfähigkeit hinaus erfolgen, sind zur Deckung der Bedarfe nur heranzuziehen, wenn ihr Zufluss im Einzelnen nachgewiesen ist. - Im Wege verfassungskonformer Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II ist bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die privat krankenversichert sind und aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 5 a Satz 1 SGB V ab dem 01.Januar 2009 auch nicht mehr durch den Bezug von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden, der Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen.
- Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können.
2011:
- 1. Arbeitslosengeld II ist bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen.
2. Zur sonstigen Berücksichtigung von Einkommen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften im Rahmen sozialhilferechtlicher Leistungen zum Lebensunterhalt.
2013:
- 1. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen.
2. Ausnahmen hiervon sind bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde.
3. Wenn mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, z.B. bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten, ist - abweichend vom Kopfteilprinzip - derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht.
4. Bei derGesamtwürdigung der Umstände ist für die Auslegung der Vereinbarungen insbesondere die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts zu berücksichtigen.
2014:
- Bei der Verwertung von Lebensversicherungen als Vermögen ist die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht auf die "Verlustquote" im Verhältnis von Substanzwert (eingezahlte Beiträge) und Verkehrswert (Rückkaufswert) zu beschränken.
- Bei der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II kann der nicht verbrauchte Teil der nur vom Erwerbseinkommen abzugsfähigen Erwerbstätigenpauschale nicht auf eine andere Einkommensart (hier Kindergeld) übertragen werden.
- 1. Ein Kind, das bei der Mutter lebt, bildet mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft und hat nach § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 1 SGB 2 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Für Zeiten des Aufenthalts bei dem getrennt von der Mutter lebenden Vater hat es als Mitglied dieser temporären Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Sozialgeld, soweit nicht der Vater durch sein Einkommen oder Vermögen gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB 2 in der Lage ist, seinen Bedarf und den Bedarf des Kindes zu decken. Für diese Zeit steht dem Kind kein Sozialgeldanspruch als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter zu. Es handelt sich um zwei verschiedene Ansprüche des Kindes, welche sich in zeitlicher Hinsicht gegenseitig ausschließen.
2. Auf die jeweiligen Ansprüche ist das bezogene Kindergeld anteilig anzurechnen.
2015:
- Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats zum sogenannten "Wechselmodell§ (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R) auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen – nach den tatsächlichen Verhältnissen – abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus. Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die Hauptverantwortung für ein Kind an. Mit Letzterem wird der Fokus des Gesetzes jedoch nicht nur auf den "Alleinerziehenden" gerichtet. Es soll auch die Situation des Kindes in der besonderen Familienkonstellation der Alleinerziehung verbessert werden. Dessen Lebensbedingungen werden vorwiegend durch die Situation des Elternteils geprägt, bei dem es hauptsächlich lebt.
- 1. Zinsen die auf einen Bausparvertrag gut geschrieben werden, stehen erst mit der Überweisung auf ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts frei verfügbares Konto so zur Verfügung, dass sie als bereite Mittel zur Existenzsicherung eingesetzt werden können.
2. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten – hier der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags – (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar.
2016:
- Zu den tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft gehören auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung entstehen und von ihm faktisch (mit-)getragen werden, ohne dass eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestehen muss.
2017:
- Das Jobcenter muss die vollen Kosten einer Wohnung übernehmen, wenn diese von einer Lebensgemeinschaft aus einem Deutschen und einer EU-Ausländerin bewohnt wird und letztere einkommens- und vermögenslos ist.
- 1. Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale) gelten beim Arbeitslosengeld I und II nicht als anrechnungsfähiges Einkommen. Die Nichtanrechnungsgrenze erhöht sich dabei auf insgesamt bis zu 200 Euro. Das gilt nicht nur für Aufwandsentschädigungen im Wortsinn.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zahlungen eine "Aufwandsentschädigung" oder eine Vergütung sind. Greift die Regelung des § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz, erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung. - Mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass der Bedarf für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird, soweit diese angemessen sind, hat der Gesetzgeber seiner aus der Verfassung herzuleitenden Pflicht genügt, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten vorsehen. Die Regelung ist auch ausreichend klar und verständlich.