Gesetz zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
(Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität)
Erläuterungen des Berliner Fachbereichs für
gleichgeschlechtliche Lebensweisen
Einführung:
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 17. Juni 2004 das "Gesetz zu Artikel
10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Gleichberechtigung von Menschen
unterschiedlicher sexueller Identität) beschlossen. Der
Verfassungsgrundsatz, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität
benachteiligt oder bevorzugt werden darf, ist nun mit dem Gesetz zur
Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität auf
einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt worden.
Dieses Antidiskriminierungsgesetz für Lesben, Schwule, Bisexuelle und
Transgender-Personen ergänzt das "Gesetz zur Ausführung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes" sowie das "Gesetz zur Anpassung des
Landesrechts auf Grund der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft".
Wir stellen Ihnen in der Abfolge des "Landes-Antidiskriminierungsgesetzes"
die Gesetze in ihrer aktualisierten Fassung dar und erläutern Ihnen ihren
Zusammenhang. Das "Landes-Antidiskriminierungsgesetz" zur
Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität ist
ein Artikelgesetz und besteht aus zwei Teilen: Die Bestimmungen des
Artikels I wenden sich an die öffentliche Verwaltung und konkretisieren das
Diskriminierungsverbot für den Verwaltungsalltag. In Artikel II werden in
fünf Bereichen Gesetze reformiert.
Im Einzelnen:
Gesetz zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
(Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität vom
24. Juni 2004)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I: Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher
sexueller Identität
§ 1 Allgemeine Vorschrift - Grundsatz
Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Gebots in Artikel 10 Abs. 2 der
Verfassung von Berlin, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität
benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
§ 2 Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und öffentliche Betriebe
Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Zieles nach § 1 hin.
Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die sich mehrheitlich im
Eigentum des Landes Berlin befinden.
§ 3 Privatrechtliche Unternehmen des Landes Berlin
Werden durch ein Gesetz Einrichtungen des Landes Berlin in juristische
Personen des privaten Rechts umgewandelt, so sollen Maßnahmen zur
Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesetz vorgesehen werden.
Artikel II: Änderung von Gesetzen
(Die Änderungen von bereits bestehenden Gesetzen ist jeweils durch
Fettdruck hervorgehoben.)
§ 1 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG):
§ 3 Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen
(1) Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe müssen überschaubar
organisiert sowie örtlich und zeitlich leicht zugänglich sein.
Die Leistungen sollen unmittelbar an die Alltagserfahrungen, Lebenslagen
und örtlichen Bedingungen der jungen Menschen und Familien anknüpfen.
Grundsätzlich ist solchen Arbeitsweisen der Vorzug zu geben, die den
Verbund unterschiedlicher Einrichtungen und Dienste ermöglichen.
(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Problemlagen von Mädchen
und Jungen sind Leistungen so zu gestalten, dass sie der Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen und helfen,
Benachteiligungen abzubauen. Dazu sind auch geschlechtsspezifische
Leistungen zu entwickeln und anzubieten.
(3) Jugendhilfe hat der Ausgrenzung und Randständigkeit entgegenzuwirken
und dabei Toleranz und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu
fördern. Dies gilt auch für den Umgang mit Menschen unterschiedlicher
sexueller Identität. (alte
Fassung: Dies gilt auch für den Umgang mit Menschen gleichgeschlechtlicher
sexueller Orientierung.)
(4) Leistungen sind so auszurichten, dass
1. jungen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme
gemeinsam mit nicht behinderten Menschen ermöglicht und spezialisierte
Angebote auf unerlässliche Ausnahmen beschränkt werden,
2. die sozialen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse ausländischer
junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden und 3. das
Zusammenleben verschiedener Kulturen und die Aufgeschlossenheit füreinander
gefördert werden.
Erläuterung:
Der § 3 des AGKJHG regelt die Grundsätze der Organisation und Gestaltung
von Leistungen. In Abs. 3 soll die Jugendhilfe der Ausgrenzung und
Randständigkeit von Jugendlichen entgegenwirken und dabei die Toleranz und
gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe fördern. Die neue Fassung
benennt explizit nun auch Menschen mit unterschiedlicher sexueller
Identität. Damit sind Jugendliche gemeint, die entweder gleich- oder
verschiedengeschlechtlich empfinden (lesbisch, schwul, bisexuell,
heterosexuell) oder sich in ihrer Geschlechtsidentität unterscheiden
(männlich, weiblich, intersexuell, transgender).
Damit wird ein Beitrag zur Gleichbehandlung junger Menschen mit
unterschiedlicher sexueller Identität geleistet.
§ 6 Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit
(1) Die Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ermöglicht jungen Menschen die Entdeckung, Erprobung und Entfaltung ihrer
persönlichen Fähigkeiten außerhalb von Familie, Schule und Arbeitswelt und
fördert die eigenständigen Zusammenschlüsse von jungen Menschen. Sie soll
junge Menschen befähigen, ihren Interessen selbst Geltung zu verschaffen
und gesellschaftliche und soziale Mitverantwortung zu übernehmen.
(2) Die Jugendhilfebehörden sollen Orte und Räume zur individuellen
Entwicklung bereitstellen und auf die Schaffung notwendiger
Gemeinbedarfseinrichtungen hinwirken. Für Mädchen und junge Frauen sind zum
Abbau von Benachteiligungen in ausreichendem Maße auch eigene Freiräume und
Einrichtungen zu schaffen, in denen Selbständigkeit und
Selbstverwirklichung entwickelt und gefördert werden können.
(3) Die außerschulische Jugendbildung im Rahmen der Jugendarbeit ist
zugleich ein eigenständiger Teil des Berliner Bildungswesens und soll dazu
beitragen,
1. gesellschaftliche und persönliche Auseinandersetzungen mit friedlichen
Mitteln zu führen,
2. das Verhältnis des Menschen zur Natur und seine Stellung in der Natur zu
verstehen,
3. Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen, Kulturen, Lebensformen und
Glaubensbekenntnissen zu fördern und
4. überkommene Geschlechtsrollen in Frage zu stellen und die
gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie
5. Offenheit und Akzeptanz gegenüber der Lebensweise aller Menschen,
unabhängig von ihrer sexuellen Identität auszubilden und zu fördern.
(4) Die Angebote der Jugendarbeit richten sich an alle jungen Menschen,
werden entsprechend der zunehmenden Verselbständigung junger Menschen und
an das Lebensalter angepasst bereitgestellt und sollen so rechtzeitig zur
Verfügung stehen, dass Maßnahmen der Jugendsozialarbeit und Hilfe zur
Erziehung nur im nicht vermeidbaren Umfang erforderlich werden.
Erläuterung:
In § 6 AGKJHG werden die Aufgaben und Ziele der außerschulischen
Jugendarbeit geregelt. Durch die ausdrückliche Nennung in Nummer 5 soll die
Jugendbildung dazu beitragen, Offenheit und Akzeptanz gegenüber der
Lebensweise aller Menschen, unabhängig von ihrer sexuellen Identität,
auszubilden und zu fördern.
§ 2 Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)
§ 12 Auswahl der Bewerber
Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über
Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der
Landespersonalausschuss. Die Auslese ist nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität,
Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,
gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen;
dabei soll der Beste den Vorzug erhalten. Die Bestimmungen des
Landesantidiskriminierungsgesetzes bleiben unberührt.
Erläuterung:
Diskriminierungen am Arbeitsplatz kommen im Alltag relativ häufig vor.
§ 12 LBG regelt die Auswahl der Bewerber. Die explizite Nennung der
"sexuellen Identität" sorgt dafür, dass Bewerber/innen mit diesem Merkmal
nicht diskriminiert werden dürfen.
§ 3 Änderung des Personalvertretungsgesetz (PersVG)
§ 71 Neutralitätsgebot
(1) Dienststelle, Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und
Personalvertretungen haben darüber zu wachen, dass alle Dienstkräfte nach
Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede
unterschiedliche Behandlung wegen Geschlecht, sexueller Identität,
Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, die freiheitliche
demokratische Grundordnung bejahender politischer oder gewerkschaftlicher
Betätigung oder Einstellung unterbleibt.
(2) Dienstkräfte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden
dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle
nicht beschränkt; dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen
der Dienstkräfte in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung
nicht beeinträchtigt wird. Der Vertreter der Dienststelle und die
Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der
Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und
Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(3) Die Personalvertretungen haben sich für die Wahrung der
Vereinigungsfreiheit der Dienstkräfte einzusetzen.
Erläuterung:
§ 71 PersVG regelt das Neutralitätsgebot im Personalvertretungsgesetz.
Die Neuregelung fordert die Dienststelle, Dienstbehörden und
Personalvertretungen auf, darüber zu wachen, dass alle Dienstkräfte nach
Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere das
Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Identität nun auch verboten sind.
§ 72 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu
beantragen,
2. darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen
durchgeführt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von Dienstkräften entgegenzunehmen, und,
falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und
sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
6. die Eingliederung ausländischer Dienstkräfte in die Dienststelle und das
Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Dienstkräften zu fördern,
7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange
der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte eng zusammenzuarbeiten,
8. die Dienstkräfte in den Verwaltungsräten und den entsprechenden Organen
von Einrichtungen des Landes Berlin nach den hierfür geltenden Vorschriften
zu vertreten,
9. darüber zu wachen, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern
herbeigeführt wird, Frauenförderpläne erstellt und durchgeführt werden,
10. die Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller
Identität zu fördern und darauf hinzuwirken, dass Benachteiligungen von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen abgebaut werden.
(2) Der Personalrat ist an Prüfungen der Dienstkräfte zu beteiligen. Das
Nähere regeln die Prüfungsordnungen.
Erläuterung:
§ 72 PersVG regelt die allgemeinen Aufgaben des Personalrates. Ergänzend zu
den bereits bestehenden Maßnahmen soll nun auch der Personalrat die
Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller Identität fördern
und darauf hinwirken, dass Benachteiligungen von Lesben, Schwulen,
Bisexuellen und Transsexuellen abgebaut werden.
§ 4 Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
§ 44 Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder (BerlHG)
(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,
1. ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
2. sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben
erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an
der Hochschule wahrzunehmen,
3. sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner
sexuellen Identität, seiner Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung oder seines Alters benachteiligt wird,
4. an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über
Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet der Leiter oder die Leiterin der
Hochschule.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 (vorher: "Nr. 1 und 2") gilt auch für Personen,
die an der Hochschule nebenberuflich tätig sind, ohne Mitglieder zu sein.
(2) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der
Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Sie sind als Mitglieder eines
Gremiums an Weisungen nicht gebunden.
(3) Mitglieder von Personalvertretungen der Hochschule können keinem
Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten
zuständig ist. Leitende Beamte und Beamtinnen und Angestellte der
Hochschulverwaltung dürfen nicht dem Kuratorium oder dem Akademischen Senat
angehören. Den Kreis der leitenden Beamten und Beamtinnen und Angestellten
bestimmt die Dienstbehörde.
(4) Die Zahlung von Sitzungsgeldern an die in die Gremien der Hochschulen
gewählten Studenten und Studentinnen und nebenberuflichen Lehrkräfte wird
in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige
Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den
Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen erlässt.
(5) Die Mitglieder des Akademischen Senats und seiner ständigen
Kommissionen, der Hochschulleitung, des Kuratoriums, der
Fachbereichs- und Institutsräte sowie die Frauenbeauftragten gemäß § 59
Abs. 1, die in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis mit der
Hochschule stehen, erhalten auf Antrag die Zeiten, die sie dem Gremium
angehören oder in denen sie ihr Amt als Frauenbeauftragte ausüben, mit dem
Faktor 1/2 nicht auf ihre Dienstzeit angerechnet. Gehören sie mehreren
Gremien gemäß Satz 1 an, ist nur eine einmalige Anrechnung möglich.
(6) Für Vertreter und Vertreterinnen der sonstigen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen im Akademischen Senat, im Kuratorium, in den Fachbereichs-
und Institutsräten sowie in den ständigen Kommissionen der genannten
Gremien gilt die Teilnahme an den Sitzungen als Dienstzeit.
Erläuterung:
§ 44 BerlHG regelt die Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder zu
dem Zweck, die Funktionsfähigkeit der Hochschule und ihrer Organe zu
gewährleisten. Im Rahmen des allgemeinen Verhaltenskodexes sind Mitglieder
der Hochschule u.a.
dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines
Geschlechts (oder) seiner sexuellen Identität ...
benachteiligt wird.
§ 5 Änderung des Berliner Richtergesetzes (BerlRG)
§ 13 Aufgaben
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind nicht an Weisungen
gebunden.
(2) Bei der Berufung der Richter entscheidet der Richterwahlausschuss, ob
der zu Berufende nach seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Tätigkeit
für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, dass er
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt. Bei Berufungen und
Beförderungen trifft der Richterwahlausschuss seine Auswahl (§ 2 Abs. 1)
auf der Grundlage der Stellungnahme des Präsidialrats (§ 37 Abs. 3) nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder
politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder
Beziehungen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten.
Erläuterung:
§ 13 BerlRG regelt die Aufgabe des Richterwahlausschusses bei der
Berufung und Beförderung von Richterinnen und Richtern. Der Katalog der
Unterscheidungsverbote ist erweitert worden. Bei der Auswahl im Berufungs-
und Beförderungsverfahren darf unter anderem die sexuelle Identität keine
Rolle mehr spielen.
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