Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin,
60. Jahrgang, Nr. 26 vom 02.07.2004, Seite 256
(GVBl. Berlin 2004, 256)
Gesetz
zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
(Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität)
Vom 24. Juni 2004
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller
Identität
§1
Allgemeine Vorschrift, Grundsatz
Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Gebots in
Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, dass niemand wegen seiner
sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
§2
Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und öffentliche Betriebe
Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Ziels nach § 1 hin.
Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die sich mehrheitlich im
Eigentum des Landes Berlin befinden.
§3
Privatrechtliche Unternehmen des Landes Berlin
Werden durch ein Gesetz Einrichtungen des Landes Berlin in
juristische Personen des privaten Rechts umgewandelt, so sollen Maßnahmen
zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesetz vorgesehen weiden.
Artikel II Änderung von Gesetzen
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134),
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 217),
wird wie folgt geändert:
-
§ 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt auch für den Umgang mit Menschen unterschiedlicher sexueller
Identität."
-
In § 6 Abs. 3 Nr. 4 wird der Punkt durch das Wort „sowie"
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Offenheit und Akzeptanz gegenüber der Lebensweise aller Menschen
unabhängig von ihrer sexuellen Identität auszubilden
und zu fördern."
§ 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
In § 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom
19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Gesetz vom 9. März 2004
(GVBl. S. 109) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geschlecht," die
Worte „sexuelle Identität," eingelugt.
§ 3
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli
1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 25. Februar 2004 (GVBl. S.
95), wird wie folgt geändert:
-
In § 71 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschlecht," die
Worte „sexueller Identität," eingefügt.
-
In § 72 Abs. 1 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
„10. die Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller
Identität zu
fördern und darauf hinzuwirken, dass
Benachteiligungen von weiblichen
und männlichen Homosexuellen, Bisexuellen und
Transsexuellen abgebaut
werden."
§ 4
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
§ 44 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung
vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das durch Artikel II des Gesetzes vom
27. Mai 2003 (GVBl. S. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner
sexuellen Identität, seiner Rasse, ethnischen Herkunft,
Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung oder seines Alters
benachteiligt
wird,".
-
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
-
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2" durch die Angabe
„Nr. 1 bis 3" ersetzt.
§ 5
Änderung des Berliner Richtergesetzes
In § 13 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Richtergesetzes in der
Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Gesetz
vom 25. März 2004 (GVBl. S. 136) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Geschlecht," die Worte „sexuelle Identität," eingefügt.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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