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Berlin: Gleichberechtigungsgesetz


Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin,
60. Jahrgang, Nr. 26 vom 02.07.2004, Seite 256
(GVBl. Berlin 2004, 256)

Gesetz
zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
(Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität)

Vom 24. Juni 2004

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität

§1
Allgemeine Vorschrift, Grundsatz

Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Gebots in Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

§2
Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und öffentliche Betriebe

Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Ziels nach § 1 hin. Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die sich mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin befinden.

§3
Privatrechtliche Unternehmen des Landes Berlin

Werden durch ein Gesetz Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts umgewandelt, so sollen Maßnahmen zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesetz vorgesehen weiden.

Artikel II Änderung von Gesetzen

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 217), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Dies gilt auch für den Umgang mit Menschen unterschiedlicher sexueller Identität."
     

  2. In § 6 Abs. 3 Nr. 4 wird der Punkt durch das Wort „sowie" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
    „5. Offenheit und Akzeptanz gegenüber der Lebensweise aller Menschen
         unabhängig von ihrer sexuellen Identität auszubilden und zu fördern."

§ 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

In § 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Gesetz vom 9. März 2004 (GVBl. S. 109) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geschlecht," die Worte „sexuelle Identität," eingelugt.

§ 3
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Februar 2004 (GVBl. S.
95), wird wie folgt geändert:

  1. In § 71 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschlecht," die Worte „sexueller Identität," eingefügt.

  2. In § 72 Abs. 1 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
    „10. die Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller Identität zu
          fördern und darauf hinzuwirken, dass Benachteiligungen von weiblichen
          und männlichen Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen abgebaut
          werden."

§ 4
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

§ 44 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das durch Artikel II des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
       
      „3. sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner
           sexuellen Identität, seiner Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder
           Weltanschauung, einer Behinderung oder seines Alters benachteiligt
           wird,".

    2. b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
       

  2. In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2" durch die Angabe „Nr. 1 bis 3" ersetzt.

§ 5
Änderung des Berliner Richtergesetzes

In § 13 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2004 (GVBl. S. 136) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geschlecht," die Worte „sexuelle Identität," eingefügt.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
 


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