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Manfred Bruns, LSVD-Bundesvorstand Die Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften vollendenWir fordern von den Parteien, dass sie sich für die volle rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften einsetzen. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum schwule und lesbische Lebensgemeinschaften anders behandelt werden sollten als heterosexuelle. Das Bundesverfassungsgericht hat die volle Gleichstellung gebilligt. Der Gesetzgeber darf zwar die Ehe fördern und sie besser stellen als andere Lebensgemeinschaften. Das rechtfertigt aber nicht die Ungleichbehandlung bei Rechtsfolgen, die nicht an den Familienstand „verheiratet" anknüpfen, sondern an andere Sachverhalte wie z.B. die Belastung mit Unterhaltspflichten. Daraus folgt im Einzelnen: 1. Steuerrecht 1.1 Einkommensteuer Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert das Gebot der Steuergerechtigkeit, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden muss. Dabei darf der Gesetzgeber für die steuerliche Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen keine realitätsfernen Grenzen ziehen. Das ist bei Lebenspartnern bisher der Fall, weil sie trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sehr deutlich darauf hingewiesen, dass hier ein besserer Ausgleich erfolgen muss. 1.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das persönliche Gebrauchsvermögen bei erbenden Familienangehörigen von der Erbschafsteuer freigestellt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber Ehegatten einen Freibetrag von 307.000 € und einen Spitzensteuersatz von nur 30 % eingeräumt. Hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 € und der fiktive Abzug einer etwaigen Forderung auf Ausgleich des Überschusses. Das muss auch für Lebenspartner gelten. Ihr Feibetrag beläuft sich zur Zeit nur auf 5.200 € und der Spitzensteuersatz auf 50 %. 1.3 Grunderwerbsteuer Grundstücksübertragungen unter Ehegatten sind weitgehend von der Grunderwerbsteuer befreit, weil es sich dabei durchweg um Vermögensauseinandersetzungen handelt. Die Sachlage ist bei Lebenspartnern völlig gleich. Ihr Ausschluss von der Steuerbefreiung ist deshalb willkürlich. 1.4 Eigenheimzulage Lebenspartner müssen genauso wie Ehegatten berechtigt sein, die Förderung für zwei Objekte beantragen zu können. 2. Beamte, Angestellte und Arbeiter Die europäische Richtlinie 20007/78/EG verbietet die Ungleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wegen der sexuellen Ausrichtung (und wegen anderer Merkmale). Deutschland muss sein Recht, das die Beschäftigung und den Beruf regelt, bis Ende nächsten Jahres an diese Richtlinie anpassen. Das hat folgende Konsequenzen: 2.1 Familienzuschlag und Beihilfe Der Anspruch auf Familienzuschlag und auf Beihilfe knüpft nicht an den Familienstand „verheiratet" an, sondern soll die Fürsorge- und Unterhaltsbelastungen von Verheirateten ausgleichen. Deshalb hängt die Höhe des Familienzuschlags und der Beihilfe von der Zahl der Unterhaltsberechtigten ab. Da Lebenspartner untereinander dieselben Fürsorge- und Unterhaltspflichten haben wie Verheiratete ohne Kinder, befinden sie sich insoweit in einer vergleichbaren Situation. Die Tatsache, dass sie gleichwohl keinen Familienzuschlag und keine Beihilfe erhalten, stellt deshalb eine Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung dar, die Deutschland bis Ende kommenden Jahres abstellen muss. 2.2 Umzugskosten, Sonderurlaub, Trennungsgeld Dasselbe gilt für die Begünstigung von Eheleuten bei den Umzugskosten, dem Sonderurlaub und dem Trennungsgeld. 3. Versorgungsansprüche 3.1 Hinterbliebenenpensionen Lebenspartner von verstorbenen Beamten erhalten zur Zeit keine Hinterblienenpension. Das muss Deutschland aufgrund der Richtlinie 200/78/EG bis Ende nächsten Jahres ändern. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Griesmar (DVBl. 2002, 394). Dort hat das Gericht entschieden, dass die Beamtenpensionen in den Anwendungsbereich von Art. 141 EGV (früher Art. 119 EGV) fallen. Nach dieser Vorschrift muss jeder Mitgliedsstaat sicherstellen, dass Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Wenn aber Beamtenpensionen als Entgelt im Sinne des Diskriminierungsverbots des Art. 141 EGV anzusehen sind, dann gilt für sie auch das Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung hinsichtlich des Arbeitentgelts in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG. 3.2 Betriebsrenten § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verbietet jede Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Identität. Da die Vorschrift insoweit ausdrücklich der Umsetzung der Richtlinie 200/78/EG dient, sind bei ihrer Auslegung die Vorgaben der Richtlinie zu beachten. Dafür ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Barmer Ersatzkasse von Bedeutung (NJW 2001, 3693). Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt, dass Alters- und Hinterbliebenenrenten, die auf einem durch Tarifvertrag geschaffenen betrieblichen Tarifsystem beruhen, eine Vergütung darstellen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt; sie fallen deshalb in den Anwendungsbereich des Art. 141 EG (s. 3.1) und zwar unabhängig davon, ob dieses System an die Stelle des gesetzlichen Systems tritt oder ergänzenden Charakter hat. Wenn aber die Betriebsrente ein Teil des Entgelts ist, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, gilt dafür auch das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung hinsichtlich des Arbeitsentgelts in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG. Dieses Verbot greift schon jetzt ein, weil Deutschland die Richtlinie mit dem § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bereits umgesetzt hat. 3.3 Sozialversicherungsrenten Da der Gesetzgeber aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet ist, hinterbliebene Lebenspartner bis Ende nächsten Jahres in die Beamtenversorgung einzubeziehen, würde Art 3. Abs. 1 GG verletzt, wenn der Gesetzgeber die Hinterbliebenenversorgung sozialversicherter Lebenspartner nicht entsprechend umgestalten würde. Dies folgt aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die beitragsfinanzierten Versicherungsrenten genauso wie die Versorgungsbezüge der Beamten Gegenwert für die zur Zeit der aktiven Beschäftigung erbrachten Dienstleistungen sind (BVerfG, NJW 2002, 1103, 1105). 3.4 Versorgungswerke der Kammern der freien Berufe Dasselbe gilt für die Renten der Versorgungswerke der Kammern der freien Berufe. Sie sind ein mit der Sozialversicherung gleichgestelltes System und ebenfalls beitragsfinanziert. 4. Ausbildungsförderung Ausländer erhalten u.a. dann Ausbildungsförderung, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sind in diesem Punkt nicht an das LPartG angepasst worden. Das ist auch im Ergänzungsgesetz nicht vorgesehen. Deshalb erhalten Ausländer mit einem deutschen Lebenspartner keine Ausbildungsförderung. Das ist eine willkürliche Ungleichbehandlung. 5. Ausländerrecht 5.1 Begründung der Lebenspartnerschaft vor den deutschen Auslandsvertretungen Anders als die Ehe kann die Lebenspartnerschaft nicht vor den deutschen Auslandsvertretungen begründet werden. Lesben und Schwule, die eine Ehe eingehen wollen, müssen dazu nach Deutschland einreisen. Hier können sie die Lebenspartnerschaft nicht in allen Bundesländern eingehen, weil einige Länder dafür nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land genügen lassen, sondern nur solche Paare verpartnern, die in dem Land einen Wohnsitz haben. Das ist eine willkürliche Ungleichbehandlung. 5.2 Freizügigkeit von EU-Bürgern und EWR-Staatsangehörigen mit Lebenspartnern aus Drittländern Das Recht auf Freizügigkeit von EU-Bürgern und EWR Staatsangehörigen mit Lebenspartnern aus Drittländern wird bisher nicht respektiert. Ihre Lebenspartner haben keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sondern werden wie die Partner von nicht bevorrechtigten Ausländern behandelt. Auch das am 01.01.2003 in Kraft tretende Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern wird an dieser Rechtslage nichts ändern. Das widerspricht den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Reed (Slg. 1986 II-1283, EuGHE 1986, 1283) und Grzelczyk (Slg. 2001, I 6193; InfAuslR 2001, 481). In der ersten Sache hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Mitgliedstaaten, die den ledigen Partnern ihrer eigenen Arbeitnehmer ein Nachzugsrecht einräumen, dies auch den ledigen Partnern von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zugestehen müssen. Das gleiche gilt natürlich auch für Lebenspartner. Da Deutschland den ausländischen Lebenspartnern seiner Arbeitnehmer ein Nachzugsrecht eingeräumt hat, muss es dies auch bei den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten tun. In der zweiten Sache hat der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich
des Gemeinschaftsrechts mit der Unionsbürgerschaft verbunden und auf diese Weise
beträchtlich ausgedehnt. Wenn ein Unionsbürger sich rechtmäßig in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält oder dort aufhalten will,
und sei es auch nur, weil er von seinem unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft
folgenden allgemeinen Freizügigkeitsrecht des Art. 18 Abs. 1 EG Gebrauch macht,
kann er sich diesem Mitgliedstaat gegenüber auf das in Art. 12 Abs. 1 EG
normierte Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatangehörigkeit berufen.
Dies führt dazu, dass alle Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch machen, einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber Angehörigen des
Mitgliedstaates haben. Daraus folgt, dass Deutschland auch den Unionsbürgern,
die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über das Freizügigkeitsrecht
von Arbeitnehmern (VO [EWG] Nr. 1612/68), sondern in den der übrigen
EU-Rechtsvorschriften zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen
fallen, genauso wie den eigenen Staatsangehörigen die Möglichkeit einräumen
muss, dass ihren ausländischen Lebenspartnern 5.3 Vorschlag für eine neue Freizügigkeitsrichtlinie der EU Der Rat und das Parlament der EU bereiten zur Zeit eine neue Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen vor, die die bisherigen Einzelvorschriften zusammenfassen und ersetzen soll. In dem Entwurf wird genau definiert, wer unter den Begriff nachzugsberechtigter Familienangehöriger fällt. In dieser Aufzählung fehlen die Lebenspartner. Dagegen hat ILGA-Europa protestiert. Der Lesben- und Schwulenverband hat die Bundesregierung und die Bundestagsfraktionen aufgefordert, sich für eine Änderung des Richtlinienentwurfs einzusetzen. 6. Lebenspartnerschaftsgesetz Der Gesetzgeber hat beim Lebenspartnerschaftsgesetz aus Angst vor dem Bundesverfassungsgericht viele tatsächliche und angebliche Unterschiede eingebaut, die die Lebenspartner grundlos benachteiligen und Rechtsunsicherheit zur Folge haben. Außerdem weist das Gesetz eine Reihe handwerklicher Mängel auf, die die Rechtsunsicherheit verstärken. Das muss unbedingt geändert werden. 6.1 Adoption und künstliche Befruchtung Für die Adoption von Kindern darf allein das Wohl der Kinder ausschlaggebend sein. Der generelle Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner widerspricht diesem Grundsatz. Es kann im Einzelfall für ein Kind durchaus besser sein, wenn seine Adoption durch zwei Lebenspartner zugelassen wird. Zumindest muss die Stiefkindadoption möglich sein. Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion dürfen Ärzte diese Methoden nur bei Ehepaaren und verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Paaren, nicht dagegen bei alleinstehenden Frauen und bei gleichgeschlechtlichen Paaren anwenden. Diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt. 6.2 Verlobung Verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten werden von der Praxis meist wie
„Verlobte" und damit wie „Angehörige" behandelt. Ihnen wird deshalb z.B. ohne
weiteres ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt. Das geht bei
gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten nicht, weil das
Lebenspartnerschaftsgesetz die Vorschriften über die Verlobung nicht für
entsprechend anwendbar erklärt hat. Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten gelten
daher rechtlich weiterhin als Fremde. 6.3 Lebenspartnerschaftshindernisse und Willensmängel Anders als das Eherecht regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht, welche Rechtsfolgen der Verstoß gegen Lebenspartnerschaftshindernisse sowie Willensmängel der Beteiligten (Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Partners und arglistige Täuschung) beim Abschluss der Lebenspartnerschaft haben. Das kann zu großer Rechtsunsicherheit führen, weil eine Heilung dieser Mängel durch Festhalten an der Lebenspartnerschaft nur teilweise möglich ist. Deshalb können sich z.B. Erben beim Streit über die Erbschaft auf solche Mängel selbst dann noch berufen, wenn die Lebenspartner tatsächlich in Kenntnis des Mangels jahrzehntelang zusammengelebt haben. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, müssen die Vorschriften über die Aufhebung „mangelhafter" Ehen auf Lebenspartnerschaften für entsprechend anwendbar erklärt werden. 6.4 Bigamie Nach § 1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. Diese Vorschrift muss – entsprechend der Anregung des Bundesverfassungsgerichts – um das Verbot erweitert werden, bei bestehender Lebenspartnerschaft eine Ehe einzugehen. 6.5 Vermögensstand Aus den Regeln über den Vermögensstand geht nicht eindeutig hervor, ob Lebenspartner die Vermögensgemeinschaft mit dinglicher Wirkung (d.h.: alle Vermögensgegenstände werden automatisch gemeinschaftliches Eigentum) vereinbaren können. Dies muss im Gesetz klargestellt werden. Außerdem müssen Lebenspartner die Möglichkeit haben, vermögensrechtliche Vereinbarungen in das Güterrechtsregister eintragen zu lassen. 6.6 Unterhaltsrecht Die Vorschriften über die Unterhaltsverpflichtungen der Lebenspartner sind in vielfacher Hinsicht unklar. Das gilt insbesondere für folgende Fragen: das LPartG regelt nur beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt die Rangordnung mehrerer Bedürftiger. Die Rangfolge im Falle einer bestehenden Lebenspartnerschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Außerdem entspricht die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im Zwangsvollstreckungsrecht nicht der Rangfolge des materiellen Rechts. Zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt gehört auch der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, beim Lebenspartnerschafts- und beim Trennungsunterhalt besteht ein solcher Anspruch nicht. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt schon bei Unbilligkeit, der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt nur bei grober Unbilligkeit. Beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt ist unklar,
6.7 Versorgungsausgleich Wenn Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen werden, muss im Falle der Aufhebung einer Partnerschaft ein Versorgungsausgleich stattfinden. 6.8 Angehörigenstatus § 11 Abs. 1 LPartG bestimmt zwar, dass ein Lebenspartner Familienangehöriger des anderen Lebenspartners ist. Allerdings gilt das nur, „soweit nicht anderes bestimmt ist". Die Vorschrift greift deshalb nur ein, wenn ein Gesetz keine eigene Angehörigendefinition enthält. Dasselbe gilt für Vorschriften, die Rechtsfolgen an das Vorhandensein von Ehegatten knüpfen. Wenn diese Vorschriften nicht um den Lebenspartner erweitert worden sind, bleibt es dabei. Diese Ergänzung ist in einigen Fällen im Ergänzungsgesetz vorgesehen, aber infolge des bisherigen Scheiterns des Entwurfs noch nicht verwirklicht worden. In anderen Fällen ist die Ergänzung schlicht vergessen worden. Das hat zur Folge, dass die Lebenspartner nicht in allen Lebensbereichen als Angehörige ihres Partners gelten und nicht in allen Lebensbereichen den Ehegatten gleichgestellt worden sind (siehe im einzelnen Bruns/Kemper: Handkommentar zum Lebenspartnerschaftsgesetz, 2001, § 11 LPartG, Rn 23 ff.). Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist nicht erkennbar. Dasselbe gilt für § 11 Abs. 2 LPartG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Viele Aufzählungen von Angehörigen in den verschiedenen Gesetzen verwenden aber nicht den Ausdruck „Verschwägerte", sondern „Geschwistern der Ehegatten und Ehegatten der Geschwister". Dann fallen die Geschwister der Lebenspartner und die Lebenspartner der Geschwister" nur unter die betreffende Vorschrift, wenn diese ausdrücklich entsprechend ergänzt worden ist. Das ist in vielen Fällen aus den oben genannten Gründen unterblieben. § 11 LPartG muss deshalb so geändert werden, dass alle Vorschriften, die darauf abstellen, dass ein Lebenspartner Familienangehöriger des anderen Ehegatten ist und dass die Verwandten des einen Ehegatten mit dem anderen verschwägert sind, auf Lebenspartner entsprechend anzuwenden sind. 7. Ergänzungsgesetz und Landesanpassungsgesetze Viele unserer Forderungen sind im Ergänzungsgesetz berücksichtigt, das von der CDU/CSU blockiert und abgelehnt wird. Wir fordern, dass dieses Gesetz vorab möglichst schnell verabschiedet wird. Außerdem müssen die Länder ihr Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz
anpassen, wie das Berlin mit seinem Anpassungsgesetz vom 15.10.2001 bereits
getan hat.
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Axel Blumenthal, LSVD-BundesvorstandErgebnisbericht der AG 3:Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.07.02 ergeben sich für TeilnehmerInnen des Workshops Fragen, die das Thema „Finanzen in der Partnerschaft" nicht nur wie vorgesehen unter dem Aspekt der Erläuterung finanzieller Risiken in der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer möglichen Absicherung, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Klagen gegen z.B. eine steuerliche Ungleichbehandlung betreffen. Zur Referentin Christa-Lilith Vogel (Anlageberaterin) werden daher aus dem TeilnehmerInnenkreis Manfred Bruns (Bundesanwalt a.D. und Mitglied der BASJ) und Eckhard Löhr (Fachanwalt für Steuerrecht) auf das Podium gebeten. Zur Frage der Klagen
Erörtert werden ferner die Aussichten von Klagen z.B. in folgenden Bereichen:
Die Problematische Situation von MitarbeiterInnen der Kath. Kirche wird
vor dem Hintergrund der Drohung der Bischöfe thematisiert,
MitarbeiterInnen, die eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen
wollen, zu kündigen. Finanzielle Risiken durch die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft In finanzieller Hinsicht kann das Lebenspartnerschaftsgesetz für die
PartnerInnen zur Zeit nur im Bereich der Mitversicherungsmöglichkeit in der
gesetzlichen Krankenkasse und beim Erbrecht (nicht aber Erbschaftssteuerrecht!!)
finanzielle Vorteile mit sich bringen. Frau Vogel skizziert die Bedeutung der einzelnen Versicherungsarten, stellt
heraus, dass zuerst Krankheit und Berufsunfähigkeit abgesichert sein müssten, da
im Falle schwerer Erkrankungen für finanziellen Ausgleich gesorgt sein müsse,
auch um ggf. weitere Beiträge zu einer Altersversorgung leisten zu können. Auf dieser Basis aufbauend erläutert sie kurz die Möglichkeiten der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge (Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Riesterrente) Hierbei ergeben sich für Eingetragene LebenspartnerInnen durch die derzeitige Gesetzeslage vielfach noch Schwierigkeiten. So werden Lebensversicherungen beispielsweise im Erbschaftssteuerrecht der Erbmasse zugerechnet (Verschwindend geringe Freibeträge und hohe Besteuerung des Erbes). Hier herrscht Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Auch die Riesterrente ist für Eingetragene LebenspartnerInnen uninteressant, solange nicht eine Vererbbarkeit der Ansprüche möglich ist. Hier klafft derzeit noch eine Gesetzeslücke. Private Rentenversicherer bieten derzeit auch schon Tarifkonstruktionen an, bei denen überlebenden PartnerInnen Hinterbliebenenrenten gezahlt werden. Dies ist für Eingetragene LebenspartnerInnen derzeit die einzige Möglichkeit eine Hinterbliebenenrente zu erlangen. Durch den engen Zeitrahmen muss die Diskussion hier abgebrochen werden. |
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