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Arbeitsgemeinschaft 4:

Rechtssicherheit für binationale Paare Lebenspartnerschaft und Ausländerrecht

Referenten:

Moderation:


Dirk Siegfried, Rechtsanwalt und Notar, Berlin

Rechtssicherheit für binationale Paare?
Lebenspartnerschaft und Ausländerrecht

  1. Der Anteil binationaler Paare an eingetragenen Lebenspartnerschaften ist weit überdurchschnittlich hoch. Ursache hierfür ist, dass das LPartG für binationale Paare weit mehr als für andere Paare rechtliche Vorteile bringt. Im Bereich des Ausländerrechts gibt es eine fast vollständige Gleichstellung mit Ehen. So gibt es z.B. für LebenspartnerInnen von deutschen Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitsberechtigung – und zwar unabhängig vom Einkommen und vom Bestehen einer Krankenversicherung.
     
  2. Die Umsetzung des LPartG in der Praxis der Ausländerbehörden verlief überraschend reibungslos.
     
  3. Wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrates fehlen noch die Angleichung der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz und des Aufenthaltsgesetzes/EWG. Von der fehlenden Angleichung der Durchführungsverordnung sind vor allem diejenigen AusländerInnen betroffen, die ohne ausreichendes Visum eingereist sind und dann die Lebenspartnerschaft begründet haben. Von der fehlenden Angleichung des Aufenthaltsgesetzes/EWG sind Lebenspartnerschaften zwischen einem/r Staatsangehörigen eines EG-Staates und eines Nicht-EG-Staates betroffen. Hier gibt es jedoch nach Europäischem Recht einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Lebenspartnerschaften zwischen Deutschen und Staatsangehörigen eines Nicht-EG-Staates.
     
  4. Im LPartG nicht geregelt ist die Frage der Anrechnung der Zeiten, in denen bereits nach früherem Recht ausländischen PartnerInnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilt wurde, bei Anträgen auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder auf Einbürgerung. Die Verwaltungspraxis geht offenbar dahin, diese Zeiten nicht anzurechnen. Das Bundesministerium des Innern hat eine Initiative des LSVD, die früheren Zeiten bei Einbürgerungen zu berücksichtigen, abschlägig beschieden.
     
  5. Im LPartG ausdrücklich für Lebenspartnerschaften nicht übernommen ist die Regelung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG, wonach ausländischen Ehegatten schon vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Die Bundesministerin der Justiz wollte diese Härtefallregelung für Lebenspartnerschaften nicht übernehmen, um Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass hierdurch Abhängigkeiten und somit die Möglichkeit des Missbrauchs ausländischer LebenspartnerInnen durch ihre deutschen PartnerInnen gerade erst geschaffen wurden. Da auch durch den Regierungsentwurf für das am 01.01.2003 in Kraft tretende Zuwanderungsgesetz diese Ungleichbehandlung nicht beseitigt werden sollte, wurde auf Druck des Bundesrates (!) dann doch diese Härtefallregelung auch für Lebenspartnerschaften übernommen.
     
  6. Erforderlich ist noch eine europäische Harmonisierung. Dies gilt zum einen für die Anerkennung der in Deutschland geschlossenen Lebenspartnerschaften in anderen europäischen Staaten, zum anderen aber auch für die bisher noch nicht erfolgte Anerkennung von in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen in Deutschland.

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Referent: Dipl. Ing. Jörg Zabel, Berlin-Charlottenburg

Rechtssicherheit für binationale Paare: praktische eigene Erfahrungen im ersten Jahr!

Ich und mein langjähriger Lebensgefährte aus Thailand, haben am 18.9.01 auf dem Standesamt in Berlin Charlottenburg, die eingetragene Partnerschaft = Homoehe vollzogen. Im Laufe des letzten Jahres habe ich 9 weiteren binationalen Freundespaaren, bei ihren eingetragenen Partnerschaften informativ und praktisch geholfen. Zusätzlich habe ich leider auch einem binationalen Paar bei ihrer Scheidung helfen müssen.

Ich lebte wieder seit Oktober 2000 in Berlin, getrennt von meinem thailändischen Freund und hatte für Ihn ein 3-Monats-Besuchsvisum besorgt. Er reiste zum erstenmal in seinem Leben im Juli.01 in Deutschland ein.
Die erfolgreiche Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.Teil) und das Inkrafttreten am 1.8.01, ermöglichten es uns, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um unsere Trauung zu vollziehen.

Der erste Schritt ist : persönlich beim zuständigen Standesamt am Wohnort, Informationen über die notwendigen Dokumente einzuholen. Man erhält ein Übersichtsblatt mit den Dokumenten, die der deutsche Partner beibringen muss und die der ausländische Partner braucht.

Für den Fall, das beide unverheiratet sind,

braucht der deutsche Partner in der Regel:

  • Abstammungsurkunde (nicht Geburtsurkunde, erhältlich beim Standesamt seines Geburtsortes ca. 8,-€).
  • Personalausweis oder (Pass mit Meldebescheinigung).
  • Auszug aus dem Meldregister (ca. 4,-€ und nicht älter als 14 Tage vor Anmeldung der eingetragenen Partnerschaft).

Der ausländische Partner braucht in der Regel:

  1. aus seinem Heimatland:
    • Geburtsurkunde (im Original mit deutscher beglaubigter Übersetzung (ca. 25,-€ pro Seite) oder beglaubigte Kopie mit Übersetzung).
    • Ledigkeitsbescheinigung des Heimatsamtes ( mit beglaubigter Übersetzung ca. 25,-€ pro Seite.
    • Pass mit gültigem Visa (Besuchsvisa, Studienvisa, spezielles Heiratsvisum oder sonstige Aufenthaltsberechtigung, von der Deutschen Botschaft / Konsulat).
    • Hausbuch oder Meldebescheinigung (beglaubigte Kopie mit beglaubigter Übersetzung, meist vom Einwohneramt des Heimatortes).
  2. von seinem deutschen Wohnort:
    • Meldebescheinigung (muss nicht notwendigerweise der selbe Wohnort sein, wie sein deutscher Freund, ist aber zu Empfehlen, ca. 5,-€).
    • Ledigkeitsbescheinigung von der Botschaft / Konsulat, dass er auch nicht ausserhalb seines Heimatlandes verheiratet ist. (dient zur Absicherung, dass Niemand doppelt partnert, hat uns bei der Thai-Botschaft ca.15,-€ gekostet und viel Geduld).
    • Auszug aus dem Melderegister (ca. 4,-€ und nicht älter als 14 Tage vor Anmeldung der eingetragenen Partnerschaft).

Nachdem alle diese Dokumente im Original oder ggf. in beglaubigter Kopie beigebracht wurden, kann sich einer oder auch beide Partner zum zuständigen Standesamt begeben und nach Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit aller Dokumente, Terminabsprachen durchführen.
In Berlin gibt es abweichende Regelungen in den einzelnen Bezirken!? was die Durchführung der Trauung betrifft.
Wir konnten an einem vereinbarten Termin, nämlich 18.9.01 um 10.00h, sowohl den Antrag auf eingetragenen Partnerschaft als auch die Trauung vollziehen. Dieser Termin wurde, nur von uns und einem vereidigten Dolmetscher, im Büro der Standesbeamtin durchgeführt.
Einige Standesämter bestehen auf zwei getrennten Terminen; um einmal die Partnerschaft offiziell zu beantragen und an einem zweiten Termin die Trauung durchzuführen( 2 mal Dolmetscher, kostet Zeit und Geld).

Ein wichtiger Hinweis: sollte in den 3 Monat des Besuchsvisum nicht alle Dokumente oder alle Termine möglich sein, so kann man eine Bescheinigung fürs Ausländeramt vom Standesamt bekommen, die eine - theoretisch 2 mal - 6 Wochen- Visaverlängerung gewährt!!! Man hat dadurch insgesamt 6 Monate Zeit um eine Partnerschaft durchzuführen - wenn es bis dahin nicht geklappt hat, muss der Ausländer wieder nach Hause.

Wenn man auf dem Standesamt die Partnerschaft vollzieht, muss man sich vorher überlegen :

  • will man einen gemeinsamen Nachnahmen ?? ( bei einigen Ländern ist es nicht empfohlen einen gemeinsamen Nahmen zu wählen: da sonst dem Ausländer Probleme in seinem Heimatland, bei Wiedereinreise entstehen können!! Man kann auch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos bei jedem Standesamt in Deutschland eine gemeinsame Namensänderung durchführen.)
  • will man ein Familienbuch anlegen?? (kostet nur Geld ca. 20,-€).
  • wie viel Original-Partnerschaftsurkunden braucht man??? (normalerweise 2 Stück, ca.8,€).
  • will man eine Ausgleichsgemeinschaft?? (das erfordert keinerlei weitere Maßnahmen , bei einer Gütertrennung muss vorher eine notarielle Festlegung erfolgen).
  • will man Trauzeugen?? (ist nicht vorgeschrieben).
  • will man Ringe tauschen?? (ist nicht vorgeschrieben).
  • will man im großen Stil heiraten?? (viele Standesämter verfügen über div. Räumlichkeiten zu entsprechenden Preisen, um bei Musik , Champus und 100.derten von Familie, Freunden, Bekannten und Arbeitskollegen die Trauung so richtig zu feiern

Die eingetragene Partnerschaft wird vom Standesamt an das Einwohnermeldeamt mitgeteilt und im Computer des Meldeamtes gilt man ab sofort als: Ledig mit Zusatz „Verpartnert“ EP!?

Der nächste wichtige Schritt ist das 3-Jahresvisa beim Ausländeramt:
Wenn man seinen Trauungstermin erfahren hat, sollte man beim Ausländeramt (zuständiger Buchstabe des Ausländernachnamens) telefonisch einen Termin vereinbaren, z.B. einen Tag nach der Heirat, um dort ohne Wartezeit mit allen notwendigen Unterlagen ( Heiratsurkunde, Pass, Melderegisterauszug über gemeinsame Wohnung (ist Pflicht!!!), Passfotos vom Ausländer - ebenfalls Personalausweis vom deutschen Partner, plus ca. 25.,-€ Gebühr) das Aufenthaltvisum i.d.R. für 3 Jahre zu erhalten. Bei manchen Ausländern werden noch Fingerabdrücke genommen und ans BKA Wiesbaden gesendet, damit erfolgt die Visa-Ausstellung erst 4 Wochen später, was einen erneuten Termin beim Ausländeramt bedeutet.

Vorausgesetzt alles ging bis hierher reibungslos und erfolgreich, sind noch i.d.R. zwei bis drei Dinge zu erledigen:

  • Mitversicherung bei einer staatlichen Krankenversicherung: die meisten Krankenkassen haben schon entsprechende Formblätter für eingetragene Partnerschaften und eine kostenlose Mitversicherung kann erfolgen. Bei Privatkassen trifft dieses nicht zu und der ausländische Partner muss kostenpflichtig sich selbst versichern.
     
  • gemeinsamer Gang zum zuständigen Arbeitsamt, Abt. ausländische Erstarbeitnehmer: hier bekommt man schnell die uneingeschränkte Arbeitsgenehmigung für Deutschland, die solange gültig bleibt, wie der Ausländer legal in Deutschland einen Aufenthaltstitel hat.
  • sollte der ausländische Partner gleich Arbeit suchen, so muss man beim Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag stellen. Man erhält allerdings erst Arbeitslosengeld, wenn man mindestens 16 Monate in drei Kalender-Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hat.

Ein guter Nebeneffekt des Partnerschaftsgesetzes ist: sollte eine eingetragene Partnerschaft von binationalen Paaren erst nach 3 Jahren Ehe (2 gemeinsame Jahre und ein Trennungsjahr) geschieden werden, hat der ausländische Partner ein eigenes Aufenthaltsrecht erworben und braucht nach der gerichtlichen Trennung, nicht Deutschland verlassen und kann weiterhin hier seine Leben planen!!!

Wird in den ersten 3 Jahren die Partnerschaft nicht getrennt, erhält der ausländische Partner eine unbefristete Aufenthalterlaubnis, bei entsprechenden finanziellen Voraussetzungen.

Alle von mir gemachten Angaben erfolgten aus eigenem Erleben und sind ohne Gewähr für andere Partnerschaftsfälle. Bei allen 30 anderen Partnerschaftsfällen gab es immer Einzelabweichungen, je nach Herkunft des ausländischen Partners und Standesamt.

Ich kann keine Garantie für Vollständigkeit übernehmen.

Persönliches Fazit: Ich und mein Mann sind sehr froh und glücklich, seit unserer Trauung auf lange Sicht, ohne staatliche Diskriminierung Zusammenleben zu können. Wir hatten auch schon 3 Jahre in Thailand zusammengelebt und sind durch die kulturellen Unterschiede, in unserem Zusammenleben nicht mehr als normal beeinträchtigt. Binationale Partnerschaft erweitert unseren Horizont und bei entwickelter Liebe, haben sie uns ein glückliches Zusammenleben ermöglicht.
Wir hoffen mit vielen anderen, dass die noch nicht Gesetz gewordenen Regelungen des 2.ten Teils des Partnerschaftsgesetzes bald umgesetzt werden!!

Neues Thema: Trennung von EP und die unabsehbaren Folgen für beide Partner!! Auch hierzu kann ich jetzt Hinweise und Verhaltensregeln geben.

Für Fragen und Erläuterungen stehe ich persönlich zur Verfügung.
Es können auch e-mail's an mich gerichtet werden:

Jörg Zabel : Thai_max@t-online.de

Ich bin auch telephonisch zu erreichen:
Berlin
Home : 030 3020 5778
Home : 030 5057 9669
Mobil : 0179 1172 374

Stand Januar 2004

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Ergebnisbericht der AG 4:

Berichte aus der Praxis:

Rechtsanwalt Dirk Siegfried stellte zu Beginn fest, dass der Anteil binationaler Paare an eingetragenen Lebenspartnerschaften überdurchschnittlich hoch ist. Ursache hierfür seien die rechtlichen Vorteile, die eine Eintragung der Lebenspartnerschaft gerade für binationale Paare im Bereich Ausländerrecht bringe. Die Umsetzung in der Praxis verlaufe sowohl in den zuständigen Behörden und auch in den Ausländerämtern meist ohne Probleme.

Herr Jörg Zabel schilderte den Teilnehmern/Teilnehmerinnen die notwendigen Schritte für eine Eintragung der Lebenspartnerschaft in Berlin. Er erklärte im Detail, welche Dokumente der/die ausländische und der/die deutsche Partner/in für eine Eintragung anbringen müssen. Hierbei berichtete Herr Zabel von abweichenden Regelungen in den einzelnen Berliner Bezirken.

Ausstehende Regelungen:

Herr Siegfried ging sodann auf die noch ausstehenden rechtlichen Regelungen zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein. Gerade hierbei wurde aufgrund der Fülle von praktischen Problemen ein enormer rechtlicher Beratungsbedarf deutlich.

In Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaften werden in anderen europäischen Staaten nicht anerkannt. Und in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen werden in Deutschland nicht anerkannt. Hier wird deutlich, dass eine europäische Harmonisierung vonnöten ist.

Besondere Probleme:

Ein Lebenspartnerschaft kann noch immer nicht in deutschen Konsulaten im Ausland geschlossen werden.

Gerade Länder, in den einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen noch immer unter Strafe stehen, verlangen genaue Auskünfte für die Ausstellung von Ledigkeitsnachweisen.

Fazit:

  • Vielfältige Probleme erklären einen erhöhten Beratungsbedarf für binationale Paare
  • Rund 20 % der Lebenspartnerschaften sind binationale Paare
  • Fehlende Regelungen in den Herkunftsländern und fehlende Harmonisierung in der EU schaffen neue Probleme
  • Problematik der Verfolgerstaaten, insbesondere in der islamischen Welt
  • Unterschiedliche Praxis nicht nur in den einzelnen Bundesländern, sondern
    selbst in den verschiedenen Berliner Bezirken

Klaus Jetz, LSVD-Pressestelle Berlin

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