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Fachtagung | Positionspapier Prof. Dr. Robbers |
Prof. Dr. Gerhard Robbers, Universität Trier Wie wird das Reformgesetz in der Gesellschaft angenommen? Eine Bilanz nach über einem Jahrzehnt Diskussion, einem Jahr Praxistest und einem Monat nach dem Urteil des VerfassungsgerichtsDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz hat wesentlich zur Befriedung der Diskussion beigetragen. Das Ergebnis der Entscheidung war nach der Ablehnung des Antrags auf Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zwar nicht sicher, aber doch absehbar gewesen. Schon nach dieser Entscheidung war deutlich, dass die intensive und zum Teil recht aufgeregte Diskussion in der Öffentlichkeit abflaute und auch frühere Gegner des Gesetzes begannen, sich mit dem Faktum eingetragener Lebenspartnerschaften abzufinden und der Sache Gutes abzugewinnen. Nach allem haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wie dies häufig der Fall ist, die Funktion einer Beruhigung und oft auch Beendigung der Diskussion. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist für die Frage nach Artikel 6 – dem Schutz von Ehe und Familie – mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen im Senat zustande gekommen. Zwei der Richter, der Präsident Papier und die Richterin Haas, haben dem Urteil jeweils – getrennte – abweichende Meinungen beigefügt. Bemerkenswert ist, dass beide abweichende Meinungen nicht erklären, das Lebenspartnerschaftsgesetz selbst sei aus ihrer Sicht mit dem besonderen Schutz der Ehe nach Artikel 6 Absatz 1 GG nicht vereinbar. Sie tun dies jedenfalls nicht ausdrücklich. Vielmehr greifen sie beide, jeweils mit unterschiedlichen Gründen und Akzentuierungen, die Ausführungen der Mehrheit zur Bedeutung des besonderen Schutzes der Ehe nach Artikel 6 Absatz 1 GG an. Die Mehrheit habe dem Schutz der Ehe als Institut, wie ihn die Verfassung verlange, nicht hinreichend gewürdigt. Insoweit geht es um eine verfassungsrechtsdogmatische Frage, die gewiss von langfristiger und rechtsstrategischer Bedeutung ist, die aber das Lebenspartnerschaftsgesetz unmittelbar auch aus dieser abweichenden Sicht nicht konkret in Frage stellt. Eine persönliche Erfahrung habe ich im Laufe des Verfahrens
gemacht, von der ich berichten möchte. Viele Bekannte, die gegenüber der
Einführung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zunächst außerordentlich
skeptisch waren, haben sich im Laufe des Verfahrens umgestimmt. Zunächst hat es
eine Art Erschrecken gegeben, man sah sich vor eine neue, ungewohnte Situation
gestellt. Viele sind dann nachdenklich geworden und haben die Situation
letztlich akzeptiert. Insgesamt ist eine neue Normalität eingekehrt und eine
grundsätzliche Beruhigung. |
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