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Was bringt uns der FDP-Entwurf eines
Ergänzungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz?

Wir sind sehr froh, dass die FDP mit ihrem Entwurf ein Zeichen gesetzt hat, und hoffen, dass nun auch die Koalitionsparteien ihre Versprechungen einlösen und ihrerseits Gesetzentwürfe zur Überarbeitung und zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorlegen werden.

Wir begrüßen es, dass sich die FDP

  • für die gemeinschaftliche Adoption von Kindern durch Lebenspartner,
  • für eine steuerliche Gleichstellung von Lebenspartner mit Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer, und
  • für eine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten im Beamtenrecht ausgesprochen hat.

Wir bedauern es sehr, dass die FDP

  • im Einkommensteuerrecht nur ein auf 20.000 € begrenztes Partnersplitting fordert und dass sie
  • eine Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung (Pension, Rente) ablehnt.

Im Einzelnen sieht der Entwurf Folgendes vor:

  1. generelle Zuständigkeit des Standesamts (Art. 1, Art. 2 § 3)
    • Möglichkeit der Begründung der Lebenspartnerschaften bei den deutschen Auslandsvertretungen (Art. 3 § 28)
       
  2. Verbot der Doppelehe (Art. 2 § 1 Nr. 1)
     
  3. Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption (Art 2 § 1 Nr. 2 – 9, § 4)
    • Keine Möglichkeit der Übernahme der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge für die leiblichen oder adoptierten Kinder des Partners durch Sorgeerklärungen (§§ 1626 ff. BGB).
    • Keine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Einbenennung (gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname) von Stiefkindern (§ 1618 BGB).
       
  4. Ausschluss der Verwaltungsrichter von der Ausübung des Richteramtes, wenn sie mit einem Beteiligten eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben (Art. 2 § 2).
    • Es fehlt die entsprechende Änderung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.
       
     
  5. Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten beim Familienzuschlag, der Beihilfe, den Reise- und Umzugskosten, dem Sonderurlaub und dem Trennungsgeld (Art. 2 §§ 5 -10, 12, 13).
    • Der Entwurf sieht keine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei den Pensionen vor (Beamtenversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Bundesministergesetz, Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre).
    • Die Erziehungsurlaubsverordnung (Art. 2 § 11) ist durch die Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst abgelöst worden. Da diese Verordnung an § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes anknüpft, ist eine weitere Anpassung der Verordnung an das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht erforderlich.
    • Es fehlt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
       
  6. Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei den Altersvorsorgeverträgen (Art. 2 § 14).
     
  7. Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten im Sozialhilferecht (Art. 2 §§ 15-17).
    Diese ist in das am 01.01.2005 in Kraft tretende SGB XII bereits eingearbeitet und gilt wegen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe auch ohne ausdrückliche Gesetzesänderung schon jetzt.
    • Es fehlen das Grundsicherungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz und das Entwicklungshelfer-Gesetz.
       
  8. Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Ausbildungsförderung und Rehabilitierung (Art. 2 §§ 18-20).
    • Es fehlt die Gleichstellung ausländischer Lebenspartner mit ausländischen Ehegatten bei der Ausbildungsförderung. Diese erhalten u.a. dann Ausbildungsförderung, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 BAföG; § 8 Abs. 1 Nr. 6 AFBG). Der FDP-Entwurf sieht eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf ausländische Lebenspartner nicht vor.
    • Es fehlt das Graduiertenförderungsgesetz.
       
  9. Vollendung der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten im Ausländerrecht (Art. 2 §§ 21-27). Danach wird es in Zukunft u.a. möglich sein, ein Besuchsvisum nach Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Aufenthaltserlaubnis umzuwandeln, ohne dass der ausländische Lebenspartner zunächst noch einmal in sein Heimatland zurückfahren muss.
     
  10. Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten beim Wohngeld (Art. 2 § 29)
    • Es fehlen das Eigenheimzulagengesetz und das Wohnungsbau-Prämiengesetz.
       
  11. Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung (Angehörigenbegriff, Zeugnisverweigerungsrecht), bei der Grunderwerbsteuer und bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer (Art. 2 §§ 30, 31, 32 und 34).
    • Keine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Einkommensteuer, sondern nur Partnersplitting. Das ist praktisch ein auf höchstens 20.000 € Einkommensunterschied begrenztes Ehegattensplitting (Art. 3 § 33).
    • Keine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten beim Kindergeld für Stiefkinder (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG und 2 Abs. 1 Nr. BKKG)
    • Es fehlt das Umsatzsteuergesetz.
       
  12. Die Vorschläge der FDP zur Änderung der verschiedenen Bücher des Sozialgesetzbuchs und der verwandten Gesetze (Art. 2 §§ 35-43) entsprechen dem alten Entwurf der Koalition für ein Ergänzungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz.
    Wie die Koalition damals will auch die FDP jetzt keine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei den Hinterbliebenenrenten.
     
  13. Es fehlt die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten beim Schornsteinfegergesetz.
     
  14. Keine Gleichstellung von ausländischen Lebenspartnern mit ausländischen Ehegatten beim Zugang zu den Heilberufen (Bundesärzteordnung, Bundes-Apothekerordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Psychotherapeutengesetz).
     
  15. Es fehlt eine Anpassung des Transsexuellengesetzes an das Lebenspartnerschaftsgesetz
     

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