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Ausfertigungsdatum: | 16. Februar 2001 |
Verkündungsfundstelle: | BGBl I 2001, 266 |
Sachgebiet: | FNA 400-15 |
Stand: | Geändert durch Art. 11 G v. 11.12.2001 I 3513 |
Das G wurde als Artikel 1 G v. 16.2.2001 I 266 (LPartEDiskrG) vom Bundestag beschlossen.
Es ist gem. Art. 5 dieses G am 1.8.2001 in Kraft getreten.
Das G idF d. G v. 11.12.2001 I 3513 ist gem. BVerfGE v. 17.7.2002 (1 BvF
1/01, 1 BvF 2/01) mit dem GG vereinbar.
Gesetz
über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine
Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf
Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der
zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung der
Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren
Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
mit
einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer
anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
zwischen Personen, die in
gerader Linie miteinander verwandt sind;
zwischen vollbürtigen und
halbbürtigen Geschwistern;
wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
§ 3
Lebenspartnerschaftsname
(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen
(Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen
können die Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der
Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft
erfolgen. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen
Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später
abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche Beglaubigung.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Lebenspartnerschaftsname
wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen
Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies
gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur
einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn
sie vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann widerrufen
werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht
zulässig. Der Widerruf wird wirksam, wenn er vor der zuständigen Behörde
erfolgt. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt
werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der
Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen
Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem
Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines
Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung nach den Absätzen 1 bis 3
einzutragen ist.
§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 6
Erklärung über den Vermögensstand
(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die
Lebenspartner über den Vermögensstand zu erklären. Dabei müssen die
Lebenspartner entweder erklären, dass sie den Vermögensstand der
Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen
Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben.
(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die
Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der
Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder
Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Bei Beendigung des
Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner während der
Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die §§ 1371 bis
1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder der
Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht Vermögenstrennung.
§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag
(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse
durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines
Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung
der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in
der in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.
§ 8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass
die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1
Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
§ 9
Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine
Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem
sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in
Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der
sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner
nicht nur vorübergehend getrennt leben.
§ 10
Erbrecht
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten
der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung
oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe.
Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt
gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind,
und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu.
Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung
gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur
Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für
Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch
Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze
Erbschaft.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn
zur Zeit des Todes des Erblassers
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen
Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von
Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die
Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit
der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu
behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht
gelten entsprechend.
§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen
Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen
Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft
bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden
Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die
Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
Abschnitt 3 § 12 (1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem
anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt
verlangen. Der nichterwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden,
seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn,
dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung
der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
der Lebenspartner nicht erwartet werden kann. § 13 (1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm
gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen.
Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu
überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt
und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. § 14 (1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen
getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die
gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit
dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners
notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann
auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern
beeinträchtigt ist. Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem
Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu,
auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu
berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das
Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. Abschnitt 4 § 15 (1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder
beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2
widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist.
Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine
Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe
der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen sind. § 16 (1) Kann ein Lebenspartner nach der
Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen,
kann er vom anderen Lebenspartner den nach den Lebensverhältnissen während der
Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von
ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen
Krankheiten oder anderer Gebrechen, nicht erwartet werden kann. § 17 Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung. § 18
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines
Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein
Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für
ihn eine unbillige Härte wäre. § 19 Für die Regelung der
Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend.
Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum
eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen
Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen
ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann. |
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