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Gesetzentwurf des LSVD zur Änderung des LPartG
 

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Gesetzentwurf des
Lesben- und Schwulenverbandes
in Deutschland

Stand: März 2003

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften

A. Problem

Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften soll weiter abgebaut und die gesetzlichen Vorschriften sollen vereinfacht werden.

B. Lösung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht hindert, für die Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich kommen (BVerfGE 105, 313). Der Entwurf will die Lebenspartnerschaften in den Bereichen, die von dem Entwurf erfasst werden, mit Ehen gleichstellen.

Außerdem sollen bestehende Lücken geschlossen sowie in der Rechtsanwendung aufgetretene Unklarheiten beseitigt werden. Dazu sollen die Einzelregelungen aufgehoben und durch allgemeine Verweisungen ersetzt werden.

C. Alternative

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die im Entwurf vorgeschlagene Einbeziehung der Lebenspartner in die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung führt zu Mehraufwendungen. Diese fallen aber nicht ins Gewicht, weil bisher nur wenige gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Der vorgeschlagene weitere Abbau der Diskriminierung wird zwar dazu führen, dass sich die Zahl der Lebenspartnerschaften erhöht. Die Zunahme wird sich aber in Grenzen halten. Eine genaue Schätzung ist nicht möglich.

E. Sonstige Kosten

Keine


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Lebenspartnerschaftsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2002 (BGBl. I 266), zuletzt geändert durch ………., wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In das „Vierte Buch. Familienrecht“ wird hinter § 1921 folgender neuer Abschnitt eingefügt:

„Vierter Abschnitt. Lebenspartnerschaft

§ 1921a
Lebenspartnerschaft

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Gleiches gilt für die Erklärungen nach § 1355 und nach Art. 17b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auf die Lebenspartnerschaft sind die Rechtsvorschriften des Bundes für die Bürgerliche Ehe auf dem Gebiet des Bürgerlichen entsprechend anzuwenden.“

2.     In § 207 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 1 gestrichen. Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.

3.     In § 528 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „, seinem Lebenspartner“ und die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

4.     § 563 wird wie folgt gefasst:

a)     In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

b)    In Absatz 2 wird Satz 2.

c)     In § 1493 Abs. 1 werden die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ gestrichen.

5.     § 1586 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 werden die Wörter „, der Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

b)    In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, der Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

6.     In § 1608 wird Satz 4 gestrichen.

7.     § 1617c wird wie folgt geändert: 

a)     In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

b)    In Absatz 3 werden die Wörter „oder den Lebenspartnerschaftsnamen“ und die Wörter „oder der Lebenspartner“ gestrichen.

8.     In § 1682 Satz 2 werden die Wörtern „dessen Lebenspartner oder“ gestrichen.

9.     In § 1685 Abs. 2 werden die Wörter „sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner“ gestrichen.

10. In § 1757 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder dem Lebenspartnerschaftsnamen“ und die Wörter „; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz“ gestrichen.

11. § 1765 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ gestrichen.

b)    In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

12. In § 1767 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

13. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „, seinem Lebenspartner“ gestrichen.

14. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

15. In § 1897 Abs. 5 werden das Komma hinter dem Wort „Kindern“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und zum Lebenspartner“ gestrichen.

16. In § 1903 Abs. 2 werden die Wörter „oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

17. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „, den Lebenspartner“ gestrichen.

18. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „, ein Lebenspartner“ gestrichen.

19. In § 1938 werden das Komma hinter dem Wort „Verwandten“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder den Lebenspartner“ gestrichen.

20. In § 2279 Abs. 2 wird das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

21. In § 2280 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

22. In § 2292 werden die Wörter „oder Lebenspartnern“ und die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.


Artikel 3
Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 1
Staatsangehörigkeitsgesetz

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen

2.     Nach § 40c wird folgender § 40d eingefügt:

㤠40d

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 2
Abgeordnetengesetz

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 12 Abs. 3 wird Satz 4 gestrichen.

2.     In „Zwölfter Abschnitt. Geltungsbereich. Inkrafttreten“ wird vor § 55 folgender § 54a eingefügt:

㤠54a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 3
Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „, Lebenspartners“ gestrichen.

2.     Hinter § 105 wird folgender § 105a eingefügt:

㤠105a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 4
MAD-Gesetz

Das MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Lebenspartner oder“ gestrichen.

2.     Hinter § 13 wird folgender § 14  eingefügt:

㤠14 Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 5
Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch ………. geändert worden ist,  wird wie folgt geändert:

1.     § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

a)     In Satz 1 werden die Wörter „, der Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Satz 3 wird das Wort „, Lebenspartners“ gestrichen.

c)     In Satz 4 werden die Wörter „die Lebenspartnerschaft oder“ und das Wort „, Lebenspartners“ gestrichen.

2.     In den §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 5 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2 Satz 4, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 26 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „, Lebenspartners“ gestrichen.

3.     In den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, 16 Abs. 1 und 27 Satz 4 wird das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

4.     Hinter § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

㤠38a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 6
Minderheiten-Namensänderungsgesetz

Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 2 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 7
Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), ), das zuletzt durch ………. geändert worden ist,  wird wie folgt geändert:

1.     In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder eingetragener Lebenspartner (Lebenspartner)“ gestrichen.

2.     In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Lebenspartner,“ gestrichen.

3.     Nach § 24 wir folgender § 24a eingefügt:

㤠24a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 8
Gesetz über das Apothekenwesen

Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ und die Wörter „oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

2.     In „Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen“ wird vor § 26 folgender § 25a eingefügt:

㤠25a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 9
Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung
„Hilfswerk für behinderte Kinder“

Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt durch ……….geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 14 Abs. 5 werden die Wörter „, seinem Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In „Teil IV Schlussvorschriften“ wird vor § 28 folgender § 27a eingefügt:

㤠27a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 10
Bundeskleingartengesetz

Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 12 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ und die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

2.     In „Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften“ wird vor § 16 folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“
 

§ 11
Ausländergesetz

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

1.     § 27a wird gestrichen.

2.     § 29 Absatz 4 wird gestrichen.

3.     In § 31 Abs. 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

4.     In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder lebenspartnerschaftlicher“ gestrichen.

5.     Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt:

㤠101a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 12
Gerichtsverfassungsgesetz

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ……….  wird wie folgt geändert:

1.     In § 23a wird die Nummer 6 gestrichen. Die Nummer 7 wird Nummer 6.

2.     In § 23b Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 15 gestrichen.

3.     § 155 wird wie folgt geändert:

a)     In I. Nr. 2 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ und die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

b)    In II. Nr. 2 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

4.     Hinter § 198 wird folgender Titel eingefügt:

„Siebzehnter Titel. Lebenspartnerschaft

§ 198

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 13
Rechtspflegergesetz

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „und im Lebenspartnerschaftsgesetz“ gestrichen.

2.     § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)     im einleitenden Satzteil werden die Wörter „und Lebenspartnerschaftsgesetz“ gestrichen.

b)    Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“

c)     In Nummer 2 werden die Wörter „, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ gestrichen.

d)    In Nummer 6 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

3.     In „Siebter Abschnitt. Schlussvorschriften“ wird vor § 33 folgender § 32a eingefügt:

㤠32a Lebenspartnerschaft

(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 14
Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs­nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 114a Abs. 1 Satz 2 und in § 155 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

2.     Im Dreizehnten Titel wird in „Zweiter Abschnitt. Schlussvorschriften“ vor § 223 folgender § 222 eingefügt:

㤠222 Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 15
Beurkundungsgesetz

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die  Nummer 2a gestrichen.

2.      In § 6 Abs. 1 wird die Nummer 2a gestrichen.

3.     In § 7 wird die Nummer 2a gestrichen.

4.     In § 26 wird die Nummer 3a gestrichen.

5.     Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

㤠59a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 16
Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 41 wird die Nummer 2a gestrichen.

2.      § 78 wird wie folgt gefasst:

a)     In Abs. 2 werden die Wörter „, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen“ und die Wörter „und des § 661 Abs. 1 Nr. 6“ gestrichen.

b)    In Abs. 3 werden die Wörter „und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7“ gestrichen.

3.     In § 93a wird Absatz 5 gestrichen.

4.      In § 97 Abs. 3 werden die Wörter „, sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhebungssache sind“ gestrichen.

5.     In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „oder ihrem Lebenspartner“ gestrichen.

6.     In § 154 Abs. 1 werden die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft“ und die Wörter „oder der Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

7.     In § 313a Abs. 4 wird die Nummer 2 gestrichen.

8.     In § 328 Abs. 2 wird „§ 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch „§ 661“ ersetzt.

9.     In § 383 Abs. 1 wird die Nummer 2a gestrichen.

10.  § 661 wird wie folgt gefasst:

㤠661 Lebenspartnerschaftssachen

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

11.  In § 739 wird der Absatz 2 gestrichen.

12.  In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner“ gestrichen.

13.  § 850d wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Absatz 2 wird der Buchstabe b gestrichen. Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b, der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

14.  In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners“ gestrichen.

15.  In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner“ gestrichen.

§ 17
Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 138 Abs. 1 wird die Nummer 1a gestrichen.

2.     Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

3.     Der bisherige § 4a wird § 4b.

§ 18
Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ……….., wird wie folgt geändert:

1.     In § 22 Nr. 2 wird das Wort „Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In § 52 Abs. 1 wird die  Nummer 2a gestrichen.

3.     In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

4.     In § 361 Abs. 2 werden die Wörter „der Lebenspartner,“ gestrichen.

5.     In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

6.     Nach § 149 wird folgender 12. Abschnitt eingefügt:

„12. Abschnitt. Lebenspartnerschaft

§ 150 Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 19
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 6 Abs. 1 wird die Nummer 2a gestrichen.

3.     In § 45 wird Absatz 6 gestrichen.

4.     In § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „, dem Lebenspartner“ gestrichen.

5.     In § 50c Satz 2 wird das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

6.     § 53 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.“

7.     In § 55b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

8.     In § 68a Satz 3 werden die Wörter „, seinem Lebenspartner“ gestrichen.

9.     In § 69g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „, dem Lebenspartner des Betroffenen“ gestrichen.

10. In § 70d Abs. 1 wird die Nummer 1a gestrichen.
 

§ 20
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 5 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.

3.     In 6 Abs. 2 Buchstabe b wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

§ 21
Sozialgerichtsgesetz

Das Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ……….  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartnern“ gestrichen.

2.     In § 202 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 22
Gerichtskostengesetz

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert ………., wird wie folgt geändert:

1.     § 1 wird wie folgt gefasst:

a)     Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind. Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung gelten sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.“

b)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

c)     Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2.     § 12 wird wie folgt geändert:

a)     In der Überschrift werden die Wörter „, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“ durch die Wörter „und Familiensachen“ ersetzt.

b)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“ durch das Wort „Familiensachen“ ersetzt.

c)     Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 werden die Wörter „und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ und die Wörter „oder der Lebenspartner“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ gestrichen.

3.     § 19a wird wie folgt geändert:

a)     In der Überschrift werden die Wörter „ und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen.

b)    Absatz 3 wird gestrichen.

c)     Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4.     In § 20 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,“ gestrichen.

5.     § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

6.     In § 65 Abs. 2 werden die Wörter „, für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft“ und die Wörter „, Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung“ gestrichen.

7.     Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)     In der Gliederung werden in der Überschrift zu Teil 1 die Wörter „und 3“ durch „bis 4“ ersetzt.

b)    In der Gliederung zu Teil 1 wird die Nummer V wie folgt gefasst:

„Verfahren in Ehesachen und Folgesachen von Scheidungssachen“

c)     In Teil 1 werden in der Überschrift des Teils 1 die Wörter „und 3“ durch „bis 4“ ersetzt.

d)    In Teil 1 wird die Überschrift des Hauptabschnitts V wie folgt gefasst:

„Verfahren in Ehesachen und Folgesachen von Scheidungssachen“

e)     In der Vorbemerkung vor Nummer 1516 wird die Zahl „2“ durch „2 und 3“ ersetzt.

f)      Im Hauptabschnitt V des Teils 1 werden in der Überschrift des 2. Abschnitts die Wörter „, auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO“ gestrichen.

g)    In der Vorbemerkung vor Nummer 1526 wird die Zahl „2“ durch „2 und 3“ ersetzt.

h)    Im Hauptabschnitt V des Teils 1 werden in der Überschrift des 3. Abschnitts die Wörter „, auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO“ gestrichen.

i)        In der Vorbemerkung vor Nummer 1536 wird die Zahl „2“ durch „2 und 3“ ersetzt.

j)      In den Nummern 1701 und 1702 werden jeweils die Wörter „, auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO“ gestrichen

§ 23
Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Geschäftswert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr besteht.“

3.     In § 39 Abs. 3 wird der Satz 4 gestrichen.

4.     In § 46 Abs. 3 werden die Wörter „oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag“ gestrichen.

5.     In § 60 Abs. 2 werden die Wörter „, des Lebenspartners“ gestrichen.

6.     In der Überschrift des 4. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts werden die Wörter „und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen.

7.     In § 97 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen.

8.     In § 100 wird Absatz 4 gestrichen.

9.     In § 131a werden in Nummer 2 das Komma und die Nummer 3 gestrichen.

§ 24
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ………. , wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „sowie ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung)“ gestrichen.

3.     In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,“ gestrichen.

4.     § 31 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,“ gestrichen.

b)    In Absatz 3 werden die Wörter „und für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache (§ 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7, Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung)“ gestrichen.

5.     In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung oder der“ gestrichen.

6.     § 36 wird wie folgt geändert:

a)     In der Überschrift werden die Wörter „und Lebenspartnern“ gestrichen.

b)    In Absatz 1 werden die Wörter „und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ gestrichen.

c)     Absatz 3 wird gestrichen.

7.     In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden in den Buchstaben b und c jeweils die Wörter „, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung“ gestrichen.

8.     § 61a wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 2 wird gestrichen.

b)    Absatz 3 wir Absatz 2.

c)     Absatz 4 wird Absatz 3.

9.     In § 63 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung“ und in Absatz 3 die Wörter „, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, „gestrichen.

10. § 122 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)     Satz 2 wird gestrichen.

b)    In Nummer 4 des neuen Satzes 3 werden die Wörter „und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ gestrichen.

§ 25
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wie folgt gefasst

„Artikel 17b
Eingetragene Lebenspartnerschaft

(1) Die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer Lebenspartnerschaft oder einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Auf die unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft oder der Ehe ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft oder die Ehe danach keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.

(2) Artikel 10 Abs. 2 und Art. 17a gelten entsprechend. Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft oder der Ehe dem Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland befindliche bewegliche Sachen § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.

(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften oder Ehen in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft oder Ehe vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.“

§ 26
Schuldrechtsanpassungsgesetz

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch ………. , wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 57 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

§ 27
Aktiengesetz

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert ………. , wird wie folgt geändert:

1.     In § 89 Abs. 3 Satz 1 und in § 115 Abs. 2 wird jeweils das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In § 135 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter „, Ehegatte oder Lebenspartner“ durch die Wörter „oder Ehegatte“ ersetzt.

3.     In § 286 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „, Lebenspartnern“ gestrichen.

4.     Nach § 408 wir folgender § 408a eingefügt:

㤠408a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 28
Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 137 Abs. 4 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

2.     Nach § 189 wir folgender § 190 eingefügt:

㤠190 Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 29
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 43e und in § 43f Abs. 1 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

2.     In § 43g Abs. 2 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

3.     In „Fünfter Teil Übergangs und Schlussvorschriften“ wird vor § 45 folgender § 44h eingefügt:

㤠44h Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“
 

§ 30
Gesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft, und das, soweit es den Schutz von Bildnissen betrifft, zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 22 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In § 22 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 31
Strafgesetzbuch

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ………. , wird wie folgt geändert:

1.     Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der Lebenspartner,“ und die Wörter „oder die Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

3.     In § 77 Abs. 2 werden die Wörter „, den Lebenspartner“ und die Wörter „, oder einen Lebenspartner“ gestrichen.

4.     In § 77d Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „, der Lebenspartner“ gestrichen.

§ 32
Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 131 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder der Lebenspartner“ gestrichen.

§ 33
Unterhaltssicherungsgesetz

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch ………. , wird wie folgt geändert:

1.     In § 2 Nr. 1 wird im letzten Halbsatz das Wort „Lebenspartner“ durch „Ehegatte“ ersetzt.

2.     § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)     In Nummer 1 werden  die Wörter „oder der Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Nummer 3 werden die Wörter „sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,“ gestrichen.

c)     In Nummer 4 werden die Wörter „sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,“ gestrichen.

3.     § 5 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder den Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder dem Lebenspartner“ gestrichen.

c)     In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder der Lebenspartner“ gestrichen.

4.     In § 5a Satz 2 und in § 5b Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder für den Lebenspartner“ gestrichen.

5.     In § 9 wird Satz 2 gestrichen.

6.     In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Lebenspartner“ durch das Wort „Ehegatte“ ersetzt.

7.     Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

8.      In der Anlage (zu § 13c) werden im Kopf der Tabelle die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führend“ gestrichen.

§ 34
Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 116 Abs. 3 werden die Wörter „oder seines Lebenspartners“ gestrichen.

2.     Nach § 138 wird folgender § 139 eingefügt:

㤠139 Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 35
Gesetz über das Kreditwesen

Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

2.     Nach § 64f wird folgender § 64g eingefügt:

㤠64g Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 36
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 3 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

2.     Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 37
Gesetz über den Versicherungsvertrag

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 177 Abs. 2 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     Nach § 190 wird folgender § 191 eingefügt:

㤠191

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 38
Milch- und Margarinegesetz

Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

§ 39
Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I 2518), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „der Lebenspartner,“ gestrichen.

2.     Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt

㤠130a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“
 

§ 40
Heimarbeitsgesetz

Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 2 Abs. 5 Buchstabe a werden die Wörter „und Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In „Zwölfter Abschnitt. Schlussvorschriften“ wird vor § 33 folgender § 32b eingefügt:

㤠32b

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 41
Arbeitslosenhilfe-Verordnung

Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3743), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „, seines Lebenspartners“ gestrichen.

2.     In § 1 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

§ 42
Bundesversorgungsgesetz

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 10 Abs. 4 Buchstabe a werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „oder Lebenspartnern“ gestrichen.

3.     In § 25 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „oder der Lebenspartner“ gestrichen.

4.     In § 25d Abs. 2 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

5.     In § 25e Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

6.     § 25f wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Absatz 5 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

7.     In § 27 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 5 sowie Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

8.     In § 27b Abs. 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

9.     § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)     In Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Satz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

10. In § 33b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Kinder des Lebenspartners“ gestrichen.

11. § 35 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 2 Satz 2, 3 und 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 wird jeweils das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „, Lebenspartners“ gestrichen.

12. In § 36 Abs. 2 Satz 3 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „, der Lebenspartner“ gestrichen.

13. § 45 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder Kinder des Lebenspartners“ gestrichen.

b)    In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

14. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:

㤠90a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 43
Ausgleichsrentenverordnung

Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 4 wird wie folgt gefasst:

a)     In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder des Lebenspartners“ gestrichen.

b)    In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

c)     In Absatz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

2.     Nach § 16 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:

„Vierter Abschnitt Lebenspartner

§ 17

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

§ 44
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

3.     Nach § 59  wird folgender § 59a eingefügt:

㤠59a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

§ 45
Bundeserziehungsgeldgesetz

Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 2 und in § 12 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

3.     § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)     In Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Satz 2 werden die Wörter „; Entsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist“ gestrichen.

4.     In § 5 Abs. 2 wird der Satz 6 gestrichen.

5.     § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)     In Satz 1 wird das Wort „Lebenspartners“ durch das Wort „Lebensgefährten“ ersetzt.

b)    Der Punkt am Ende von Satz 1 wird gestrichen.

c)     Die erste Hälfte von Satz 2 wird bis zum Semikolon gestrichen.

6.     Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 46
Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung
-

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

㤠21a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     § 71 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 werden die Wörter „, des Lebenspartners“ gestrichen.

b)    In Absatz 3 werden die Wörter „, des Ehegatten oder des Lebenspartners“ durch die Wörter „oder des Ehegatten“ ersetzt.

3.     In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder des Lebenspartners“ gestrichen.

4.     In § 101 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „, eine Lebenspartnerschaft führt“ gestrichen.

5.     In § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „oder keine Lebenspartnerschaft führt“ gestrichen.

6.     In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

7.     In § 129 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

8.     In § 134 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „, dem Lebenspartner“ gestrichen.

9.     In § 192 Satz 4 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

10. In § 193 Abs. 2 und § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 10 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

11. In § 194 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „, der Lebenspartner“ gestrichen.

12. In § 196 Satz 4 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

13. § 315 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

b)     In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „, des Lebenspartners“ und jeweils das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

§ 47
Anwerbestoppausnahmeverordnung

Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch ………, wird wie folgt geändert:

1.     In § 6 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“
 

§ 48
Arbeitsgenehmigungsverordnung

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch ………. , wird wie folgt geändert:

1.     § 2 wird wie folgt geändert:

a.     In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder als Lebenspartner mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist," gestrichen.

b.     Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Lebenspartner" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft" gestrichen.

2.     In § 3 Satz 1 Nr. 2 und  Satz 2 werden jeweils die Wörter ", Lebenspartner oder Kinder" durch die Wörter "und Kinder" ersetzt.

3.     Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

§ 49
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 32 Abs. 2 werden das Komma hinter dem Wort „sich“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

3.     In § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2  werden die Wörter „oder Lebenspartners“ und die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

§ 50
Achtes Buch Sozialgesetzbuch 
- Kinder- und Jugendhilfe -

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

§ 51
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt:

㤠156a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 52
Fahrlehrergesetz

Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

2.     Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

㤠49a Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 53
Ausgleichsleistungsgesetz

Das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1.     In § 3 Abs. 5 Satz 9 wird das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

2.     In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 54
Flächenerwerbsverordnung

Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     § 1 wird wie folgt gefasst:

a)     In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „, den Lebenspartner“ gestrichen.

b)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

2.     In der Anlage 4 Nr. 2 wird in dem Klammerzusatz nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.
 

§ 55
Soldatenversorgungsgesetz

Das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. April 2002 (BGBl. I 1258), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(7) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 56
Bundesministergesetz

In das Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1971 (BGBl. I S. 1164), zuletzt geändert durch ………, wird nach § 21 a folgender § 21b eingefügt:

㤠21b

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 57
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatsekretäre

In das Gesetz über die Rechtsverhältnis der Parlamentarischen Staatsekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch ………., wird nach § 9 folgender § 9a eingefügt:

㤠9a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 58
Bundesreiskostengesetz[1]

Nach § 1 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 19973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[1]    Artikel 3 § 58 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 59
Bundesumzugskostengesetz[2]

Dem § 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[2]    Artikel 3 § 59 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 60
Sonderurlaubsverordnung[3]

In § 15 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1671), die zuletzt durch ……… geändert worden ist, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

[3]    Artikel 3 § 60 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 61
Bundeslaufbahnverordnung[4]

In die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli.2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Lebenspartner

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

[4]    Artikel 3 § 61 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 62
Trennungsgeldverordnung[5]

Nach § 1 Abs. 4 der Trennungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.  Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

[5]    Artikel 3 § 62 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 63
Bundesdisziplinargesetz

In § 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch ………. , wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 64
Aufenthaltsgesetz/EWG

Das Aufenthaltsgesetz/EWG vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“
 

§ 65
Bundesärzteordnung[6]

In die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 15 eingefügt:

㤠15
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[6]    Artikel 3 § 65 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 66
Bundes­Apothekerordnung[7]

In die Bundes­Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I, S. 1478, 1842), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird in § 14 folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[7]    Artikel 3 § 66 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 67
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde[8]

In das Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 21 eingefügt:

㤠21
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[8]    Artikel 3 § 67 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 68
Psychotherapeutengesetz[9]

In § 12 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[9]    Artikel 3 § 68 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 69
Urheberrechtsgesetz

In § 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ………., wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 §§ 29, 41, 43, 44, 47, 48, 54, 60, 61 und 62 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am



Begründung

A. Allgemeiner Teil

1.  Ausgangslage

Im Jahre 2000 lebten mindestens 47.000 gleichgeschlechtliche Paare in der Bundesrepublik Deutschland zusammen (siehe Eggen, Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, 2. Teil, Baden-Württemberg in Wort und Zahl, 2001, 579 ff.). Nach einer von Buba und Vaskovics im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellten Studie aus dem Jahre 2000 unterscheiden sich gleichgeschlechtliche Paare in ihren Erwartungen an die Partnerschaft, deren Dauerhaftigkeit, ihre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft und an das Einstehen füreinander nicht wesentlich von denen verschiedengeschlechtlicher Paare. Mehr als die Hälfte der in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Befragten äußerten den Wunsch, in einer rechtsverbindlichen Partnerschaft zu leben (Buba/Vaskovics, Benachteiligung gleichgeschlechtlich orientierter Personen und Paare, Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, 2000, 75 ff., 117 ff.).

Gleichwohl haben seit dem 01.8.2001 erst rund 5000 Paare eine Lebenspartnerschaft begründet. Diese geringe Inanspruchnahme ist u.a. darauf zurückzuführen, dass das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ (LPartDisBG) die Diskriminierung nur unvollkommen beseitigt hat.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde in der Gesellschaft überwiegend positiv aufgenommen und als bedeutsamer Schritt zur Entdiskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen begrüßt. Das Gesetz hat eine hohe positive Symbolkraft. Mit der hier vorgeschlagenen Überarbeitung soll nun sein Gebrauchswert weiter erhöht werden.

2.  Einzelregelungen statt genereller Verweisungen auf das Eherecht im LPartDisBG

Die Regierungsparteien SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten ursprünglich die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften ganz beenden wollen. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte in der 13. Wahlperiode vorgeschlagen, für Personen gleichen Geschlechts das Recht auf Eheschließung einzuführen oder alternativ ein mit der Ehe gleichwertiges Institut für gleichgeschlechtliche Paare ("Eingetragene Partnerschaft") nach skandinavischem Vorbild zu schaffen (BTDrucks. 13/2728, Plenarprotokoll 13/131, 11890 B ff.; Protokoll 13/85 des Rechtsausschusses). Die SPD hatte in ihrem in der 13. Wahlperiode in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf auf Einzelregelungen weitgehend verzichtet und stattdessen vorgeschlagen, auf die Lebenspartnerschaften die Vorschriften für die Bürgerliche Ehe entsprechend anzuwenden (BTDrucks. 13/10081, Art. 8; Plenarprotokoll 13/233, 21406 B ff.). Diese generelle Verweisung auf das Eherecht hat sich in Skandinavien sehr bewährt (Dopffel/Kötz/ Scherpe: Rechtsvergleichende Gesamtwürdigung und Empfehlungen, in Basedow/Hopt/Kötz/Dopffel: Die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, 2000, 419).

Beim Entwurf des LPartDisBG (BTDrucks 14/43751) sind die Regierungsparteien SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen anderen Weg gegangen. Sie haben für das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft eigenständige Regelungen vorgeschlagen, die nur gelegentlich ergänzend auf das Eherecht verweisen. Dafür waren zwei Gründe maßgebend:

Wenn sich die Regierungsparteien mit einer generellen Verweisung auf das Eherecht begnügt hätten, hätte das den gesamten Entwurf zustimmungspflichtig gemacht. Eine Aufteilung des Entwurfs in ein zustimmungsfreies LPartDisBG und ein zustimmungsbedürftiges „Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz“ (LPartGErgG) wäre nicht möglich gewesen (BTDrucks. 14/4545 mit Anlagen und 14/4550).

Zum anderen wurde in der Bundesrepublik Deutschland eine schematische Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit Ehen überwiegend für verfassungsrechtlich unzulässig gehalten (BTDrucks 14/3751, 33). Aus diesem Grund hat das LPartDisBG die Lebenspartnerschaften nur teilweise mit Ehen gleichgestellt.

Außerdem hat das LPartDisBG für gleiche Sachverhalte zwar andere Ausdrücke verwandt (z.B. Vermögensstand statt Güterstand, Ausgleichsgemeinschaft statt Zugewinngemeinschaft, Aufhebung statt Scheidung usw.), diese Sachverhalte aber nur teilweise selbst geregelt und ergänzend auf einzelne Vorschriften des Eherechts verwiesen. Die Verweisungen sind zum Teil noch unvollständig.

3.  Noch nachzutragende Regelungen im LPartDisBG

Im Lebenspartnerschaftsgesetz (Art. 1 LPartDisBG) sollen noch bestehende Lücken geschlossen sowie Unklarheiten und sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede beseitigt werden. Das betrifft u.a. folgende Bereiche:

-        Das Lebenspartnerschaftsgesetz kennt das Rechtsinstitut der Verlobung nicht. Deshalb fehlen Regeln über die Rückgabe von Geschenken und über den Ersatz von Aufwendungen, die in Erwartung der Lebenspartnerschaft gemacht worden sind, wenn es nicht zu einer geplanten Lebenspartnerschaft kommt.

Verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten werden von der Praxis meist wie „Verlobte" und damit wie „Angehörige" behandelt. Ihnen wird deshalb z.B. ohne weiteres ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt (s. dazu auch BTDrucks. 14/4550, 6). Das geht bei gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten nicht, weil das Lebenspartnerschaftsgesetz die Vorschriften über die Verlobung nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat. Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten gelten daher rechtlich weiterhin als Fremde.

-        Anders als das Eherecht regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht, welche Rechtsfolgen der Verstoß gegen Lebenspartnerschaftshindernisse sowie Willensmängel der Beteiligten (Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Partners und arglistige Täuschung) beim Abschluss der Lebenspartnerschaft haben. Das kann zu großer Rechtsunsicherheit führen, weil eine Heilung dieser Mängel durch Festhalten an der Lebenspartnerschaft nur teilweise möglich ist. Deshalb können sich z.B. Erben beim Streit über die Erbschaft auf solche Mängel selbst dann noch berufen, wenn die Lebenspartner tatsächlich in Kenntnis des Mangels jahrzehntelang zusammengelebt haben.

-        Aus den Regeln über den Vermögensstand geht bislang nicht eindeutig hervor, ob Lebenspartner die Vermögensgemeinschaft mit dinglicher Wirkung vereinbaren können. Außerdem haben Lebenspartner nicht die Möglichkeit, vermögensrechtliche Vereinbarungen in das Güterrechtsregister eintragen zu lassen.

-        Die Vorschriften über die Unterhaltsverpflichtungen der Lebenspartner sollen nun gänzlich den bewährten Regelungen der Ehe angeglichen werden. Das gilt u.a. für folgende Fragen:

§        das LPartG regelt nur beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt die Rangordnung mehrerer Bedürftiger. Die Rangfolge im Falle einer bestehenden Lebenspartnerschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Außerdem entspricht die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im Zwangsvollstreckungsrecht nicht der Rangfolge des materiellen Rechts.

§        Zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt gehört auch der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, beim Lebenspartnerschafts- und beim Trennungsunterhalt besteht ein solcher Anspruch nicht.

§        Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt schon bei Unbilligkeit, der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt nur bei grober Unbilligkeit.

§        Beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt ist bislang unklar,

o       ob eigenes Vermögen den Unterhaltsanspruch ausschließt;

o       ob der Anspruch auch besteht, wenn zwar vom Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, er aber tatsächlich keine oder keine angemessene Erwerbstätigkeit findet;

o       ob ein Lebenspartner Aufstockungsunterhalt verlangen kann, wenn seine Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit nicht ausreichen;

o       ob der Unterhaltsanspruch nach dem Zerbrechen einer neuen Partnerschaft wieder auflebt, wenn der Lebenspartner ein gemeinschaftlich gewolltes Kind zu pflegen oder zu erziehen hat und wenn deshalb von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

-        Anders als bei Eheleuten werden die Fristen für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht von der Trennung ab berechnet, sondern erst ab der Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Das führt in den meisten Fällen zu einer Verlängerung des Aufhebungsverfahrens. Die Partner leiten nämlich das Aufhebungsverfahren meist erst einige Zeit nach dem Auseinandergehen ein. Außerdem haben Eheleute, die geschieden werden wollen, die Möglichkeit, im Scheidungsverfahren einen früheren Trennungszeitpunkt zu behaupten. Das ist bei Lebenspartnern nicht möglich, weil der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen durch ihre Beurkundung feststeht.

-        Im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden Versorgungsanwartschaften nicht in den Überschussausgleich einbezogen. Anders als bei Eheleuten findet aber auch kein Versorgungsausgleich statt. Das kann zu groben Unbilligkeiten führen.

Weitere Unklarheiten sind dadurch entstanden, dass auch die Angleichung der zustimmungsfreien Bundesgesetze im LPartDisBG nicht jeweils pauschal erfolgt ist, sondern durch Einzelregelungen. Dabei sind nicht immer alle einschlägigen Bestimmungen erfasst worden. Das hat insbesondere bei der Einbeziehung der Lebenspartner in den Kreis der Familienangehörigen“ zu einem großen Durcheinander geführt.

§ 11 Abs. 1 LPartG legt zwar fest, dass ein Lebenspartner Familienangehöriger des anderen Lebenspartners ist. Das gilt aber nur, „soweit nicht anderes bestimmt ist". Die Vorschrift greift deshalb nur ein, wenn ein Gesetz keine eigene Angehörigendefinition enthält. Gleiches gilt für Vorschriften, die Rechtsfolgen an das Vorhandensein von Ehegatten knüpfen. Wenn diese Vorschriften nicht um den Lebenspartner erweitert worden sind, bleibt es dabei. Diese Ergänzung ist z.B. bei § 60 Abs. 3 UrhG, § 100 Abs. 2 InsO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, § 51 Abs. 1 Nr. 3 BDO a.F. bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BDG n.F. übersehen worden.

Die Probleme werden noch dadurch verstärkt, dass die Vorschriften, die den Angehörigenbegriff eigenständig definieren, auch solche Personen  in den Angehörigenbegriff mit einbeziehen, die mit den Betroffenen in gerader Linie und in der Seitenlinie verschwägert sind. Dabei definieren diese Vorschriften den Begriff der verschwägerten Personen nicht selbst, sondern setzen ihn voraus. Es gelten deshalb insoweit die allgemeinen Regeln und damit auch § 11 Abs. 2 LPartG. Das hat zur Folge, dass in den Rechtsbereichen, in denen der Angehörigenbegriff infolge von Lücken des LPartDisBG oder des Scheiterns des LPartGErgG nicht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst worden ist, zwar der Lebenspartner eines Betroffenen nicht als Angehöriger gilt, wohl aber die Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder des Lebenspartners eines Betroffenen und die Lebenspartner der Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder eines Betroffenen.

Noch uneinheitlicher ist die Lage bei den Geschwistern. Hier sprechen die Sondervorschriften zum Teil von den Geschwistern der Ehegatten und den Ehegatten der Geschwister. Wenn diese Vorschriften nicht um die Geschwister der Lebenspartner und die Lebenspartner der Geschwister erweitert worden sind, gelten diese nicht als Angehörige (so z.B. in § 15 Abs. 1 Nr. 6 AO, § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 16 Abs. 5 Nr. 6 SGB X, § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB, § 20 V Nr. 6 VwVfG).

Andere Vorschriften nennen ganz allgemein die Verschwägerten zweiten (und dritten) Grades. In diesen Fällen gelten auf Grund § 11 Abs. 2 LPartG auch die Geschwister der Lebenspartner eines Betroffenen und die Lebenspartner der Geschwister eines Betroffenen als Angehörige (z.B. in § 51 Abs. 1 Nr. 3 BDO a.F. bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BDG n.F., § 3 Nr. 3 u § 7 Nr. 3 BeurkG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, § 6 Nr. 3 FGG, §§ 22 Nr. 3 u 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c 2. WoBauG a.F. bzw. § 18 Abs. 2 WoFG n.F., § 4 Abs. 1 Nr. 3 WoGG, §§ 41 Nr. 3  u 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Die Tatsache, dass die zustimmungsfreien Bundesgesetze nicht pauschal, sondern durch Einzelregelungen an das LPartDisBG angepasst worden sind, hat in der Folgezeit bei Gesetzesänderungen zu weiteren Fehlern geführt.

So wurde z.B. § 1 Abs. 2 UnterhVG durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (BGBl. I 2001, 2074, 2079) so erweitert, dass auch die Lebenspartner von der Vorschrift erfasst werden. Dabei ist übersehen worden, dass die Grundnorm des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG infolge des Scheiterns des LPartGErgG (s. dort Art. 2 § 32, BTDrucks. 14/4545, 75) nicht entsprechend erweitert worden ist. Das hat eine große Rechtsunsicherheit ausgelöst (siehe z.B. das Rechtsgutachten des „Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge“ in JAmt 2002, 20).

Die geschilderten Lücken und Unklarheiten des LPartDisBG haben eine große Anzahl von rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen ausgelöst, die jeweils zu ganz unterschiedlichen Lösungen kommen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass es zu vielen Rechstreitigkeiten kommen wird, wenn diese Mängel nicht behoben werden.

Falls die folgenden Gesetze in das geplante arbeitsrechtliche Antidiskriminierungsgesetz aufgenommen werden, können sie in diesem Entwurf gestrichen werden:

  • Bundesreisekostengesetz (Art. 3 § 58 )

  • Bundesumzugskostengesetz (Art. 3 § 59 )

  • Sonderurlaubsverordnung (Art. 3 § 60)

  • Bundeslaufbahnverordnung (Art. 3 § 61)

  • Trennungsgeldverordnung (Art. 3 § 62)

  • Bundesärzteordnung (Art. 3 § 65)

  • Bundes-Apothekerordnung (Art. 3 § 66)

  • Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Art. 3 § 67)

  • Psychotherapeutengesetz (Art. 3 § 68)


B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Art. 1 und Art 2

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (Art 1 LPartDisBG) und die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Art 2 LPartDisBG werden aufgehoben. Stattdessen wird in das „Vierte Buch. Familienrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs als „Vierter Abschnitt. Lebenspartnerschaft“ ein neuer § 1921a BGB eingefügt, der die Form der Begründung der Lebenspartnerschaft und der namensrechtlichen Erklärungen regelt und wegen der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft auf die Rechtsvorschriften des Bundes für die Bürgerliche Ehe auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts verweist.

Dadurch wird das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft dem bürgerlichrechtlichen Rechtsinstitut der Ehe angeglichen, und es werden viele Unklarheiten und Lücken beseitigt.

Durch die allgemeine Verweisung auf die Rechtsvorschriften des Bundes für die Bürgerliche Ehe erhalten Lebenspartner die Möglichkeit, ein Kind gemeinschaftlich zu adoptieren (§§ 1741 ff. BGB). Das ist sachgerecht, weil schon jetzt in jeder zehnten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft minderjährige Kinder aufwachsen. Bei heterosexuellen Paaren hat jedes fünfte nichteheliche und jedes vierte eheliche Paar minderjährige Kinder (Eggen, Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, 2. Teil, a.a.O., 580). Die Kinder in den gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften sind Pflegekinder oder stammen aus heterosexuellen Vorbeziehungen, sie wurden von einem der Partner adoptiert oder durch Insemination gezeugt.

Bei Pflegekindern ist bisher nur die Adoption durch einen der beiden Elternteile zulässig. In den übrigen Fällen ist eine Adoption der Stiefkinder nur in der Weise möglich, dass der leibliche oder rechtliche Elternteil auf seine Elternschaft verzichtet. Das kann dem Kindeswohl widersprechen, weil es für ein Kind z.B. im Hinblick auf seine Unterhalts- und Erbrechtsansprüche oft besser ist, zwei Eltern zu haben. Der generelle Ausschluss der gemeinschaftlichen und der Stiefkindadoption widerspricht deshalb dem Kindeswohl. Ob solche Adoptionen im konkreten Fall dem Wohl des Kindes dienen, muss jeweils der sachkundigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts überlassen bleiben.

Die Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe hat zur Folge, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft besteht (§ 1306 i.V.m. § 1921a; BVerfGE 105, 313, 344).

2. Zu Art. 3

Die Änderungen einzelner Vorschriften im zustimmungsfreien Bundesrecht durch Art. 3 LPartDisBG werden rückgängig gemacht und jeweils durch eine generelle Verweisung auf die für Eheleute geltenden Bestimmungen ersetzt. Auf diese Weise wird verdeutlicht, dass Lebenspartner in diesen Rechtsbereichen immer wie Ehegatten behandelt werden sollen. Zum anderen wird so verhindert, dass bei späteren Rechtsänderungen die Vorschriften für Ehegatten und Lebenspartner von einander abweichen, weil ihre Angleichung übersehen worden ist.

Außerdem werden Lebenspartner in weiteren zustimmungsfreien Bundesgesetzen, die durch Art. 3 LPartDisBG nicht geändert worden waren, mit Ehegatten gleichgestellt (§§ 55 bis 69)

Die generelle Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten hat bei den Bundesgesetzen keine rechtlichen Auswirkungen, bei denen die einschlägigen Einzelvorschriften durch Art. 3 LPartDisBG vollständig erfasst worden waren.

Anders verhält es sich dagegen bei den Gesetzen, die durch das LPartDisBG überhaupt nicht oder nur unvollständig geändert worden waren. Bei ihnen bewirkt die generelle Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten folgende Rechtsänderungen:

zu § 2 (Änderung des Abgeordnetengesetzes), § 49 (Änderung des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung), § 55 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes), § 56 (Änderung des Bundesministergesetzes) und § 57 (Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre)

Anlässlich der ersten Lesung des LPartDisBG haben die Regierungsparteien SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Bundesregierung aufgefordert, für die Lebenspartnerschaften im Rahmen der Rentenreform eine Regelung für den Hinterbliebenenfall vorzusehen. Neben den zu treffenden Regelungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung seien entsprechende Anpassungen unter anderem bei der Beamten- und Soldatenversorgung erforderlich. Zur Begründung haben die beiden Regierungsparteien ausgeführt, dass Lebenspartner mit der Eintragung umfassende gegenseitige Unterhalts- und Fürsorgeverpflichtungen übernähmen. Sie entschieden sich dafür, für den Partner Verantwortung zu tragen und mit allen Konsequenzen für einander einzustehen. Damit würden in Lebenspartnerschaften Werte gelebt, die grundlegend seien für unsere Gesellschaft. Der Bereich der Hinterbliebenenversorgung sei bei der Regelung der Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft nur im Hinblick auf die damals laufenden Arbeiten an der Rentenreform ausgeklammert worden. Er solle aber im Rahmen der Rentenreform nachgetragen werden (BTDrucks. 14/3792; Plenarprotokoll 14/115, 10959 C).

Das ist nicht geschehen und wird jetzt nachgeholt. Die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Hinterbliebenenversorgung Unterhaltsersatzfunktion hat und dass Lebenspartner dieselben  Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten haben. Sie befinden sich deshalb insoweit in einer vergleichbaren Situation.

Außerdem entstünde ohne diese Gleichstellung demnächst eine Diskrepanz zur Beamtenversorgung. Aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG  L 303/16) müssen die hinterbliebenen Lebenspartner von Beamten bis zum 2. Dezember 2003 in die Beamtenversorgung einbezogen werden. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verbietet nämlich die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung beim Arbeitsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten die Beamtenpensionen als Teil des Arbeitsentgelts (EuGH, Urt. v. 28.09.1994, C- 7/93 [Rs. Beune], Slg. 1994, I -4471; Urt. v. 29.11.2001 - C-366/99 [Rs. Griesmar], Slg. 2001 I-9383). Da sich Lebenspartner und Ehegatten, die Beamten sind, hinsichtlich der Versorgung ihrer Partner in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. Art 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie), würde es eine durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung darstellen, wenn den Lebenspartnern von Beamten die Hinterbliebenenpension über den 3. Dezember 2003 hinaus verweigert würde.

Das hat zwar keine unmittelbare Auswirkung auf die Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartnern, die keine Beamten sind. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt, dass die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber festgestellt, dass die beitragsfinanzierten Versicherungsrenten genauso wie die Versorgungsbezüge der Beamten Gegenwert für die zur Zeit der aktiven Beschäftigung erbrachten Dienstleistungen sind (BVerfGE 105, 73, 114). Es würde deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn demnächst nur hinterbliebene Lebenspartner von Beamten in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen würden.
 

zu § 3 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)

Die Einfügung des § 105a hat zusätzlich zur Folge, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen sind, wenn sie mit einem Beteiligten eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1).

zu § 11 (Änderung des Ausländergesetzes), zu § 48 (Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung), zu § 64 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG)

Die Einfügung des § 101a in das Ausländergesetz hat zusätzlich zur Folge, dass sich ausländische Lebenspartner im Fall der Aufhebung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft auf die Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 berufen können. Das war so auch im gescheiterten Aufenthaltsgesetz vorgesehen (§§ 27 Abs. 2, 31 Abs. 2 AufenthG).

Außerdem beseitigt die Neufassung Auslegungsprobleme bei der Anwendung des § 27a AuslG. Da Absatz 2 der Vorschrift sowohl auf § 23 als auch auf § 17 Abs. 2 bis 5 verweist, vertreten einige Ausländerämter die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 bis 5 auch bei der entsprechenden Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 gegeben sein müssten, obwohl dort ausdrücklich nur auf § 17 Abs. 1 Bezug genommen wird.

Die Einbeziehung der Lebenspartner in das AufenthG/EWG ist aufgrund der Art. 12, 17 und 18 EG geboten. Deutschland hat den inländischen Arbeitnehmern durch das LPartDisBG die Möglichkeit eingeräumt zu erreichen, dass ihren ausländischen Lebenspartnern gestattet wird, sich bei ihnen aufzuhalten. Deshalb muss Deutschland dieses Recht auch den EU-Bürgern einräumen, die sich als Arbeitnehmer, selbstständige Erwerbstätige, Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen oder als Verbleiberechtigte in Deutschland niederlassen (EuGH, Urt. v. 17.04.1986, 59/85, [Rs. Reed], Slg. 1986 II-1283; ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - C-413/99 [Rs. Baumbast u. R.], NJW 2002, 3610).

§ 2 Abs. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung muss solange unverändert bleiben, bis auch die Freizügigkeitsverordnung/EG an das Lebenspartnerschaftsrecht angeglichen ist.

Zu § 16 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Bei Lebenspartnerschaftssachen im Sine des § 661 soll die Anerkennung ausländischer Urteile weiterhin nicht davon abhängen, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist (§ 328 Abs. 2).

zu § 17 (Änderung der Insolvenzordnung)

Die Einfügung des § 4a hat zusätzlich zur Folge, dass die Verwandten des Lebenspartners des Schuldners in auf- und absteigender Linie, die Geschwister des Lebenspartners sowie die Lebenspartner dieser Personen als nahe stehende Personen im Sinne des § 138 Nr. 2 gelten. Außerdem wird der Lebenspartner des Schuldners bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts berücksichtigt (§§ 100 Abs. 2 Satz 2, 101  Abs. 1 Satz 3, 278 InsO).

zu § 25 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Die eigenständige kollisionsrechtliche Regelung des Art. 17b EGBGB für Lebenspartnerschaften soll erhalten bleiben. Mit der Anknüpfung an den Registrierungsort wird auch den Partnern die Begründung einer Lebenspartnerschaft ermöglicht, deren Heimatstaaten bisher ein derartiges Rechtsinstitut noch nicht geschaffen haben.

Die Kappungsregelung des Absatz 4 wird gestrichen. Sie widerspricht einem Grundprinzip des europäischen Rechts. Art. 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EG  2000, C 364/1) bestimmt, dass das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet wird, welche die Ausübung dieser Rechte regeln. Eine solche Gewährleistung ist nur möglich, wenn jeder Einzelstaat die entsprechenden Gesetze der anderen Einzelstaaten anerkennt. Damit lässt sich die Reglung des Absatzes 4 nicht vereinbaren, dass die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht weiter gehen, als das nach deutschem Recht vorgesehen ist.

Aus demselben Grund wird in Art. 17b klargestellt, dass Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern ebenfalls den Sachvorschriften des Register führenden Staates unterliegen. Das hat zur Folge, dass z.B. Ehen zwischen zwei Männern oder zwei Frauen, die in den Niederlanden nach den dort geltenden Vorschriften abgeschlossen worden sind, in der Bundesrepublik Deutschland als Ehen anerkannt werden. Dem steht die Gewährleistung des Rechtsinstituts der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht entgegen. Zwar ist die Geschlechtsverschiedenheit der Partner ein Wesensmerkmal des Rechtsinstituts Ehe. Das Grundgesetz gewährleistet das Rechtsinstitut der Ehe aber nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (BVerfGE 105, 313, 345). Zu diesen herrschenden Anschauungen gehört auch der Grundsatz des deutschen internationalen Privatrechts, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz (vgl. Art 6 Satz 2 EGBGB) erst bei einem entsprechendem starken Inlandsbezug in Betracht kommt. Für die parallele Fragestellung der Mehrehe gehen Rechtsprechung und Schrifttum deshalb davon aus, dass der deutsche ordre public zwar verhindert, dass vor einem deutschem Standesbeamten eine Mehrehe geschlossen werden kann. Dagegen können nacheheliche Folgeansprüche aus einer im Ausland zulässigerweise abgeschlossenen Mehrehe in Deutschland nicht abgewehrt werden. Dasselbe muss für im Ausland zulässigerweise abgeschlossene gleichgeschlechtliche Ehen gelten, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht hindert, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen (BVerfGE 105, 313).

zu § 29 (Patentanwaltsausbildungs- und Prüfungsverordnung)

Die Einfügung des § 44h hat zusätzlich zur Folge, dass Bewerber, die in einer Lebenspartnerschaft leben, einen Familienzuschlag erhalten (§ 44h i.V.m. § 43c
PatAnwAPO und §§ 39 bis 41 BBesG).

zu § 31 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Die Einfügung des § 10 hat zusätzlich zur Folge, dass die Geschwister von Lebenspartnern und die Lebenspartner von Geschwistern - wie bei Ehegatten - als Angehörige gelten.

zu § 33 (Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes)

Die Ersetzung des Wortes „Lebenspartner“ durch „Ehegatte“ in § 2 Nr. 1 und in § 12a Abs. 1 Satz 2 hat i.V.m. § 23a zur Folge, dass in Zukunft nicht nur Lebenspartner, sondern auch Ehegatten keine allgemeine Leistungen (§ 5), kein Überbrückungsgeld (§ 5a) und keine besonderen Zuwendungen (§ 5b) erhalten, wenn auch der andere Lebenspartner oder Ehegatte Grundwehrdienst leistet.

zu § 45 (Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes)

Die Änderung von § 6 Abs. 3 hat im Zusammenwirken mit der Einfügung des § 23a zur Folge, dass in Zukunft das Einkommen und das Vermögen eines gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten genauso berücksichtigt werden, wie das Einkommen und Vermögen eines verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten.

In der bundesweiten Statistik zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit soll weiterhin zwischen „verheiratet zusammenlebend“ und „in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend“ unterschieden werden. § 23 Abs. 2 Nr. 3 bleibt deshalb unverändert.

zu § 58 (Änderung des Bundesreiskostengesetzes), § 59 (Änderung des Bundesumzugskostengesetzes), § 60 (Änderung der Sonderurlaubsverordnung, § 61 (Änderung der Bundeslaufbahnverordnung) und § 62 (Änderung der Trennungsgeldverordnung)

Die zustimmungsfreien Gesetze und Rechtsverordnungen für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst, Soldaten und die in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamte und Richter werden durch Einfügung genereller Verweisungen so geändert, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt werden.

zu § 63 (Änderung des Bundesdisziplinargesetzes)

Durch die Einfügung des Absatz 4 in § 2 werden Richter und Beamtenbeisitzer von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn sie Lebenspartner des Beamten oder des Verletzten sind (§ 48 Abs. 1 Nr. 2).

zu § 65 (Bundesärzteordnung), § 66 (Bundes-Apothekerordnung), § 67 (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde), § 68 (Psychotherapeutengesetz

Nach den für die Ausübung der Heilkunde maßgeblichen Vorschriften (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 Bundesärzteordnung, § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 4 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 Psychotherapeutengesetz und § 11 Abs. 3 Nr. 3 u 4 der Bundes-Apothekerordnung) darf die vor allem für Ausländer gedachte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs Ehegatten von Deutschen und von frei-zügigkeitsberechtigten Ausländern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH [4. Kammer], Urt. v. 07.05.1986 – 131/85 [Rs. GÜL/Regierungspräsident Düsseldorf]; Slg. 1986, 1573; NJW 1986, 3015) über die vorgesehenen Zeiträume hinaus erteilt oder erstreckt werden. Für ausländische Lebenspartner von Deutschen und von freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten diese Regelungen nicht, obwohl sie sich insoweit in einer „vergleichbaren“ Situation befinden. Das verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG und muss deshalb geändert werden.

zu § 69 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Durch die Einfügung des Absatzes 2 in § 1 gelten Lebenspartner als Angehörige i.S.d. §§ 60 Abs. 3, 62 Abs. 4 und 83 Abs. 3.

Zu Artikel 4 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Da durch die aufgeführten Vorschriften Verordnungen geändert werden, muss sichergestellt werden, dass diese Verordnungen wieder im Verordnungswege geändert werden können.
 
 


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