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Im Einzelnen fordern wir: 1. Lebenspartnerschaftsgesetz zügig überarbeitenDie Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist dringend geboten. Das
Lebenspartnerschaftsgesetz stellt einen Kompromiss dar. Aus Angst vor dem
Bundesverfassungsgericht wurden viele Unterschiede zur Ehe eingebaut, die
Lebenspartner/innen benachteiligen und Rechtsunsicherheit zur Folge haben. Nach
dem Karlsruher Urteil können diese Unterschiede nun aufgehoben und der Abstand
zur Ehe beseitigt werden. Das betrifft z.B. Regelungen zum Unterhalt, zur
Trennung, zum Vermögensstand oder den Versorgungsausgleich. Der LSVD plädiert insgesamt dafür, die Einzelregelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes nach dem Vorbild des skandinavischen Rechts durch einen generellen Verweis auf die Rechtsvorschriften des Bundes für die Bürgerliche Ehe zu ersetzen. Das trägt zu einer erheblichen Vereinfachung bei und erhöht die Rechtssicherheit. Dasselbe soll bei allen zustimmungsfreien Bundesgesetzen geschehen, die für die Eingetragene Lebenspartnerschaft relevant sind. Das gilt insbesondere für die Gleichstellung bei der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die noch offenen kindschaftsrechtlichen Fragen müssen geregelt werden.
Trotz erster gesetzlicher Verbesserungen sind Kinder, die in
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften aufwachsen, rechtlich und
finanziell schlechter abgesichert als andere Kinder. Insbesondere die fehlende
Möglichkeit zur Stiefkindadoption entzieht den Kindern Versorgungsansprüche und
sorgt für Unsicherheit, wenn dem leiblichen Elternteil etwas zustößt. Das kann
nicht im Interesse des Kindeswohls sein. Es gibt keinen sachlichen Grund,
Menschen allein wegen ihrer Homosexualität vom Adoptionsrecht auszuschließen.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie für Ehepaare muss auch für Eingetragene
Lebenspartnerschaften die Stiefkindadoption ermöglicht werden. Das gleiche gilt
für das gemeinsame Adoptionsrecht sowie für das gemeinsame Sorgerecht. Die von uns geforderten Überarbeitungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind
allesamt ohne Zustimmung des Bundesrates möglich. Sie könnten daher unverzüglich
angegangen werden. Wir erwarten von der Regierungskoalition, dass sie das
Versprechen auf Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zügig einlöst.
Bis zum Christopher-Street-Day 2003 wollen wir erste Ergebnisse sehen. |
2. Ergänzungsgesetz verabschieden und EU-Vorgaben umsetzenDer LSVD fordert insbesondere die Unions- und FDP- sowie die von großen Koalitionen regierten Bundesländer auf, endlich die gesellschaftlichen und rechtlichen Realitäten zu akzeptieren und ihren Frieden mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zu machen sowie die noch ausstehenden Ergänzungsregelungen nicht länger zu blockieren. Auch die anderen Bundesländer sind aufgefordert, sich für die Verwirklichung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu engagieren. Wir verlangen, dass das in der letzten Wahlperiode gescheiterte Ergänzungsgesetz im Laufe der neuen Legislatur erneut in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird. Es sollte zudem um weitere Elemente angereichert werden. Beispielsweise müssen die faktischen Partnerschaftsverbote für Transgender dringend beseitigt werden. Bis Dezember 2003 muss die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umgesetzt werden. Der Gesetzgeber ist somit aufgrund des europäischen Rechts und des Art. 3 Grundgesetz in vielen Bereichen zum Handeln gezwungen. Das betrifft insbesondere die Gleichstellung der Lebenspartner/innen mit Ehegatten im Steuerrecht, bei der Besoldung und bei der Hinterbliebenenversorgung. Die fehlende Anerkennung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Besoldung
unter Hinterbliebenenversorgung ist spätestens ab dem Dezember 2003
rechtswidrig. Der LSVD fordert Bundestag und Bundesrat auf, Lesben und Schwule
nicht auf den Klageweg zu zwingen, sondern als gesetzgebende Organe rechtzeitig
für einen rechtskonformen Zustand zu sorgen. |
3. Lebenspartnerschaft im Landesrecht anerkennenNeben dem Bundesrecht müssen auch die Gesetze der Länder an das Lebenspartnerschaftsgesetz angeglichen werden. Das ist bisher nur im Land Berlin mit dem "Gesetz zur Anpassung des Landesrechts auf Grund der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft" geschehen. Darin wurden die Landesregelungen zur Ehe auf die Eingetragenen Lebenspartnerschaft erstreckt. Das betrifft das öffentliche Dienstrecht des Landes und zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen – vom Landesjagdgesetz bis zur Friedhofsordnung. Der LSVD fordert die anderen fünfzehn Bundesländer auf, dem Berliner Vorbild zu folgen. Die Anpassung kann am einfachsten durch eine allgemeine Klausel erfolgen, dass alle Bestimmungen in den Gesetzen und Verordnungen des betreffenden Landes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden sind. Acht Bundesländer haben in ihren Ausführungsgesetzen einheitlich das Standesamt als Eintragungsbehörde festgelegt. Wir fordern die anderen Bundesländer auf, hier nachzuziehen und einheitliche Verhältnisse zu schaffen. Besonders kritisieren wir die Haltung des Freistaates Sachsen. Als einziges Bundesland hat Sachsen bislang kein Ausführungsgesetz erlassen. Die Eintragung kann landesweit nur an drei Stellen (den drei Regierungspräsidien) vorgenommen werden. Diese Praxis ist reine Schikane und muss ein Ende haben.
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