Presse



KNA vom 07.08.2002

Bischöfe drohen bei "Homo-Ehe" mit Kündigung

Von KNA-Redakteur Christoph Strack

Berlin (KNA) Die katholischen Bischöfe drohen kirchlichen Mitarbeitern im Fall einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit Kündigung. Das neue Rechtsinstitut widerspreche der katholischen Lehre über Ehe und Familie, heißt es in einer in mehreren Amtsblättern veröffentlichten Erklärung der Bischöfe. Mitarbeiter im Kirchendienst, "gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht", begingen mit einer solchen Lebenspartnerschaft einen "schwerwiegenden Loyalitätsverstoß". Weiter verweisen die Bischöfe auf die seit 1993 geltende Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die für diesen Verstoß eine "Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen" vorsieht.

Ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes hatten bis Anfang August bundesweit insgesamt rund 4.400 Paare eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen lassen. Von offizieller Seite wurde nicht bestätigt, dass es bereits einen Fall gebe, in dem ein kirchlicher Mitarbeiter eine solche Eintragung habe vornehmen lassen.

Die Bischöfe haben die Erklärung bereits bei der bislang letzten Sitzung des Ständigen Rats, des höchsten Gremiums zwischen den Vollversammlungen, am 24. Juni in Würzburg beschlossen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli zur so genannten Homo-Ehe veröffentlichten mehrere Bistümer in ihren Amtsblättern die Erklärung im Wortlaut. Darin wird auf den Artikel 5 des kirchlichen Dienstrechts verwiesen, der die Kündigung vorsieht.

Bislang offen ist nach Informationen der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA), ob es einen strikten Kündigungsautomatismus gibt. Das Dienstrecht schließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bei einem schwerwiegenden Loyalitätsverstoß aus, wenn es sich um pastoral, katechetisch oder leitend tätige Mitarbeiter und jene handelt, die eine kirchliche Lehrbefugnis, die so genannte Missio canonica, haben. Aber selbst in diesem Fall wird im Dienstrecht der ausnahmsweise Verzicht auf eine Kündigung angesprochen, "wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalls diese als unangemessen erscheinen lassen".

"Mitverantwortung"

In einem Brief, der der KNA vorliegt, erläutert der Limburger Generalvikar Günther Geis die kirchliche Linie, nachdem ihn "mehrfach" die Frage erreicht habe, ob und welche Konsequenzen sich aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines kirchlichen Mitarbeiters ergäben. Darin nennt er die bischöfliche Erklärung eine "authentische Interpretation" des kirchlichen Dienstrechts. Die Dienststellen- und Einrichtungsleiter im Raum der Kirche hätten einen hohen Grad an Mitverantwortung für die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes, betont Geis. Diese Verantwortung sei nun besonders gefordert, da ein den "kirchlichen Grundsätzen diametral widersprechendes staatliches Recht in Kraft gesetzt wurde". Im Bistum Aachen, das die Erklärung noch nicht veröffentlichte, befasste sich, wie es hieß, der Priesterrat grundsätzlich mit dem Thema.

Dem Deutschen Caritasverband, der mit rund 480.000 Vollzeitstellen der mit Abstand größte Arbeitgeber im kirchlichen Raum ist, sind nach Angaben seines Pressesprechers Thomas Broch bislang keine entsprechenden Fälle bekannt. Der Vorstand des Verbandes habe sich bislang noch nicht damit befasst, in welcher Weise sich die bischöfliche Vorgabe im Arbeitsrecht der Caritas niederschlagen werde, so Broch auf Anfrage. Für die Caritas gilt das kirchliche Arbeitsrecht.

Hinweis: Die "Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" findet ihr hier.
 
 


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