Presse



AP vom 24.03.2003 - 11:52 Uhr

Kein Familienzuschlag für Beamte in Lebenspartnerschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Stuttgart (AP) - Beamte, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, bekommen keinen Familienzuschlag. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Montag veröffentlichten Urteil.

Das Verwaltungsgerichtsgericht lehnte damit die Klage einer mit einer Frau zusammenlebenden Beamtin gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ab. Die Klägerin hatte auf Zahlung des Familienzuschlags geklagt und sich darauf berufen, dass eine unterschiedliche Behandlung von in Lebenspartnerschaft zusammenlebenden Partnern gegenüber verheirateten Partnern im Besoldungsrecht unzulässig sei. Auch Lebenspartner seien sich gegenseitig zu Fürsorge und Unterstatzung verpflichtet. Ihre Lebenspartnerin, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebe, habe seit April 2001 keine Einkünfte.

Das Verwaltungsgerichts ist in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Laut Bundesbesoldungsgesetzes gehören unter anderem verheiratete Beamte zur Stufe eins des Familienzuschlags. Zu dieser Beamtengruppe, so das Verwaltungsgericht, gehöre die Klägerin nicht. Sie sei im maßgeblichen Zeitraum nicht verheiratet gewesen, sondern habe eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Eine solche Lebenspartnerschaft sei aber weder allgemein noch speziell im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt worden. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaften) habe für die genannte Vorschrift keine Änderung vorgenommen, den Lebenspartner dem Ehegatten also nicht gleichgestellt (Verwaltungsgericht Stuttgart, AZ: 17 K 3906/02 vom 13.01.2003).

Hinweis: Das LAG Düsseldorf hat im Dezember genauso entschieden.

Die Rechtslage ändert sich am 02.12.2003, weil dann die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG abläuft. Ab diesem Zeitpunkt können Lebenspartner Ihre Dienstherren/Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung des Familienzuschlags/Ortszuschlags verklagen.

 


[Impressum] [Feedback] [Sitemap]