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Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz Berlin vom 5. November 2003 Mehr Rechte für Kinder in Regenbogenfamilien: Justizsenatorin Schubert für mehr Rechte von Stiefkindern in LebenspartnerschaftenDie Senatsverwaltung für Justiz teilt mit: Justizsenatorin Karin Schubert beantragt am Donnerstag auf der Justizministerkonferenz in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin, die Rechte von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften zu verbessern. Justizsenatorin Karin Schubert: „Kinder brauchen geordnete und stabile Verhältnisse in ihrem Lebensumfeld. Dazu gehört auch die Möglichkeit, den gleichen Namen zu tragen wie die engsten Bezugspersonen, die sich täglich und regelmäßig fürsorglich um die Kinder kümmern. Es gibt keinen Grund für eine unterschiedliche Handhabung bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei der sogenannten Stiefkindadoption und der gemeinsamen Namenstragung. Dabei geht es nicht um die Frage, ob für Lebenspartnerschaften überhaupt eine gemeinsame Adoption ermöglicht werden soll. Aber wir können nicht die Augen davor verschließen, dass tatsächlich bereits eine große Anzahl von leiblichen Kindern eines Partners innerhalb einer neuen, nun gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt und dort auch von beiden Partnern hervorragend versorgt wird. Diesen Lebensformen sollte der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen, eine gemeinsame Basis zu bilden, aufgrund derer das Kind gegenüber dem oft schon lange vertrauten Lebenspartner auch Rechte geltend machen kann. Die Gefahr, dass dem anderen leiblichen Elternteil sein Kind „wegadoptiert“ wird, ist ausgeschlossen, weil dieser in die Adoption einwilligen muss. Wenn der oder die gesetzlich Sorgeberechtigte aus der früheren Beziehung mit einer vollständigen Integration des Kindes in die neue Lebensform des Partners einverstanden ist, der neue Partner auch die vollständige Integration will und diese vor allem im täglichen Leben bereits praktiziert wird, sollten sich einem gemeinsamen Namen und einer rechtlichen Absicherung keine bürokratischen Hürden in den Weg stellen.“ Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Stiefkindadoption in § 1741 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich nur für Ehegatten zugelassen. Eine gleichwertige Regelung für Lebenspartner trifft weder das BGB noch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Zwar können auch nichtverheiratete Einzelpersonen ein Kind adoptieren. Die Sonderregelung für Ehepartner soll aber dazu dienen, ein dazugehöriges Kind auch rechtlich in eine neue stabile Gemeinschaft einzubinden. Aus den gleichen Gründen soll das Kind auch unter erleichterten Umständen den neuen Ehenamen des leiblichen Elternteils annehmen. Die Sonderregelung berücksichtigt die Tatsache, dass das Kind ohnehin bereits in der ehelichen Gemeinschaft der neuen Beziehung lebt und es daher vorteilhaft für das Kind ist, wenn es auch nach außen erkennbar durch den Namen und den rechtlichen Status der neuen Gemeinschaft zugehört. Dies gilt für Lebenspartnerschaften bisher aber nicht. Diese durch nichts gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung im genannten Teilbereich von Ehepartnern und Lebenspartnern sollte beendet werden. Es liegt im Interesse des Kindes, dass derjenige Stiefelternteil, der das Kind faktisch versorgt, hierzu rechtlich auch verpflichtet ist. Dadurch wird die Beziehung des Kindes zu seiner (neuen) faktischen Bezugsperson rechtlich verfestigt und aufgewertet und sein unmittelbares sozial-familiäres Umfeld stabil gestaltet. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob für die Entwicklung des Kindes zwei verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Erziehungspersonen vorteilhafter sind, denn das Kind wächst ja aufgrund der Sorgerechtsentscheidung ohnehin innerhalb der Lebenspartnerschaft auf. Da aber die Zustimmung des anderen Elternteils Voraussetzung für die Stiefkindadoption ist, besteht auch nicht die Gefahr, dass dem leiblichen Elternteil das Kind ohne sein Zutun „wegadoptiert“ wird. Ein Beispiel:
Diese Möglichkeiten besteht aber derzeit nicht, wenn Erika eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingeht und ihren Sohn mit dieser gemeinsam erzieht. Das geht selbst dann nicht, wenn die neue Lebenspartnerin und der Vater Hans damit einverstanden wären. Das ist vor allem dann besonders nachteilig, wenn die gleichgeschlechtliche Partnerschaft möglicherweise schon seit vielen Jahren besteht und beide sich intensiv um das Kind gekümmert haben und der tatsächliche Kontakt zum leiblichen Vater überhaupt nicht besteht.
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