Presse



26. März 2004

Bundesverwaltungsgericht macht Behörden Dampf:
Eingetragene Lebenspartner sind nicht "ledig"

Zu einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine wichtige Klarstellung vorgenommen.
Lebenspartner dürfen nicht als "ledig" eingestuft werden.

Es gibt noch immer viele Behörden und Betriebe, die ihre Datensysteme noch nicht auf den neuen Familienstand "Lebenspartnerschaft" umgestellt haben. Da in den Eingabemasken der Familienstand "Lebenspartnerschaft" nicht vorgesehen ist, werden Lebenspartner dort weiter als "ledig" geführt.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat jetzt durch Beschluss vom 04.03.2004 - AZ. 1 WB 32.03 - festgestellt, dass diese Praxis rechtswidrig ist. In dem konkreten Fall hatte sich die Stammdienststelle eines Soldaten geweigert, seine Verpartnerung in das Personalführungs- und -informationssystem Soldaten der Bundeswehr (PERFIS) einzugeben, weil "eine Lebenspartnerschaft datentechnisch nicht eingegeben werden" könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass dies gegen § 20 Abs. 1 Satz des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. § 3 Abs. 1 BDSG definiert die "personenbezogenen Daten" als "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person". Dazu gehört nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Angabe, ob jemand in einer Lebenspartnerschaft lebt, weil der neue Familienstand "Lebenspartnerschaft" etwas anderes ist als der Familienstand "ledig".

Der LSVD begrüßt diese Entscheidung, weil sie mit einer weit verbreiteten diskriminierenden Praxis Schluss macht. Selbst in den Formularen der Finanzverwaltung für die Einkommensteuererklärung ist den Familienstand "Lebenspartnerschaft" nicht vorgesehen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann unter der URL http://www.lsvd.de/laprtg/familienstand.pdf als PDF-Dokument (683 KB) heruntergeladen werden.

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