10.09.2004Neuregelung des
Telekommunikationsgesetzes:
Inverssuche ermöglicht Weitergabe von Adressdaten
LSVD weist auf Widerspruchsmöglichkeit hin
Bislang gab die Telefonauskunft keine Adressdaten bekannt. Vielmehr
musste eine Adresse oder zumindest der Wohnort eines Teilnehmers oder
einer Teilnehmerin genant werden, um über die Auskunft an eine
Telefonnummer heranzukommen, sofern der Weitergabe zugestimmt wurde.
Dieser wohl begründete Datenschutz gehört demnächst der Vergangenheit an.
Die Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes regelt auch die sogenannte
Inverssuche. Man gibt der Auskunft eine Telefonnummer und erhält die
dazugehörige Adresse. Für die Werbebranche und die vielen call centers ist
dies natürlich ein lukratives Geschäft. Klar ist aber auch, dass die
Inverssuche unangenehme und auch gefährliche Folgen haben kann. Eine
Telefonnummer gibt man in chatroom oder sonstwo schon mal ohne Bedenken
raus. Aber eine Adresse?
Deshalb: Beachtet unbedingt den klein gedruckten "Wichtigen Hinweis zur
Auskunft über Ihren Namen und Ihre Anschrift" auf Eurer letzten
Telefonrechnung und widersprecht gegebenenfalls der Weitergabe Eurer
Adressdaten unter der kostenpflichtigen Rufnummer 0137-5103300 (0,12 Euro
pro Anruf).
Weitere Informationen zum Thema gibt's auch hier:
http://berlin.gay-web.de/news/inhalt.shtml
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