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29.10.2004

Mehr Rechte und Pflichten für eingetragene Lebenspartnerschaften

Berlin – Zur heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts erklären der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Hans-Joachim Hacker und die stellvertretende rechtspolitische Sprecherin, Christine Lambrecht:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die künstliche Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft beseitigt. Zugleich tragen wir damit auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 Rechnung, das die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaften für verfassungsgemäß erklärt hat.

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz, das im August 2001 in Kraft getreten ist, hat die rot-grüne Koalition einen wichtigen Reformschritt getan und gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, ihre Partnerschaft voreinander und vor der Öffentlichkeit dauerhaft festzuschreiben und rechtliche Verantwortung füreinander und auch für Dritte zu übernehmen.

Mit dem Überarbeitungsgesetz wird dieser Gleichstellung mit der Eheschließung familienrechtlich und zivilrechtlich weiter Rechnung getragen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat nicht nur Rechte und Beseitigung von Diskriminierung zur Folge, sondern es bedeutet auch Übernahme von Verantwortung:

  • In Zukunft werden eingetragene Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung nach SGB IV einbezogen.
  • Das Verbot der Bigamie wird im BGB festgeschrieben.
  • Es wird ein Äquivalent zur Verlobung eingeführt.
  • Die gesetzlichen Regelungen bei der Trennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden denen der Ehescheidung weitgehend angepasst.
  • Der Unterhaltsanspruch wird dem der Ehescheidung weitgehend angeglichen und es wird ein Versorgungsausgleich eingeführt.
  • Ebenso werden die Aufhebungsansprüche einer Lebenspartnerschaft an die Scheidungsvoraussetzungen angepasst (Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Partners und arglistige Täuschung).
  • Das eheliche Güterrecht (z.B. Zugewinngemeinschaft und Ehevertrag) wird für Lebenspartnerschaften eingeführt.
  • Die Stiefkindadoption wird zukünftig möglich sein. Damit wird die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem Nicht-Elternteils verbessert. So entstehen dem Kind im Falle einer Trennung der Lebenspartnerschaft Unterhalts- und Erbansprüche ebenso wie ein Umgangsrecht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Adoption richtet sich nach dem in Deutschland streng gehandhabten Adoptionsrecht, das das Wohl des Kindes zur Maßgabe der Entscheidung macht.

Gerade die in der Öffentlichkeit viel diskutierte Stiefkindadoption stärkt die Rechte und Ansprüche des Kindes an den Lebenspartner des Elternteils. Es schafft rechtliche und emotionale Sicherheit für das Kind.

Der andere Elternteil, der nicht in der Lebensgemeinschaft lebt, hat die gleichen Rechte, wie bei anderen Adoptionen auch. Selbstverständlich muss er in die Adoption einwilligen.

Aufgrund der Blockadehaltung der Union im Bundesrat können leider weitere wichtige Regelungen erst in einem getrennten Gesetzentwurf, der die zustimmungspflichtigen Schritte enthält, vorgelegt werden. Dazu gehören die Hinterbliebenenversorgung bei Beamten und das Einkommenssteuerrecht.

Trotzdem werden mit dem Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsrecht wichtige Regelungen getroffen, die den Menschen, die es betrifft, Rechtssicherheit und Vertrauen geben. Dies ist ein weiterer großer Reformschritt, der endlich gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu einer anerkannten Form des Zusammenlebens in unserer Gesellschaft macht, Er gibt den Menschen, die in diesen Lebensgemeinschaften leben, das Recht und die Möglichkeit füreinander Verantwortung zu nehmen, nimmt sie aber auch in die Pflicht, diese Verantwortung zu erfüllen".
 


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