Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage
des Klägers entsprechend dem Hauptbegehren ist begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger
die begehrte Arbeitserlaubnis unter Berücksichtigung
von Härtegesichtspunkten zu erteilen. Hiernach ist der
Kläger durch die ablehnende Bescheidung i.S. des § 54
Abs. 2 Satz l Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Auf
das Hilfsbegehren brauchte insoweit nicht mehr
eingegangen zu werden.
Der Kläger hat entsprechend seinem Hauptantrag einen
Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis ohne Beschränkung
auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige
oder Bezirke. Dies folgt aus § 285 Abs. 2 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) i.V.m. § l Abs.
2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) vom
17.09.1998.
Die Kammer geht davon aus, das s die genannten
Normen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung Geltung hatten, Anwendung finden. Im Rahmen
der zu beurteilenden Verpflichtungsklage ist nämlich
bezüglich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage
grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung maßgebend, auf die die Entscheidung ergeht.
Dies gilt auch dann, wenn wie im gegebenen Falle zum
Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheidung durch die
Beklagte anderes Recht galt (im Falle des Klägers § 19
Arbeitsförderungsgesetz in der maßgeblichen Fassung
i.V.m. § 2 Abs. 7 der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO).
Hingewiesen wird allerdings in diesem Zusammenhang
darauf, dass auf Grund weitgehend deckungsgleicher
Formulierung in den beiden denkbaren Normen weiterhin
die Auslegungsgrundsätze Bedeutung haben, die bereits
im Zusammenhang der Anwendung des § 2 Abs. 7 AEVO
entwickelt worden sind. Dies gilt maßgeblich für die
Beurteilung der Frage, ob die Versagung der
Arbeitserlaubnis nach den besonderen Verhältnissen des
Ausländers eine Härte bedeuten würde. Auf eine
Besonderheit wird in diesem Zusammenhang jedoch
verwiesen: Die Erteilung einer besonderen
Arbeitserlaubnis nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 AEVO
musste erfolgen, wenn die Voraussetzungen im Einzelnen
erfüllt waren. Demgegenüber ist die nunmehr anwendbare
Regelung als Ermessensnorm ausgebildet (s. hierzu spätere
Ausführungen). Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass
auch unter Anwendung alten Rechtes die begehrte
Arbeitserlaubnis hätte erteilt werden müssen, wenn die
Voraussetzungen der nunmehr gültigen gesetzlichen
Regelung bejaht werden können.
Nach Maßgabe des § 285 Abs. l Satz l SGB III kann
die Arbeitserlaubnis erteilt, werden, wenn
- sich durch die Beschäftigung von Ausländern
nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt,
insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur,
der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht
ergeben,
- für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer
sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der
Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht
zur Verfügung stehen, und
- der Ausländer nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche
Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Die Arbeitserlaubnis kann nach Maßgabe des § 285
Abs. 2 SGB III i.V.m. § l Abs. 2 ArGV abweichend von
den oben unter Ziffer l und 2 genannten Einschränkungen
auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles eine
besondere Härte bedeuten würde.
Hiervon geht die Kammer aus.
Bei der Auslegung des Härtebegriffes ist der Zweck
der Arbeitserlaubnis, die unter den gegebenen
Voraussetzungen ohne Beschränkung auf eine bestimmte
berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen
bestimmten Betrieb zu erteilen ist, abzustellen. Sinn
und Zweck einer solchen Arbeitserlaubnis ist, Ausländern
aus besonderen sozialen Gründen die Arbeitsaufnahme zu
ermöglichen, obwohl dies dem Vorrang deutscher oder
ihnen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich
gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern vom
Grundsatz her widerspricht. Hieraus folgt, dass es sich
um Verhältnisse handeln muss, die nicht allgemein für
Ausländer im Inland gelten, die einer Arbeitserlaubnis
bedürfen um Arbeit aufnehmen zu können.
Insbesondere müssen die Verhältnisse von der
derartigem Gewicht sein, dass sie den Vorrang deutscher
Arbeitnehmer sowie diesen hinsichtlich der
Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellten Ausländern
als weniger bedeutsam erscheinen lassen.
Beachtlich für die Beurteilung des Vorliegens einer
Härte ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger
unumstritten in einer auf Dauer ausgerichteten
homosexuellen Partnerschaft mit Herrn .......... lebt.
Unabhängig von der besonderen verfassungsrechtlichen
Privilegierung von Ehe und Familie (s. Art. 6
Grundgesetz) sind auch andere rechtlich zulässige
Formen des Zusammenlebens insbesondere unter den Schutz
der Privatsphäre im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch Art. 2 Abs. l Grundgesetz gestellt. Eine solche
andere rechtlich zulässige Form des Zusammenlebens
besteht aber auch bezüglich einer homosexuellen auf
Dauer ausgerichteten Lebenspartnerschaft. Im Übrigen
gilt für solche Gemeinschaften auch nach Art. 8 Abs. l
der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Unfreiheiten der Anspruch auf Achtung
des Privatlebens.
Im Ergebnis ist hiernach davon auszugehen, dass der
Kläger als Homosexueller grundsätzlich das Recht hat
eine seinen Neigungen entsprechende Partnerschaft
einzugehen und zu praktizieren und dass es von
Verfassungs wegen nicht zulässig ist, über gesetzliche
Regelungen eine unangemessene Benachteiligung herbeizuführen
. Es besteht zwar kein durchsetzbarer Anspruch auf
Eingehung einer Ehe, der Gesetzgeber ist aber gleichwohl
gehalten, grundrechtsrelevante Benachteiligungen
Homosexueller zu beseitigen bzw. zu unterlassen.
Eine Benachteiligung im Vergleich zu heterosexuellen
Lebensgemeinschaften folgt bereits aus den Regelungen
des § 2 Abs. 2 ArGV. Nach dieser Norm ist eine
Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn der Ausländer
Ehegatte eines Deutschen ist und die ausländerrechtlichen
Voraussetzungen gegeben sind, die ebenfalls von der
Eheschließung abhängig sind. Im Ergebnis bedeutet
dies, dass heterosexuelle Ausländer, die in einer
Partnerschaft mit einem deutschen Staatsbürger leben,
die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Arbeitserlaubnis durch Eheschließung herbeiführen können,
was aus rechtlichen Gründen einem Homosexuellen, der in
einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, nicht möglich
ist. D.h., dass der Kläger die genannten
Voraussetzungen für die Erteilung einer
Arbeitsberechtigung nicht erfüllen kann, obwohl er in
einer beständigen eheähnlichen Partnerschaft lebt, die
sich äußerlich von einer heterosexuellen
Lebenspartnerschaft nicht unterscheidet. (s. hierzu sächsisches
Landessozialgericht vom 03.04.1997 Az.: L 3 AL 45/96,
Sozialgericht Dortmund vom 27.04.1998 Az.: S 33 (6) Ar
226/97, Sozialgericht Hamburg Urteil vom 17. Mai 1999 Az.:
S 7 AL 1487/98 u.a.)
Der Versagung einer Arbeitserlaubnis kommt im
Vergleich zu anderen möglichen Ungleichbehandlungen,
die sich notwendigerweise aus der zulässigen
Privilegierung der Ehe nach Art. 6 Abs. l Grundgesetz
ergeben, besonders gravierende Auswirkungen auf die
Lebensführung der Betroffenen und auf die Ausgestaltung
der gewählten Partnerschaft zu. Anders als
beispielsweise finanzielle bzw. steuerrechtliche
Nachteile, die für nicht eheliche Partnerschaften
bestehen, kommt der Versagung einer Arbeitserlaubnis
eine ungleich höhere Benachteiligung zu. Die Berufstätigkeit
hat einen besonders hohen Stellenwert in unserer
Gesellschaft. Nicht arbeiten dürfen bedeutet eine
Einschränkung, die in ihren Auswirkungen weit über die
finanziellen Einbußen hinausgehen und den gesamten
Lebensbereich betreffen. Der Schutz der Privatsphäre
und der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft durch
Art. 2 Abs. l Grundgesetz gebietet die Annahme eines Härtefalles
unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes
(so Sozialgericht Hamburg a.a.O.).
Hiernach geht die Kammer davon aus, dass die Annahme
der genannten Voraussetzungen nicht erst dann geboten
ist, wenn die Berufstätigkeit des Ausländers zur
finanziellen Sicherstellung der Partnerschaft
erforderlich ist (einen entsprechenden Fall hatte aber
das Sozialgericht Dortmund a.a.O. zu beurteilen).
Es ist auch noch darauf hinzuweisen, das s die
gegebenen Umstände es für unzumutbar erscheinen
lassen, die Herstellung und Wahrung der
Lebensgemeinschaft in einem anderen Land, insbesondere
im Heimatland des Klägers Thailand, zu realisieren. Der
Lebenspartner des Klägers ist auf Lebenszeit Beamter
und als Lehrer tätig. Dies müsste er aufgeben, falls
er mit seinem Partner sich nach Thailand begeben würde,
um dort in Lebenspartnerschaft zu leben. Nach der
Eigenart der Qualifikationen wäre unter diesen Umständen
dann davon auszugehen, dass er eine berufliche Tätigkeit
in Thailand wohl kaum finden würde.
Eine Besonderheit ist noch zu beachten: Die hier
einschlägige Norm ist als Ermessensnorm ausgestaltet
(s. Formulierung, "dass eine Arbeitserlaubnis
erteilt werden kann"), während die zuvor gültige
Norm des § 2 Abs. 7 AEVO regelte, dass bei Vorliegen
der Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer
besonderen Arbeitserlaubnis bestand. Die Kammer geht
aber davon aus, dass bei der gegebenen Fallgestaltung
eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist mit
der Folge, dass auch nach der neuen Regelung ein
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. Hierbei
darf nicht unbeachtet bleiben, dass nach der zuvor gültigen
Anspruchsnorm zur Überzeugung der Kammer die besondere
Arbeitserlaubnis hätte erteilt werden müssen, weil auf
eine solche Arbeitserlaubnis ein Anspruch bestanden
hatte. Es wäre Ermessensfehlgebrauch durch die
Beklagte, wenn sie sich nunmehr darauf berufen würde
und könnte, es müsse nunmehr pflichtgemäß Ermessen
ausgeübt werden, obwohl feststeht, dass bei korrekter
Bescheidung zum Zeitpunkt der angefochtenen Bescheidung
ein Anspruch auf Arbeitserlaubnis bestanden hatte und
eine besondere Arbeitserlaubnis erteilt worden wäre.
Nach alledem war der Klage entsprechend ihrem
Hauptantrag stattzugeben. Auf das Hilfsbegehren brauchte
hiernach nicht mehr eingegangen zu werden, denn der Kläger
hat eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als
Hauswirtschafter bei seinem Lebenspartner nur für den
Fall begehrt, dass ihm eine Arbeitserlaubnis unter Berücksichtigung
von Härtegesichtspunkten nicht zu erteilen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG
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