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Erbrecht

Erbrecht86

Stirbt eine der PartnerInnen einer Lebensgemeinschaft, so stehen dem überlebenden Teil ohne eine entsprechende Regelung der Verstorbenen keinerlei Ansprüche auf den Nachlass zu. Weder besteht ein gesetzliches Erbrecht, noch können einzelne Gegenstände herausverlangt werden, wenn sie nicht im Alleineigentum der hinterbliebenen PartnerIn stehen.

Durch das gesetzliche Erbrecht werden lediglich Familienangehörige und Verwandte, wie Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Onkel, Tanten oder Cousinen/ Cousins bedacht (§1922 BGB). Hinterlässt die Verstorbene Kinder, so erben diese das ganze Vermögen. War sie noch verheiratet, so erben die Kinder gemeinsam eine Hälfte und der Ehegatte die andere Hälfte, sofern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand. Sind weder Kinder noch Ehegatte vorhanden, erben die Eltern, bei deren Tod die Geschwister der Verstorbenen und dann deren Kinder, danach die Großeltern und deren Kinder und so weiter. Existieren keine Verwandten und wurde auch kein Testament gemacht, fällt das Vermögen an den Staat.

Die ErblasserIn, d.h. die Person, die stirbt und ihr Vermögen zurücklässt, kann jedoch durch ein Testament oder einen Erbvertrag frei bestimmen, was mit ihrem Nachlass geschehen soll (gewillkürte Erbfolge). Sie kann bestimmen, wer den Nachlass als ganzes bekommen soll, d.h. eine oder mehrere ErbInnen einsetzen. Dabei kann der Nachlass nicht nur natürlichen Personen, sondern auch Vereinen oder Personengruppen, wie einem Naturschutzverband, einer Aids-Hilfe-Einrichtung oder einer SeniorInnen-Stiftung hinterlassen werden. Werden einzelne Personen mit einzelnen Gegenständen oder Zahlungsansprüchen bedacht, handelt es sich um ein Vermächtnis. Ein Vermächtnis kann auch den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, wie etwa ein Hausgrundstück. Die durch ein Vermächtnis Bedachte erhält allerdings mit dem Todesfall nicht das Eigentum an den Gegenständen, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe gegen die ErbIn.

Sind Kinder, Ehegatten oder sonstige Verwandte vorhanden, können sie durch das Testament oder einen Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Einigen von ihnen steht dann aber ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beschränkt sich auf die Hälfte des ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Anteils und ist lediglich ein Zahlungsanspruch. Die Pflichtteilsberechtigten haben nur einen Anspruch auf Geld, nicht auf einzelne Gegenstände. Pflichtteilsberechtigt sind nicht alle Verwandten, die ohne ein Testament nach der gesetzlichen Erbfolge bedacht würden, sondern nur nahe Angehörige, zu denen gem. § 2303 BGB Abkömmlinge, d.h. eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder und deren Kinder, sowie die Ehegatten und Eltern der ErblasserIn gehören. Damit sind Geschwister, Großeltern sowie sonstige Verwandte von der Pflichtteilsberechtigung ausgenommen.
Pflichtteilsregelungen sind kompliziert und sollen daher nicht näher vertieft werden. Lediglich ein Beispiel soll das Prinzip des Pflichtteilrechts verdeutlichen:
Bei einer unverheirateten ErblasserIn ohne Kinder sind die Eltern gesetzliche Erben. Wird im Testament oder Erbvertrag die PartnerIn als ErbIn eingesetzt, so werden die Eltern „enterbt" und erhalten, sofern sie noch leben, einen Pflichtteilsanspruch, der sich auf die Hälfte des gesamten Nachlasses beläuft. Wenn nur noch ein Elternteil lebt, hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob die ErblasserIn Geschwister hat. Dann beträgt der Pflichtteil des Elternteils nur noch ein Viertel, obwohl die Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt sind. Bei dieser Konstellation erhöht sich durch die Geschwister also der Anteil am Vermögen über den die ErblasserIn frei verfügen kann.

  • Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass maximal 50% des Wertes des Nachlasses über Pflichtteilsansprüche abgegeben werden müssen. Existieren keine Pflichtteilsberechtigten, kann die ErblasserIn über das gesamte Vermögen frei verfügen.

Die Höhe der Pflichtteilsbeträge können i.d.R. auch nicht durch Schenkungen reduziert werden, denn bei der Berechnung des Pflichtteils werden Schenkungen aus den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall, d.h. auch Schenkungen von Todes wegen87, berücksichtigt (§2325 BGB). Nur Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.
Beispiel: A hinterlässt bei ihrem Tod eine Eigentumswohnung im Wert von 150.000,- DM und sonstiges Vermögen im Wert von 50.000,- DM. 9 Jahre vor ihrem Tod hat sie der LebensgefährtIn 20.000,- DM geschenkt. Die LebensgefährtIn ist auch AlleinerbIn. Da aber die Eltern noch leben, steht ihnen ein Pflichtteil von 50% des gesamten Vermögens zu, d.h. 100.000,- DM und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch über weitere 10.000,- DM, da die Schenkung erst 9 Jahre zurück liegt. Wären seit der Schenkung der 20.000,- DM bereits 10 Jahre vergangen, bestünde kein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Bei Versicherungsverträgen, z.B. Lebens- oder Unfallversicherung, gilt allerdings die Besonderheit, dass nicht die Versicherungssumme in die Nachlasssumme eingerechnet wird, sondern die Versicherungsbeiträge, anders wiederum bei der Berechnung der Erbschaftssteuer, dort wird auf die Versicherungssumme abgestellt.
Beispiel: A hat eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000,- DM abgeschlossen. Die monatlichen Raten betragen 500,-DM. Als Berechtigte ist B eingetragen. 5 Jahre nach Abschluss des Vertrages stirbt A, sie hinterlässt neben der Lebensversicherung ein Vermögen von 20.000,- DM. B ist zwar als ErbIn eingesetzt, da die Eltern von A noch leben, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Die Eltern haben einen Anspruch auf die Hälfte der 20.000,- DM und die Hälfte der gezahlten Versicherungsbeiträge, d.h. die Hälfte von 30.000,- DM (5 x 12 x 500,- DM) nicht hingegen auf die Hälfte der Versicherungssumme über 100.000,- DM. Die Erbschaftssteuer dagegen wird auf die 100.000 DM Versicherungssumme berechnet.

Einzige Möglichkeit den Pflichtteil zu „umgehen" ist, mit den Pflichtteilsbrechtigten einen Erbverzichtsvertrag (§ 2346 BGB) zu schließen. Die Pflichtteilsberechtigten können im Vorwege auf ihr Erbe verzichten. Häufig werden sie dazu nicht ohne weiteres bereit sein, aber ein Versuch ist es allemal wert. Zudem ist es zulässig, den Verzicht unter eine Bedingung zu stellen oder mit einer Abfindungszahlung zu verbinden. Der Verzicht muss notariell beurkundet werden.

Testament oder Erbvertrag?

Die Bestimmung über den Nachlass wird in Form eines Testaments oder Erbvertrags gemacht. Ein gemeinschaftliches Testament können die LebensgefährtInnen nicht errichten, dieses Privileg ist ausschließlich Eheleuten vorbehalten. Wollen die PartnerInnen ihre gegenseitigen Ansprüche gemeinsam planen und gestalten, müssen sie den Inhalt ihrer jeweiligen Testamente miteinander absprechen oder besser einen gemeinsamen Erbvertrag abschließen. Der Vorteil eines Erbvertrags ist, dass er nur gemeinsam geändert werden kann, während Einzel-Testamente jederzeit ohne Kenntnis der PartnerInnen verändert werden können.

Wollen die PartnerInnen sich wechselseitig beerben, aber keinen Erbvertrag abschließen, können sie zumindest eine gewisse Wechselwirkung zwischen den Testamenten herstellen, indem sie im Testament Motive für ihre Verfügungen und Entscheidungen angeben und diese durch Bedingungen oder Auflagen umsetzen. Es ist nämlich zulässig, letztwillige Verfügungen unter eine Bedingung zu stellen. Ebenso ist es zulässig, etwa eine Schenkung unter die Bedingung des Fortbestandes einer Erbeinsetzung oder testamentarischen Bestimmung zu setzen.

Muster: Auflage im Testament

Ich Frau/ Herr .... mache hiermit Frau/ Herrn..... zu meiner/ meinem alleinigen Erbin/ Erben. Meine Erbin/ mein Erbe erhält folgende Auflage: Sie/ er hat für angemessene Unterkunft, Kleidung, Ernährung und Ausbildung meiner (Adoptiv-)Tochter ....... bis zu ihrem achtzehnten Lebensjahr zu sorgen. Sollte Frau/ Herr... die Erbschaft ausschlagen, setze ich meinen Bruder .... zu meinem Erben ein.

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(Ort, Datum, Unterschrift)

  • Da ein Testament jederzeit und immer wieder ohne irgendwelche Begrenzungen oder vorherigen Absprachen von der ErblasserInnen geändert werden kann, bietet ein Testament in einer Partnerschaft keinerlei Sicherheit, dass gemeinsame Absprachen auch tatsächlich eingehalten werden. In einer Partnerschaft sollte daher immer ein gemeinsamer Erbvertrag abgeschlossen werden. Besteht dagegen keine Partnerschaft ist zumindest ein Testament zwingend notwendig, wenn Freundinnen/ Freunde oder gemeinnützige Vereine und nicht Verwandte oder der Staat den Nachlass erhalten sollen.

Testament

Ein Testament ist allerdings nur rechtswirksam, wenn einige Formalien beachtet werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein wirksames Testament zu errichten:

  • Das Testament wird eigenhändig geschrieben. Dabei ist „eigenhändig" wörtlich gemeint. Das Testament muss in diesem Fall vom ersten bis zum letzten Satz mit der Hand geschrieben sein. Ein mit der Schreibmaschine oder dem Computer geschriebenes Testament ist unwirksam, ebenso wie ein auf Tonband diktierter Wille, da die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde88.
    Erforderlich ist auch eine Unterschrift, wobei als Unterschrift der Vorname oder der Kosename genügen kann. Entscheidend ist, dass einerseits der Urheber zweifelsfrei feststeht und andererseits die Ernsthaftigkeit des zum Ausdruck gebrachten Willens deutlich wird.
    Schließlich sollten noch Ort und Datum angegeben werden. Dies ist nicht zwingend notwendig, kann aber von entscheidender Bedeutung sein, um ggf. festzustellen, welches von mehreren Schriftstücken den letzten Willen der ErblasserInnen zum Ausdruck bringt. Denn ein Testament kann jederzeit durch ein neues ersetzt oder ergänzt werden, d.h. es ist immer das Testament mit dem jüngsten Datum gültig.
    • Der letzte Wille kann in jedem beliebigen Schriftstück geäußert werden, d.h. auch in einem Brief oder einer Postkarte, solange er nur handschriftlich abgefasst und unterschrieben ist.
  • Ein Testament kann auch öffentlich, d.h. bei einem Notar errichtet werden. Dies kann zur Niederschrift erfolgen, d.h. der letzte Wille wird dem Notar erzählt und dieser bringt ihn in die richtigen Worte oder aber dem Notar wird ein eigenhändiges Testament im obigen Sinne übergeben.
  • Möglich ist auch ein so genanntes Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB). Kann weder ein handschriftliches noch ein notarielles Testament errichtet werden, etwa weil die Person bereits im Sterben liegt, so kann das Testament auch zur Niederschrift des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin mit zwei weiteren Zeugen oder gegenüber drei Zeugen auch mündlich erklärt werden. Wird das Testament mündlich erklärt, müssen die Zeugen eine Niederschrift anfertigen und diese unterschreiben. Wichtig bei dieser Form ist, dass die Zeugen nicht selbst in dem Testament bedacht sein dürfen.

Unter Umständen sollten auch bei einem handschriftlichen Testament ZeugInnen hinzugezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die ErblasserIn bereits phasenweise an Gedächtnisausfällen oder Verwirrtheit leidet. In diesem Falle könnte es nämlich passieren, dass eine Person, die enterbt oder nicht ihren Wünschen gemäß bedacht wurde, das Testament anfechtet mit der Behauptung, die ErblasserIn sei bei der Testamentserrichtung nicht (mehr) bei Sinnen gewesen. Die Hinzuziehung von ZeugInnen kann auch dann empfehlenswert sein, wenn etwa in der Familie die Homosexualität der ErblasserIn abgelehnt und verleugnet wird und zu befürchten ist, dass die Familie in jedem Fall das Testament anfechten wird. Sie könnten etwa den Vorwurf erheben, das Testament sei unter Druck errichtet worden und entspreche nicht dem freien Willen der ErblasserIn.
Die ZeugInnen übernehmen dann die Funktion, die sonst einem Notar zukommt, sie bekunden, dass die ErblasserIn bei der Erstellung des Testaments aus freien Stücken und in geistiger Klarheit gehandelt hat.

Muster: Testament

Ich ...... (Name, Anschrift) setze meine Lebensgefährtin/ meinen Lebensgefährten .... (Name, Anschrift) als Alleinerbin ein.
Meine Freundin A soll meine Fotosammlung, mein Fahrrad und mein Motorrad bekommen.
Mein Freund B soll meine Waschmaschine und meine Krimisammlung erhalten.
Darüber hinaus vermache ich der Stiftung ... 10.000,-DM.

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(Ort, Datum, Unterschrift)

Variante:
Ich .... (Name, Anschrift) setze meine Tochter/ meinen Sohn (Name, Anschrift) als Alleinerbin ein. Meine Lebensgefährtin/ mein Lebensgefährte erhält ein lebenslanges Wohnrecht an meiner Eigentumswohnung (Ort/ gelegen in ...), das im Grundbuch einzutragen ist.

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(Ort, Datum, Unterschrift)

Erbvertrag

Ein Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB) muss beim Notar geschlossen werden und zwar unter gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider vertragsschließende Personen. Beim Abschluss eines Erbvertrags kann man sich also nicht vertreten lassen. Ein Erbvertrag kann entweder als Ganzes oder bezüglich einzelner Passagen durch einen neuen Erbvertrag verändert/ aufgehoben werden. Auch dieser Aufhebungsvertrag bedarf der notariellen Form. Nach dem Tod einer der beiden ist eine Aufhebung nicht mehr möglich.

Eine teilweise Änderung des Erbvertrages, nämlich bezüglich eines Vermächtnisses oder einer Auflage, ist auch dadurch möglich, dass eine PartnerIn ein Testament errichtet. Dieses bedarf aber der Zustimmung der anderen PartnerIn und die Zustimmung muss wieder notariell beurkundet werden.

In einem Erbvertrag können die PartnerInnen sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Sie können dabei bestimmen, dass sie nur Vorerben sind und andere Personen, etwa vorhandene Kinder als Nacherben einsetzen (§§ 2100 ff BGB). Vorerbschaft bedeutet, dass zunächst einer bestimmten Person das Erbe zufallen soll und das Erbe später nach einer festgelegten Zeit oder einem bestimmten Ereignis, etwa dem Tod der VorerbIn, eine andere Person (NacherbIn) die Erbschaft erhalten soll. Die VorerbIn wird durch das Gesetz in der Verfügung über den Nachlass beschränkt, so dass z.B. Schenkungen oder die Veräußerung von Grundstücken unwirksam sein können. Die VorerbInnen sind quasi nur formal Inhaber des Nachlasses, sie dürfen die „Früchte" aus dem Nachlass ziehen, etwa Zinsen, ansonsten verwalten sie ihn aber nur. Sie sind eine Art Treuhänder und haben entsprechende Pflichten. Die ErblasserInnen verlängern durch diese Konstruktion die Einflussnahme auf den Umgang mit ihrem Vermögen.
Die ErblasserInnen können die Vorerben allerdings von den Verfügungsbeschränkungen befreien (§ 2136 BGB). Dann kann es vorkommen, dass den NacherbInnenen nichts von der Erbschaft bleibt, da die VorerbInnenen das gesamte Vermögen verbraucht haben.

Durch einen Erbvertrag erfolgt eine ganz erhebliche Festlegung, aus der man einseitig nur herauskommt, wenn ein gesetzlicher Rücktrittsgrund eingreift oder im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.
Das BGB sieht einige Rücktrittsgründe vor, etwa bei Verfehlungen der/ des Bedachten
(§ 2294 BGB) oder bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung (§ 2295). Letzteres betrifft Fälle, in denen im Erbvertrag beispielsweise auf eine im Partnerschaftsvertrag vereinbarte Unterhaltsverpflichtung Bezug genommen wird. Wurde die Unterhaltsverpflichtung noch zu Lebzeiten aufgehoben, kann das ein Recht begründen, auch den Erbvertrag entsprechend zu ändern.
Am wichtigsten ist aber, dass sich jede der PartnerInnen im Erbvertrag selbst ein Rücktrittsrecht vorbehalten kann, oder dass die PartnerInnen den Erbvertrag selbst unter eine Bedingung stellen können. Von einer solchen Möglichkeit sollte z.B. dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Erbvertrag nur bei Bestehen der Partnerschaft Gültigkeit haben soll. Das Rücktrittsrecht an die Beendigung der Partnerschaft zu knüpfen oder den Erbvertrag unter die Bedingung des Bestehens der Partnerschaft zu stellen, kann im Einzelfall zu Streitigkeiten und Beweisproblemen führen. Besser ist es daher entweder klare Fakten, wie den Auszug einer PartnerIn, als Bedingung zu formulieren, oder aber das Rücktrittsrecht ohne jegliche Einschränkung zuzulassen.

  • Um sich nicht unbeschränkt erbrechtlich an eine Partnerin/ einen Partner zu binden, bzw. um sich nicht vollkommen in die Abhängigkeit der Partnerin/ des Partners zu begeben, was die Änderung oder Anpassung eines Erbvertrages angeht, sollte in jedem Fall ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vereinbart werden.

In Einzelfällen kann ein solches Rücktrittsrecht allerdings zu Unbilligkeiten führen, etwa wenn im Erbvertrag eine Bedingung formuliert war, an die sich die als Erbin eingesetzte PartnerIn während der gesamten Lebensgemeinschaft gehalten hat und die Erblasserin kurz vor dem Tod vom Vertrag zurücktritt. Hier kann es ratsam sein, für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts Schadensersatzvereinbarungen zu treffen.

Auch für die Ausübung des Rücktrittsrechts ist wieder die notarielle Form vorgeschrieben (§ 2296 II BGB), d.h. die Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet werden und sie muss zu ihrer Wirksamkeit der Vertragspartnerin/ dem Vertragspartner zugegangen sein.

Ein Erbvertrag kann von der ErblasserIn und, wenn diese verstorben ist, von Dritten, den potentiellen Erben, angefochten werden. Die Anfechtung ist wegen Irrtums möglich, d.h. wenn ein Vertragsschließender möglicherweise doch etwas anderes gewollt hat, als im Vertrag steht. Die Anfechtung ist nur binnen Jahresfrist (§ 2283 BGB) möglich und bedarf wie der Rücktritt der notariellen Form (§ 2282 Abs.3 BGB). Auf das Recht zur Anfechtung kann aber verzichtet werden. Da ein Erbvertrag bei einem Notar errichtet werden muss und ein Notar die Pflicht hat, die Beteiligten über die Folgen ihres Vertrages aufzuklären, ist ein Irrtum nicht sehr wahrscheinlich. Das Risiko, auf ein Anfechtungsrecht zu verzichten, ist also nicht sehr hoch. Dagegen schützt der Verzicht davor dass nach dem Tod der PartnerIn Dritte den Erbvertrag wegen Irrtums anfechten, denn ihnen steht nur insoweit ein Anfechtungsrecht zu, als es auch der ErblasserIn zugestanden hätte89.

Muster: Erbvertrag
Achtung: notarielle Form erforderlich!

(1) Bisher hat keine/r von uns gemeinschaftliche Verfügungen von Todes wegen errichtet. Vorsorglich heben wir hiermit alle bisher von uns etwa errichteten Verfügungen von Todes wegen auf und widerrufen sie.

(2) Hiermit setzen wir uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein. Daher kann der überlebende Vertragsteil frei und unbeschränkt über den gesamten Nachlass der/ des Zuerstversterbenden verfügen. Sie/ er hat damit auch das Recht erneut zu testieren.

Variante:
(2) Hiermit setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein. Jedoch ist der überlebende Vertragsteil nur Vorerbe. Nacherben zu gleichen Anteilen sind die Kinder von Frau/ Herrn X, nämlich die Tochter ... und der Sohn ... sowie die Schwester ... von Frau/ Herrn Y.
Ersatznacherben sind jeweils die Abkömmlinge der Nacherben; bei mehreren Abkömmlingen gilt § 1924 BGB entsprechend.
Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Das Recht des Nacherben ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
Soweit es gesetzlich zulässig ist, wird die Vorerbin/ der Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit.

Variante:
(2) Eine Erbeinsetzung soll heute nicht vorgenommen werden. Jedoch bekommt Frau/ Herr ... für den Fall, dass ich .... die/ der Erstversterbende sein sollte, als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht in meinem Haus ... (gelegen in ...) eingeräumt. Ein Nutzungsentgelt an die Eigentümerin/ den Eigentümer ist nicht zu zahlen. Für die Kosten des Betriebs, der Heizung, Strom- und Wasserversorgung, sowie für die Reparatur- und Erhaltungskosten hat sie/ er dagegen selbst aufzukommen.
Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird nicht bestimmt.
Das Wohnrecht ist auf Verlangen der/des Berechtigten und auf Kosten des Nachlasses im Grundbuch einzutragen.

(3) Die/ der Überlebende von uns hat das Recht erneut zu testieren.

(4) Sollten wir gleichzeitig oder kurz hintereinander, d.h. innerhalb von 24 Stunden, versterben, so soll statt unserer gegenseitigen Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge gelten.

(5) Wir behalten uns vor, dass jede/r von uns jederzeit ohne Angabe von Gründen den Rücktritt von diesem Erbvertrag erklären kann.

Variante:
(5) Jede/r von uns behält sich das Recht vor, von diesem Erbvertrag zurück zu treten, wenn unser Partnerschaft gescheitert (und eine Partnerin/ ein Partner aus der gemeinsam bewohnten Wohnung ausgezogen) ist.

(6) Auf die Anfechtungsrechte gem. §§ 2078, 2079 BGB, und zwar auch bezüglich solcher Umstände, mit denen wir nicht rechnen oder die wir nicht voraussehen konnten, verzichten wir hiermit gegenseitig.

(7) Die Notarin/ der Notar hat uns über die Wirkungen dieses Erbvertrags, über die Rücktrittsrechte und wie sie geltend zu machen sind sowie die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrechte aufgeklärt.

8) Dieser Erbvertrag soll (nicht) in die amtliche Verwahrung* gegeben werden.
*Die amtliche Verwahrung erfolgt beim Amtsgericht. Sie soll das Auffinden eines Erbvertrages oder Testaments sicherstellen.

Noch ein paar wichtige Hinweise, die bei der Regelung des Nachlasses zu bedenken sind:

  • Die PartnerInnen werden nach dem Erbschaftssteuerrecht wie Fremde behandelt, d.h. ihnen stehen nur sehr geringe Freibeträge zu. Dabei wird steuerlich nicht nur der Erwerb von Todes wegen erfasst, sondern es sind auch Schenkungen der ErblasserIn, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag erfolgten, zu berücksichtigen.
  • Wegen der Erbschaftssteuer kann es ratsam sein, sich bereits für die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags von einer SteuerberaterIn beraten zu lassen90 .
  • Wird durch die Erbeinsetzung ein unterhaltsberechtigtes Kind erheblich wirtschaftlich benachteiligt, kann das zur Unwirksamkeit des Testaments führen91.
  • Bringen beide PartnerInnen Kinder mit in die Partnerschaft ein und soll die gegenseitige Erbeinsetzung der PartnerInnen nicht zu ungerechten Ergebnissen gegenüber den Kindern führen, kann die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sinnvoll sein. Ohne eine solche steht den Kindern der Erstversterbenden nur ein Pflichtteilsanspruch zu, während die Kinder der Zweitversterbenden vom Nachlass beider PartnerInnen profitieren. Vor- und Nacherbschaft bedeutet, dass quasi eine Reihenfolge der Erbschaft festgelegt wird. Zunächst erbt die VorerbIn und nach ihrem Tod tritt die NacherbIn an ihre Stelle.
    Beispiel: A und B sind LebensgefährtInnen und haben jeweils ein leibliches Kind. In einem Erbvertrag haben A und B sich gegenseitig zu AlleinerbInnen eingesetzt. Stirbt A, wird B zur ErbIn des gesamten Vermögens, während das Kind von A nur einen Pflichtteilsanspruch auf den Nachlass von A hat. Stirbt kurz darauf auch B, erhält das Kind von B den gesamten Nachlass von B, zu dem auch die Erbschaft von A gehört. Im ungünstigsten Fall, etwa wenn A und B an den Folgen eines Verkehrsunfalls sterben, B jedoch einige Stunden nach A, erhält das Kind von A nur etwa ¼ des gesamten Vermögens von A und B, während das Kind von B ¾ erhält. Setzen sich dagegen die PartnerInnen als Vorerben und die Kinder als Nacherben ein, so erbt im obigen Beispiel zunächst B alles, ohne dass dem Kind von A ein Pflichtteil zusteht. Nach dem Tod von B erben dann aber die beiden Kinder gemeinsam das gesamte verbleibende Vermögen.
    Den Nacherben wird zudem durch gesetzliche Bestimmungen ein gewisser Anteil am Vermögen gesichert. So wird das Verfügungsrecht der VorerbIn über das Erbe beschränkt. Von einer ganzen Reihe dieser Beschränkungen – nicht aber von allen – kann die ErblasserIn die VorerbIn jedoch befreien.
  • Sind im Erbfalle Streitigkeiten unter den Bedachten oder gerade nicht Bedachten und deren Familien zu erwarten, kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
  • Ein Testament kann in die besondere öffentliche Verwahrung bei einem Amtsgericht gegeben werden (§§ 2258a, 2258b BGB). Das empfiehlt sich dann, wenn die Befürchtung besteht, dass ein Testament abhanden kommt oder von jemandem vernichtet wird. War das Testament, das in Verwahrung gegeben wurde, nicht handschriftlich aufgesetzt, sondern von einem Notar oder als Nottestament errichtet worden, so wird es mit der Rücknahme aus der Verwahrung zugleich unwirksam.
  • Auch ein Erbvertrag kann in die amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 2277 BGB).
  • Unter Umständen sollten Ersatzerben eingesetzt werden. Sie werden dann Erben, wenn die ursprünglich eingesetzten Erben selbst nicht mehr leben oder wenn sie die Erbschaft ausschlagen.
  • Bei ausländischen PartnerInnen gilt, dass sie sich nicht nach deutschem Recht beerben können, sondern nur nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind (Art.25 EG-BGB). Eine Ausnahme gilt nur für in der Bundesrepublik Deutschland liegendes unbewegliches Vermögen, d.h. für Grundstücke. Hier kann in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht gewählt werden.

  1. Das Erbrecht ist sehr umfangreich und kompliziert. Im Folgenden kann daher nur ein kleiner Einblick vermittelt werden. Es sollen die wichtigsten Voraussetzungen für die Erstellung eines wirksamen Testaments/ Erbvertrages erörtert werden.
    Weiterführende Tips und Informationen finden sich u.a. in „Tod in der Lebensgemeinschaft“ in der Reihe „Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation“ Band 13, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Jugend und Familie Berlin oder im Beck-Rechtsratgeber „Testament und Erbrecht“ im Deutschen Taschenbuch Verlag und in „Erben und Vererben“ herausgegeben vom Bundesjustizministerium.
  2. Unter Schenkung von Todeswegen sind die Zuwendungen zu verstehen, die erst im Todesfalle umgesetzt werden sollen. Beispiel: „Ich schenke Dir mein Fahrrad, es soll Dir aber erst gehören, wenn ich tot bin.“ oder eine Person wird als Begünstigte in einer Unfall- oder Lebensversicherung benannt.
  3. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 1 BvR 2161/94) festgestellt, dass es für körperbehinderte Personen, die ihren Willen weder eigenhändig aufschreiben noch gegenüber einer NotarIn aussprechen können geistig aber vollkommen klar sind, eine andere Möglichkeit eingeräumt werden muss, selbst einen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen (vgl. „Fürs gültige Testament zählt nur der klare Kopf“ taz 13./14.03.99).
  4. Vgl. Palandt aaO. § 2285 RN 1.
  5. Einige Tips zu Erbschafts- und Schenkungssteuern finden sich u.a. im Ratgeber des SVD im internet unter folgender Adresse: http://www.pso.de/recht/20.html
  6. Vgl. vorne im Abschnitt Grundlagenwissen zu den Partnerschaftsverträgen unter dem Stichwort „Sittenwidrigkeit

URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/erbrecht.html
Letztes Update: 25. November 1999
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