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§ 5 (1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte informiert die Eintragungswilligen bei der Anmeldung über die Bedeutung und Wirkung der Eintragung sowie über das Verfahren der Löschung. Die Eintragungswilligen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie im Sinne von Satz l informiert worden sind. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, so teilt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte den Eintragungswilligen unter Angabe eines Eintragungstermins mit, dass die Eintragung vorgenommen werden kann. Kann diese Mitteilung nicht sofort bei Anmeldung erfolgen, sondern erst, nachdem beispielsweise fehlende Urkunden nachgereicht wurden, hat die Mitteilung schriftlich zu erfolgen Die Eintragung kann nur innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung vorgenommen werden. § 6 (1) Die Partnerinnen oder Partner erklären vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, dass sie eine auf Dauer angelegte Partnerschaft eingegangen sind. (2) Sofern die Eintragungswilligen es wünschen, können zwei Personen ihrer Wahl die Eintragung der Partnerschaft bezeugen. (3) Die Eintragung soll in einer der Bedeutung der Partnerschaft angemessenen würdigen Weise vorgenommen und im Partnerschaftsbuch beurkundet werden, (4) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte händigt den Partnerinnen oder Partnern jeweils eine Urkunde über die Eintragung aus. § 7 (1) In das Partnerschaftsbuch werden eingetragen
(2) Die Eintragung ist von den Partnerinnen oder Partnern sowie der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten und, sofern anwesend, den Zeuginnen oder Zeugen zu unterschreiben. § 8 Das Partnerschaftsbuch ist nicht öffentlich. Eine Einsichtnahme ist nur für die Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft möglich. Andere Personen oder Behörden haben nur dann ein Recht auf Einsichtnahme, wenn sie das schriftliche Einverständnis beider Partnerinnen oder Partner beibringen. Das Einverständnis nur einer Partnerin oder eines Partners genügt, wenn die andere Partnerin oder der andere Partner verstorben ist, § 9 (1) Die Eintragung der Partnerschaft ist aus dem Partnerschaftsbuch zu löschen, wenn
(2) Wird der Löschungsantrag nur von einer Partnerin oder einem Partner gestellt, hat die antragstellende Partnerin oder der antragstellende Partner die andere Partnerin oder den anderen Partner über die Einreichung eines Löschungsantrags zu unterrichten. (3) Beabsichtigt eine Partnerin oder ein Partner eine Ehe oder eine neue Partnerschaft einzugehen, hat sie oder er die Löschung der Eintragung zu beantragen. (4) Die Löschung wird durch einen Löschungsvermerk im Partnerschaftsbuch bewirkt. Die Partnerinnen oder Partner erhalten jeweils eine beglaubigte Abschrift des Eintrags mit Löschungsvermerk oder einen entsprechenden Hinweis auf der Eintragungsurkunde. (5) Sofern die Abschrift des Löschungsvermerks nicht persönlich übergeben werden kann, ist sie den Partnerinnen oder Partnern an die letzte bekannte Adresse zuzusenden. § 10 Die mit der Eintragung verbundenen Amtshandlungen sind nach Maßgabe des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 2. Dezember 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 579), in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig. Ausgefertigt Hamburg, den 14. April
1999. |
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