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Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerscharten

Vom 14. April 1999

Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, S.69

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zwei Frauen oder zwei Männer können ihre auf Dauer angelegte Partnerschaft bei einem Standesamt der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Partnerschaftsbuch eintragen lassen, sofern mindestens eine Partnerin ihre oder ein Partner seine Hauptwohnung in Hamburg hat.

(2) Aus der Eintragung ergeben sich weder Rechte noch Pflichten für die Partnerinnen und Partner der Partnerschaft, insbesondere hat die Eintragung keinen Einfluss auf den Personenstand.

§ 2
Zuständigkeit

Die Eintragung obliegt den Standesbeamtinnen und Standesbeamten. Sie führen das Partnerschaftsbuch, in das die nach § 6 Absatz 1 eingegangenen Partnerschaften eingetragen werden.

§ 3
Eintragungshindernisse

(1) Die Eintragung darf nicht erfolgen, wenn

  1. eine Partnerin oder ein Partner in gültiger Ehe lebt,
  2. eine Partnerin oder ein Partner geschäftsunfähig ist,
  3. eine Partnerin oder ein Partner als Teil einer Partnerschaft in einem Partnerschaftsbuch eines Standesamtes der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines anderen Bundeslandes oder einem vergleichbaren Register eines anderen Staates eingetragen ist, es sei denn, die andere Partnerin oder der andere Partner der bereits eingetragenen Partnerschaft ist verstorben,
  4. die Partnerinnen oder Partner in gerader Linie miteinander verwandt sind oder wenn sie einen gemeinsamen Elternteil haben; dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet worden ist, es sei denn, das Annahmeverhältnis ist aufgelöst.

(2) Zur Eintragung einer Partnerschaft sollen beide Partnerinnen oder Partner volljährig sein, mindestens aber eine Partnerin oder ein Partner muss volljährig sein. Hat eine Eintragungswillige oder ein Eintragungswilliger das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Eintragung unzulässig. Wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber nicht volljährig ist, bedarf zur Eintragung einer Partnerschaft der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

§ 4
Anmeldung und Nachweis der Voraussetzungen

(1) Die Eintragungswilligen haben die beabsichtigte Eintragung beim zuständigen Standesamt anzumelden.

(2) Sie haben bei der Anmeldung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen:

  1. ihre Wohnung,
  2. ihren Personenstand,
  3. ihre Staatsangehörigkeit,
  4. wenn sie verheiratet waren, die letzte Eheschließung und Auflösung dieser Ehe,
  5. wenn für eine der Partnerinnen oder einen der Partner bereits eine Partnerschaft eingetragen war, entweder die Löschung der Partnerschaft oder den Tod der letzten Partnerin bzw. des letzten Partners.

(3) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll auf Nachweise verzichten, wenn entsprechende Eintrage im eigenen Haus geführt werden und sie ihr oder ihm zugänglich sind.

(4) Ist den Eintragungswilligen die Beschaffung erforderlicher öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere, wie zum Beispiel kirchliche Urkunden vorgelegt werden. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Eintragung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Eintragungswilligen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides Statt der Eintragungswilligen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

(5) Die zur Eintragung erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist durch öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Für die Beurkundung oder Beglaubigung der Einwilligungserklärung sind auch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten zuständig.

(6) Kann die Eintragung wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer Eintragungswilligen oder eines Eintragungswilligen nicht aufgeschoben werden und ist es den Eintragungswilligen daher nicht möglich, erforderliche Urkunden rechtzeitig vorzulegen, so muß glaubhaft gemacht werden, daß die Voraussetzungen der Eintragung vorliegen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann hierzu Versicherungen an Eides Statt der Eintragungswilligen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.


§ 5
Informationspflicht

(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte informiert die Eintragungswilligen bei der Anmeldung über die Bedeutung und Wirkung der Eintragung sowie über das Verfahren der Löschung. Die Eintragungswilligen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie im Sinne von Satz l informiert worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, so teilt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte den Eintragungswilligen unter Angabe eines Eintragungstermins mit, dass die Eintragung vorgenommen werden kann. Kann diese Mitteilung nicht sofort bei Anmeldung erfolgen, sondern erst, nachdem beispielsweise fehlende Urkunden nachgereicht wurden, hat die Mitteilung schriftlich zu erfolgen Die Eintragung kann nur innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung vorgenommen werden.

§ 6
Eintragung

(1) Die Partnerinnen oder Partner erklären vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, dass sie eine auf Dauer angelegte Partnerschaft eingegangen sind.

(2) Sofern die Eintragungswilligen es wünschen, können zwei Personen ihrer Wahl die Eintragung der Partnerschaft bezeugen.

(3) Die Eintragung soll in einer der Bedeutung der Partnerschaft angemessenen würdigen Weise vorgenommen und im Partnerschaftsbuch beurkundet werden,

(4) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte händigt den Partnerinnen oder Partnern jeweils eine Urkunde über die Eintragung aus.

§ 7
Partnerschaftsbuch

(1) In das Partnerschaftsbuch werden eingetragen

  1. die Vor- und Familiennamen der Partnerinnen oder Partner, ihre Wohnung sowie Tag und Ort ihrer Geburt,
  2. sofern Zeuginnen oder Zeugen anwesend sind, ihre Namen und ihre Wohnung,
  3. die Erklärung der Partnerinnen oder Partner.

(2) Die Eintragung ist von den Partnerinnen oder Partnern sowie der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten und, sofern anwesend, den Zeuginnen oder Zeugen zu unterschreiben.

§ 8
Einsichtnahme

Das Partnerschaftsbuch ist nicht öffentlich. Eine Einsichtnahme ist nur für die Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft möglich. Andere Personen oder Behörden haben nur dann ein Recht auf Einsichtnahme, wenn sie das schriftliche Einverständnis beider Partnerinnen oder Partner beibringen. Das Einverständnis nur einer Partnerin oder eines Partners genügt, wenn die andere Partnerin oder der andere Partner verstorben ist,

§ 9
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung der Partnerschaft ist aus dem Partnerschaftsbuch zu löschen, wenn

  1. eine Partnerin oder ein Partner heiratet,
  2. mindestens eine Partnerin oder ein Partner persönlich oder schriftlich (mit notariell beglaubigter Unterschrift) beim eintragenden Standesamt den Antrag auf Löschung stellt,
  3. einem hamburgischen Standesamt bekannt wird, daß bei Beurkundung der Partnerschaft die Voraussetzungen des § 3 ganz oder teilweise nicht vorlagen.

(2) Wird der Löschungsantrag nur von einer Partnerin oder einem Partner gestellt, hat die antragstellende Partnerin oder der antragstellende Partner die andere Partnerin oder den anderen Partner über die Einreichung eines Löschungsantrags zu unterrichten.

(3) Beabsichtigt eine Partnerin oder ein Partner eine Ehe oder eine neue Partnerschaft einzugehen, hat sie oder er die Löschung der Eintragung zu beantragen.

(4) Die Löschung wird durch einen Löschungsvermerk im Partnerschaftsbuch bewirkt. Die Partnerinnen oder Partner erhalten jeweils eine beglaubigte Abschrift des Eintrags mit Löschungsvermerk oder einen entsprechenden Hinweis auf der Eintragungsurkunde.

(5) Sofern die Abschrift des Löschungsvermerks nicht persönlich übergeben werden kann, ist sie den Partnerinnen oder Partnern an die letzte bekannte Adresse zuzusenden.

§ 10
Gebührenpflicht

Die mit der Eintragung verbundenen Amtshandlungen sind nach Maßgabe des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 2. Dezember 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 579), in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.

Ausgefertigt Hamburg, den 14. April 1999.
Der Senat
 
 


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