Hamburger Mustertexte - |
Die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften beim Standesamt (Hamburger Ehe")
Das Gesetz zur Eintragung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ist ein Landesgesetz
und gilt nur für Hamburg. Es schafft die
Möglichkeit, bei einem zuständigen Standesamt eine
auf Dauer angelegte Partnerschaft zweier Frauen oder
Männer anzuzeigen und in einem Partnerschaftsbuch
eintragen zu lassen. Zum Teil wird befürchtet, dass sich
aus einer solchen Eintragung faktisch doch (negative)
Rechtsfolgen ergeben, z.B. wenn dem Sozial- oder
Arbeitsamt bekannt wird, dass AntragstellerInnen in
einer eingetragenen Partnerschaft leben. Diese
Befürchtungen sind unbegründet. Die
zuständigen Ämter sind vor Gewährung von
Sozial- und Arbeitslosenhilfe verpflichtet zu prüfen,
ob die AntragstellerInnen bedürftig im Sinne der
jeweiligen Gesetze sind. Dabei sind alle Einkünfte, die
die jeweiligen Personen erhalten, zu berücksichtigen,
z.B. Zahlungen von Großeltern, Geschwistern und auch
Unterhaltsleistungen der PartnerInnen. Aber es sind nur
die Leistungen zu berücksichtigen, die
tatsächlich erfolgen. Im Gegensatz zu Eheleuten und
zu heterosexuellen eheähnlichen Lebensgemeinschaften
kommt es nicht auf das Einkommen der PartnerInnen
an3,
wird also nicht unterstellt, dass den AntragstellerInnen
automatisch Einkommensüberschüsse der PartnerInnen
zugute kommen. Da sich aus der Eintragung keine
Unterhaltspflicht ergibt, darf auch nicht unterstellt
werden, dass tatsächlich Zahlungen oder Sachleistungen
erfolgen. Unterstützt jedoch eine PartnerIn in
Wirklichkeit die andere, so sind diese Leistungen bei der
Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Dies gilt dann aber unabhängig von der Eintragung, d.h.
auch für nicht eingetragene Partnerschaften.
Für alle, die in einer dauerhaften Beziehung leben, dies auch weiterhin tun und nach außen dokumentieren wollen und die mit der rechtlichen Bedeutungslosigkeit dieser Eintragung leben können, kann die Hamburger Ehe", d.h. die Eintragung in einem Partnerschaftsbuch bei einem Standesamt, der richtige Schritt sein. Wer darf sich eintragen lassen? Eintragen lassen können sich
lesbische und schwule Paare, die in einer auf Dauer
angelegten Partnerschaft leben. Dagegen steht die Eintragung heterosexuellen Paaren nicht offen, denn sie können eine bürgerlich-rechtliche Ehe eingehen, von der gleichgeschlechtliche Paare ausgeschlossen sind. Was sind die Voraussetzungen der Eintragung? Mindestens eine der beiden Personen muss in Hamburg den Hauptwohnsitz haben. Keine von beiden darf verheiratet oder
bereits anderweitig eingetragen sein. Es darf kein
Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bestehen,
d.h. die Eintragungswilligen dürfen nicht voneinander
abstammen. Damit werden Eltern-Kind-Beziehungen oder
Großeltern-Enkel-Beziehungen von der Eintragung
ausgeschlossen. Es muss Geschäftsfähigkeit bestehen und beide sollen volljährig sein. Ausnahmsweise genügt es auch, wenn nur eine PartnerIn volljährig ist und die andere zumindest 16 Jahre alt ist. In diesem Falle benötigen Minderjährige allerdings die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, d.h. beider Eltern, es sei denn, nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt. Wie funktioniert die Anmeldung? Die Paare müssen sich beim
zuständigen Standesamt anmelden. Dabei ist zu belegen,
dass die Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen. Bei der
Anmeldung sind daher entsprechende Nachweise vorzulegen. Der
Familienstand ist beispielsweise durch eine
Ledigkeitsbescheinigung zu führen. Diese wird vom
zuständigen Einwohnermeldeamt ausgestellt, bei
AusländerInnen muss sie aus dem Heimatland besorgt
werden, ggf. ist auch ein Scheidungsurteil oder eine
Löschungsurkunde vorzulegen. Und der Wohnsitz ist durch
Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit
(aktueller) Meldebestätigung nachzuweisen. Darüber
hinaus wird von deutschen AntragstellerInnen eine
Abstammungsurkunde verlangt. Sie wird vom Standesamt des
Geburtsortes ausgestellt. Bei nichtdeutschen
AntragstellerInnen genügt die Geburtsurkunde. Die PartnerInnen sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten über die fehlenden Rechtswirkungen der Eintragung und die Möglichkeiten der Löschung zu informieren. Sie müssen bestätigen, entsprechend unterrichtet worden zu sein (vgl. Muster: Anmeldung). Bei der Anmeldung erhalten die PartnerInnen einen Termin für die Eintragung. |
Welches Standesamt ist zuständig? Sachlich zuständig sind alle
Hamburger Standesämter. Das bedeutet aber nicht, dass
die PartnerInnen frei wählen können, bei welchem
Standesamt sie sich eintragen lassen möchten.
Örtlich zuständig sind nur die Standesämter,
in deren Bezirken die Hamburger PartnerInnen gemeldet sind.
Lebt nur eine PartnerIn in Hamburg, kommt nur ein Standesamt
in Betracht, leben beide in Hamburg und in verschiedenen
Bezirken, kann zwischen zwei Standesämtern gewählt
werden. Wollen sich mehrere Paare gleichzeitig eintragen lassen und wären verschiedene Standesämter zuständig, da die Paare aus verschiedenen Stadtteilen kommen, sind Absprachen mit den Standesämtern möglich. Die Eintragung findet am vorher festgesetzten Termin statt. Die PartnerInnen können bis zu zwei ZeugInnen mitbringen. Die Anwesenheit von ZeugInnen muss bei der Anmeldung nicht angegeben werden. Es ist daher möglich, kurzfristig und spontan ZeugInnen erst am Tag der Eintragung zu benennen. Die PartnerInnen erklären gegenüber den StandesbeamtInnen, dass sie in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft leben und weiterhin leben wollen (vgl. Muster: Eintrag im Partnerschaftsbuch). Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fragt die PartnerInnen bei der eigentlichen Eintragung, ob sie in einer dauerhaften Partnerschaft leben oder ob sie ins Partnerschaftsbuch eingetragen werden wollen. Lautet die Antwort Ja", so ist dieses Ja-Wort" durch eine Unterschrift zu bestätigen. Die StandesbeamtInnen halten vor oder nach der Eintragung eine kleine feierliche Ansprache. Bei der Eintragung werden die Namen, Geburtsdaten und Wohnsitze der PartnerInnen und ggf. auch der ZeugInnen, sowie Ort und Datum im Partnerschaftsbuch notiert. Anschließend erhalten die PartnerInnen jeweils eine Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch in Form einer Partnerschaftsurkunde (vgl. Muster: Auszug aus dem Partnerschaftsbuch). Wann und wie ist eine Löschung möglich? Ist die Partnerschaft beendet, sollte die Löschung beantragt werden. Zwingend ist das aber nicht. Erst wenn eine neue Partnerschaft eingetragen werden soll, ist die Löschung der bisherigen Partnerschaft erforderlich. Für die Löschung genügt es, dass eine Partnerin oder ein Partner diese beantragt, die Zustimmung des anderen Teils ist nicht erforderlich. Jedoch sollte die PartnerIn über die Löschungsabsicht unterrichtet werden. Die Löschung kann persönlich oder schriftlich bei dem Standesamt beantragt werden, bei dem die Partnerschaft eingetragen wurde. Wird der Löschungsantrag schriftlich gestellt, so muss die Unterschrift notariell beglaubigt sein, damit sichergestellt ist, dass der Antrag von einer der PartnerInnen stammt und nicht von einer anderen Person. Wird bei der Antragstellung die Urkunde über die Eintragung vorgelegt, so wird auf dieser Urkunde vermerkt, dass die Löschung vorgenommen wurde. Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so wird eine Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch, in dem die Löschung vermerkt ist, gefertigt. Sofern die PartnerInnen nicht persönlich bei der Löschung anwesend sind, wird ihnen die Abschrift zugesandt. Jedoch brauchen die StandesbeamtInnen keinen großen Nachforschungsaufwand nach den aktuellen Anschriften der Beteiligten zu betreiben. Der Löschungsnachweis wird an die letzte bekannte Adresse gesandt. Kommt die Sendung als unzustellbar zurück, müssen die BeamtInnen nicht erneut tätig werden. Sollen die PartnerInnen in jedem Fall von der Löschung unterrichtet werden, empfiehlt es sich, entweder selbst die Unterrichtung vorzunehmen, oder bei der Antragstellung zugleich die aktuelle Anschrift der PartnerInnen mitzuteilen. Die Eintragung selbst ist kostenlos. Jedoch wird bei der Anmeldung eine Verwaltungsgebühr fällig, die die Sachkosten für die Eintragung und die Kosten der Prüfung der Voraussetzungen abdecken soll. Dabei ist die Gebühr an die Kosten der Anmeldung für die Eheschließung angelehnt. Alle zwei Jahre wird ermittelt, in welchem Umfang die Gebühren kostendeckend sind und ob die Gebührensätze verändert werden müssen. Derzeit kostet die Anmeldung 60,- DM
(30,68 Euro). Ist ein zusätzlicher Aufwand
erforderlich, etwa weil eine eidesstattliche Versicherung
abgenommen wurde, erhöhen sich die Gebühren. Auch die Löschung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich auf die Hälfte der Kosten der Eintragung, d.h. auf 30 DM (15,34 Euro), da der Verwaltungsaufwand bei der Löschung erheblich geringer ist, als bei der Anmeldung zur Eintragung. |
URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/ |