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Die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften beim Standesamt („Hamburger Ehe")

Das Gesetz zur Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ist ein Landesgesetz und gilt nur für Hamburg. Es schafft die Möglichkeit, bei einem zuständigen Standesamt eine auf Dauer angelegte Partnerschaft zweier Frauen oder Männer anzuzeigen und in einem Partnerschaftsbuch eintragen zu lassen.
Aus der Eintragung (auch „Hamburger Ehe" genannt) ergeben sich weder Rechte noch Pflichten für das Paar. Der Personenstand, der vor der Eintragung bestanden hat, bleibt unverändert, so gelten die PartnerInnen weiterhin als ledig oder geschieden. Es entstehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche, der Angehörigenstatus verändert sich nicht, die steuerliche Einordnung bleibt unverändert, ebenso die renten- und krankenversicherungsrechtlichen Beziehungen. Nur die Tatsache, dass die Eintragung bei einem Standesamt vorgenommen wird, erinnert an eine herkömmliche Ehe.

Zum Teil wird befürchtet, dass sich aus einer solchen Eintragung faktisch doch (negative) Rechtsfolgen ergeben, z.B. wenn dem Sozial- oder Arbeitsamt bekannt wird, dass AntragstellerInnen in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Diese Befürchtungen sind unbegründet. Die zuständigen Ämter sind vor Gewährung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe verpflichtet zu prüfen, ob die AntragstellerInnen bedürftig im Sinne der jeweiligen Gesetze sind. Dabei sind alle Einkünfte, die die jeweiligen Personen erhalten, zu berücksichtigen, z.B. Zahlungen von Großeltern, Geschwistern und auch Unterhaltsleistungen der PartnerInnen. Aber es sind nur die Leistungen zu berücksichtigen, die tatsächlich erfolgen. Im Gegensatz zu Eheleuten und zu heterosexuellen eheähnlichen Lebensgemeinschaften kommt es nicht auf das Einkommen der PartnerInnen an3, wird also nicht unterstellt, dass den AntragstellerInnen automatisch Einkommensüberschüsse der PartnerInnen zugute kommen. Da sich aus der Eintragung keine Unterhaltspflicht ergibt, darf auch nicht unterstellt werden, dass tatsächlich Zahlungen oder Sachleistungen erfolgen. Unterstützt jedoch eine PartnerIn in Wirklichkeit die andere, so sind diese Leistungen bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Dies gilt dann aber unabhängig von der Eintragung, d.h. auch für nicht eingetragene Partnerschaften.
Darüber hinaus sind die PartnerInnen nicht verpflichtet eine Eintragung gegenüber den Ämtern bekannt zu geben. Aus der Eintragung ergeben sich keinerlei Rechte oder Pflichten, nicht mal der bisherige Personenstand verändert sich, die Eintragung ist für Arbeits- und Sozialämter daher vollkommen irrelevant. Gem. § 8 des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften sind die Partnerschaftsbücher zudem nicht öffentlich. Eine Einsichtnahme steht nur den eingetragenen PartnerInnen oder Personen, die von beiden PartnerInnen dazu befugt worden sind, zu, nicht dagegen Behörden.

  • Die Eintragung hat keine Auswirkungen auf die Gewährung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe.

Für alle, die in einer dauerhaften Beziehung leben, dies auch weiterhin tun und nach außen dokumentieren wollen und die mit der rechtlichen Bedeutungslosigkeit dieser Eintragung leben können, kann die „Hamburger Ehe", d.h. die Eintragung in einem Partnerschaftsbuch bei einem Standesamt, der richtige Schritt sein.

Wer darf sich eintragen lassen?

Eintragen lassen können sich lesbische und schwule Paare, die in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft leben.
Allein entscheidend ist hierbei die Absicht beider PartnerInnen, eine dauerhafte Partnerschaft führen zu wollen. Es kommt nicht darauf an, bereits eine längere Zeit zusammen zu sein. Wie lange die Partnerschaft vor der Eintragung bereits bestanden hat, ist unerheblich. Die Partnerschaft muss jedoch im Zeitpunkt der Eintragung bereits bestehen, sie wird nicht durch die Eintragung begründet.
An das Vorliegen einer Partnerschaft werden keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Es ist weder erforderlich, dass sich die Beteiligten gegenseitig Unterhalt zahlen, noch, dass sie zusammen leben. Ob eine Partnerschaft besteht oder nicht, richtet sich allein nach dem Selbstverständnis der PartnerInnen.

Dagegen steht die Eintragung heterosexuellen Paaren nicht offen, denn sie können eine bürgerlich-rechtliche Ehe eingehen, von der gleichgeschlechtliche Paare ausgeschlossen sind.

Was sind die Voraussetzungen der Eintragung?

Mindestens eine der beiden Personen muss in Hamburg den Hauptwohnsitz haben.

Keine von beiden darf verheiratet oder bereits anderweitig eingetragen sein.
Besteht eine Ehe, muss also zunächst eine Scheidung erfolgen, bevor eine Eintragung möglich ist. Besteht bereits eine Eintragung, so muss diese vorher gelöscht werden. Scheidung oder Löschung der Partnerschaft sind aber dann entbehrlich, wenn die Ehe oder die letzte eingetragene Partnerschaft durch den Tod der Partnerin oder des Partners beendet wurde und der Tod durch eine Sterbeurkunde nachgewiesen werden kann.

Es darf kein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bestehen, d.h. die Eintragungswilligen dürfen nicht voneinander abstammen. Damit werden Eltern-Kind-Beziehungen oder Großeltern-Enkel-Beziehungen von der Eintragung ausgeschlossen.
Es darf auch kein gemeinsamer Elternteil vorhanden sein, d.h. Geschwister und Halbgeschwister können sich ebenfalls nicht eintragen lassen. Das gilt auch, wenn die Verwandtschaft durch Adoption begründet wurde.

Es muss Geschäftsfähigkeit bestehen und beide sollen volljährig sein. Ausnahmsweise genügt es auch, wenn nur eine PartnerIn volljährig ist und die andere zumindest 16 Jahre alt ist. In diesem Falle benötigen Minderjährige allerdings die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, d.h. beider Eltern, es sei denn, nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt.

Wie funktioniert die Anmeldung?

Die Paare müssen sich beim zuständigen Standesamt anmelden. Dabei ist zu belegen, dass die Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen. Bei der Anmeldung sind daher entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Familienstand ist beispielsweise durch eine Ledigkeitsbescheinigung zu führen. Diese wird vom zuständigen Einwohnermeldeamt ausgestellt, bei AusländerInnen muss sie aus dem Heimatland besorgt werden, ggf. ist auch ein Scheidungsurteil oder eine Löschungsurkunde vorzulegen. Und der Wohnsitz ist durch Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit (aktueller) Meldebestätigung nachzuweisen. Darüber hinaus wird von deutschen AntragstellerInnen eine Abstammungsurkunde verlangt. Sie wird vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt. Bei nichtdeutschen AntragstellerInnen genügt die Geburtsurkunde.
Nähere Auskünfte darüber, welche Unterlagen konkret mitzubringen sind und wo diese Unterlagen ggf. beschafft werden können, erteilen die Standesämter.
Ist im Einzelfall der Nachweis einer der oben aufgezählten Tatsachen nicht möglich, kann sie durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Die StandesbeamtInnen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis genügt. Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet dabei, dass den StandesbeamtInnen ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, wann sie eine eidesstattliche Versicherung für ausreichend befinden. Sie dürfen jedoch nicht willkürlich entscheiden, sondern müssen sich an sachlichen Kriterien orientieren.
Den StandesbeamtInnen wird durch das Gesetz zur Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften die Befugnis eingeräumt, derartige eidesstattliche Versicherungen abzunehmen. Wer bewusst eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, macht sich gem. § 156 Strafgesetzbuch strafbar.

Die PartnerInnen sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten über die fehlenden Rechtswirkungen der Eintragung und die Möglichkeiten der Löschung zu informieren. Sie müssen bestätigen, entsprechend unterrichtet worden zu sein (vgl. Muster: Anmeldung).

Bei der Anmeldung erhalten die PartnerInnen einen Termin für die Eintragung.

Welches Standesamt ist zuständig?

Sachlich zuständig sind alle Hamburger Standesämter. Das bedeutet aber nicht, dass die PartnerInnen frei wählen können, bei welchem Standesamt sie sich eintragen lassen möchten. Örtlich zuständig sind nur die Standesämter, in deren Bezirken die Hamburger PartnerInnen gemeldet sind. Lebt nur eine PartnerIn in Hamburg, kommt nur ein Standesamt in Betracht, leben beide in Hamburg und in verschiedenen Bezirken, kann zwischen zwei Standesämtern gewählt werden.
Auskunft über die konkrete Zuständigkeit kann bei jedem Standesamt eingeholt werden.

Wollen sich mehrere Paare gleichzeitig eintragen lassen und wären verschiedene Standesämter zuständig, da die Paare aus verschiedenen Stadtteilen kommen, sind Absprachen mit den Standesämtern möglich.

Wie läuft die Eintragung ab?

Die Eintragung findet am vorher festgesetzten Termin statt. Die PartnerInnen können bis zu zwei ZeugInnen mitbringen. Die Anwesenheit von ZeugInnen muss bei der Anmeldung nicht angegeben werden. Es ist daher möglich, kurzfristig und spontan ZeugInnen erst am Tag der Eintragung zu benennen.

Die PartnerInnen erklären gegenüber den StandesbeamtInnen, dass sie in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft leben und weiterhin leben wollen (vgl. Muster: Eintrag im Partnerschaftsbuch). Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fragt die PartnerInnen bei der eigentlichen Eintragung, ob sie in einer dauerhaften Partnerschaft leben oder ob sie ins Partnerschaftsbuch eingetragen werden wollen. Lautet die Antwort „Ja", so ist dieses „Ja-Wort" durch eine Unterschrift zu bestätigen.

Die StandesbeamtInnen halten vor oder nach der Eintragung eine kleine feierliche Ansprache.

Bei der Eintragung werden die Namen, Geburtsdaten und Wohnsitze der PartnerInnen und ggf. auch der ZeugInnen, sowie Ort und Datum im Partnerschaftsbuch notiert.

Anschließend erhalten die PartnerInnen jeweils eine Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch in Form einer Partnerschaftsurkunde (vgl. Muster: Auszug aus dem Partnerschaftsbuch).

Wann und wie ist eine Löschung möglich?

Ist die Partnerschaft beendet, sollte die Löschung beantragt werden. Zwingend ist das aber nicht. Erst wenn eine neue Partnerschaft eingetragen werden soll, ist die Löschung der bisherigen Partnerschaft erforderlich.

Für die Löschung genügt es, dass eine Partnerin oder ein Partner diese beantragt, die Zustimmung des anderen Teils ist nicht erforderlich. Jedoch sollte die PartnerIn über die Löschungsabsicht unterrichtet werden.

Die Löschung kann persönlich oder schriftlich bei dem Standesamt beantragt werden, bei dem die Partnerschaft eingetragen wurde. Wird der Löschungsantrag schriftlich gestellt, so muss die Unterschrift notariell beglaubigt sein, damit sichergestellt ist, dass der Antrag von einer der PartnerInnen stammt und nicht von einer anderen Person.

Wird bei der Antragstellung die Urkunde über die Eintragung vorgelegt, so wird auf dieser Urkunde vermerkt, dass die Löschung vorgenommen wurde. Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so wird eine Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch, in dem die Löschung vermerkt ist, gefertigt. Sofern die PartnerInnen nicht persönlich bei der Löschung anwesend sind, wird ihnen die Abschrift zugesandt. Jedoch brauchen die StandesbeamtInnen keinen großen Nachforschungsaufwand nach den aktuellen Anschriften der Beteiligten zu betreiben. Der Löschungsnachweis wird an die letzte bekannte Adresse gesandt. Kommt die Sendung als unzustellbar zurück, müssen die BeamtInnen nicht erneut tätig werden. Sollen die PartnerInnen in jedem Fall von der Löschung unterrichtet werden, empfiehlt es sich, entweder selbst die Unterrichtung vorzunehmen, oder bei der Antragstellung zugleich die aktuelle Anschrift der PartnerInnen mitzuteilen.

Welche Kosten entstehen?

Die Eintragung selbst ist kostenlos. Jedoch wird bei der Anmeldung eine Verwaltungsgebühr fällig, die die Sachkosten für die Eintragung und die Kosten der Prüfung der Voraussetzungen abdecken soll.

Dabei ist die Gebühr an die Kosten der Anmeldung für die Eheschließung angelehnt. Alle zwei Jahre wird ermittelt, in welchem Umfang die Gebühren kostendeckend sind und ob die Gebührensätze verändert werden müssen.

Derzeit kostet die Anmeldung 60,- DM (30,68 Euro). Ist ein zusätzlicher Aufwand erforderlich, etwa weil eine eidesstattliche Versicherung abgenommen wurde, erhöhen sich die Gebühren.
Genaueres können Sie bei den zuständigen Standesämtern erfahren.

Auch die Löschung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich auf die Hälfte der Kosten der Eintragung, d.h. auf 30 DM (15,34 Euro), da der Verwaltungsaufwand bei der Löschung erheblich geringer ist, als bei der Anmeldung zur Eintragung.

  1. § 137 IIa AFG (jetzt §193 II SGB III) und § 122 BSHG gelten nur für eheähnliche Lebensgemeinschaften, wozu nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur auf Dauer angelegte Partnerschaften von Mann und Frau zählen (vgl. BVerfGE 87, 234(264).

URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/
Letztes Update: 25. November 1999
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