Hamburger Mustertexte - 
eine Information der
BASJ
 

home | Inhaltsverzeichnis

Muster eines kompletten Partnerschaftsvertrages ohne Erbvertrag

Präambel

Wir

Herr/ Frau.....................................

....................................................
(geboren am, in)

.....................................................
(wohnhaft)
 

 

und Herr/ Frau................................

......................................................
(geboren am, in)

.......................................................
(wohnhaft)

schließen heute einen gemeinsamen Partnerschaftsvertrag. Mit diesem Vertrag wollen wir das Bestehen einer Lebensgemeinschaft bekräftigen und uns gegenseitig rechtlich absichern. Soweit es die Umstände zulassen, wollen wir im privaten wie im öffentlichen Leben gegenüber Dritten, wie Familie, Freunden, Vermietern, Behörden u.ä. als Partnerinnen oder Partner auftreten.

mögliche Ergänzungen:
Wir sehen uns als gleichberechtigte Partnerinnen/ Partner an. Wir werden uns mit Respekt begegnen und für einander einstehen.

Oder:

Unsere Partnerschaft ist auf Dauer angelegt und wie beabsichtigen einander bei den Wechselfällen des Lebens wie Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. zu unterstützen und für einander da zu sein.

§ 1 Beendigung

Die Partnerschaft kann jederzeit von jeder/ jedem von uns ohne Angabe von Gründen (durch einseitige schriftliche Erklärung) beendet werden. Bei Zweifeln über den Zeitpunkt der Trennung soll der Auszug einer Partnerin/ eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung als Beendigung der Partnerschaft gelten.

§ 2 Übergangszeit

Endet unsere Partnerschaft durch Trennung und nicht durch Tod einer Partnerin/ eines Partners, so soll die Vermögensauseinandersetzung ausschließlich nach den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen erfolgen.
Die Vermögensauseinandersetzung soll aber erst 2 Monate (3 Monate/ 4 Wochen...) nach der Trennung erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Verpflichtungen aus §§ X,Y...(z.B. Mietzahlungen, Wohnrecht) dieses Vertrages bestehen. Die übrigen Verpflichtungen erlöschen mit unserer Trennung.

§ 3 Ausgleichszahlung

(1) Im Fall unserer Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y DM 10.000,- (DM 30.000,-; DM 60.000,- ...) zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb von zwei (vier, sechs ...) Wochen nach der Trennung auf ein von Frau/ Herrn Y zu benennendes Konto zu erfolgen. Mit der Zahlung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die Frau/ Herrn Y durch die Aufgabe der eigenen Wohnung und die Aufgabe des eigenen Hausstandes entstanden sind.
Der oben genannte Betrag ist von heute an bis zur Zahlung mit 4 % p.a. zu verzinsen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraums, können auch Schadensersatzansprüche etwa für die Aufnahme eines Darlehens geltend gemacht werden.

(2) Frau/ Herr Y ist in der Verwendung des Geldes frei, ein Nachweis, wofür das Geld benötigt wird, ist nicht erforderlich.
Die Zahlungspflicht besteht auch unabhängig von einem eventuellen Verschulden der Frau/ des Herrn Y an der Trennung.

Mögliche Ergänzung:
(3) Die Zahlungspflicht erlischt allerdings, wenn Frau/ Herr Y Frau/ Herrn X über wichtige Eigenschaften ihrer/ seiner Person oder Umstände arglistig getäuscht hat und diese Eigenschaften/ Umstände für die Eingehung der Partnerschaft von Bedeutung waren. Krankheit einer der PartnerInnen soll kein solch wesentlicher Umstand sein.

§ 4 Innen- und Außenverhältnis

(1) Mit dem hier von uns geschlossenen Partnerschaftsvertrag haben wir lediglich Rechte und Pflichten zwischen uns begründet, die unser Zusammenleben und unsere vermögensrechtlichen Beziehungen gestalten sollen. Eine Außenwirkung kommt ihnen nicht zu, d.h. Ansprüche Dritter werden durch den Vertrag nicht begründet

(2) Jede/ Jeder von uns darf gegenüber Dritten nur im eigenen Namen auftreten und kann den Partner/ die Partnerin nicht (mit-) verpflichten, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht erteilt.

§ 5 gemeinsamer Mietvertrag

(1) Die von uns genutzte Wohnung (Anschrift:...) haben wir gemeinsam gemietet. Wir sind deshalb aus dem Mietverhältnis beide in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet. Sofern die Miete, Mietnebenkosten, Schönheitsreparaturen und sonstige Kosten aus dem Mietverhältnis nicht aus unserer Haushaltskasse gezahlt werden, tragen wir die Kosten je zur Hälfte.

(2) Für den Fall unser Trennung entscheiden wir einvernehmlich darüber, welche Partnerin/ welcher Partner die Wohnung behält oder ob beide ausziehen. Sollte hierüber keine Einigung möglich sein, entscheidet das Los.

Variante:
(2) Für den Fall unser Trennung soll Frau/ Herr X die Wohnung übernehmen.

Variante:
(2) Für den Fall unser Trennung soll die Partnerin/ der Partner die Wohnung übernehmen, die/ der zum Zeitpunkt der Trennung von der Wohnung den kürzeren Arbeitsweg hat.

(3) Nach dem Auszug einer Partnerin/ eines Partners aus der Wohnung ist der verbleibende Teil verpflichtet, die Miete, die Nebenkosten und sämtliche weiteren Kosten und sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis, die ab dem Auszug des anderen Teils anfallen, allein zu tragen und den anderen Teil diesbezüglich von allen Ansprüchen freizuhalten.

Mögliche Ergänzung: Bürgschaft
(4) Uns ist bekannt, dass zur Entlassung einer Partnerin/ eines Partners aus dem Mietvertrag die Zustimmung der VermieterIn erforderlich ist. Sollte die Zustimmung der VermieterIn zur Vertragsänderung nicht innerhalb von sechs Wochen (zwei Monaten, ...) nach dem Auszug der einen Partnerin/ des einen Partners aus der Wohnung erteilt worden sein, kann die ausgezogene Partnerin/ der ausgezogene Partner Sicherheit für die oben genannten Freistellungsansprüche in Höhe einer Jahresmiete zuzüglich der nach dem Mietvertrag geschuldeten Nebenkosten durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts (der Eltern, einer Freundin/ eines Freundes), in der auf das Recht der Hinterlegung, Aufrechnung, Anfechtung und der Vorausklage verzichtet wird, verlangen. Die Bürgschaft ist bei späteren Erhöhungen des Mietzinses und der Nebenkosten auf Verlangen jeweils entsprechend zu ergänzen.

Weitere mögliche Ergänzung: Zustimmung zur Kündigung
(5) Wird die Bürgschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ausübung des Verlangens ausgehändigt, oder verweigert die VermieterIn die Änderung des Mietvertrages endgültig, so ist jede/r von uns berechtigt, das Mietverhältnis auch im Namen der anderen Partnerin/ des anderen Partners zu kündigen. Hierzu bevollmächtigen wir uns bereits heute gegenseitig in unwiderruflicher und unbedingter Form. Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bleibt die vorstehend vereinbarte Freistellungsverpflichtung samt Sicherheitsleistung bestehen.

Oder

§ 5 Alleinmiete

(1) Frau/ Herr . . . ist MieterIn der gemeinschaftlich genutzten Wohnung in (Anschrift) und gestattet Frau/ Herrn . . . die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung. Sie wird die Zustimmung der VermieterIn gem. § 549 zum Einzug von Frau/ Herrn .... einholen.

(2) Frau/ Herr ........ beteiligt sich zur Hälfte (einem Drittel, ...) an den Miet- und Mietnebenkosten sowie den anfallenden Schönheitsreparaturen, sofern diese nicht aus der gemeinsamen Haushaltskasse aufgebracht werden.

Oder

§ 5 Alleineigentum

(1) Frau/ Herr . . . ist AlleineigentümerIn der gemeinschaftlich genutzten Wohnung in (Anschrift) und gestattet Frau/ Herrn . . . die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung. Durch die Gestattung der Nutzung wird ein/ kein* Mietverhältnis begründet.
*unzutreffendes streichen

(2) Frau/ Herr ... beteiligt sich nicht an den Zins- und Tilgungsleistungen, der für die Finanzierung dieser Wohnung aufgenommenen Kredite. Sie/ er hat jedoch monatlich im Voraus jeweils bis zum dritten Werktag eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung beträgt monatlich DM..... Sie kann bei Steigung der laufenden Kosten für die Wohnung prozentual angepasst werden.

Variante:
(2) Frau/ Herr... zahlt monatlich eine Nutzungsentschädigung, deren Höhe der Hälfte einer Durchschnittsmiete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel für eine der gemeinsam genutzten Wohnung nach Größe, Alter und Ausstattung vergleichbaren Wohnung entspricht.

(3) Frau/ Herr ... wird sich an den Wohnnebenkosten für Heizung, Warm- und Kaltwasser, Strom, Telefon, Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie den Kosten für die in der Wohnung anfallenden Instandhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum und für die üblichen Schönheitsreparaturen zur Hälfte beteiligen, sofern diese nicht ohnehin aus der gemeinsamen Haushaltskasse bestritten werden.

§ 6 Aufnahme Dritter in die gemeinsam bewohnte Wohnung

Die Aufnahme dritter Personen – auch wenn sie nur von vorübergehender Dauer ist - in die gemeinschaftlich genutzte Wohnung bedarf (unabhängig von den besitz- und eigentumsrechtlichen Verhältnissen an der Wohnung) der Zustimmung beider PartnerInnen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde versagt und widerrufen werden.

Variante:
Die Aufnahme dritter Personen – auch wenn sie nur von vorübergehender Dauer ist - in die gemeinschaftlich genutzte Wohnung bedarf (unabhängig von den besitz- und eigentumsrechtlichen Verhältnissen an der Wohnung) der Zustimmung beider PartnerInnen. Die Zustimmung gilt als erteilt für gelegentliche Besuche von Verwandten, einer PartnerIn/ eines Partners sowie für die Aufnahme der Kinder einer Partnerin/ eines Partners in den gemeinsamen Haushalt. Sie darf nur aus wichtigem Grunde versagt oder widerrufen werden.

§ 7 Schonfrist bei Auszug

Das vorstehend begründete Nutzungsverhältnis kann jederzeit, aber nur mit einer Frist von sechs (acht, zehn, ...) Wochen beendet werden. Frau/ Herr X ist ab Kündigung des Nutzungsverhältnisses nur noch zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung des vom Eingang aus gesehen (... hier muss eine Beschreibung der Lage des/ der Zimmer erfolgen ...) gelegenen Zimmers und zur Mitbenutzung von Küche, Bad und WC befugt. Während dieser Frist dürfen die von ihr/ ihm in die Wohnung eingebrachten Gegenstände an den Orten wie bisher verbleiben, unverändert bleibt für diese Zeit auch die Pflicht, die vereinbarte Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Schonfrist hat Frau/ Herr auszuziehen; dies gilt unabhängig davon, ob sie/ er eine andere Unterkunft gefunden hat.

Variante:
Jede/r von uns kann jederzeit von der/ dem anderen eine weitestgehend getrennte Nutzung der Wohnung verlangen und zwar entsprechend der folgende Aufteilung:
Allein und ausschließlich nutzen kann
- Frau/ Herr ... die..... (Beschreibung der Lage) ... gelegenen Zimmer
  und
- Frau/ Herr ... die .... (Beschreibung der Lage) ... gelegenen Zimmer.
Die übrigen Räume werden weiterhin gemeinschaftlich genutzt, wobei sich jede/r bemüht, die von ihr/ihm in die Wohnung eingebrachten Gegenstände möglichst in die ihrer/ seiner Nutzung unterliegenden Räume zu bringen. Diese Nutzungsregelung gilt bis zum Ablauf von sechs (acht, zehn, ...) Wochen, gerechnet ab dem Verlangen einer Partnerin/ eines Partners auf ihre Durchführung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Kostentragungsregelung entsprechend.

§ 8 Vermögensverteilung

(1) Die von uns in die Haushaltsgemeinschaft mitgebrachten Gegenstände und sonstigen Vermögenswerte bleiben vermögensrechtlich getrennt. Jede/r behält die von ihr/ ihm eingebrachten Sachen im alleinigen Eigentum. Das gilt auch für die Gegenstände, die eine Partnerin/ ein Partner während des Bestehens unserer Partnerschaft durch Schenkung, durch Erbschaft oder käuflich aus eigenen Mitteln erwirbt.

(2) Das Sofa (das Auto, das Motorrad, der Wohnwagen etc.) der Marke ...., Kaufpreis ..., Kaufdatum ..., wurde von Frau/ Herrn X zu Alleineigentum erworben. Die Finanzierung haben wir uns hälftig (2/3 zu 1/3) geteilt. Die Benutzung steht uns während des Zusammenwohnens gemeinsam zu. Bei unser Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y die Hälfte (2/3) des dann noch vorhandenen Verkehrswertes (der oben aufgeführten Gegenstände) zu ersetzen.

(3) Künftige Anschaffungen sollen uns nur dann gemeinsam gehören – und zwar jeweils zur Hälfte – wenn wir dies beim Erwerb ausdrücklich vereinbart haben oder die Finanzierung aus der gemeinsamen Haushaltskasse erfolgt. Handelt es sich bei den Neuerwerbungen um Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die zuvor im Alleineigentum einer Partnerin/ eines Partners standen, soll auch der Ersatz zu Alleineigentum der jeweiligen Partnerin/ des jeweiligen Partners erworben werden.

(4) Für Gegenstände, die in unserem gemeinsamen Eigentum stehen, verzichten wir für die Zeit des Bestehens unser Partnerschaft auf das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu verlangen. Das Recht, die Aufhebung aus wichtigem Grunde i.S. des § 749 II BGB zu verlangen, bleibt jedoch erhalten.

(5) Über die von uns in die Wohnung (Partnerschaft) jeweils eingebrachten Gegenstände haben wir gemeinsam ein Vermögensverzeichnis erstellt, in dem die wesentlichen Gegenstände aufgelistet sind und das wir diesem Vertrag als Anlage beifügen.
Wir verpflichten uns, dieses Verzeichnis regelmäßig (beispielsweise einmal im Jahr) zu aktualisieren und aus Beweisgründen auch die Gegenstände aufzulisten, die im Miteigentum stehen. Wir verpflichten uns, bei der Aktualisierung jederzeit mitzuwirken.

(6) Die in den gemeinsamen Haushalt eingebrachten Gegenstände können, sofern das für die gemeinsame Haushaltsführung erforderlich ist, gemeinsam genutzt werden. Eine Nutzungs- oder Abnutzungsentschädigung wird weder bei Bestehen der Partnerschaft noch im Falle der Trennung geschuldet.
Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung, seien sie in Form von Geld, Sachen oder Dienstleistungen erbracht, sind nicht zu erstatten.

Variante:
(6) Bei der Auseinandersetzung des Hausrats anlässlich unser Trennung erhält jede/r die in ihrem/ seinem Eigentum stehenden Gegenstände zurück. Ersatz für die Nutzung und Abnutzung wird auch nach der Trennung nicht geschuldet. Soll dies für einzelne Gegenstände anders sein, werden wir hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

(7) Jede/r erhält bei der Trennung die in ihrem/ seinem Eigentum stehenden Sachen. Über die im Gemeinschaftseigentum stehenden Gegenstände werden wir bei der Trennung entscheiden. Jedoch soll Frau/ Herr X das gemeinsame Sofa erhalten und Frau/ Herr Y die gemeinsamen Küchengegenstände incl. Küchenmöbel.
Frau/ Herr X soll zudem die Übertragung des Alleineigentums gegen Erstattung des hälftigen Verkehrswertes an folgenden Gegenständen ... (beispielsweise des Wohnmobils, des Kühlschranks, des Computers, der Videokamera ...) verlangen können. Frau/ Herr Y soll dagegen die Übertragung des Alleineigentums gegen Erstattung eines Drittels des Verkehrswertes an folgenden Gegenständen ... (beispielsweise des Motorrades, der Gartengeräte, der Waschmaschine etc.) verlangen können.
Wir werden uns bemühen, eine gütliche Einigung über den Verkehrswert herzustellen. Ist das nicht möglich, soll ein von der Industrie- und Handelskammer bestellter Sachverständiger den Verkehrswert schätzen. Dieser Wert wird sodann von uns als verbindlich anerkannt.

(8) Erhält eine Partnerin/ ein Partner gemeinsam erworbene Gegenstände zugeteilt, an denen noch Verbindlichkeiten Dritter bestehen, so verpflichtet sie/ er sich, diese Verbindlichkeiten zur Alleinschuld zu übernehmen und die PartnerIn von allen Ansprüchen Dritter frei zu halten.

§ 9 Haushaltsführung

(1) Die Haushaltsführung obliegt uns in allen Bereichen gemeinsam.

Variante:
(1) Die Haushaltsführung obliegt uns grundsätzlich gemeinsam. Für den Garten (die Garage, die Küche ...) ist jedoch Frau/ Herr ... allein, aber auf gemeinsame Kosten zuständig. Wir verpflichten uns, diese Aufgabenverteilung von Zeit zu Zeit zu überdenken und bei Bedarf geänderten Verhältnissen oder Bedürfnissen entsprechend anzupassen.

Variante:
(1) Frau/ Herr X führt den Haushalt (bis zur Einschulung/ dem Auszug der Kinder; während Frau/ Herr A bei uns lebt; etc.) allein und eigenverantwortlich.
Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht geschuldet.

Oder:
Für die Haushaltsführung (die Betreuung der Kinder/ von Frau/ Herrn A) wird eine gesonderte Vergütung von DM ...... im Monat aus der gemeinsamen Haushaltskasse ( von Frau/ Herrn Y) geschuldet. Das Geld wird monatlich auf das Konto von Frau/ Herrn X überwiesen.

(2) Die Kosten der Haushaltsführung werden von uns gemeinsam getragen und entsprechend unserer finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt. Wir führen eine gemeinsame Haushaltskasse.
(Ggf: Zu diesem Zweck errichten wir ein gemeinsames Haushaltskonto bei der ... (Name und Sitz der Bank/ Sparkasse) ..., auf das wir beide gleichermaßen Zugriff haben.)
In die Haushaltskasse wird monatlich ein Betrag von DM 2.000,- (DM 2.500,-; DM 3.000,- etc.) eingezahlt, von dem wir die Miete incl. Nebenkosten und kleinerer Reparaturen, Strom, Wasser, die Hausratversicherung, Lebensmittel, Putzmittel (die laufenden Kosten für den Wagen von Frau/ Herrn ..., den wir gemeinsam benutzen; eine Putzhilfe, den Schrebergarten Nr. ... in der Anlage ...) sowie Hausrat bezahlen.

(3) Die Ausgaben für Kleidung und sonstige persönliche Sachen einer Partnerin/ eines Partners werden nicht aus der Haushaltskasse gezahlt, sie sind von der jeweiligen Partnerin/ dem jeweiligen Partner selbst zu tragen.

Variante:
(3) Ausgaben für Kleidung und andere persönliche Sachen einer Partnerin/ eines Partners sind aus der gemeinsamen Haushaltskasse nur bis zu einem Betrag von DM 200,- im Monat zulässig. Teurere persönliche Anschaffungen aus der gemeinsamen Kasse sind nur nach vorheriger Absprache zulässig. Ansonsten sind sie von den betroffenen PartnerInnen selbst zu tragen.

(4) Der in die Haushaltskasse einzuzahlende Betrag wird von uns je zur Hälfte aufgebracht.

Variante:
(4) Der in die Haushaltskasse einzuzahlende Betrag wird von Frau/ Herrn X zu 2/3 (oder 5/8, ...) und von Frau/ Herrn Y zu 1/3 (oder 3/8, ...) getragen.

(5) Sollten Umstände eintreten, die diese Vereinbarung nicht mehr praktikabel oder gerecht erscheinen lassen, insbesondere weil ein Teil (oder gar beide Teile) arbeitslos (pflegebedürftig) geworden ist, (Frau/ Herr X/ Y eine Berufstätigkeit aufgenommen hat, die Kinder aus dem Haus sind, etc.), werden wir uns um eine einvernehmliche Anpassung dieser Vereinbarung an die neue Situation bemühen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unzumutbar macht, kann jede/ jeder von uns auch einseitig diese Vereinbarung für die Zukunft aufkündigen.

(6) Im Falle unser Trennung gelten die von uns zum Zwecke der gemeinsamen Haushaltsführung erbrachten finanziellen und persönlichen Leistungen als ausgeglichen. Gegenseitige Erstattungsansprüche werden nicht geltend gemacht. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil, die ihm obliegenden Pflichten übermäßig erfüllt hat.

§ 10 Aufwendungen

Erbringt eine Partnerin/ ein Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft für die andere/ den anderen Dienstleistungen oder Aufwendungen, so kann sie/ er hierfür weder während des Bestehens der Partnerschaft noch nach ihrer Beendigung Ersatz verlangen, es sei denn, es wurde hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen.

§ 10a Ersatz von Aufwendungen

(1) Frau/ Herr X verpflichtet sich gegenüber Frau/ Herrn Y, deren Ausbildungskosten zur/ zum HeipraktikerIn an der Schule für Naturheilverfahren ... in Höhe von monatlich DM 300,- Unterrichtsgeld und DM 100,- für Lernmittel während des Bestehens der Lebensgemeinschaft zu übernehmen. Hierzu wird sie/ er das Unterrichtsgeld monatlich auf das Konto der Schule für Naturheilverfahren und das Geld für die Lehrmittel vierteljährlich auf das Konto (Kreditinstitut ..., Bankleitzahl ..., KontoNr. ...) der Frau/ des Herrn Y überweisen.

(2) Im Falle unser Trennung hat Frau/ Herr Y die für die Ausbildung erbrachten Aufwendungen innerhalb von acht Wochen an Frau/ Herrn X zu erstatten. Der Anspruch wird mit der Trennung fälIig, ohne dass es einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf. Er ist ab Fälligkeit mit 3 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Ist die Ausbildung zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht beendet, wobei auch der Abbruch als Beendigung gilt, wird die Rückerstattung bis zur Beendigung zinslos gestundet. Sollte die Trennung erst drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung erfolgen, erlischt der Rückforderungsanspruch. Der Erstattungsanspruch erlischt auch, wenn die Partnerschaft durch Tod einer Partnerin/ eines Partners endet.

§ 10b Regelung für zurückliegenden Zeitpunkt

Unsere Partnerschaft besteht bereits seit ... In diesen 3 Jahren hat Herr/ Frau ... Herrn/ Frau ... mit 300,- DM monatlich unterstützt. Im Falle der Trennung sind diese Zahlungen bei den gegenseitigen Ausgleichsansprüchen zu berücksichtigen.

§ 11 Schenkungen

Während unser Partnerschaft gemachte schenkweise Zuwendungen können nach Beendigung der Partnerschaft nur zurückgefordert werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wir betrachten die einseitige Lösung aus der Partnerschaft als jederzeit möglich und sehen die Trennung (auch bei „Untreue") nicht als groben Undank im Sinne des Schenkungsrechts an. Vielmehr sind wir uns bewusst, dass Schenkungen und sonstige Zuwendungen immer in Kenntnis der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Partnerschaft erfolgen.

§ 12 Verbindlichkeiten

(1) Uns ist bekannt, dass wir für eine gemeinsam eingegangene Verbindlichkeit oder für eine von einer/ einem von uns übernommene Bürgschaft gegenüber Dritten auch nach der Trennung weiterhin haften, wenn nicht der Gläubiger einer Entlassung aus der (Gesamt-) Schuldnerschaft zustimmt.
Uns ist zudem bekannt, dass zwischen uns getroffene diesbezügliche Vereinbarungen nur zwischen uns Gültigkeit haben und keine Änderungen bezüglich unser Haftung gegenüber dem Gläubiger bewirken können.

(2) Angesichts dieser Tatsachen werden wir soweit wie möglich die Eingehung von gemeinsamen Verbindlichkeiten, insbesondere Darlehensverträgen sowie die Übernahme von Bürgschaften vermeiden.
Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, vereinbaren wir bereits jetzt für den Fall unserer Trennung:

  • Die/ der PartnerIn, die/ der den aus Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu alleinigem Besitz bekommt, wird sich um eine Schuldhaftentlassung der/ des anderen bemühen.
  • Gelingt dies nicht innerhalb von 4 Wochen seit der Trennung, so verpflichtet sie/ er sich, für die noch offenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen und die andere Partnerin/ den anderen Partner von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die andere Partnerin/ der andere Partner kann eine Sicherheit für den Freistellungsanspruch verlangen, die das 1,5fache des Freistellungsanspruchs aber nicht übersteigen darf.
  • Jede/r von uns ist berechtigt, dem Gläubiger die vorstehende Vereinbarung bekannt zu machen und seine Zustimmung hierzu einzuholen.

(3) Die auf ein Darlehen oder einen Leasingvertrag bis zur Trennung bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sind nicht zu erstatten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch, wenn eine/r von uns als Bürge für eine Schuld der/ des anderen herangezogen wurde.

Variante:
(3) Die/ der PartnerIn, die/ der den aus Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu alleinigem Besitz bekommt, hat der/ dem anderen PartnerIn die von ihr/ ihm bis zur Trennung bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Das gilt auch für eine auf die Schuld der/ des anderen erfolgte Bürgschaftszahlung.

(4) Sollten für Gegenstände, die sich nicht mehr – auch nicht in Form eines Surrogats - in unserem Vermögen befinden, noch gemeinsame Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bestehen, werden wir die noch ausstehenden Zins- und Tilgungsleistungen je zur Hälfte tragen, es sei denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 13 Unterhaltsverpflichtung

Uns ist bekannt, dass grundsätzlich, insbesondere im Falle einer Trennung unserer Partnerschaft, jede/r von uns für ihren/seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Gleichwohl wollen wir die folgenden Unterhaltsvereinbarungen treffen:

  • Eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich nicht.
  • Jedoch verpflichten wir uns wechselseitig der/ dem anderen dann Unterhalt zu gewähren, wenn sie/ er bei unserer Trennung nach mehr als 2 Jahren von heute ab infolge Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit keinen angemessenen Lebensunterhalt erzielen kann. Als angemessen in diesem Sinne betrachten wir ein monatliches Nettoeinkommen von DM 2000,-. In diesem Fall ist die/ der jeweils andere PartnerIn verpflichtet, ein Viertel ihres/ seines monatlichen Nettoeinkommens, höchstens aber DM 1000,-, als Unterhalt der/ dem anderen zu zahlen.
  • Die hier genannten Beträge zum angemessenen Unterhalt und zum Höchstbetrag sollen alle 5 Jahre um 3 % angepasst (erhöht) werden.
  • Dieser Unterhaltsanspruch besteht unabhängig davon, aus welchen Grund die Partnerschaft beendet wurde.
  • Der Anspruch entsteht jedoch nicht oder endet, wenn die/ der Unterhaltsberechtigte mit einer/ einem anderen Partner in Gemeinschaft lebt.
  • Der Unterhaltsanspruch endet spätestens mit Ablauf der Zeit, die der Dauer des Bestehens unser Partnerschaft von heute an entspricht. Hat beispielsweise unsere Partnerschaft bis zur Trennung 5 Jahre bestanden, erlöschen die Unterhaltsansprüche auch 5 Jahre nach der Trennung.
  • Der Unterhaltsanspruch ist nicht vererblich, er endet mit dem Tod der/ des Unterhaltsberechtigten.
  • Die Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff BGB) gelten entsprechend, soweit sich aus den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt.

Variante:
Hiermit verpflichten wir uns während des Bestehens unserer Partnerschaft zu gegenseitigem Unterhalt. Diese Verpflichtung soll erst 3 Monate nach Unterzeichnung dieses Partnerschaftsvertrages in Kraft treten.

Variante:
Herr/ Frau X verpflichtet sich Herrn/ Frau Y einen angemessenen Lebensunterhalt inklusive Mietkosten zu zahlen, sofern er/ sie seine/ ihre Arbeit zum Zwecke eines Architekturstudiums aufgibt.
Diese Vereinbarung gilt bis zur Beendigung des Studiums, längstens aber 10 Semester.

§ 13a Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
(Achtung: notarielle Form erforderlich!)

Wegen der vorstehend übernommenen Unterhaltszahlungen in Höhe von (derzeit) monatlich DM .......... unterwirft sich Frau/ Herr..... der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr/ sein gesamtes Vermögen. Die Vollstreckungsklausel kann ohne Nachweis der die Vollstreckung begründenden Tatsachen sofort erteilt werden.

§ 13 b Abänderungsklausel Unterhalt

Jeder Vertragsteil kann in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO bei Änderung ihrer/ seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abänderung der oben vereinbarten Unterhaltsleistungen verlangen. Ein Mehrbedarf, der aus der Unterbringung in einem Pflegeheim oder aus der Betreuung eines Kindes, das bei Bestehen der Partnerschaft nicht in unserem Haushalt gelebt hat, entsteht, soll jedoch nicht zu einer Abänderung nach Satz 1 berechtigen.

§ 14 Schriftform

Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/partner.html
Letztes Update: 25. November 1999
home | Inhaltsverzeichnis