Hamburger Mustertexte - |
Muster eines kompletten Partnerschaftsvertrages ohne ErbvertragPräambel |
Wir Herr/ Frau..................................... .................................................... ..................................................... |
und Herr/ Frau................................
...................................................... ....................................................... |
schließen heute einen
gemeinsamen Partnerschaftsvertrag. Mit
diesem Vertrag wollen wir das Bestehen
einer Lebensgemeinschaft bekräftigen und
uns gegenseitig rechtlich absichern.
Soweit es die Umstände zulassen, wollen
wir im privaten wie im öffentlichen Leben
gegenüber Dritten, wie Familie, Freunden,
Vermietern, Behörden u.ä. als
Partnerinnen oder Partner auftreten.
mögliche Ergänzungen: Oder: Unsere Partnerschaft ist auf Dauer angelegt und wie beabsichtigen einander bei den Wechselfällen des Lebens wie Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. zu unterstützen und für einander da zu sein. § 1 Beendigung Die Partnerschaft kann jederzeit von jeder/ jedem von uns ohne Angabe von Gründen (durch einseitige schriftliche Erklärung) beendet werden. Bei Zweifeln über den Zeitpunkt der Trennung soll der Auszug einer Partnerin/ eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung als Beendigung der Partnerschaft gelten. § 2 Übergangszeit Endet unsere Partnerschaft durch
Trennung und nicht durch Tod einer
Partnerin/ eines Partners, so soll die
Vermögensauseinandersetzung
ausschließlich nach den in diesem Vertrag
getroffenen Vereinbarungen erfolgen. § 3 Ausgleichszahlung (1) Im Fall unserer Trennung hat Frau/
Herr X an Frau/ Herrn Y DM 10.000,- (DM
30.000,-; DM 60.000,- ...) zu zahlen. Die
Zahlung hat innerhalb von zwei (vier,
sechs ...) Wochen nach der Trennung auf
ein von Frau/ Herrn Y zu benennendes Konto
zu erfolgen. Mit der Zahlung sollen die
Nachteile ausgeglichen werden, die Frau/
Herrn Y durch die Aufgabe der eigenen
Wohnung und die Aufgabe des eigenen
Hausstandes entstanden sind. (2) Frau/ Herr Y ist in der Verwendung
des Geldes frei, ein Nachweis, wofür das
Geld benötigt wird, ist nicht
erforderlich. Mögliche Ergänzung: § 4 Innen- und Außenverhältnis (1) Mit dem hier von uns geschlossenen Partnerschaftsvertrag haben wir lediglich Rechte und Pflichten zwischen uns begründet, die unser Zusammenleben und unsere vermögensrechtlichen Beziehungen gestalten sollen. Eine Außenwirkung kommt ihnen nicht zu, d.h. Ansprüche Dritter werden durch den Vertrag nicht begründet (2) Jede/ Jeder von uns darf gegenüber Dritten nur im eigenen Namen auftreten und kann den Partner/ die Partnerin nicht (mit-) verpflichten, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht erteilt. § 5 gemeinsamer Mietvertrag (1) Die von uns genutzte Wohnung (Anschrift:...) haben wir gemeinsam gemietet. Wir sind deshalb aus dem Mietverhältnis beide in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet. Sofern die Miete, Mietnebenkosten, Schönheitsreparaturen und sonstige Kosten aus dem Mietverhältnis nicht aus unserer Haushaltskasse gezahlt werden, tragen wir die Kosten je zur Hälfte. (2) Für den Fall unser Trennung entscheiden wir einvernehmlich darüber, welche Partnerin/ welcher Partner die Wohnung behält oder ob beide ausziehen. Sollte hierüber keine Einigung möglich sein, entscheidet das Los. Variante: Variante: (3) Nach dem Auszug einer Partnerin/ eines Partners aus der Wohnung ist der verbleibende Teil verpflichtet, die Miete, die Nebenkosten und sämtliche weiteren Kosten und sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis, die ab dem Auszug des anderen Teils anfallen, allein zu tragen und den anderen Teil diesbezüglich von allen Ansprüchen freizuhalten. Mögliche Ergänzung:
Bürgschaft Weitere mögliche
Ergänzung: Zustimmung zur
Kündigung Oder § 5 Alleinmiete (1) Frau/ Herr . . . ist MieterIn der gemeinschaftlich genutzten Wohnung in (Anschrift) und gestattet Frau/ Herrn . . . die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung. Sie wird die Zustimmung der VermieterIn gem. § 549 zum Einzug von Frau/ Herrn .... einholen. (2) Frau/ Herr ........ beteiligt sich zur Hälfte (einem Drittel, ...) an den Miet- und Mietnebenkosten sowie den anfallenden Schönheitsreparaturen, sofern diese nicht aus der gemeinsamen Haushaltskasse aufgebracht werden. Oder § 5 Alleineigentum (1) Frau/ Herr . . . ist
AlleineigentümerIn der gemeinschaftlich
genutzten Wohnung in (Anschrift) und
gestattet Frau/ Herrn . . . die
gleichberechtigte Mitbenutzung dieser
Wohnung. Durch die Gestattung der Nutzung
wird ein/ kein* Mietverhältnis begründet. (2) Frau/ Herr ... beteiligt sich nicht an den Zins- und Tilgungsleistungen, der für die Finanzierung dieser Wohnung aufgenommenen Kredite. Sie/ er hat jedoch monatlich im Voraus jeweils bis zum dritten Werktag eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung beträgt monatlich DM..... Sie kann bei Steigung der laufenden Kosten für die Wohnung prozentual angepasst werden. Variante: (3) Frau/ Herr ... wird sich an den Wohnnebenkosten für Heizung, Warm- und Kaltwasser, Strom, Telefon, Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie den Kosten für die in der Wohnung anfallenden Instandhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum und für die üblichen Schönheitsreparaturen zur Hälfte beteiligen, sofern diese nicht ohnehin aus der gemeinsamen Haushaltskasse bestritten werden. |
§ 6 Aufnahme Dritter in die gemeinsam bewohnte Wohnung Die Aufnahme dritter Personen – auch wenn sie nur von vorübergehender Dauer ist - in die gemeinschaftlich genutzte Wohnung bedarf (unabhängig von den besitz- und eigentumsrechtlichen Verhältnissen an der Wohnung) der Zustimmung beider PartnerInnen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde versagt und widerrufen werden. Variante: § 7 Schonfrist bei Auszug Das vorstehend begründete Nutzungsverhältnis kann jederzeit, aber nur mit einer Frist von sechs (acht, zehn, ...) Wochen beendet werden. Frau/ Herr X ist ab Kündigung des Nutzungsverhältnisses nur noch zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung des vom Eingang aus gesehen (... hier muss eine Beschreibung der Lage des/ der Zimmer erfolgen ...) gelegenen Zimmers und zur Mitbenutzung von Küche, Bad und WC befugt. Während dieser Frist dürfen die von ihr/ ihm in die Wohnung eingebrachten Gegenstände an den Orten wie bisher verbleiben, unverändert bleibt für diese Zeit auch die Pflicht, die vereinbarte Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Schonfrist hat Frau/ Herr auszuziehen; dies gilt unabhängig davon, ob sie/ er eine andere Unterkunft gefunden hat. Variante: § 8 Vermögensverteilung (1) Die von uns in die Haushaltsgemeinschaft mitgebrachten Gegenstände und sonstigen Vermögenswerte bleiben vermögensrechtlich getrennt. Jede/r behält die von ihr/ ihm eingebrachten Sachen im alleinigen Eigentum. Das gilt auch für die Gegenstände, die eine Partnerin/ ein Partner während des Bestehens unserer Partnerschaft durch Schenkung, durch Erbschaft oder käuflich aus eigenen Mitteln erwirbt. (2) Das Sofa (das Auto, das Motorrad, der Wohnwagen etc.) der Marke ...., Kaufpreis ..., Kaufdatum ..., wurde von Frau/ Herrn X zu Alleineigentum erworben. Die Finanzierung haben wir uns hälftig (2/3 zu 1/3) geteilt. Die Benutzung steht uns während des Zusammenwohnens gemeinsam zu. Bei unser Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y die Hälfte (2/3) des dann noch vorhandenen Verkehrswertes (der oben aufgeführten Gegenstände) zu ersetzen. (3) Künftige Anschaffungen sollen uns nur dann gemeinsam gehören – und zwar jeweils zur Hälfte – wenn wir dies beim Erwerb ausdrücklich vereinbart haben oder die Finanzierung aus der gemeinsamen Haushaltskasse erfolgt. Handelt es sich bei den Neuerwerbungen um Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die zuvor im Alleineigentum einer Partnerin/ eines Partners standen, soll auch der Ersatz zu Alleineigentum der jeweiligen Partnerin/ des jeweiligen Partners erworben werden. (4) Für Gegenstände, die in unserem gemeinsamen Eigentum stehen, verzichten wir für die Zeit des Bestehens unser Partnerschaft auf das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu verlangen. Das Recht, die Aufhebung aus wichtigem Grunde i.S. des § 749 II BGB zu verlangen, bleibt jedoch erhalten. (5) Über die von uns
in die Wohnung (Partnerschaft) jeweils
eingebrachten Gegenstände haben wir
gemeinsam ein Vermögensverzeichnis
erstellt, in dem die wesentlichen
Gegenstände aufgelistet sind und das wir
diesem Vertrag als Anlage beifügen. (6) Die in den
gemeinsamen Haushalt eingebrachten
Gegenstände können, sofern das für die
gemeinsame Haushaltsführung erforderlich
ist, gemeinsam genutzt werden. Eine
Nutzungs- oder Abnutzungsentschädigung
wird weder bei Bestehen der Partnerschaft
noch im Falle der Trennung geschuldet. Variante: (7) Jede/r erhält bei
der Trennung die in ihrem/ seinem Eigentum
stehenden Sachen. Über die im
Gemeinschaftseigentum stehenden
Gegenstände werden wir bei der Trennung
entscheiden. Jedoch soll Frau/ Herr X das
gemeinsame Sofa erhalten und Frau/ Herr Y
die gemeinsamen Küchengegenstände incl.
Küchenmöbel. (8) Erhält eine Partnerin/ ein Partner gemeinsam erworbene Gegenstände zugeteilt, an denen noch Verbindlichkeiten Dritter bestehen, so verpflichtet sie/ er sich, diese Verbindlichkeiten zur Alleinschuld zu übernehmen und die PartnerIn von allen Ansprüchen Dritter frei zu halten. § 9 Haushaltsführung (1) Die Haushaltsführung obliegt uns in allen Bereichen gemeinsam. Variante: Variante: Oder: (2) Die Kosten der
Haushaltsführung werden von uns gemeinsam
getragen und entsprechend unserer
finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt.
Wir führen eine gemeinsame
Haushaltskasse. (3) Die Ausgaben für Kleidung und sonstige persönliche Sachen einer Partnerin/ eines Partners werden nicht aus der Haushaltskasse gezahlt, sie sind von der jeweiligen Partnerin/ dem jeweiligen Partner selbst zu tragen. Variante: (4) Der in die Haushaltskasse einzuzahlende Betrag wird von uns je zur Hälfte aufgebracht. Variante: (5) Sollten Umstände eintreten, die diese Vereinbarung nicht mehr praktikabel oder gerecht erscheinen lassen, insbesondere weil ein Teil (oder gar beide Teile) arbeitslos (pflegebedürftig) geworden ist, (Frau/ Herr X/ Y eine Berufstätigkeit aufgenommen hat, die Kinder aus dem Haus sind, etc.), werden wir uns um eine einvernehmliche Anpassung dieser Vereinbarung an die neue Situation bemühen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unzumutbar macht, kann jede/ jeder von uns auch einseitig diese Vereinbarung für die Zukunft aufkündigen. (6) Im Falle unser Trennung gelten die von uns zum Zwecke der gemeinsamen Haushaltsführung erbrachten finanziellen und persönlichen Leistungen als ausgeglichen. Gegenseitige Erstattungsansprüche werden nicht geltend gemacht. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil, die ihm obliegenden Pflichten übermäßig erfüllt hat. |
§ 10 Aufwendungen Erbringt eine Partnerin/ ein Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft für die andere/ den anderen Dienstleistungen oder Aufwendungen, so kann sie/ er hierfür weder während des Bestehens der Partnerschaft noch nach ihrer Beendigung Ersatz verlangen, es sei denn, es wurde hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen. § 10a Ersatz von Aufwendungen (1) Frau/ Herr X verpflichtet sich gegenüber Frau/ Herrn Y, deren Ausbildungskosten zur/ zum HeipraktikerIn an der Schule für Naturheilverfahren ... in Höhe von monatlich DM 300,- Unterrichtsgeld und DM 100,- für Lernmittel während des Bestehens der Lebensgemeinschaft zu übernehmen. Hierzu wird sie/ er das Unterrichtsgeld monatlich auf das Konto der Schule für Naturheilverfahren und das Geld für die Lehrmittel vierteljährlich auf das Konto (Kreditinstitut ..., Bankleitzahl ..., KontoNr. ...) der Frau/ des Herrn Y überweisen. (2) Im Falle unser
Trennung hat Frau/ Herr Y die für die
Ausbildung erbrachten Aufwendungen
innerhalb von acht Wochen an Frau/ Herrn X
zu erstatten. Der Anspruch wird mit der
Trennung fälIig, ohne dass es einer
gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf.
Er ist ab Fälligkeit mit 3 % p.a. über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verzinsen. § 10b Regelung für zurückliegenden Zeitpunkt Unsere Partnerschaft besteht bereits seit ... In diesen 3 Jahren hat Herr/ Frau ... Herrn/ Frau ... mit 300,- DM monatlich unterstützt. Im Falle der Trennung sind diese Zahlungen bei den gegenseitigen Ausgleichsansprüchen zu berücksichtigen. § 11 Schenkungen Während unser Partnerschaft gemachte schenkweise Zuwendungen können nach Beendigung der Partnerschaft nur zurückgefordert werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wir betrachten die einseitige Lösung aus der Partnerschaft als jederzeit möglich und sehen die Trennung (auch bei „Untreue") nicht als groben Undank im Sinne des Schenkungsrechts an. Vielmehr sind wir uns bewusst, dass Schenkungen und sonstige Zuwendungen immer in Kenntnis der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Partnerschaft erfolgen. § 12 Verbindlichkeiten (1) Uns ist bekannt,
dass wir für eine gemeinsam eingegangene
Verbindlichkeit oder für eine von einer/
einem von uns übernommene Bürgschaft
gegenüber Dritten auch nach der Trennung
weiterhin haften, wenn nicht der
Gläubiger einer Entlassung aus der
(Gesamt-) Schuldnerschaft zustimmt. (2) Angesichts dieser
Tatsachen werden wir soweit wie möglich
die Eingehung von gemeinsamen
Verbindlichkeiten, insbesondere
Darlehensverträgen sowie die Übernahme
von Bürgschaften vermeiden.
(3) Die auf ein Darlehen oder einen Leasingvertrag bis zur Trennung bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sind nicht zu erstatten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch, wenn eine/r von uns als Bürge für eine Schuld der/ des anderen herangezogen wurde. Variante: (4) Sollten für Gegenstände, die sich nicht mehr – auch nicht in Form eines Surrogats - in unserem Vermögen befinden, noch gemeinsame Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bestehen, werden wir die noch ausstehenden Zins- und Tilgungsleistungen je zur Hälfte tragen, es sei denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. § 13 Unterhaltsverpflichtung Uns ist bekannt, dass grundsätzlich, insbesondere im Falle einer Trennung unserer Partnerschaft, jede/r von uns für ihren/seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Gleichwohl wollen wir die folgenden Unterhaltsvereinbarungen treffen:
Variante: Variante: § 13a Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung Wegen der vorstehend übernommenen Unterhaltszahlungen in Höhe von (derzeit) monatlich DM .......... unterwirft sich Frau/ Herr..... der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr/ sein gesamtes Vermögen. Die Vollstreckungsklausel kann ohne Nachweis der die Vollstreckung begründenden Tatsachen sofort erteilt werden. § 13 b Abänderungsklausel Unterhalt Jeder Vertragsteil kann in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO bei Änderung ihrer/ seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abänderung der oben vereinbarten Unterhaltsleistungen verlangen. Ein Mehrbedarf, der aus der Unterbringung in einem Pflegeheim oder aus der Betreuung eines Kindes, das bei Bestehen der Partnerschaft nicht in unserem Haushalt gelebt hat, entsteht, soll jedoch nicht zu einer Abänderung nach Satz 1 berechtigen. § 14 Schriftform Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/partner.html |