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PartnerschaftsverträgeGrundlagenwissen zu den PartnerschaftsverträgenTeil 1 |
Zustandekommen eines PartnerschaftsvertragesEin Partnerschaftsvertrag kommt dadurch
zustande, dass sich die PartnerInnen zu
einzelnen Themen, wie die Kosten des
Zusammenlebens geteilt werden sollen oder
wie der gemeinsame Haushalt geführt
werden soll, Regelungen überlegen und
sich hierüber auch einig sind.
Dabei können die Regelungen gemeinsam
entwickelt werden oder von einer Person
vorgeschlagen und von der anderen
akzeptiert werden (Antrag auf Abschluss
einer konkreten Vereinbarung und Annahme).
Wirksamkeit des VertragesEin Vertrag, somit auch ein Partnerschaftsvertrag gilt im Normalfall ab dem Moment, in dem er abgeschlossen wurde, d.h. von dem Zeitpunkt an, wo sich die Parteien einig sind, als wirksam. Soll der Vertrag erst später wirksam werden, muss das ausdrücklich klargestellt werden. Dabei kann vereinbart werden, dass der gesamte Vertrag oder nur einzelne Teile zu einem späteren Zeitpunkt Gültigkeit haben soll, z.B. wenn erst eine Probezeit abgewartet werden soll.
Eine ein- oder zweiwöchige
Bedenkzeit
(Widerrufsfrist), nach der eine Partei
vom
Vertrag einfach wieder Abstand nehmen kann
und der Vertrag als nie zustandegekommen
gilt, gibt es grundsätzlich nicht! Eine derartige Klausel ist allerdings wenig sinnvoll. Sind Sie sich noch nicht sicher, in welchem Umfang Sie sich überhaupt vertraglich binden wollen, sollten Sie auch noch keinen Partnerschaftsvertrag abschließen. Die Vereinbarung einer Widerrufsfrist birgt die Gefahr, dass sie ungenutzt verstreicht, und der Vertrag allein durch Zeitablauf einfach wirksam wird. Daher wird empfohlen, nicht eine Widerrufsfrist zu vereinbaren, sondern stattdessen einen fertigen Vertrag nicht sofort zu unterschreiben, sondern zunächst noch einige Nächte darüber zu schlafen und erst bei einem zweiten Termin, bei dem ggf. auch noch Ergänzungen/Klarstellungen oder Änderungen aufgenommen werden können, abzuschließen.
Möglich ist auch, den gesamten Vertrag oder einzelne Klauseln unter eine Bedingung oder eine Befristung zu setzen. Eine solche Bedingung oder Befristung ist bei bestimmten Konstellationen sogar sehr zu empfehlen, etwa bei Unterhaltsregelungen oder bei der Finanzierung einer Ausbildung durch die PartnerIn. Denn hierdurch werden die Voraussetzungen, unter denen zum Beispiel Zahlungen oder die gemeinsame Nutzung von Gegenständen erfolgen sollen, genauer abgesteckt und das Risiko ungewollter Leistungen beschränkt.
Der Vertrag oder einzelne Klauseln können ausnahmsweise dennoch unwirksam sein, nämlich wenn erforderliche Formvorschriften nicht eingehalten wurden, oder wenn die getroffenen Regelungen als sittenwidrig anzusehen wären. FormvorschriftenEin Partnerschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden, d.h. er muss weder schriftlich abgefasst sein, noch notariell beurkundet werden, es genügt sogar eine mündliche Vereinbarung. Aber im Streitfalle lassen sich mündliche Vereinbarungen in der Regel nicht beweisen, weil entweder niemand bei der Absprache zugegen war, oder falls es ZeugInnen gibt, diese sich an den genauen Inhalt der Absprache nicht erinnern oder möglicherweise das Gericht die ZeugInnen nicht glaubwürdig findet.
Wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, sollte auch eine Klausel aufgenommen werden, dass Änderungen des Vertrages ebenfalls nur schriftlich vereinbart werden können.
In Einzelfällen kann aber eine besondere Form des Vertrages vorgeschrieben sein. Ist das für ein Rechtsgeschäft der Fall und wird diese Form nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft in der Regel gem. § 125 BGB nichtig, d.h. es gilt als von Anfang an ungültig. So sind Grundstücksgeschäfte
beispielsweise nur gültig, wenn
sie notariell beurkundet wurden (§
313 BGB). Von Grundstücksgeschäften
spricht man bei Verpflichtungen, die
entweder die Veräußerung oder den Erwerb
eines Grundstücks vorsehen.
Eine notarielle Beurkundung ist
ebenfalls erforderlich bei Schenkungsversprechen
(§ 518 BGB). Von einer Schenkung wird
gesprochen, wenn eine Person einer anderen
Person einen Gegenstand, Geld oder eine
andere vermögenswerte Leistung
unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung,
zuwendet. Dabei bedarf nur das Versprechen
einer solchen Leistung der notariellen
Form. Die Beschenkten müssen die Annahme
der Schenkung nicht notariell bestätigen. Auch ein Schuldversprechen oder
Schuldanerkenntnis bedarf einer besonderen
Form.
Es muss schriftlich vereinbart werden
(§§ 780, 781 BGB). Quittiert etwa eine
PartnerIn der anderen die Auszahlung eines
in Wirklichkeit nie erhaltenen Darlehens,
so kann hierin u.U. ein Schuldversprechen
gesehen werden. Häufig wird von ausländischen PartnerInnen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ein notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag verlangt, der zudem auch noch inhaltlich gewissen Mindestanforderungen genügen muss.12
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Sittenwidrigkeit13Der Vertrag oder einzelne Klauseln sind
ebenfalls unwirksam, wenn sie als
sittenwidrig (gem. § 138 BGB) einzustufen
sind. In der Rechtsprechung zu den
nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird
allerdings deutlich, dass sich Probleme
ergeben können, wenn ein Partner oder
eine Partnerin noch verheiratet ist.
Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass
auch (noch) verheiratete PartnerInnen
Regelungen ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse mit den neuen PartnerInnen
treffen dürfen18. Wird aber durch die
vertragliche Regelung zu Gunsten der neuen
PartnerInnen die noch bestehende „Altfamilie"
unverhältnismäßig benachteiligt
oder werden etwa bestehende
Unterhaltsansprüche gefährdet,
können etwaige Vertragsklauseln als
sittenwidrig eingestuft werden. Der Vertrag ist sittenwidrig, wenn PartnerInnen erkennbar für die Bereitschaft zum sexuellen Zusammenleben belohnt werden sollen, bzw. durch vermögenswerte Zuwendungen – wie Geld, Auto, Wohnung etc. – die Fortsetzung einer sexuellen Beziehung sichergestellt werden soll19. Spielen für die Zuwendung neben den sexuellen Motiven auch andere Beweggründe eine Rolle, so kommt es bei der Beurteilung, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, auf die Umstände des Einzelfalls an20.
In diesen Bereich dürften auch
Vereinbarungen über Vertragsstrafen
fallen, wenn diese die PartnerInnen
zur Aufrechterhaltung der
Lebensgemeinschaft veranlassen sollen.
Wird etwa vereinbart, dass der Teil, der
die Trennung „verschuldet" hat, an
den Teil, der „schuldlos" an der
Trennung ist, eine bestimmte Geldsumme zu
zahlen hat, so ist diese Vereinbarung
unwirksam. Abgesehen davon, dass derartige
Klauseln in tatsächlicher Hinsicht
erhebliche Probleme machen, denn wann hat
eine Partei (alleine) Schuld und wie
lässt sich das Fehlverhalten im
Streitfalle nachweisen, kann es sich dabei
um eine unzulässige Einflussnahme auf die
persönliche Entscheidungsfreiheit der
einzelnen Person handeln21.
Änderungen und BeendigungDa ein Partnerschaftsvertrag
beide Parteien bindet, kann er nicht
einseitig aufgehoben oder geändert
werden. Änderungen oder die Aufhebung des
Vertrages sind nur gemeinsam durch
einen neuen Vertrag möglich, es sei
denn im Vertrag selbst wurde etwas anderes
vereinbart. Möglich ist es im Vertrag
zu vereinbaren, dass er jederzeit von
jeder PartnerIn ohne Angabe von Gründen
gekündigt werden kann. Eine solche
Regelung ist aber wenig sinnvoll, da der
Vertrag dann keine Schutzfunktion
entfalten kann. Kann er jederzeit von
jedem Vertragsteil aufgehoben werden,
schafft er gerade keine Sicherheit in
schwierigen Zeiten. Insofern sollte der
Vertrag nur gemeinschaftlich geändert
oder aufgehoben werden können. Die Partnerschaft selbst endet mit der Trennung oder durch Tod. Für den Fall des Todes sollten
entsprechende Testamente oder ein
Erbvertrag aufgesetzt werden23. |
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URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/partner01.html |