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Partnerschaftsverträge

Grundlagenwissen zu den Partnerschaftsverträgen

Teil 1

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Zustandekommen eines Partnerschaftsvertrages

Ein Partnerschaftsvertrag kommt dadurch zustande, dass sich die PartnerInnen zu einzelnen Themen, wie die Kosten des Zusammenlebens geteilt werden sollen oder wie der gemeinsame Haushalt geführt werden soll, Regelungen überlegen und sich hierüber auch einig sind. Dabei können die Regelungen gemeinsam entwickelt werden oder von einer Person vorgeschlagen und von der anderen akzeptiert werden (Antrag auf Abschluss einer konkreten Vereinbarung und Annahme).
Das Einigsein kann dabei verbal, also z.B. durch die Worte „abgemacht", „so soll es sein", „einverstanden", aber auch kongruent, d.h. durch schlichtes Handeln, wie einem Handschlag, einem Kuss oder der Entgegennahme eines Rings zum Ausdruck gebracht werden.
Beispiel: A regt gegenüber B an, eine gemeinsame Haushaltskasse einzurichten, aus der die wöchentlichen Einkäufe bestritten werden. B erwidert: Das finde ich eigentlich gut, aber ich kann mir die Einkäufe im Bioladen auf Dauer nicht leisten. A erwidert: Dann zahle ich eben mehr in die Haushaltskasse als du. Wie wäre es: ich 100,- DM und du 50,-DM die Woche? B sagt: Abgemacht.
In diesem Beispiel ist ein Vertrag über das Führen einer Haushaltskasse mit den von den jeweiligen Parteien einzuzahlenden Beträgen zustande gekommen.

  • Erforderlich ist also immer ein irgendwie zum Ausdruck gebrachter gemeinsamer Beschluss. Eine nur von einer Seite getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich.

Wirksamkeit des Vertrages

Ein Vertrag, somit auch ein Partnerschaftsvertrag gilt im Normalfall ab dem Moment, in dem er abgeschlossen wurde, d.h. von dem Zeitpunkt an, wo sich die Parteien einig sind, als wirksam. Soll der Vertrag erst später wirksam werden, muss das ausdrücklich klargestellt werden. Dabei kann vereinbart werden, dass der gesamte Vertrag oder nur einzelne Teile zu einem späteren Zeitpunkt Gültigkeit haben soll, z.B. wenn erst eine Probezeit abgewartet werden soll.

Muster: Verzögerte Wirksamkeit einer Vereinbarung

Hiermit verpflichten wir uns zu gegenseitigem Unterhalt. Diese Verpflichtung soll erst 3 Monate nach Unterzeichnung dieses Partnerschaftsvertrages in Kraft treten.

  • Im Grundsatz gilt also, dass der Vertrag entweder ab dem Moment in dem sich die Parteien einig sind oder ab einem bestimmten im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt Gültigkeit hat, d.h. wirksam ist.

Eine ein- oder zweiwöchige Bedenkzeit (Widerrufsfrist), nach der eine Partei vom Vertrag einfach wieder Abstand nehmen kann und der Vertrag als nie zustandegekommen gilt, gibt es grundsätzlich nicht!
Eine Frist, in der Verträge ohne nähere Begründung einfach widerrufen werden können, gibt es nur ausnahmsweise, wenn dies in einem Gesetz vorgeschrieben ist, so beispielsweise bei den so genannten Haustürgeschäften oder bei Verbraucherkreditverträgen oder wenn die vertragschließenden Parteien eine solche Frist vereinbaren. Für Partnerschaftsverträge existiert eine derartige gesetzliche Widerrufsfrist nicht.
Eine Widerrufsfrist könnte aber von den PartnerInnen selbst vereinbart und in einem Vertrag aufgenommen werden.

Eine derartige Klausel ist allerdings wenig sinnvoll. Sind Sie sich noch nicht sicher, in welchem Umfang Sie sich überhaupt vertraglich binden wollen, sollten Sie auch noch keinen Partnerschaftsvertrag abschließen. Die Vereinbarung einer Widerrufsfrist birgt die Gefahr, dass sie ungenutzt verstreicht, und der Vertrag allein durch Zeitablauf einfach wirksam wird. Daher wird empfohlen, nicht eine Widerrufsfrist zu vereinbaren, sondern stattdessen einen fertigen Vertrag nicht sofort zu unterschreiben, sondern zunächst noch einige Nächte darüber zu schlafen und erst bei einem zweiten Termin, bei dem ggf. auch noch Ergänzungen/Klarstellungen oder Änderungen aufgenommen werden können, abzuschließen.

  • Erst in Ruhe überlegen, ob die besprochene Regelung tatsächlich den eigenen Interessen entspricht oder ob so viel Verbindlichkeit gewollt ist und erst dann zustimmen/ unterschreiben.

Möglich ist auch, den gesamten Vertrag oder einzelne Klauseln unter eine Bedingung oder eine Befristung zu setzen. Eine solche Bedingung oder Befristung ist bei bestimmten Konstellationen sogar sehr zu empfehlen, etwa bei Unterhaltsregelungen oder bei der Finanzierung einer Ausbildung durch die PartnerIn. Denn hierdurch werden die Voraussetzungen, unter denen zum Beispiel Zahlungen oder die gemeinsame Nutzung von Gegenständen erfolgen sollen, genauer abgesteckt und das Risiko ungewollter Leistungen beschränkt.

Muster: Bedingung

Herr/ Frau ........................ verpflichtet sich Herrn/ Frau ...................... einen angemessenen Lebensunterhalt inklusive Mietkosten zu zahlen, sofern er/ sie seine/ ihre Erwerbstätigkeit zum Zwecke eines Architekturstudiums aufgibt.


Muster: Befristung

Die obige Unterhaltsverpflichtung gilt bis zum Abschluss des Architekturstudiums, längstens aber 10 Semester.

Der Vertrag oder einzelne Klauseln können ausnahmsweise dennoch unwirksam sein, nämlich wenn erforderliche Formvorschriften nicht eingehalten wurden, oder wenn die getroffenen Regelungen als sittenwidrig anzusehen wären.

Formvorschriften

Ein Partnerschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden, d.h. er muss weder schriftlich abgefasst sein, noch notariell beurkundet werden, es genügt sogar eine mündliche Vereinbarung.

Aber im Streitfalle lassen sich mündliche Vereinbarungen in der Regel nicht beweisen, weil entweder niemand bei der Absprache zugegen war, oder falls es ZeugInnen gibt, diese sich an den genauen Inhalt der Absprache nicht erinnern oder möglicherweise das Gericht die ZeugInnen nicht glaubwürdig findet.

  • Es empfiehlt sich daher unbedingt, einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

Wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, sollte auch eine Klausel aufgenommen werden, dass Änderungen des Vertrages ebenfalls nur schriftlich vereinbart werden können.

Muster: Schriftformklausel

Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

In Einzelfällen kann aber eine besondere Form des Vertrages vorgeschrieben sein. Ist das für ein Rechtsgeschäft der Fall und wird diese Form nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft in der Regel gem. § 125 BGB nichtig, d.h. es gilt als von Anfang an ungültig.

So sind Grundstücksgeschäfte beispielsweise nur gültig, wenn sie notariell beurkundet wurden (§ 313 BGB). Von Grundstücksgeschäften spricht man bei Verpflichtungen, die entweder die Veräußerung oder den Erwerb eines Grundstücks vorsehen.
Zwar wird die fehlende notarielle Beurkundung ausnahmsweise dadurch geheilt, d.h. der Vertrag ist trotz des Fehlers gültig, wenn der Grundstückserwerb im Grundbuch eingetragen wird. In der Regel wird aber die Eintragung ins Grundbuch vom Grundbuchamt verweigert, wenn kein notarieller Vertrag vorgelegt werden kann.

  • Daher sind Grundstücksgeschäfte immer in Form eines notariellen Vertrages zu regeln.

Eine notarielle Beurkundung ist ebenfalls erforderlich bei Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Von einer Schenkung wird gesprochen, wenn eine Person einer anderen Person einen Gegenstand, Geld oder eine andere vermögenswerte Leistung unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, zuwendet. Dabei bedarf nur das Versprechen einer solchen Leistung der notariellen Form. Die Beschenkten müssen die Annahme der Schenkung nicht notariell bestätigen.
Fehlt die notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens, so ist es unwirksam, d.h. es kann auch nicht eingeklagt werden. Schenkt beispielsweise eine PartnerIn der anderen PartnerIn eine wertvolle Münzsammlung, behält sie aber zunächst noch selbst im Besitz, so kann die andere PartnerIn die Herausgabe der Sammlung ohne eine notarielle Urkunde nicht verlangen.

Die fehlende notarielle Beurkundung kann durch den „Vollzug" der Schenkung geheilt werden. In dem Moment, in dem die versprochene Leistung freiwillig bewirkt wird, ist die Schenkung voll wirksam. Im Beispiel der Münzsammlung bedeutet das, dass mit freiwilliger Übergabe der Münzen an den Partner diese ihr/ihm gehören, unabhängig davon, ob die Übergabe sofort bei Abgabe des Schenkungsversprechens oder erst Jahre später erfolgt. Allerdings können bei dieser Konstellation Beweisprobleme auftauchen, weshalb es bei größeren Werten immer ratsam ist, trotz Übergabe der Sache kurz schriftlich die vollzogene Schenkung zu bestätigen.

Auch ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis bedarf einer besonderen Form. Es muss schriftlich vereinbart werden (§§ 780, 781 BGB). Quittiert etwa eine PartnerIn der anderen die Auszahlung eines in Wirklichkeit nie erhaltenen Darlehens, so kann hierin u.U. ein Schuldversprechen gesehen werden.
Wird ein solches Schuldversprechen oder Anerkenntnis schenkweise erteilt, d.h. ohne dass es eine Gegenleistung gibt, so ist auch hier § 518 BGB anzuwenden, d.h. es genügt nicht die einfache Schriftform, erforderlich ist dann vielmehr eine notarielle Beurkundung.

Häufig wird von ausländischen PartnerInnen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ein notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag verlangt, der zudem auch noch inhaltlich gewissen Mindestanforderungen genügen muss.12

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Sittenwidrigkeit13

Der Vertrag oder einzelne Klauseln sind ebenfalls unwirksam, wenn sie als sittenwidrig (gem. § 138 BGB) einzustufen sind.
Dabei wird ein Rechtsgeschäft von der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt14. Diese Definition erscheint in der heutigen Zeit etwas antiquiert und inhaltlich schwer zu fassen. Nachteil dieser weiten Formulierung ist, dass sich im Voraus kaum präzise Aussagen darüber treffen lassen, wann die Grenze der Sittenwidrigkeit erreicht ist. Vorteil dieser Formulierung ist, dass der Begriff der Sittenwidrigkeit nicht statisch, sondern veränderbar ist und sich gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen anpassen kann.
Galten noch bis 1953 Geliebtentestamente unter nicht verheirateten heterosexuellen PartnerInnen als sittenwidrig15, so waren gleichgeschlechtliche Beziehungen noch viel länger dem Vorwurf der sittlichen Anstößigkeit unterworfen.
Dies hat sich glücklicherweise mittlerweile geändert. Heute ist anerkannt, dass auch gleichgeschlechtliche Beziehungen verfassungsrechtlichen Schutz16 genießen, wie beispielsweise an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts17 zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erkennbar wird. Damit steht auch fest, dass ein Partnerschaftsvertrag zwischen zwei Männern oder zwei Frauen nicht als sittenwidrig angesehen werden kann.

In der Rechtsprechung zu den nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird allerdings deutlich, dass sich Probleme ergeben können, wenn ein Partner oder eine Partnerin noch verheiratet ist. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass auch (noch) verheiratete PartnerInnen Regelungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit den neuen PartnerInnen treffen dürfen18. Wird aber durch die vertragliche Regelung zu Gunsten der neuen PartnerInnen die noch bestehende „Altfamilie" unverhältnismäßig benachteiligt oder werden etwa bestehende Unterhaltsansprüche gefährdet, können etwaige Vertragsklauseln als sittenwidrig eingestuft werden.
Diese Rechtsprechung ist auch auf Verträge gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zu übertragen. Insofern empfiehlt es sich, darauf zu achten, die alte Familie nicht nennenswert schlechter zu stellen als die neue Lebensgemeinschaft.

Der Vertrag ist sittenwidrig, wenn PartnerInnen erkennbar für die Bereitschaft zum sexuellen Zusammenleben belohnt werden sollen, bzw. durch vermögenswerte Zuwendungen – wie Geld, Auto, Wohnung etc. – die Fortsetzung einer sexuellen Beziehung sichergestellt werden soll19. Spielen für die Zuwendung neben den sexuellen Motiven auch andere Beweggründe eine Rolle, so kommt es bei der Beurteilung, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, auf die Umstände des Einzelfalls an20.

In diesen Bereich dürften auch Vereinbarungen über Vertragsstrafen fallen, wenn diese die PartnerInnen zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft veranlassen sollen. Wird etwa vereinbart, dass der Teil, der die Trennung „verschuldet" hat, an den Teil, der „schuldlos" an der Trennung ist, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen hat, so ist diese Vereinbarung unwirksam. Abgesehen davon, dass derartige Klauseln in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Probleme machen, denn wann hat eine Partei (alleine) Schuld und wie lässt sich das Fehlverhalten im Streitfalle nachweisen, kann es sich dabei um eine unzulässige Einflussnahme auf die persönliche Entscheidungsfreiheit der einzelnen Person handeln21.
Dies gilt aber nur für Leistungen, die im wesentlichen am Tatbestand der Trennung festgemacht werden und nach (richterlicher) Auslegung von ihrer Zielrichtung der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft dienen sollen.
Dagegen können Abfindungszahlungen, die einen Ausgleich für in Kauf genommene wirtschaftliche Nachteile darstellen, zulässig sein. Hat sich beispielsweise ein Teil bereit erklärt, auf die eigene berufliche Karriere zu verzichten, um den gemeinsamen Haushalt zu führen oder um im Geschäft des anderen Teils mitzuarbeiten, können für die damit verbundenen finanziellen Nachteile für den Fall der Trennung Ersatzansprüche vertraglich vereinbart werden. Die Entscheidung des OLG Hamm v. 24.3.8722 macht allerdings deutlich, dass auch hierbei Vorsicht angezeigt ist. Zum einen muss deutlich in den Vertrag hineingeschrieben werden, wofür die Ausgleichszahlungen sein sollen. Zum anderen dürfen die Zahlungen nicht zu hoch gegriffen sein und müssen an den tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfen. Eine hohe, pauschale Abfindung für die Aufgabe der eigenen beruflichen Karriere, kann dann bedenklich sein, wenn doch noch gearbeitet wurde oder wenn es gar keine konkreten beruflichen Entwicklungschancen gab.

  • Der Vertrag darf also keine Klauseln enthalten, die die PartnerInnen zu sexuellem Wohlverhalten oder zur Aufrechterhaltung der Beziehung veranlassen sollen.

Änderungen und Beendigung

Da ein Partnerschaftsvertrag beide Parteien bindet, kann er nicht einseitig aufgehoben oder geändert werden. Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages sind nur gemeinsam durch einen neuen Vertrag möglich, es sei denn im Vertrag selbst wurde etwas anderes vereinbart. Möglich ist es im Vertrag zu vereinbaren, dass er jederzeit von jeder PartnerIn ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Eine solche Regelung ist aber wenig sinnvoll, da der Vertrag dann keine Schutzfunktion entfalten kann. Kann er jederzeit von jedem Vertragsteil aufgehoben werden, schafft er gerade keine Sicherheit in schwierigen Zeiten. Insofern sollte der Vertrag nur gemeinschaftlich geändert oder aufgehoben werden können.
Wurde der Partnerschaftsvertrag schriftlich geschlossen, empfiehlt es sich Änderungen ebenfalls nur gelten zu lassen, wenn sie schriftlich vereinbart wurden (s.o. Schriftform).

Die Partnerschaft selbst endet mit der Trennung oder durch Tod.

Für den Fall des Todes sollten entsprechende Testamente oder ein Erbvertrag aufgesetzt werden23.
Bei einer Trennung müssen die Vertragsklauseln so gestaltet sein, dass sie abschließende Regelungen treffen. Es muss gewährleistet sein, dass keine weiter gehenden Ansprüche bestehen, also beispielsweise ein vereinbarter Unterhaltsanspruch endet. Soll der Unterhaltsanspruch dagegen erst mit der Trennung entstehen, sollte festgelegt werden wie lange er bestehen soll oder unter welchen Voraussetzungen er erlischt. Die gegenseitigen Ausgleichsansprüche sollten festgelegt werden, damit sie auch geltend gemacht werden können und nicht mit Hinweis auf die derzeitige Rechtsprechung zur Anwendung gesellschaftsrechtlicher Normen verweigert werden können. Ohne vertragliche Vereinbarung werden Ausgleichsansprüche z.B. von PartnerInnen, die im Betrieb der/ des anderen mitgearbeitet haben nur ausnahmsweise anerkannt.
Es kann auch sinnvoll sein, Regelungen aufzunehmen, die für die Umbruchzeit, etwa die ersten 3 Monate nach der Trennung, eine wirtschaftliche Absicherung des finanziell schwächeren Teils vorsehen24.

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  1. Näheres hierzu im Kapitel Partnerschaft und Ausländerrecht, Abschnitt Aufenthaltsgenehmigung
  2. „Sittenwidrigkeit“ ist ein feststehender juristischer Begriff, der leider immer noch Verwendung findet und die in der Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral umschreibt.
  3. Vgl. Palandt aaO. § 138 RN 2.
  4. Erst 1953 erkannte der BGH ein Geliebtentestament rechtlich an, so dass damit der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aufgegeben wurde (NJW 1953,369,375).
  5. In welchem Umfang der Schutz gilt, ist allerdings noch nicht ganz unumstritten, denn der Schutzanspruch ergibt sich im wesentlichen aus Art. 2 I GG, d.h. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der einzelnen PartnerInnen; dagegen fehlt ein Artikel, der dem Art. 6 GG vergleichbar wäre und die Partnerschaft als Institution schützt. Solange das herkömmliche Eheverständnis sich nur auf Beziehungen zwischen Mann und Frau bezieht, gibt es für gleichgeschlechtliche Partnerschaften nur einen begrenzten Schutz.
  6. BVwG Urteil v. 27.2.96, NVwZ 1997, 189. Das BVwG hat entschieden, dass das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zwar nicht unter § 17 ff AuslG fällt, d.h. die Vorschriften über den Ehegatten- und Familiennachzug für gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht gelten, sich aber aus Art. 2 GG und Art. 8 EMRK ein Schutzanspruch ergibt, der dazu führt, dass zumindest gem. § 15 i.V.m. § 7 AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung für die PartnerIn erteilt werden kann. Ähnlich auch OVG Münster Urteil v. 7.8.96, NVwZ 1997, 512.
  7. Vgl. BGH Urteil v. 28.9.90, NJW 1991, 830ff.
  8. BGH in MDR 1984, 820.
  9. BGH in MDR 1984, 820.
  10. So OLG Hamm Urteil v. 24.3.87, NJW 88, 2474, kritisch zu der Entscheidung Dr. Peter Finger JZ 88, 250f; vgl. auch BGH zur Zulässigkeit einer Abfindungszahlung bei Einreichung der Scheidung NJW 90, 703.
  11. Abgedruckt in NJW 1988, 2474.
  12. Dazu näheres im Abschnitt Erbrecht.
  13. Zum Umgang der Rechtsprechung mit Ausgleichsansprüchen in einer Partnerschaft vgl. vorne „Warum ein Partnerschaftsvertrag“

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URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/partner01.html
Letztes Update: 25. November 1999
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