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Vollmachten

Allgemeines über Vollmachten

Voraussetzungen und Bedeutung von Vollmachten

Mit einer Vollmacht kann eine oder können mehrere Personen befugt werden, für eine andere stellvertretend zu handeln (§§ 164ff BGB), d.h. Erklärungen abzugeben oder Verträge abzuschließen. Die andere Person erhält Vertretungsmacht. Sie kann die VollmachtgeberIn rechtswirksam vertreten. Die VertreterInnen handeln dann im Namen der VollmachtgeberInnen. Hierin liegt der Sinn einer Vollmacht. Ist eine Person verhindert, bestimmte Sachen selbst zu tun, wie das Einschreiben von der Post zu holen, zur Bank zu gehen oder einen Kaufvertrag abzuschließen, kann sie eine andere Person beauftragen, dies für sie zu tun und ihr eine entsprechende Vollmacht ausstellen.
Mit der Vollmacht werden die VertreterInnen im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten befähigt für die VollmachtgeberInnen aufzutreten. Das bedeutet aber nicht, dass sie im Innenverhältnis auch dazu befugt sind. Im Innenverhältnis, d.h. zwischen VollmachtgeberIn und VertreterIn, bedarf es eines konkreten Auftrags. Handeln die VertreterInnen außerhalb der ihnen eingeräumten Befugnisse, haften sie zumindest im Innenverhältnis für die Folgen.

Die Stellvertretung ist grundsätzlich zulässig und nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften per Gesetz ausgeschlossen. Zu den höchstpersönlichen Geschäften gehören die Eheschließung, die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages, sowie einige andere Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts68. Allerdings kann auch in Verträgen vereinbart sein, dass eine Stellvertretung nicht zulässig sein soll.

Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht ist allerdings Geschäftsfähigkeit. Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Vollmacht nicht abgeben, denn die Willenserklärungen einer Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 BGB).

Die Vollmacht wird entweder erteilt, indem die bevollmächtigte Person eine entsprechende (schriftliche) Erklärung erhält oder indem die Person, der gegenüber die Vollmacht gelten soll, darüber unterrichtet wird, wer bevollmächtigt wurde.
Um das an einem Beispiel zu verdeutlichen: Die Post versucht A ein Einschreiben zuzustellen, A ist aber nicht zu Hause und erhält einen Benachrichtigungsschein über eine Postsendung. A hat keine Zeit, die Sendung abzuholen. A kann jemanden (B) bitten, dies für sie zu tun und dieser Person (B) eine entsprechende Vollmacht ausstellen oder beim zuständigen Postamt erklären, dass eine (oder mehrere) bestimmte Personen berechtigt sind, ihre Post abzuholen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich formlos möglich, sie kann also schriftlich oder mündlich erfolgen. Es gelten aber die gleichen Grundsätze, wie beim Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.

  • Daher sollten Vollmachten immer schriftlich erklärt werden, damit sich im Streitfalle der Umfang der Vollmacht nachweisen lässt.

Für einige Handlungen bedarf eine Vollmacht aber einer besonderen Form, so ist eine notarielle Form erforderlich für die Stellvertretung bei der Erbschaftsausschlagung § 1945 Abs. 3 BGB oder beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Ist für ein bestimmtes Rechtsgeschäft eine bestimmte Form erforderlich, so ist diese Form auch bei der Erteilung einer Vollmacht einzuhalten, wenn andernfalls zu befürchten wäre, dass die Formvorschrift umgangen würde. Am häufigsten kommt das bei Grundstücksgeschäften vor. Für den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks ist gem. § 313 BGB eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrages erforderlich. Wird eine Person unwiderruflich zum Erwerb oder Verkauf eines Grundstücks für eine andere Person bevollmächtigt, so muss auch die Vollmacht notariell beurkundet werden69.

Bei der notariellen Beurkundung wird das betreffende Dokument – hier die Vollmacht – von den NotarInnen selbst erstellt. Die NotarInnen müssen sich zudem davon überzeugen, dass die Klienten geschäftsfähig sind und sie sind zu einer umfassenden Beratung über die Folgen des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts verpflichtet.

Teilweise bedarf der Nachweis, dass eine Vollmacht erteilt wurde, einer besonderen Form, so ist gem. § 80 I ZPO in einem Zivilgerichtsverfahren für den Nachweis der Beauftragung eines Prozessvertreters die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.
Zum Teil wird auch „nur" ein Identitätsnachweis verlangt, so bei einer Reihe von Handlungen nach dem Handelsgesetzbuch (z.B. die Anmeldung eines Gewerbes zum Handelsregister § 12 HGB), nach der Grundbuchordnung (§ 29 GBO) oder bei Gericht (§ 80 II ZPO, § 13 FGG).
Durch einen Identitätsnachweis soll sichergestellt werden, dass die Unterschrift unter der Vollmacht echt ist. Eine solche Echtheitsprüfung kann entweder von den entsprechenden Stellen selbst vorgenommen werden oder durch eine notarielle Beglaubigung erfolgen. So verlangen häufig Banken einen Identitätsnachweis, d.h. entweder wird die Vollmacht direkt bei der Bank erteilt und die Identität der VollmachtgeberIn durch einen Ausweis nachgewiesen oder die Vollmacht wird notariell beglaubigt. Mit einer einfachen schriftlichen Vollmacht hat man daher bei Banken selten Erfolg. Zwar ist eine einfache Vollmacht grundsätzlich auch gegenüber Banken gültig. Sollte die Bank aber auf einen Identitätsnachweis beharren, kann es zu langen Verzögerungen oder gar zu einem Rechtsstreit kommen, was dem Sinn einer Vollmacht – nämlich schnell und unkompliziert für eine andere Person handeln zu können – entgegensteht.

Bei der notariellen Beglaubigung wird – anders als bei der Beurkundung – lediglich die Echtheit der Unterschrift bestätigt, eine inhaltliche Prüfung oder eine Beratung über die Bedeutung der Unterschrift findet dabei nicht statt.

Auch RechtsanwältInnen können über Vollmachten umfassend beraten und Vollmachtserklärungen aufsetzen. Sie können auch die Identität und die Umstände der Errichtung der Vollmacht bezeugen, jedoch können sie nicht im Rechtssinne beglaubigen und beurkunden. Wo per Gesetz Beglaubigung oder Beurkundung vorgeschrieben ist, genügt eine anwaltliche Ausarbeitung der Vollmacht (oder anderer Rechtsgeschäfte) nicht aus, sie wären wegen Formfehlers nichtig.

  • Wer sich im Zweifel nicht lange über die Echtheit einer Vollmacht streiten will, sollte entweder eine notariell beurkundete Vollmacht aufsetzen lassen oder zumindest die Unterschrift unter der Vollmacht notariell beglaubigen lassen.

Die Notariatskosten richten sich entscheidend nach dem Wert der Vollmacht, d.h. sie sind abhängig davon, ob die Vollmacht nur für ein konkretes Geschäft mit einem festen Betrag erteilt wurde oder ob es sich um eine Generalvollmacht handelt, dann kommt es auf das gesamte Vermögen der VollmachtgeberInnen an. Wird die Unterschrift (unter der Vollmacht) lediglich beglaubigt und nicht die gesamte Vollmacht beurkundet, sind die Gebühren erheblich geringer70.

Die Kosten für eine Beurkundung71 betragen derzeit z.B. 40,- DM bei einem Vermögen von 10.000,- DM, 80,- DM bei 50.000,- DM Vermögen und 130,- DM bei 10.000,- DM. Die Kosten für eine Beglaubigung72 betragen jeweils die Hälfte der Kosten der Beurkundung.

Arten von Vollmachten

Eine Vollmacht kann für bestimmte Situationen oder Rechtsgeschäfte erteilt werden (Spezialvollmacht) oder ganz generell (Generalvollmacht). Sie kann zeitlich oder der Höhe nach beschränkt werden. Eine thematische Beschränkung liegt vor, wenn die Vollmacht ganz konkret auf eine Handlung beschränkt wird, wie das Abholen der Post im obigen Beispiel oder bei einer Bankvollmacht. Eine situative Beschränkung liegt z.B. vor, wenn die Vollmacht nur im Krankheits- oder Todesfalle gelten soll. Dabei ist darauf zu achten, dass die Einschränkung sich auf nachvollziehbare Situationen beschränkt. Eine Vollmacht, die z.B. in allen Fällen tatsächlicher Verhinderung gelten soll, ist sinnlos, da i.d.R. für den Geschäftspartner nicht nachprüfbar sein wird, ob dieser Fall eingetreten ist. Das Gleiche gilt für eine Vollmacht, die nur solange gelten soll, wie die Partnerschaft besteht. Eine solche Befristung ist für die Geschäftspartner nicht nachprüfbar und daher unpraktikabel.

Bei der Erteilung beschränkter Vollmachten ist darauf zu achten, dass die Beschränkungen in der Vollmachtsurkunde auch aufgeführt werden, damit sie den Personen, denen gegenüber sie gelten soll, auch bekannt ist. Ist das nicht der Fall, so gilt die Beschränkung nur im Innenverhältnis und nicht im Außenverhältnis.
Ein Beispiel: Sie wollen Ihre PartnerIn ermächtigen, in Ihrem Namen Verträge bis zu einem Betrag von jeweils 1000,- DM abzuschließen. Schreiben Sie diese Beschränkung nicht in die Vollmacht hinein, sondern machen Ihrer PartnerIn gegenüber lediglich mündlich diese Einschränkung „Wenn Du Dinge im Wert von mehr als 1000,- DM kaufen willst, frag mich bitte vorher", hat die Einschränkung nach außen keine Wirkung. Sie haften gegenüber den VerkäuferInnen in voller Höhe des Vertrages und können sich hinterher mit Ihrer PartnerIn darüber streiten, nicht mehr als 1000,- DM zahlen zu müssen.

 

Muster: Der Höhe nach beschränkte Vollmacht

Hiermit bevollmächtige ich ........(Name, Geburtsdatum, Wohnort).... Frau/ Herrn ........ (Name, Geburtsdatum, Wohnort) für mich Besorgungen zu machen und Verträge abzuschließen, die im Einzelfall einen Wert von 1000,- DM nicht überschreiten dürfen.

Bevor Sie Vollmachten erteilen, sollten Sie überlegen, welche Fälle Sie damit regeln wollen. Teilweise wird angestrebt, eine Situation wie bei Eheleuten herzustellen. Bei Eheleuten können gem. § 1357 BGB die Ehegatten für Geschäfte des täglichen Lebens auch im Namen des anderen Ehegatten Verbindlichkeiten eingehen. Notwendig ist eine solche gegenseitige Vertretung aber nicht, sie schafft den VerkäuferInnen lediglich eine zusätzliche Person, die für die Verbindlichkeiten haftet. Bei kleineren Geschäften ist es für die PartnerInnen nicht erforderlich, dass beide verpflichtet werden und bei größeren Geschäften sollten konkrete Vereinbarungen getroffen werden, dann kann aber für diese Geschäfte auch konkret eine Vollmacht erteilt werden.

 

  • Für Geschäfte des täglichen Lebens ist eine gegenseitige Vertretung nicht erforderlich.

Sinnvoll kann es aber sein, für bestimmte Handlungen eine Vollmacht der PartnerIn oder einer FreundIn zu erteilen, z.B. für Mietangelegenheiten, wie Mietabrechnungen, Mängelanzeige gegenüber der VermieterIn etc. Auch eine Postvollmacht, die beim zuständigen Postamt hinterlegt werden kann, kann hilfreich sein. Sie ermöglicht es der bevollmächtigten Person Postsendungen in Empfang zu nehmen oder abzuholen. Bei einem Umzug oder einer Adressänderung muss die Vollmacht allerdings aktualisiert werden. Ebenso kann eine Bankvollmacht nützlich sein73.

 

  • In jedem Falle sollte aber für den Krankheits- und Todesfall Vorsorge getragen werden, durch eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht, die auch Auskunft darüber gibt, wer totensorgeberechtigt sein soll.

Es kann ratsam sein, die Vollmacht über den Tod hinaus gelten zu lassen, damit z.B. die Angelegenheiten mit der Vermieterin oder der ArbeitgeberIn geklärt werden können. Die Fortgeltung der Vollmacht über den Tod hinaus ist insbesondere bei der Bankvollmacht wichtig. Sobald die Bank Kenntnis vom Tod der KontoinhaberInnen hat, werden Verfügungen der Bevollmächtigten nicht mehr ausgeführt, sofern die Vollmacht nicht über den Tod hinaus gilt oder aber ein Erbschein zu Gunsten der Bevollmächtigten vorgelegt werden kann.
Zu beachten ist, dass mit der Vollmacht über den Tod hinaus die VertreterInnen nicht einen Anspruch auf das Geld erhalten. Das Bankguthaben geht in die Erbmasse ein und steht den ErbInnen zu. Die VollmachtsinhaberIn vertritt dann praktisch die ErbInnen und ist ihnen gegenüber auch zur Rechenschaft verpflichtet. Da es insbesondere bei Erbschaftsstreitigkeiten ganz erhebliche Zeit dauern kann, bis die Erbfolge feststeht, kann eine Vollmacht über den Tod hinaus für die Nachlassabwicklung ganz große Vorteile haben, da die VollmachtsinhaberIn sofort und unbürokratisch ohne weitere Nachweise handeln kann.

Sollen die Bevollmächtigten ihrerseits eine andere Person bevollmächtigen dürfen, falls sie selbst verhindert sind, muss das in der Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Eine solche Weitergabe oder Delegation einer Vollmacht an eine weitere Person wird Untervollmacht genannt.

 

Muster: Vollmacht für bestimmte Handlungen

Ich ... (Name, Wohnort, Geburtsdatum) ... erteile hiermit Frau/ Herrn ... (Name, Wohnort, Geburtsdatum) Auftrag und Vollmacht, mich in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:

  • gegenüber allen Behörden (z.B. gesetzliche Krankenkasse, Arbeitsamt, Berufsgenossenschaft, Finanzamt, Sozialamt ...)
  • gegenüber allen privaten Versicherungen (z.B. private Kranken- oder Rentenversicherung, Lebens-, Hausrat-, Haftpflicht-, Unfall-, Kfz-, Reiserücktrittsversicherung ...)
  • gegenüber der VermieterIn (Name, Anschrift)
  • gegenüber der ArbeitgeberIn (Name, Anschrift)
  • gegenüber Verbänden und Vereinen (z.B. Automobilclub, Gewerkschaft, Sportverein ..)
  • ......

Frau/ Herr... wird dazu ermächtigt, in den oben aufgeführten Beziehungen für mich sämtliche Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben oder in Empfang zu nehmen sowie Zahlungen zu leisten oder in Empfang zu nehmen. Die Vollmacht umfasst auch die Vertretung vor Gericht und die Prozessführung.

 

mögliche Ergänzung:
Die Vollmacht hat über meinen Tod hinaus Gültigkeit.

 

weitere mögliche Ergänzung:
Die/ der Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.

§ 181 BGB verbietet es den Bevollmächtigten für die Vertretenen mit sich selbst Geschäfte abzuschließen ("Insichgeschäft" oder Selbstkontraktion genannt). Sinn dieser Regelung ist es, dass die Vertretenen nicht von den Bevollmächtigten übervorteilt werden, also die Gefahr einer Interessenkollision auszuschließen.
Beispiel: A beauftragt und bevollmächtigt B für sie das Wohnmobil zu verkaufen. B hätte das Wohnmobil gern selbst, kann aber wegen § 181 BGB mit sich selbst keinen Vertrag schließen. Ist B redlich und würde an A den vollen Wert des Wagens zahlen wollen, wirkt sich
§ 181 BGB eher hinderlich aus. Steht zu befürchten, dass B den Wagen unter Wert verkaufen würde, stellt § 181 BGB einen sinnvollen Schutz dar.
Ob die VollmachtgeberIn einen solchen Schutz für sinnvoll hält und in Anspruch nehmen möchte oder nicht, kann sie selbst entscheiden. Möchte sie einen solchen Schutz nicht, so ist das in die Vollmacht aufzunehmen und die VertreterIn von der Beschränkung des § 181 BGB zu befreien. Ein solcher Schritt setzt aber ein ganz erhebliches Vertrauen zu der bevollmächtigten Person voraus und sollte gut überlegt werden.

mögliche Ergänzung:
Diese Vollmacht berechtigt auch zu Insichgeschäften, Frau/ Herr... wird vom Verbot des § 181 BGB befreit.

Mit der Erteilung einer Generalvollmacht sollte zurückhaltend umgegangen werden. Die PartnerInnen werden dadurch befähigt unbeschränkt für die anderen zu handeln. So können Kredite aufgenommen, das Haus verpfändet, das Auto verkauft oder das Konto abgeräumt werden, ohne dass die PartnerIn dies weiß. Wird derart von einer Vollmacht außerhalb konkreter Absprachen Gebrauch gemacht, machen sich die Bevollmächtigten allerdings gegenüber den Vertretenen schadensersatzpflichtig. Bei unbefugter Nutzung der Vollmacht bestehen also im Innenverhältnis Ausgleichs- und Ersatzansprüche. Ist es zu einer unbefugten Nutzung der Vollmacht gekommen, sollte sie widerrufen werden.

Muster: Generalvollmacht

Ich erteile hiermit Frau/ Herrn ... (Name, Wohnort, Geburtsdatum)... Auftrag und Generalvollmacht für mich zu handeln. Frau/ Herr ... ist befugt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, in denen gesetzlich die Vertretung zulässig ist, d.h. sie/ er ist u.a. befugt für mich rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Behörden, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gerichten, Geschäftspartnern und Privatpersonen abzugeben und entgegenzunehmen, sowie Zahlungen zu leisten und in Empfang zu nehmen.

 

mögliche Ergänzungen:
Frau/ Herr ... wird (nicht) ermächtigt Untervollmacht zu erteilen.
Frau/ Herrn ... ist (nicht) gestattet, bei der Vertretung zugleich in eigenem Namen oder für eine/n Dritten zu handeln.

  • Die Erteilung einer (unbeschränkten) Generalvollmacht ist Vertrauenssache und sollte gut überlegt sein. Wird sie erteilt, empfiehlt sich gelegentlich zu kontrollieren, ob von der Vollmacht unbefugt, d.h. ohne Absprache Gebrauch gemacht wurde und die Vollmacht ggf. zu entziehen.

Beendigung der Vertretung

Eine Vollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig zurückgenommen werden. Allein die VollmachtgeberIn entscheidet, ob und wann sie die Vollmacht widerruft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie die Vollmacht für unwiderruflich erklärt haben, also auf ihr Widerrufsrecht verzichtet haben. Ein solcher Verzicht birgt aber erhebliche Gefahren insbesondere, wenn es im Verlauf der Jahre zu Spannungen zwischen VollmachtgeberIn und Bevollmächtigter kommt.

 

  • Eine Vollmacht sollte grundsätzlich nicht für unwiderruflich erklärt werden.

Für den Widerruf gilt allerdings entsprechendes wie für die Erteilung der Vollmacht, d.h. Voraussetzung ist auch hier Geschäftsfähigkeit. Ist die VollmachtgeberIn nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden, kann sie die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Bestehen Zweifel an der Integrität der VertreterIn und kann die VollmachtgeberIn wegen Geschäftsunfähigkeit nicht mehr selbst entscheiden, so kann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden und ggf. auch die Vollmacht entziehen.

Der Widerruf kann gegenüber den VertreterInnen oder gegenüber der Person, gegenüber der die Vertretung erfolgen soll, erklärt werden.
Wurde die Vollmacht aber gegenüber einer dritten Person, z.B. der Bank erklärt, ist sie dieser gegenüber solange wirksam, bis diese Person, also die Bank, die Post etc. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat (§ 169, 170 BGB).

 

  • Es ist also stets darauf zu achten, dass die Vollmachten den Personen gegenüber widerrufen werden, denen gegenüber sie auch erklärt wurden.

Ist die VollmachtgeberIn zwischenzeitlich verstorben so steht den ErbInnen das Widerrufsrecht zu, sie müssen ihre Erbschaft aber durch einen Erbschein nachweisen.

  1. Vgl. Palandt aaO. Einführung v. § 164 RN 4.
  2. Vgl. Palandt aaO. § 167 RN 2 und § 313 RN 20.
  3. In dem einen Fall richten sich die Gebühren nach § 41 KostO in dem anderen Fall nach § 45   KostO.
  4. Die Notariatsgebühren richten sich nach der Kostenordnung, gem. § 145 i.V.m. § 38 KostO ist bei Beurkundungen eine halbe Gebühr zu zahlen.
  5. Gem. § 45 KostO fällt für die Beglaubigung nur eine Viertel Gebühr an.
  6. Vgl. hierzu unter dem Stichwort „Vermögenszuordnung“ im Abschnitt Partnerschaftsverträge.

URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/vollmacht.html
Letztes Update: 25. November 1999
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