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VollmachtenAllgemeines über VollmachtenVoraussetzungen und Bedeutung von VollmachtenMit einer Vollmacht kann eine oder
können mehrere Personen befugt werden, für eine
andere stellvertretend zu handeln (§§ 164ff
BGB), d.h. Erklärungen abzugeben oder Verträge
abzuschließen. Die andere Person erhält
Vertretungsmacht. Sie kann die VollmachtgeberIn
rechtswirksam vertreten. Die VertreterInnen handeln dann
im Namen der VollmachtgeberInnen. Hierin liegt der
Sinn einer Vollmacht. Ist eine Person verhindert,
bestimmte Sachen selbst zu tun, wie das Einschreiben
von der Post zu holen, zur Bank zu gehen oder einen
Kaufvertrag abzuschließen, kann sie eine andere
Person beauftragen, dies für sie zu tun und ihr
eine entsprechende Vollmacht ausstellen. Die Stellvertretung ist grundsätzlich zulässig und nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften per Gesetz ausgeschlossen. Zu den höchstpersönlichen Geschäften gehören die Eheschließung, die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages, sowie einige andere Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts68. Allerdings kann auch in Verträgen vereinbart sein, dass eine Stellvertretung nicht zulässig sein soll. Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht ist allerdings Geschäftsfähigkeit. Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Vollmacht nicht abgeben, denn die Willenserklärungen einer Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 BGB). Die Vollmacht wird entweder
erteilt, indem die bevollmächtigte Person eine
entsprechende (schriftliche) Erklärung erhält oder
indem die Person, der gegenüber die Vollmacht gelten
soll, darüber unterrichtet wird, wer
bevollmächtigt wurde. Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich formlos möglich, sie kann also schriftlich oder mündlich erfolgen. Es gelten aber die gleichen Grundsätze, wie beim Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.
Für einige Handlungen bedarf eine Vollmacht aber einer besonderen Form, so ist eine notarielle Form erforderlich für die Stellvertretung bei der Erbschaftsausschlagung § 1945 Abs. 3 BGB oder beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Ist für ein bestimmtes Rechtsgeschäft eine bestimmte Form erforderlich, so ist diese Form auch bei der Erteilung einer Vollmacht einzuhalten, wenn andernfalls zu befürchten wäre, dass die Formvorschrift umgangen würde. Am häufigsten kommt das bei Grundstücksgeschäften vor. Für den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks ist gem. § 313 BGB eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrages erforderlich. Wird eine Person unwiderruflich zum Erwerb oder Verkauf eines Grundstücks für eine andere Person bevollmächtigt, so muss auch die Vollmacht notariell beurkundet werden69. Bei der notariellen Beurkundung wird das betreffende Dokument hier die Vollmacht von den NotarInnen selbst erstellt. Die NotarInnen müssen sich zudem davon überzeugen, dass die Klienten geschäftsfähig sind und sie sind zu einer umfassenden Beratung über die Folgen des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts verpflichtet. Teilweise bedarf der Nachweis, dass eine
Vollmacht erteilt wurde, einer besonderen Form, so ist gem.
§ 80 I ZPO in einem Zivilgerichtsverfahren für den
Nachweis der Beauftragung eines Prozessvertreters die
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich. Bei der notariellen Beglaubigung wird anders als bei der Beurkundung lediglich die Echtheit der Unterschrift bestätigt, eine inhaltliche Prüfung oder eine Beratung über die Bedeutung der Unterschrift findet dabei nicht statt. Auch RechtsanwältInnen können über Vollmachten umfassend beraten und Vollmachtserklärungen aufsetzen. Sie können auch die Identität und die Umstände der Errichtung der Vollmacht bezeugen, jedoch können sie nicht im Rechtssinne beglaubigen und beurkunden. Wo per Gesetz Beglaubigung oder Beurkundung vorgeschrieben ist, genügt eine anwaltliche Ausarbeitung der Vollmacht (oder anderer Rechtsgeschäfte) nicht aus, sie wären wegen Formfehlers nichtig.
Die Notariatskosten richten sich entscheidend nach dem Wert der Vollmacht, d.h. sie sind abhängig davon, ob die Vollmacht nur für ein konkretes Geschäft mit einem festen Betrag erteilt wurde oder ob es sich um eine Generalvollmacht handelt, dann kommt es auf das gesamte Vermögen der VollmachtgeberInnen an. Wird die Unterschrift (unter der Vollmacht) lediglich beglaubigt und nicht die gesamte Vollmacht beurkundet, sind die Gebühren erheblich geringer70. Die Kosten für eine Beurkundung71 betragen derzeit z.B. 40,- DM bei einem Vermögen von 10.000,- DM, 80,- DM bei 50.000,- DM Vermögen und 130,- DM bei 10.000,- DM. Die Kosten für eine Beglaubigung72 betragen jeweils die Hälfte der Kosten der Beurkundung. |
Arten von VollmachtenEine Vollmacht kann für bestimmte Situationen oder Rechtsgeschäfte erteilt werden (Spezialvollmacht) oder ganz generell (Generalvollmacht). Sie kann zeitlich oder der Höhe nach beschränkt werden. Eine thematische Beschränkung liegt vor, wenn die Vollmacht ganz konkret auf eine Handlung beschränkt wird, wie das Abholen der Post im obigen Beispiel oder bei einer Bankvollmacht. Eine situative Beschränkung liegt z.B. vor, wenn die Vollmacht nur im Krankheits- oder Todesfalle gelten soll. Dabei ist darauf zu achten, dass die Einschränkung sich auf nachvollziehbare Situationen beschränkt. Eine Vollmacht, die z.B. in allen Fällen tatsächlicher Verhinderung gelten soll, ist sinnlos, da i.d.R. für den Geschäftspartner nicht nachprüfbar sein wird, ob dieser Fall eingetreten ist. Das Gleiche gilt für eine Vollmacht, die nur solange gelten soll, wie die Partnerschaft besteht. Eine solche Befristung ist für die Geschäftspartner nicht nachprüfbar und daher unpraktikabel. Bei der Erteilung beschränkter
Vollmachten ist darauf zu achten, dass die
Beschränkungen in der Vollmachtsurkunde auch
aufgeführt werden, damit sie den Personen, denen
gegenüber sie gelten soll, auch bekannt ist. Ist das
nicht der Fall, so gilt die Beschränkung nur im
Innenverhältnis und nicht im
Außenverhältnis. Muster: Der Höhe nach
beschränkte Vollmacht Hiermit bevollmächtige ich
........(Name, Geburtsdatum, Wohnort).... Frau/
Herrn ........ (Name, Geburtsdatum, Wohnort)
für mich Besorgungen zu machen und
Verträge abzuschließen, die im
Einzelfall einen Wert von 1000,- DM nicht
überschreiten dürfen. Bevor Sie Vollmachten erteilen, sollten Sie überlegen, welche Fälle Sie damit regeln wollen. Teilweise wird angestrebt, eine Situation wie bei Eheleuten herzustellen. Bei Eheleuten können gem. § 1357 BGB die Ehegatten für Geschäfte des täglichen Lebens auch im Namen des anderen Ehegatten Verbindlichkeiten eingehen. Notwendig ist eine solche gegenseitige Vertretung aber nicht, sie schafft den VerkäuferInnen lediglich eine zusätzliche Person, die für die Verbindlichkeiten haftet. Bei kleineren Geschäften ist es für die PartnerInnen nicht erforderlich, dass beide verpflichtet werden und bei größeren Geschäften sollten konkrete Vereinbarungen getroffen werden, dann kann aber für diese Geschäfte auch konkret eine Vollmacht erteilt werden.
Sinnvoll kann es aber sein, für bestimmte Handlungen eine Vollmacht der PartnerIn oder einer FreundIn zu erteilen, z.B. für Mietangelegenheiten, wie Mietabrechnungen, Mängelanzeige gegenüber der VermieterIn etc. Auch eine Postvollmacht, die beim zuständigen Postamt hinterlegt werden kann, kann hilfreich sein. Sie ermöglicht es der bevollmächtigten Person Postsendungen in Empfang zu nehmen oder abzuholen. Bei einem Umzug oder einer Adressänderung muss die Vollmacht allerdings aktualisiert werden. Ebenso kann eine Bankvollmacht nützlich sein73.
Es kann ratsam sein, die Vollmacht
über den Tod hinaus gelten zu lassen, damit z.B.
die Angelegenheiten mit der Vermieterin oder der
ArbeitgeberIn geklärt werden können. Die
Fortgeltung der Vollmacht über den Tod hinaus ist
insbesondere bei der Bankvollmacht wichtig. Sobald die Bank
Kenntnis vom Tod der KontoinhaberInnen hat, werden
Verfügungen der Bevollmächtigten nicht mehr
ausgeführt, sofern die Vollmacht nicht über den
Tod hinaus gilt oder aber ein Erbschein zu Gunsten der
Bevollmächtigten vorgelegt werden kann. Sollen die Bevollmächtigten ihrerseits eine andere Person bevollmächtigen dürfen, falls sie selbst verhindert sind, muss das in der Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Eine solche Weitergabe oder Delegation einer Vollmacht an eine weitere Person wird Untervollmacht genannt. Muster: Vollmacht für
bestimmte Handlungen Ich ... (Name, Wohnort,
Geburtsdatum) ... erteile hiermit Frau/ Herrn ...
(Name, Wohnort, Geburtsdatum) Auftrag und
Vollmacht, mich in folgenden Angelegenheiten zu
vertreten: Frau/ Herr... wird dazu
ermächtigt, in den oben aufgeführten
Beziehungen für mich sämtliche
Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben
oder in Empfang zu nehmen sowie Zahlungen zu
leisten oder in Empfang zu nehmen. Die Vollmacht
umfasst auch die Vertretung vor Gericht und die
Prozessführung. mögliche
Ergänzung: weitere mögliche
Ergänzung: § 181 BGB verbietet es den
Bevollmächtigten für die Vertretenen mit sich
selbst Geschäfte abzuschließen
("Insichgeschäft" oder Selbstkontraktion
genannt). Sinn dieser Regelung ist es, dass die Vertretenen
nicht von den Bevollmächtigten übervorteilt
werden, also die Gefahr einer Interessenkollision
auszuschließen. mögliche
Ergänzung: Mit der Erteilung einer Generalvollmacht sollte zurückhaltend umgegangen werden. Die PartnerInnen werden dadurch befähigt unbeschränkt für die anderen zu handeln. So können Kredite aufgenommen, das Haus verpfändet, das Auto verkauft oder das Konto abgeräumt werden, ohne dass die PartnerIn dies weiß. Wird derart von einer Vollmacht außerhalb konkreter Absprachen Gebrauch gemacht, machen sich die Bevollmächtigten allerdings gegenüber den Vertretenen schadensersatzpflichtig. Bei unbefugter Nutzung der Vollmacht bestehen also im Innenverhältnis Ausgleichs- und Ersatzansprüche. Ist es zu einer unbefugten Nutzung der Vollmacht gekommen, sollte sie widerrufen werden.
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URL:
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