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Warum ein Partnerschaftsvertrag, Vollmachten etc.?

Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften führen zumeist außer zu emotionalen Verbindungen auch zu wirtschaftlichen Verflechtungen, die sich im Falle einer Trennung häufig als Verwicklungen entpuppen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die PartnerInnen zusammen gelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.

Bei der Trennung sind diese Verwicklungen in irgendeiner Form wieder aufzulösen. Dabei kommt es häufig zu Streit und die PartnerInnen können sich nicht einigen, welche Ansprüche gegeneinander bestehen. So wurde in der ersten Phase des Verliebtseins vielleicht mit viel Energie, Zeit und nicht selten auch mit Geld bei der Renovierung der Wohnung oder beim Bau des Hauses des Partners geholfen oder in der Firma der Partnerin mitgearbeitet, ohne dass hierfür ein finanzieller Ausgleich erfolgte. Beim Scheitern der Beziehung stellt sich dann die Frage, wer darf in der gemeinsam bezogenen Wohnung bleiben? Gibt es Ersatz für die Arbeit, die in die Wohnung oder die Firma gesteckt wurde? Was geschieht mit den gemeinsam angeschafften Sachen?

Antworten auf diese Fragen ergeben sich entweder unmittelbar aus den Gesetzen, in der Regel dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), oder durch die Rechtsprechung. Zumeist sind aber die Ergebnisse unbefriedigend, da sie nur selten den Interessen beider Parteien gerecht werden, bzw. eine Partei häufig den Kürzeren zieht. Ist z.B. nur eine Partei im Mietvertrag aufgenommen, hat nur sie ein Recht, in der Wohnung zu bleiben.

Darüber hinaus hält das BGB nur sehr ungenügende Regelungen für eine Lebenspartnerschaft außerhalb der Ehe bereit. Zwar kennt das BGB eine ganze Reihe von Paragraphen für die verschiedensten Gemeinschaften, wie die Erbengemeinschaft, die Miteigentümergemeinschaft oder die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft). Es enthält auch Bestimmungen für den Fall der Trennung (Auseinandersetzung genannt). Dabei könnte das Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) noch am ehesten auf Lebensgemeinschaften angewandt werden. Denn eine BGB-Gesellschaft liegt immer dann vor, wenn mindestens zwei Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Gemeinsamer Zweck kann dabei jedes gemeinsame Interesse sein, es kann wirtschaftlicher aber auch ideeller Natur sein7. Eine Lebensgemeinschaft zu führen, könnte also ein gemeinsamer Zweck sein. Aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) lehnt die generelle Anwendung der §§ 705 ff BGB auf Lebensgemeinschaften ab8, da bei Lebensgemeinschaften die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stünden, dass sie das Handeln der PartnerInnen nicht nur in persönlicher sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmten. Ein derart personaler Bezug schließe aber die Annahme einer Rechtsgemeinschaft aus.
Ergebnis dieser Rechtsprechung ist, dass es für Lebensgemeinschaften außerhalb der Ehe keine verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen bei der Auflösung der Gemeinschaft gibt. Das ist insofern positiv, als es den beteiligten Personen kein rechtliches Korsett aufzwingt, das sie u.U. gar nicht wollen, verweigert ihnen andererseits aber auch den Schutz und schafft damit Rechtsunsicherheit.

Nur ausnahmsweise können sich Lebensgemeinschaften für einzelne Fragen auf die Bestimmungen über die Gesellschaften bürgerlichen Rechts berufen. Dann müssen die PartnerInnen über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinaus einen weiteren Zweck verfolgen, nämlich einen gemeinsamen wirtschaftlichen Wert zu schaffen9. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert kann im Bau eines Hauses oder im Aufbau eines Unternehmens liegen. Nicht erforderlich ist dafür, dass beide PartnerInnen zu gleichen Teilen daran beteiligt sind. Gibt es über die reine Lebensgemeinschaft hinaus also einen gemeinsamen wirtschaftlichen Wert, so sind die §§ 705 ff BGB grundsätzlich anwendbar10. Jedoch gilt dies immer nur für Leistungen, die auf diese Vermögenswerte bezogen sind, also das Haus oder das Unternehmen, nie für das gesamte Vermögen. Ein Gesamtausgleich, bei dem alle im Interesse des Zusammenlebens erbrachten persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen und Zuwendungen berücksichtigt werden, findet in der Regel nicht statt11. Damit bleiben häufig ganz erhebliche Leistungen, z.B. wenn eine Person den gemeinsamen Haushalt geführt, die Kinder betreut oder die gemeinsame Wohnung finanziell und/ oder mit der eigenen Arbeitskraft grundsaniert hat, völlig unbeachtet.

Derart unbillige oder unerwünschte finanzielle Folgen können durch einen Partnerschaftsvertrag verhindert oder zumindest abgeschwächt werden. Nicht schützen kann ein solcher Vertrag vor Trennung, Enttäuschung oder emotionalen Verletzungen.

  • Um es ganz deutlich zu sagen, ein Partnerschaftsvertrag regelt nur begrenzt das eigentliche Zusammenleben der PartnerInnen, das findet sich auch ohne oder außerhalb eines Vertrages. Durch einen Partnerschaftsvertrag können aber grobe Ungerechtigkeiten während und nach Beendigung der Partnerschaft gemildert oder vermieden werden.

In einem Partnerschaftsvertrag kann beispielsweise geregelt werden:

  • Wie sollen die Haushaltskosten geteilt werden?
  • Ist eine Arbeitsteilung gewünscht, ggf. welche?
  • Was soll bei Beendigung der Partnerschaft mit den gemeinsamen Sachen bzw. dem Hausrat geschehen?
  • Wer soll/darf in der Wohnung bleiben?
  • Wird den Ausziehenden eine Übergangsfrist zum Suchen einer neuen Unterkunft gewährt?
  • Was geschieht mit gemeinsamem Vermögen oder gemeinsamen Schulden?
  • Was passiert mit gegenseitigen Geschenken?
  • Soll Unterhalt gezahlt werden?
  • Kann nachträglich Vergütung für erbrachte Arbeiten verlangt werden?

Der Partnerschaftsvertrag kann dabei sehr feinmaschig (kleinkariert) sein und viele Detailfragen regeln oder nur sehr wenige grundsätzliche Themen festlegen. Der Umfang des Vertrages hängt u.a. von der Stärke der wirtschaftlichen Verflechtung ab. Leben und wirtschaften die PartnerInnen beispielsweise nicht zusammen, ist in der Regel kein Partnerschaftsvertrag erforderlich. In ihrem Falle wird es häufig genügen, sich gegenseitig (begrenzte) Vollmachten zu erteilen und erbrechtliche Ansprüche durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu begründen. Sofern dennoch vereinzelt finanzielle Leistungen zwischen den PartnerInnen erfolgen, z.B. zur Anschaffung eines Computers, eines Wagens o.ä. oder für ein Studium, die nach einer Trennung rückerstattet oder ausgeglichen werden sollen, können hierüber Darlehensverträge oder Schuldscheine unterzeichnet werden.

Nachfolgend wird auf sehr viele Detailfragen eingegangen, die keineswegs alle in einem Partnerschaftsvertrag geklärt werden müssen. Die PartnerInnen können die für sie wichtigsten Bereiche herausgreifen und sich darauf beschränken. Wichtig ist aber, dass sich die PartnerInnen über die angesprochenen Bereiche für sich selbst und gemeinsam Gedanken machen und sich bewusst für oder gegen eine Regelung entscheiden.

Neben den Regelungen für den Fall der Trennung gibt es noch andere wichtige Bereiche und Situationen, für die Vorsorge getroffen werden sollte. Hierzu gehören insbesondere Regelungen für den Krankheits- und Todesfall, erbrechtliche Fragen und Vollmachten:

  • Wer ist im Krankheitsfalle zu benachrichtigen und ggf. auch entscheidungsbefugt?
  • Wer soll die Totensorge ausüben?
  • Wer soll Vollmachten und in welchem Umfang erhalten, etwa für die Konten oder um Versicherungs- oder Wohnungsangelegenheiten zu klären?
  • Wer soll erben oder einzelne Gegenstände hinterlassen bekommen?

Obige Fragen bezüglich der Erteilung von Vollmachten und der Vorsorge für Krankheit und Tod sind nicht nur in einer Partnerschaft von Bedeutung, sondern genauso auch für Alleinlebende oder in anderen Formen Zusammenlebende wichtig. Sie werden daher unter eigenen Überschriften angesprochen, können aber als Bestandteile in einen Partnerschaftsvertrag aufgenommen werden.

Werden für diese Fragen keine Regelungen getroffen, können im Todesfalle Familienangehörige als gesetzliche Erben Zahlungs- und Herausgabeansprüche gegenüber den Hinterbliebenen erheben, nur weil kein, oder kein wirksames Testament errichtet wurde. Oder PartnerInnen, bzw. FreundInnen liegen nach einem schweren Unfall im Koma und können nicht mehr selbst für ihre Rechte eintreten. Sollen sie operiert werden oder sind sonstige lebensverlängernde/ lebenserhaltende Maßnahmen erforderlich, so haben die PartnerInnen oder FreundInnen ohne eine entsprechende Vollmacht kein Mitspracherecht.

Im Folgenden werden einige typische Situationen aus rechtlicher Sicht erläutert und zu den jeweiligen Themen Musterlösungen vorgeschlagen. Aus den einzelnen Musterformulierungen können Sie einen auf Ihre Situation zugeschnittenen Partnerschaftsvertrag zusammenstellen.

Wichtig:

  • Werden Sie sich über ihre Lebenssituation klar.
  • Überlegen Sie, welche Bereiche geregelt werden sollten.
  • Lesen Sie diese Broschüre oder andere Ratgeber.
  • Überlegen Sie selbst, wie eine Regelung aussehen soll.
  • Holen Sie sich fachkundigen Rat, ggf. auch getrennt von Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner.
  • Schließen Sie einen Partnerschaftsvertrag ab, erteilen sie Vollmachten und erstellen sie ein Testament oder Erbvertrag.

  1. Vgl. Palandt 58. Auflage, München 1999, § 705 RN 14f.
  2. Vgl. BGH Urteil v. 24.03.80 in FamRZ 1980,664.
  3. Palandt aaO. § 705 RN 32.
  4. So das KG Berlin (Urteil vom 9.3.82 in NJW 1982, 1886f) bei der Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft für die von den Nachmietern erhaltene Abstandszahlung bei Aufgabe der gemeinsamen Wohnung. Vgl. auch BGH FamRZ 1980,664; BGH NJW 83,1055; BGH NJW 1986, 51; BGH NJW 1992, 906; BGH NJW-RR 1996,1473.
  5. Vgl. Palandt aaO. § 705 RN 33.

URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/hamburg.html
Letztes Update: 25. November 1999
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